Beiträge freiwillig nachzahlen vor 45

#Rentenbeiträge für bestimmte #Ausbildungszeiten #nachzuzahlen, ist für #Arbeitnehmerinnen und #Arbeitnehmer eine der wenigen Möglichkeiten, um im Nachhinein noch Rentenlücken zu stopfen. Das geht aber #nur für #Ausbildungszeiten, die für die #Rente #nicht #berücksichtigt werden.

Frist für Antrag nicht verpassen

Dazu zählen Zeiten für den #Besuch einer

-#Schule,

-#Fach- oder Hochschule sowie für die

-#Teilnahme an einer #berufsvorbereitenden #Bildungsmaßnahme

zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr.

#Versicherte können auch #Beiträge für #Ausbildungszeiten nachzahlen, die ab dem 17. Geburtstag #länger #als #acht #Jahre #gedauert haben, also #über den 25. Geburtstag hinaus.

Oder für Zeiten der Immatrikulation nach Abschluss eines Studiums.

„Für Zeiten, die bereits mit Beiträgen belegt sind, können keine freiwilligen Beiträge nachgezahlt werden“, sagt die Sprecherin.

ACHTUNG!

Wer freiwillig nachleisten möchte, muss spätestens bis zum 45. Geburtstag einen entsprechenden Antrag gestellt haben.

Freiwillige Nachzahlungen können Steuerzahler entlasten, denn die Beiträge können in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Was bringt das überhaupt?

Wer #freiwillig #Rentenbeiträge nachschießt, bessert seinen #Rentenanspruch auf und kann unter Umständen früher in Rente gehen, wenn dadurch sogenannte Mindestversicherungszeiten erfüllt werden.

Langjährig Versicherte können ab 35 Beitragsjahren vorzeitig eine Rente beziehen, allerdings mit Abschlägen (Ausnahme Schwerbehinderung 50%, dann ab 35 Jahren auch Abschlagsfreie Rente).

Wer im Laufe seines Lebens absehbar keine fünf Jahre in die Rentenkasse einzahlen wird, könne durch freiwillige Nachzahlung dieses Ziel erreichen, um überhaupt einen Anspruch auf Altersrente zu haben, erklärt die Sprecherin der Deutschen Rentenversichung.

Freiwillige Nachzahlung hat Grenzen

Sogar für Personen, die so geringe Altersbezüge erwarten, dass sie im Alter auf Grundsicherung angewiesen sind, kann sich eine freiwillige Einzahlung in die Rentenkasse lohnen.

Denn seit einigen Jahren gibt es Freibeträge bei der Grundsicherung für Renten, die durch freiwillige Nachzahlung von Rentenbeiträgen erhöht wurden.

Der freiwilligen Nachzahlung sind gewisse Grenzen gesetzt.

Derzeit müssen Versicherte für jeden Monat, den sie nachversichern möchten, mindestens 83,70 Euro einzahlen.

Bei 1320,60 Euro ist aktuell Schluss.

Klar, je höher die Nachzahlung, umso mehr erhöht sich der spätere Rentenanspruch.

Die Beitragszahlungen können auch über fünf Jahre in Raten bezahlt werden.

Das geht dann auch über das 45. Lebensjahr hinaus.

Wichtig ist, dass der Antrag vor dem 45.Lebensjahr gestellt wird.

Wichtiger Hinweis, wenn Erwerbsminderung aufgrund von Krankheiten oder Unfall droht und noch nicht besteht.

In diesem speziellen Fall kann es ratsam sein die #Nachzahlung möglichst in Höhe des #Höchstbeitrages nachzuzahlen.

Grund: Die ermittelten Entgeltpunkte aus der Vergangenheit (also auch aus der freiwilligen Nachzahlung) werden im Rahmen einer Durchschnittsbildung auf die zukünftige Zeit hochgerechnet (sogenannte #Zurechnungszeit). Ist der Durchschnitt beispielsweise bei 1,5, dann wird pro Zurechnungsjahr 1,5 Entgeltpunkte angerechnet.

Hat ein Versicherter in der Vergangenheit 1,5 Entgeltpunkte pro Jahr erreicht und bezahlt für ein Jahr nur den Mindestbeitrag nach, dann sinkt der durchschnittliche Entgeltpunktewert. Für die Zurechnungszeit bedeutet dies dann ebenso eine geringere Anzahl von Entgeltpunkten.

Ob sich eine Nachzahlung von Rentenbeiträgen tatsächlich lohnt, hängt immer vom Einzelfall ab und muss genau geprüft werden.

Hierbei müssen auch ggf. Abhängigkeiten

⁃ zur betrieblichen Altersversorgung

⁃ Witwenversorgung

⁃ staatlichen Sozialleistungen (z.B. Bürgergeld, Wohngeld)

berücksichtigt werden.

Hilfreich ist auf jeden Fall eine individuelle Beratung, beispielsweise durch einen zugelassenen Rentenberater, der auch in der bAV die Fachkompetenz besitzt.

Im Rahmen der Beratung werden dann bei der DRV sogenannte „Was wäre wenn“-Berechnungen analysiert.

http://www.Renten-Experte.de

www.bAV-Experte.de

Neuregelungen bei Vollmachten – Notfallordner

Vollmachten – News seit 1.1.2023

Wer geschäftsunfähig ist, benötigt eine Vertretung. Ohne eine #schriftliche #Vollmacht konnte selbst bisher der Ehegatte den Ehepartner nicht vertreten. Ab 1.1.2023 dürfen Ehepartner und Lebenspartner den anderen Partner auch ohne Vollmacht vertreten. Dies allerdings beschränkt auf sechs Monate.

Seit Jahresbeginn 2023 gibt nun der neue Paragraf 1358 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Ehegatten und Lebenspartnern für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten sowie bei kurzfristig freiheitsentziehenden Maßnahmen.

Dieses #Notvertretungsrecht ist auf sechs Monate begrenzt

Für diese Zeit ist der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner von der Schweigepflicht entbunden. Damit das Notvertretungsrecht gilt, darf keine anderslautende #Vorsorgevollmacht vorliegen. Ist bereits ein #Betreuer vom Gericht bestellt, geht dieser ebenfalls vor.

Die Wünsche des Patienten oder der Patientin sind auch im Notvertretungsrecht maßgeblich. Diese Wünsche können in einer #Patientenverfügung niedergelegt sein – oder sie sind in einem Gespräch zwischen ärztlicher Seite und den Angehörigen oder Vertrauenspersonen des Patienten zu ermitteln.

Kurzfristig freiheitsentziehende Maßnahmen – was ist damit gemeint?

Das kann etwa ein Bettgitter oder das Anbringen eines Bauchgurtes sein. Auch eine Fixierung des Patienten oder der Patientin oder ruhigstellende Medikamente fallen unter die Kategorie freiheitsentziehende Maßnahmen.

Was ist mit dem #Notvertretungsrecht nicht abgedeckt?

Der gesunde Ehegatte oder Lebenspartner kann keine finanziellen Angelegenheiten der erkrankten Person erledigen – zum Beispiel mit deren Geld bestimmten Forderungen nachkommen beziehungsweise Ansprüche gegenüber Behörden, also zum Beispiel dem Sozialamt, geltend machen.

Der gesunde Ehegatte oder Lebenspartner ist mit dem Notvertretungsrecht auch nicht berechtigt, Verträge des Erkrankten zu kündigen oder etwa dessen Auto zu verkaufen.

Der gesunde Ehegatte oder Lebenspartner kann für den Erkrankten aber Verträge abschließen, die innerhalb der sechs Monate etwa für medizinische Behandlungen oder für Reha-Maßnahmen nötig sind.

Ist der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Ausüben des Notvertretungsrechts überhaupt vorliegen?

Nein – der Arzt oder die Ärztin muss lediglich den Ehegatten oder den Lebenspartner fragen, ob er oder sie berechtigt ist, das Notvertretungsrecht auszuüben.

Ist in einer Vorsorgevollmacht eine andere Person, etwa die Tochter oder der Sohn, als Bevollmächtigte bestimmt, vertritt diese den erkrankten Menschen und nicht der Ehegatte oder Lebenspartner

Wann gilt das Notvertretungsrecht ebenfalls nicht?

Das Notvertretungsrecht greift ebenfalls nicht, wenn Ehegatten oder Lebenspartner getrennt leben. Möglich ist auch, dass die erkrankte Person einen Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht eingelegt hat, der im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) hinterlegt ist. Mit Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht ist gemeint: Die erkrankte Person will nicht, dass der oder die andere sie vertritt.

Der Arzt oder die Ärztin stellt nun mit den Ergebnissen der Befragungen eine Bescheinigung aus. Sind die Voraussetzungen für das Notvertretungsrecht gegeben, hält der Mediziner den Zeitpunkt fest, ab dem die sechsmonatige Vertretungszeit beginnt.

Warum sind Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung weiterhin sinnvoll?

Weil das Notvertretungsrecht nur auf Gesundheitsangelegenheiten beschränkt ist

Andere Dinge, wie etwa Bankgeschäfte oder Versicherungsangelegenheiten, sind durch das Notvertretungsrecht nicht abgedeckt.

Zudem: Das Notvertretungsrecht ist auf sechs Monate beschränkt. Wenn der erkrankte Ehegatte oder Lebenspartner nach diesem halben Jahr noch nicht in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen, muss ein Betreuer bestellt werden – es sei denn, es liegt eine Vollmacht vor.

WICHTIGER HINWEIS FÜR ELTERN, wenn die Kinder volljährig sind.

Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben Eltern – wie bisher auch – nur durch eine Vollmacht die Möglichkeit für Ihre Kinder etwas zu regeln. Ebenso erhalten Eltern ohne eine Vorsorgevollmacht keine medizinischen Auskünfte.

Gerade deshalb ist es wichtig, dass auch junge Erwachsene eine General- und Vorsorgevollmacht haben.

Der #Notfallordner von https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner/index.php

ist bei #Geschäftsunfähigkeit sehr hilfreich.

Wenn Du Fragen hast, einfach melden.

Festnetz

tel:+4971569671900

Handy/WhatsApp

tel:+4901772716697

Werner Hoffmann

Qualifikationen:

– Betriebswirt f. bAV (FH),

⁃ Rentenberater-Theor. Sachkundeprüfung nach RDG, Seniorenberater (NWB-Akademie),

⁃ Generationenberater (IHK),

⁃ Seniorenberater (NWB-Akademie)

⁃ Versicherungskaufmann (IHK),

⁃ Fachwirt f. Marketing (AKAD),

⁃ NLP-Practitioner (zert. DVNLP)

Fachautor:

⁃ bAV-Leitfaden

⁃ Notfallordner in 90 verschiedenen Ausführung (abhängig von der beruflichen Tätigkeit)

Hinzuverdienst in der vorgezogenen Altersrente

Die #Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene #Altersrenten wird zum 1. Januar 2023 aufgehoben.

#Frührentnerinnen und #Frührentner hatten bislang eine so genannte #Hinzuverdienstgrenze zu berücksichtigen. Bei den #Altersrenten gibt es nun grundsätzlich keine Begrenzung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes mehr. Durch die neue Regelung sollen die Versicherten eine noch größere Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand erhalten.

Die #Hinzuverdienstgrenzen bei den #Erwerbsminderungsrenten richten sich ab 2023 nach der Lohnentwicklung und werden jährlich angepasst.

Hier ist auch der zeitliche Umfang der Tätigkeit zu beachten.

Aufgrund der Neuregelungen können erwerbsgeminderte Rentnerinnen und Rentner innerhalb ihres Leistungsvermögens einen höheren Hinzuverdienst erzielen.

Dadurch soll eine Brücke zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gebaut werden.

Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.1.2023

Q

Gesetzliche Rentenversicherung ab 1.1.2023 etwas anders

Zum Jahresbeginn 2023 ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Änderungen, auf die die Deutsche Rentenversicherung hinweist.

Reguläre Altersgrenze wird angehoben

Die Altersgrenze für die reguläre Altersrente steigt zu Beginn des nächsten Jahres auf 66. Das gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt

Bei der abschlagsfreien „Rente ab 63“ für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze für 1960 Geborene auf 64 Jahre und vier Monate. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter, bis 2029 dann die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war.

Hinzuverdienstgrenze für vorzeitige Altersrenten fällt weg

Ab Januar 2023 wird die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogenen Altersrenten wegfallen. Zusätzliche Einkünfte führen somit nicht mehr zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Mit der Regelung soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden. Die Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze gilt für Neu- und Bestandsrentner.

Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung steigen

Änderungen gibt es auch bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Erwerbsminderungsrenten können ab 1. Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von rund 35.650 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von rund 17.820 Euro.

Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch eine sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. Seit 2019 wird die Länge der Zurechnungszeit an das reguläre Rentenalter angepasst. Endete die Zurechnungszeit bei einem Rentenbeginn im Jahr 2022 mit 65 Jahren und elf Monaten, so endet diese bei einem Rentenbeginn im Jahr 2023 mit 66 Jahren.

Beitragssatz bleibt stabil

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2023 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung.

Beitragsbemessungsgrenze ändert sich

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt in den alten Bundesländern von monatlich 7.050 auf 7.300 Euro und in den neuen Bundesländern von monatlich 6.750 auf 7.100 Euro. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüberhinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.

Freiwillige Versicherung: Mindest- und Höchstbeitrag steigt

Auf 96,72 Euro steigt 2023 der Mindestbeitrag. Grund hierfür ist die Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro je Stunde und der damit verbundenen Erhöhung der Minijobgrenze auf 520 Euro monatlich. Der Höchstbetrag zur freiwilligen Versicherung für das Jahr 2023 steigt in den alten und neuen Bundesländern von 1.311,30 Euro auf 1.357,80 Euro im Monat. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und mindestens 16 Jahre alt sind. Sie dürfen allerdings nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein. Ausgeschlossen von der Möglichkeit sind auch Versicherte, die die reguläre Altersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen.

Midijob: Höchstgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich steigt

Die seit Oktober 2022 geltende monatliche Höchstgrenze für Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich wird ab 1. Januar 2023 von 1.600 Euro auf 2.000 Euro angehoben. Arbeitnehmer, die regelmäßig zwischen 520 Euro und 2.000 Euro verdienen, gelten als Midijobber. Bei einem Verdienst innerhalb dieses Übergangsbereichs zahlen Midijobber einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung, der bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 Euro steigt und erst dann der vollen Beitragshöhe entspricht. Die Rentenansprüche vermindern sich dadurch aber nicht, sondern werden auf Basis des vollen Verdienstes berechnet.

Höherer Steueranteil für Neurentner

Wer 2023 in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2023 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 82 auf 83 Prozent. Somit bleiben 17 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen.

Arbeitnehmer Mangel und die Wertschätzung von Mitarbeitern durch Führungskräfte im Unternehmen

10 Spielregeln – nein 12

Spielregeln, die endlich in jedem Unternehmen ankommen sollten:

Die ersten 10 Regeln sind von Annahita Esmailzadeh, Passionate Leader at Microsoft I Speaker | Bestselling Author

Ab Regel 11. bin ich zuständig (fast 44. Berufsjahre)

1. Beschäftigst du unfähige #Führungskräfte, verlierst du fähige #Mitarbeiter und #Mitarbeiterinnen.

2. Gehalt ist und bleibt ein Hygienefaktor. Auch mit dem höchsten #Spitzengehalt kannst du daher keine nachhaltige Motivation sicherstellen.

3. Bezahlst du deine Mitarbeitenden nicht fair, sitzen sie allerdings bald bei der #Konkurrenz.

4. Mit einem Tag Home Office pro Woche gewinnst du schon lange keinen Blumenstrauß mehr.

5. Wer nach wie vor auf eine Präsenzkultur besteht, hat daher den Schuss nicht gehört.

6. Wenn der #Respekt in deinem Unternehmen abhängig von der #Positionsbezeichnung gezollt wird, läuft in der Kultur gewaltig was schief.

7. Apropos Kultur: Hast du eine schlechte #Fehlerkultur, brauchst du dich über ausbleibende Innovationen nicht zu wundern.

8. Läuft dein #Recruiting ausschließlich anhand des Abhakens von Checkboxen und vernachlässigt den Faktor Mensch, gehen dir ziemlich viele tolle Talente durch die Lappen.

9. Übrigens auch, wenn nur Miniaturen der Chefs und Chefinnen eingestellt werden und keine abweichenden Meinungen und Arbeitsweisen geduldet sind.

10. Kommunikation ist das A und 0. Erfährt die Belegschaft alles prinzipiell zuerst über den Flurfunk, solltest du dringend etwas ändern.

11. Last, but Not least noch eine Regel, die sich Unternehmen dringend in Punkto #Wertschätzung merken sollten, um auch als Unternehmen nachhaltig bestehen zu können. Ja, neue jüngere #karrieremotivierte #Mitarbeiter, die dem #Chef nach der Nase reden gibt es immer neue. Nur zwei Dinge sollte jede #Führungskraft nicht übersehen:

A) Auch junge Mitarbeiter erkennen schnell, dass das „Prinzip nach der Nase reden“ irgendwann einem selbst nicht passt.

B) Langjährige Mitarbeiter haben die Erfahrung, die man auch im Team braucht. Abgeschobene Mitarbeiter machen irgendwann den Dienst nach Vorschrift. Eigentlich eine #betriebswirtschaftliche #Selbstzerstückelung, die eine #Führungskraft disqualifiziert.

Und so manches Unternehmen wird in den kommenden Jahren im #Arbeitnehmer-#Mangel durch dieses Verhalten abgestraft werden.

C) In dem einen oder anderen Unternehmen gibt es Dinge, die vielleicht nicht „immer ganz sauber laufen“.

Es muss ja nicht gleich ein Dieselskandal (VW) sein. Letztendlich führen solche Gegebenheiten zu einer gewissen Erpressbarkeit, die sich erheblich auf das Image des Unternehmen und damit auf den langfristigen Unternehmenserfolg auswirken.

12. Wenn Revisionen dazu genutzt werden Mitarbeiter zu degradieren, weil einem Vorgesetzten die Nase nicht passt, dann ist zunächst die Konsequenz, dass der Mitarbeiter nicht mehr innovativ ist, sondern nur noch überlegt, wie er keinen Fehler mehr macht. Die Innovation geht damit „in den Keller“.

Revisionsabteilungen sollten niemals dazu missbraucht werden, Mitarbeiter zu degradieren, sondern

⁃ bestehende sachliche Fehler zu

⁃ Lösungen zu entwickeln

⁃ oder auch korrupte bzw.

Kriminelle Dinge aufzudecken.

Unsachliche Kritik ohne sachliche

Lösungswege führt immer

⁃ zur (inneren) Kündigung

⁃ bzw. Dienst nach Vorschrift.

Konsequenz:

• Junge dynamische Mitarbeiter orientieren sich neu

• Dienstalte Mitarbeiter sitzen ihre Zeit ab.

• Das Unternehmen verliert an Dynamik und landet im Benchmark im Keller

Ein deutliches Beispiel, was passiert, wenn man nur noch von „Ja-Sagern“ umgeben ist, gibt es in der Weltpolitik. Die untergebenen #JaSager von #Putin haben vor dem #Angriffskrieg die Lage falsch eingeschätzt und hatten Putin mitgeteilt, dass die Ukraine innerhalb von einem Monat überrannt werden.

Die Fehleinschätzung dürfte inzwischen weit über 300.000 Menschen das Leben gekostet haben.

Was in der Politik gilt, gilt auch im Unternehmen! Und so manche Führungskraft, die heute noch das #Nasenprinzip anwendet sollte lieber im #Keller im Archiv eingesetzt sein, damit nachhaltig das Unternehmen wächst und nicht aufgrund des #Nasenprizips zum #Mitbewerber wechselt.

Geld alleine ohne Wertschätzung hält die falschen Mitarbeiter.

Wer im Übrigen langfristig Mitarbeiter motiviert – anstatt versucht sie zu manipulieren – wird auch bessere Mitarbeiter haben.

Was beim Tod beachtet werden muss

Was müssen Sie bei der Rente beachten, wenn ein Angehöriger stirbt?

Sehr hilfreich bei der rechtlichen Vorsorge ist der #Notfallordner – #Vorsorgeordner von

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/shop.php

Sie sollten den Sterbefall möglichst bald beim Renten Service der Deutschen Post melden.

Das Standesamt stellt Ihnen zur Abmeldung bei der Rentenversicherung ein spezielles Exemplar der Sterbeurkunde aus. Falls die Abmeldung nicht vom Bestattungsunternehmen erledigt wird, ist es am einfachsten, sie persönlich in der nächsten Postfiliale vorzunehmen.

Nehmen Sie den Rentnerausweis des Betroffenen beziehungsweise eine Mitteilung über Leistungen aus der Rentenversicherung sowie die Sterbeurkunde mit.

Wie lange erhält der Verstorbene Rente?
Gesetzliche Renten, die der Betroffene zuletzt erhalten hat, werden bis zum Ende des Todesmonats gezahlt. Paragraf 102, Absatz 5 SGB VI regelt hierzu nämlich: „Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.“ Das auf dem Konto des Verstorbenen eingehende Geld geht in die Erbmasse ein beziehungsweise kann zur Deckung entstehender Kosten genutzt werden. Das gilt für alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, also für Altersrenten, Hinterbliebenenrenten, Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten.

Gerade bei Todesfällen am Monatsende kommt es häufig vor, dass auch im Folgemonat noch Rente überwiesen wird. Die zuviel gezahlten Beträge werden in der Regel automatisch zurückgebucht. „Es ist daher ratsam, das Konto des Berechtigten noch für eine Weile bestehen zu lassen“, rät Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Welche Ansprüche hat der hinterbliebene Partner?
Nur für den hinterbliebenen Ehe- beziehungsweise offiziellen Lebenspartner gilt die Regelung des sogenannten Sterbevierteiljahrs. Für die drei Monate nach dem Tod des Rentenbeziehers gelten bei der Witwer- und Witwenrente Sonderregelungen. In dieser Zeit erhalten selbst sehr gut situierte Witwen oder Witwer Hinterbliebenenrente – soweit der Verstorbene eine Altersrente bezog beziehungsweise die Anspruchsvoraussetzungen erfüllte.

Und: Die Hinterbliebenenrente wird in dieser Zeit in der Höhe der gesetzlichen Rente des Verstorbenen gewährt. Praktisch bedeutet dies für den – überwiegend anzutreffenden – Fall, dass der Verstorbene bereits Altersrente erhalten hat: Die Altersrente wird nicht nur im Sterbemonat, sondern auch in den folgenden drei Monaten in voller Höhe weitergezahlt.

Erst nach dem Sterbevierteiljahr greifen die eigentlichen Regeln der Hinterbliebenenrente. Als Hinterbliebenenrente wird nur ein Teil der Rente des Verstorbenen gezahlt. Bei der so genannten „großen Hinterbliebenenrente“, die den Betroffenen zumeist zusteht, sind dies 60 beziehungsweise 55 Prozent der (möglichen) Altersrente des Verstorbenen. Einkommen der Witwe oder des Witwers wird dabei auf die Rente angerechnet.

WICHTIGER Unterschied zwischen „alter und neuen Witwenrente“ ist auch die Anrechenart auf die Witwenrente.
Während bei der „alten Witwenrente“ nur:

  • Arbeitslohn
  • Einkünfte aus Selbstständigkeit, Landwirtschaft ….
    angerechnet wird,

wird bei der neuen Witwenrente auch die Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung – bAV- angerechnet.

Beim Arbeitslohn der/des Witwe/Witwers kann es auch sinnvoll sein, eine betriebliche Altersversorgung noch zu vereinbaren, damit der Arbeitslohn reduziert wird die Witwenrente nicht gekürzt wird.

Dies muss vor dem Abschluss von einem Berater geprüft werden, der die notwendige Fachkompetenz hat.

Ideale Voraussetzungen für diese Beratung haben Berater, die als

  • Betriebswirt (bAV)
  • mit einer Sachkundeprüfung zum Rentenberater
    haben.

Drei Monatsrenten auf einmal
Nach dem Tod eines Rentenbeziehers kommen auf den hinterbliebenen Ehe- beziehungsweise offiziellen Lebenspartner zahlreiche finanzielle Lasten zu. Daher zahlt die Rentenversicherung auf Antrag die drei vollen Monatsrenten, die der Witwe oder dem Witwer zustehen, auf einmal aus. Die Regelung wird oft „Sterbevierteljahr“ genannt. Offiziell heißt sie Sterbequartalsvorschuss.
Diese Einmalzahlung müssen die Hinterbliebenen innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Rentenbeziehers beim Renten-Service der Deutschen Post beantragen.

Wer auf den Antrag verzichtet, erhält die ihm zustehenden drei Renten dennoch – aber eben nicht auf einen Schlag, sondern als drei Einzelrenten.
——
Was gilt im Todesfall bei der Pflegeversicherung?
Die meisten Verstorbenen haben zuletzt Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.

Zusatztipp —> Sterbequartalsvorschuss:

Sie müssen als Angehöriger die Versicherung über das Ableben des Betroffenen informieren – soweit Sie die bürokratische Abwicklung nicht komplett einem Bestattungsunternehmen übergeben haben.

Nach dem Todesfall stehen Erben bei der ambulanten Pflege unter Umständen noch Zahlungen der Pflegeversicherung zu.

Hat der Verstorbene zuletzt #Pflegegeld erhalten, weil er ganz oder überwiegend von Angehörigen gepflegt wurde, so wird dieses für den vollen Todesmonat gezahlt – auch wenn der Bezieher am Monatsanfang verstorben ist.

Bereits überwiesenes Geld muss also nicht zurückgezahlt werden. Denn Paragraf 37 Absatz 2, Satz 2 SGB XI regelt: „Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.“

Besonderer Tipp—>
Achten Sie auf Nachzahlungen des #Pflegegelds
In vielen Fällen hat sich die gesundheitliche Situation des #Verstorbenen in den letzten Monaten bereits deutlich verschlechtert.

Gegebenenfalls wurde dann bei der #Pflegeversicherung eine Höherstufung, etwa von Pflegegrad 2 in Grad 3 beantragt – und es hat eine Begutachtung statt-gefunden.

In diesem Fall winkt Ihnen noch eine Nachzahlung.

Diese Möglichkeit sollten Sie im Blick haben und gegebenenfalls auch bei der Pflegekasse nachfragen. Erben müssen gegebenenfalls einen Erbschein vorlegen.

Was gilt bei Pflege-Rechnungen, die noch nach dem Tod des Pflegebedürftigen eingehen?

Wer erbt, erbt auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Sie müssen also als Erbe eingehende Rechnungen bezahlen – wenn Sie die Erbschaft nicht ausschlagen. Das Erbe kann dadurch kräftig geschmälert werden. Doch inzwischen erstattet die Pflegeversicherung auch Rechnungen, die erst nach dem Tod des Pflegebedürftigen eingegangen sind. Früher blieben Erben nach dem Tod der Betroffenen auf den alten Rechnungen sitzen.
Rechnungen müssen zunächst bezahlt werden. Dann erfolgt – auf Antrag – die Erstattung.

Um solche Erstattungsleistungen geht es. Das betrifft etwa

  • Hilfsmittel,
  • die Verhinderungspflege,
  • den Entlastungsbetrag,
  • und Leistungen zur Wohnungsanpassung.

Wie lange zahlt die Pflegeversicherung nach dem Tod?

Hat der Verstorbene entsprechende Leistungen in Anspruch genommen, so werden entsprechende Rechnungen von dessen Pflegeversicherung auch noch übernommen, wenn diese nach dessen Tod eingehen.

Das regelt Paragraf 35 SGB XI. Danach können Angehörige die Rechnungen „innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten“, also des Pflegebedürftigen, bei dessen Pflegekasse einreichen.

Beispiel: Ein Pflegebedürftiger verstirbt am 1. November 2022. Die Rechnungen für Erstattungsleistungen der Pflegeversicherung können Erben die Rechnungen bis Ende Oktober 2023 einreichen. Dabei kann es um etliche tausend Euro gehen.

Wichtig: Rechnungen eines Pflegedienstes, die dieser gestellt hat, weil über das gesetzliche Sachleistungsbudget hinaus Leistungen in Anspruch genommen wurden, werden auch nach dem Tod des Pflegebedürftigen nicht erstattet. Diese Rechnungen müssen aus dem Erbe beglichen werden.

Übrigens: Sehr hilfreich bei der rechtlichen Vorsorge ist der #Notfallordner – #Vorsorgeordner von

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/shop.php

In diesem Notfallordner finden Sie auch wichtige Checklisten, die im Todesfall dringend beachtet werden müssen

Haushaltsauflösung kann Unternehmereigenschaft bedeuten.

Haushaltsauflösung kann #Unternehmereigenschaft bedeuten.

Angenommen, Du erwirbst bei einer Haushaltssuflösung unterschiedliche Dinge und verkaufst sie bei eBay.

Dann ist das ggf. eine Unternehmertätigkeit.

Ob dies auch bei einer Haushaltsauflösung von Verwandten oder Bekannten gilt, die gestorben sind?

www.Notfallordner-Vorsorgeordner.de

Fest steht, dass der #Verkauf bei #eBay & Co bei 100 Artikel pro Jahr steuerpflichtig ist.

Unternehmer­eigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf von Waren über die Internetplattform „ebay“

Der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Verkäufer, der auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über „ebay“ veräußert, eine nachhaltige und damit umsatz­steuer­rechtlich eine unternehmerische steuerpflichtige Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuer­gesetzes (UStG) ausübt.

Die Klägerin erwarb bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform „“ in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von ca. 380.000 €.
Verkäufe sind umsatzsteuerpflichtig

Bürgerversicherung in der Rentenversicherung ist Blödsinn -www.Renten-Experte.de

Der BFH hat unter Hinweis auf sein Urteil vom 26.04.2012 – V R 2/11 entschieden, dass dies als nachhaltige Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG zu beurteilen ist.

Der BFH hat in seiner Zurückverweisung dem Finanzgericht aber aufgegeben, bisher fehlende Feststellungen zur Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG nachzuholen.

Danach wird bei einem Wiederverkäufer, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert und an den diese Gegenstände – wie hier im Rahmen von privaten Haushaltsauflösungen – geliefert wurden, ohne dass dafür Umsatzsteuer geschuldet wurde, der Umsatz nicht nach dem Verkaufspreis, sondern nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt.

Fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe stehen nach dem Urteil des BFH der Differenzbesteuerung nicht zwingend entgegen, so dass dann zu schätzen sein kann.

Ist auf dieser Grundlage die Differenzbesteuerung anzuwenden, kommt es zu einer erheblichen Minderung des Steueranspruchs.

Lebenserwartung nachweislich durch Corona drastisch gesunken

Mehr Sterbefälle durch Covid-19

Wer bisher behauptet hat, dass Corona nichts anderes als eine Grippe ist, kommt jetzt immer mehr in Erklärungsnöte.

Gerade in den Corona-Jahren 2020 und 2021 ist die Lebenserwartung extrem verkürzt worden.

Bisher ist ein klarer Trend zu verzeichnen: Menschen in Deutschland werden statistisch gesehen immer älter. Doch die beiden Corona-Jahre 2020 und 2021 bilden eine Ausnahme. Welchen Einfluss Covid-19 auf die Lebenserwartung hat, teilen die Statistiker aus Wiesbaden mit.

Die Lebenserwartung in Deutschland ist seit Beginn der Corona-Pandemie deutlich gesunken. Die durchschnittliche Lebenserwartung betrug 2021 für neugeborene Mädchen nur noch 83,2 Jahre und für neugeborene Jungen 78,2 Jahre. Damit hat sich die Lebenserwartung von Neugeborenen im Vergleich zu 2019 – dem letzten Jahr vor der Pandemie – stark verringert, wie das Statistische Bundesamt in Wiesbaden berichtete: bei Jungen um 0,6 Jahre, bei Mädchen um 0,4 Jahre.

Die Statistiker sind sich sicher: „Hauptgrund für diese Entwicklung sind die außergewöhnlich hohen Sterbefallzahlen während der Corona-Wellen.“ Die Entwicklung der Lebenserwartung zeige Veränderungen der Sterblichkeit an, die von der Altersstruktur unabhängig sind. Sie seien deshalb besonders gut für Vergleiche geeignet.

„Wir können die Entwicklung direkt auf Covid-19 zurückführen“, sagt auch Jonas Schöley, der am Max-Planck-Institut für Demografische Forschung in Rostock über den Gesundheitszustand der Bevölkerung forscht. Die Zahlen aus Wiesbaden decken sich eins zu eins mit den Ergebnissen seiner Forschungsgruppe. „Ein so starker Rückgang, synchronisiert über den Planeten, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, das ist völlig ungewöhnlich und eine absolute Ausnahme.“

Vor allem Ostdeutschland betroffen

In Ostdeutschland war der Auswertung zufolge der Rückgang der Lebenserwartung bei Geburt von 2019 auf 2021 besonders deutlich. Für Jungen nahm dieser Wert um 1,3 Jahre, für Mädchen um 0,9 Jahre ab. In Westdeutschland betrug der Rückgang bei den Jungen 0,4 Jahre und bei den Mädchen 0,3 Jahre. Die ostdeutschen Bundesländer waren ab der zweiten Welle besonders stark von der Pandemie betroffen.

Bei dem Thema spielen zwei Faktoren zusammen: Weil der Anteil älterer Menschen an der Bevölkerung steigt, wird seit etwa 20 Jahren mit einer jährlich steigenden Zahl der Sterbefälle gerechnet. Gleichzeitig wurden – zumindest vor Beginn der Corona-Pandemie – alte Menschen immer älter. „Der Effekt der steigenden Lebenserwartung schwächte damit den Alterungseffekt ab“, erklärt das Bundesamt.

Bei gleichzeitigem Wirken beider Effekte stiegen die Sterbefallzahlen vor Beginn der Pandemie jährlich um durchschnittlich ein bis zwei Prozent. Bereits 2020 war der Anstieg im Vergleich zum letzten Vorpandemiejahr 2019 stärker ausgeprägt – die Statistik zeigte fünf Prozent mehr Sterbefälle. 2021 stiegen die Sterbefallzahlen um weitere vier Prozent.

Wesentlich höhere Zahl an Sterbefällen

„Ausgehend von 2019 wäre für 2021 eine Sterbefallzahl von 960.000 bis 980.000 erwartbar gewesen, also ein Anstieg um 2 bis 4 Prozent. Tatsächlich ist die Zahl der Sterbefälle von 2019 auf 2021 um 9 Prozent gestiegen“, berichteten die Statistiker. „Bezogen auf die beiden Jahre 2020 und 2021 gab es demnach etwa 70.000 bis 100.000 zusätzliche Sterbefälle.“ Beim Robert-Koch-Institut wurden in diesen beiden Jahren knapp 115.000 Covid-19-Todesfälle gemeldet.

Dass der Effekt 2021 geringer ausfiel als 2020, erklärt das Statistische Bundesamt mit den Maßnahmen und Verhaltensänderungen während der Pandemie. Sie könnten auch dafür gesorgt haben, dass 2020 und 2021 weniger Sterbefälle durch andere Infektionskrankheiten wie beispielsweise die Grippe verursacht wurden.

Ist der Trend beendet?

Die Frage ist, ob die beiden Ausnahmejahre den Trend, dass Menschen immer älter werden, beendet oder nur unterbrochen haben. Seit mehr als 100 Jahren steige die Lebenserwartung in Europa, sagt Schöley, aber innerhalb dessen habe es immer wieder Einbrüche gegeben, etwa die beiden Weltkriege oder die Spanische Grippe. Danach sei man jedes Mal zur positiven Entwicklung zurückgekehrt.

Manchmal hätten die Krisen den Trend sogar beschleunigt. „Nach dem Zweiten Weltkrieg hatte man Antibiotika – vielleicht hilft uns die mRNA-Technologie, auf der die meisten Corona-Impfstoffe basieren, im Kampf gegen Krebs.“ Allerdings gebe es auch neue Risikofaktoren, etwa eine mögliche Wirtschaftskrise oder politische Instabilität. „Dann können wir auch durchaus länger auf die Rückkehr steigender Lebenserwartung warten.“

Keine Rückzahlung von Zuviel ausgezahlter Witwenrente – Aktuelles Urteil vor dem Sozialgericht Stuttgart – Deutsche Rentenversicherung zieht Berufung vor dem Landessozialgericht zurück.

Rückzahlung der Witwerrente nicht gerechtfertigt

Mein erster eigener Fall vor dem Sozial-/Landessozialgericht News – #Rentenklage – Die #Deutsche #Rentenversicherung #Bund (#DRV) hat eine #Berufungsklage beim #Landessozialgericht #Stuttgart (#LSG Stuttgart) zurückgezogen.

Es ging um die #Rückzahlung einer #Witwerrente über insgesamt 47.460 Euro, den die #DRV über insgesamt 18 Jahre vom Versicherten zurück wollte.

Der Versicherte legte zunächst Widerspruch ein.

Die DRV lehnte diesen #Widerspruch ab.

Anschließend hatte der Versicherte Klage beim #Sozialgericht ein.

Mit einer #Vernebelungsstrategie versuchte die DRV durch 32 unterschiedliche frühere Urteile ihr vermeintliches Recht auf Durchsetzung ihrer Ansprüche durchzusetzen.

Nachdem der Rentenberater sich mit Nachdruck die #Urteile der DRV angefordert hatte (DRV wollte sie die Urteile erst nach der mündlichen Verhandlung dem Rentenberater zusenden), wurden alle Urteile gelesen und festgestellt, dass es sich in allen Fällen um andere Sachverhalte in der #Witwenrente handelte.

Nach der mündlichen Verhandlung hatte das #SG #Stuttgart das #Urteil #zugunsten des #Versicherten gefällt.

Die #DRV versuchte dann in der Berufung wieder eine Vernebelungsstrategie mit anderen Urteilen durchzusetzen.

Beim ersten Termin wurde die DRV darauf hingewiesen, dass auch beim #LSG #Stuttgart der Sachverhalt sicherlich nicht anders als vor dem #DG #Stuttgart gesehen wird.

Die DRV hat innerhalb von 15 Minuten dann durch den Bevollmächtigten der #DRV #Baden-#Württemberg entschieden die #Berufung #zurückzunehmen.

Nicht jeder Fall mit #Rückzahlung von #Witwenrenten ist gleich und es ist sehr wichtig dies prüfen zu lassen.

#Rentenberater und #Fachanwälte für #Sozialrecht, die auf diesen Bereich spezialisiert sind, können hier hilfreich sein.

Verwahrentgelt und Minuszinsen – Immer? Nein es gibt dagegen legale Möglichkeiten

Wie Du Verwahrentgelt und Minuszinsen umgehst

Um Verwahrentgelt zu umgehen, könnte die Suche nach Deinen alten Sparbüchern durchaus sinnvoll sein. Aber auch ein Blick über den Tellerrand der Banken kann helfen.


Verwahrentgelte – rechtlich höchst umstritten – werden inzwischen von immer mehr Banken gefordert. Wer mehr als 50.000 Euro bei der Bank hat, muss ggf. ein Verwahrentgelt von 0,5 % bezahlen.
Wer 550.000 Euro bei der Bank hat, muss bei diesen Banken dann aus 500.000 Euro Minuszinsen von 5 % aus 500.000 Euro bezahlen. Das sind pro Jahr dann 2.500 Euro bzw. mtl. knapp 210 Euro.

Welche Alternativen gibt es?

Alternative 1: Anlage in Fonds oder Rentenversicherungen als Fonds


H
ier wird das Geld umgeschichtet, wobei natürlich eine höhere Chance, aber auch ein Risiko besteht.
Schaut man sich die Entwicklung diverser Papiere an, dann ist dies eine langfristig interessante Alternative.

So könnte ein laufender monatlicher Beitrag oder auch ein Einmalbeitrag in einer modernen Rentenversicherung mit Indexzertifikaten angelegt werden.

Beispiel:

Debeka Global Shares

Der Debeka Global Shares – ein interner Fonds im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) – strebt einen langfristigen, dauerhaften Wertzuwachs unter Berücksichtigung von Risikominderungstechniken an.

Historische Wertentwicklung
5 Jahre: 66,02 %
3 Jahre: 53,07 %
1 Jahr: 22,00 %
Jahresbeginn: 20,36 %
Vormonat: -1,86 %
Auflegung (22.04.2016): 72,30 %

Die im Debeka Global Shares enthaltenen Fonds:

  • Debeka-Aktien-Nordamerika-ESG
  • Debeka-Aktien-Europa-ESG
  • Debeka-Aktien-Asien-ESG

Weitere Informationen: https://www.debeka.de/produkte/versichern/lebens_rentenversich/fonds_globalshares/index.html

Dies ist nur eine Möglichkeit unter den Alternativen der Gruppe 1.

Es gibt natürlich auch völlig andere Alternativen

Alternative 2: Festgeld bei Bausparkassen


Wer das Risiko nicht eingehen kann, weil er beispielsweise das Kapital in nächster Zeit benötigt (z. B. Bau oder Kauf von Wohneigentum), für den besteht auch die Alternative, das Kapital beispielsweise bei der Debeka als Festgeld anzulegen.
Hier wird das Geld für einen festgelegten Zeitraum von mindestens 3 Monaten angelegt. Ein Verwahrentgelt wird nicht fällig.
Problematisch ist bei Festgeldern jedoch, dass das Geld über einen festgelegten Zeitraum angelegt wird.

Alternative 3: alte Sparbücher, die man vergessen hat!

Wer bei dieser Geldanlage völlig flexibel sein will, also das Geld jederzeit verfügbar haben möchte, könnte – wenn noch alte Sparbücher vorhanden sind – auch diese Sparbücher bis zu gewissen Höchstsätzen nutzen, wobei Bestandskunden einen höheren Betrag ohne Streitereien anlegen können.

So gibt es Banken, die für Bestandskunden bis zu 250.000 Euro ohne Verwahrentgelt akzeptieren, für Neukunden jedoch nur 50.000 Euro.

Inwieweit ein Verwahrentgelt bei Sparbüchern überhaupt rechtlich in Ordnung ist, wird von vielen Juristen angezweifelt.

Bei alten Sparbüchern ergeben sich hiermit flexible Anlagemöglichkeiten. Man kann über sein Girokonto (auch wenn es bei einer anderen Bank besteht) auf das alte Sparbuch Einzahlungen vornehmen (Sparbuchnummer und BLZ bei IBAN berechnen eingeben) und dann den entsprechenden Betrag überweisen.

Vor der Überweisung sollte man mit der Bank Kontakt aufnehmen, denn bei sehr alten Sparbüchern könnten diese Sparbücher ausgebucht sein.

Durch den Rechercheauftrag bei der Bank wird dies dann wieder aktiviert.
Sollte das Geld vor Ablauf von 3 Monaten benötigt werden, wäre theoretisch eine Vorfälligkeit fällig, die sich auch dem Guthabenzins berechnet.

Die Guthabenzinsen sind jedoch bei Sparbüchern regelmäßig zwischen 0,00 % bis 0,0001 %. Insofern würde bei Sonderkündigung auch keine nennenswerte Vorfälligkeitsentschädigung fällig.

Wenn die Bank dann die AGB ändern möchte, dann müsste der Bankkunde zustimmen. Macht er dies nicht, dann kann die Bank evtl. kündigen. Ob sie dies bei einem Sparbuch, das bisher ein Guthaben von 500 Euro oder gar 15 Euro hatte macht, ist fraglich.

Keine der Alternativen ist für jeden richtig. Sinnvoll kann auch ein Mix dieser Geldanlagen sinnvoll sein. So ist bei den Sparbüchern besonders auf die Höhe der Einlagensicherung zu achten, die regelmäßig pro Bank und pro Kunde auf 100.000 Euro begrenzt ist.

Wichtiger Tipp für ältere Menschen

Sollten Sie das Vermögen vielleicht für Ihre evtl. Pflege im Alter noch nicht auf andere Personen übertragen wollen oder erst später vererben wollen, dann gibt es hier – je nach Vermögensbetrag bessere Alternativen.

Grund: Je nach Höhe des Vermögens, das Sie vererben möchten, wird Erbschaftsteuer fällig. Bei der Überschreitung des Freibetrages beträgt die Erbschaftsteuer bis zu 50 % (abhängig vom Verwandtschaftsgrad).

Wird der Vermögensbetrag vererbt (Depot, Sparbuch oder auch Kapitalstand einer aufgeschobenen Renten-, Index- oder Lebensversicherung) ist dieser Wert auch bei der Berechnung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.

Bei speziellen privaten Rentenversicherungsformen ist die Bewertung des Vermögens jedoch wesentlich geringer, wodurch die Erbschaftsteuer erheblich abgesenkt werden kann.

Durch eine geringere Bewertung sinkt neben dem erbschaftsteuerrechtlich zu berücksichtigenden Vermögens auch die prozentuale Höhe der Erbschaftsteuersätze. Halbierungen der Erbschaftsteuer sind da nicht selten.

Aber Vorsicht! Bei einer aufgeschobenen Rentenversicherung ist dies nicht der Fall. Und bei der Vertragsgestaltung sind einige wichtige Punkte zu beachten. Falsche Gestaltungen der Verträge können steuerschädlich sein.

Darüber hinaus kann die Erbschaftsteuer in gewissen Konstellationen nach dem Tod des ersten Erbenden bei dem Vererben an den nachfolgenden Erben sogar zurückverlangt werden. Bei Kapitalanlagen gibt es diese Möglichkeit nicht!

Finanzanlagen richtig gestalten
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