Was beim Tod beachtet werden muss

Was müssen Sie bei der Rente beachten, wenn ein Angehöriger stirbt?

Sehr hilfreich bei der rechtlichen Vorsorge ist der #Notfallordner – #Vorsorgeordner von

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Sie sollten den Sterbefall möglichst bald beim Renten Service der Deutschen Post melden.

Das Standesamt stellt Ihnen zur Abmeldung bei der Rentenversicherung ein spezielles Exemplar der Sterbeurkunde aus. Falls die Abmeldung nicht vom Bestattungsunternehmen erledigt wird, ist es am einfachsten, sie persönlich in der nächsten Postfiliale vorzunehmen.

Nehmen Sie den Rentnerausweis des Betroffenen beziehungsweise eine Mitteilung über Leistungen aus der Rentenversicherung sowie die Sterbeurkunde mit.

Wie lange erhält der Verstorbene Rente?
Gesetzliche Renten, die der Betroffene zuletzt erhalten hat, werden bis zum Ende des Todesmonats gezahlt. Paragraf 102, Absatz 5 SGB VI regelt hierzu nämlich: „Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.“ Das auf dem Konto des Verstorbenen eingehende Geld geht in die Erbmasse ein beziehungsweise kann zur Deckung entstehender Kosten genutzt werden. Das gilt für alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, also für Altersrenten, Hinterbliebenenrenten, Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten.

Gerade bei Todesfällen am Monatsende kommt es häufig vor, dass auch im Folgemonat noch Rente überwiesen wird. Die zuviel gezahlten Beträge werden in der Regel automatisch zurückgebucht. „Es ist daher ratsam, das Konto des Berechtigten noch für eine Weile bestehen zu lassen“, rät Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Welche Ansprüche hat der hinterbliebene Partner?
Nur für den hinterbliebenen Ehe- beziehungsweise offiziellen Lebenspartner gilt die Regelung des sogenannten Sterbevierteiljahrs. Für die drei Monate nach dem Tod des Rentenbeziehers gelten bei der Witwer- und Witwenrente Sonderregelungen. In dieser Zeit erhalten selbst sehr gut situierte Witwen oder Witwer Hinterbliebenenrente – soweit der Verstorbene eine Altersrente bezog beziehungsweise die Anspruchsvoraussetzungen erfüllte.

Und: Die Hinterbliebenenrente wird in dieser Zeit in der Höhe der gesetzlichen Rente des Verstorbenen gewährt. Praktisch bedeutet dies für den – überwiegend anzutreffenden – Fall, dass der Verstorbene bereits Altersrente erhalten hat: Die Altersrente wird nicht nur im Sterbemonat, sondern auch in den folgenden drei Monaten in voller Höhe weitergezahlt.

Erst nach dem Sterbevierteiljahr greifen die eigentlichen Regeln der Hinterbliebenenrente. Als Hinterbliebenenrente wird nur ein Teil der Rente des Verstorbenen gezahlt. Bei der so genannten „großen Hinterbliebenenrente“, die den Betroffenen zumeist zusteht, sind dies 60 beziehungsweise 55 Prozent der (möglichen) Altersrente des Verstorbenen. Einkommen der Witwe oder des Witwers wird dabei auf die Rente angerechnet.

WICHTIGER Unterschied zwischen „alter und neuen Witwenrente“ ist auch die Anrechenart auf die Witwenrente.
Während bei der „alten Witwenrente“ nur:

  • Arbeitslohn
  • Einkünfte aus Selbstständigkeit, Landwirtschaft ….
    angerechnet wird,

wird bei der neuen Witwenrente auch die Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung – bAV- angerechnet.

Beim Arbeitslohn der/des Witwe/Witwers kann es auch sinnvoll sein, eine betriebliche Altersversorgung noch zu vereinbaren, damit der Arbeitslohn reduziert wird die Witwenrente nicht gekürzt wird.

Dies muss vor dem Abschluss von einem Berater geprüft werden, der die notwendige Fachkompetenz hat.

Ideale Voraussetzungen für diese Beratung haben Berater, die als

  • Betriebswirt (bAV)
  • mit einer Sachkundeprüfung zum Rentenberater
    haben.

Drei Monatsrenten auf einmal
Nach dem Tod eines Rentenbeziehers kommen auf den hinterbliebenen Ehe- beziehungsweise offiziellen Lebenspartner zahlreiche finanzielle Lasten zu. Daher zahlt die Rentenversicherung auf Antrag die drei vollen Monatsrenten, die der Witwe oder dem Witwer zustehen, auf einmal aus. Die Regelung wird oft „Sterbevierteljahr“ genannt. Offiziell heißt sie Sterbequartalsvorschuss.
Diese Einmalzahlung müssen die Hinterbliebenen innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Rentenbeziehers beim Renten-Service der Deutschen Post beantragen.

Wer auf den Antrag verzichtet, erhält die ihm zustehenden drei Renten dennoch – aber eben nicht auf einen Schlag, sondern als drei Einzelrenten.
——
Was gilt im Todesfall bei der Pflegeversicherung?
Die meisten Verstorbenen haben zuletzt Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.

Zusatztipp —> Sterbequartalsvorschuss:

Sie müssen als Angehöriger die Versicherung über das Ableben des Betroffenen informieren – soweit Sie die bürokratische Abwicklung nicht komplett einem Bestattungsunternehmen übergeben haben.

Nach dem Todesfall stehen Erben bei der ambulanten Pflege unter Umständen noch Zahlungen der Pflegeversicherung zu.

Hat der Verstorbene zuletzt #Pflegegeld erhalten, weil er ganz oder überwiegend von Angehörigen gepflegt wurde, so wird dieses für den vollen Todesmonat gezahlt – auch wenn der Bezieher am Monatsanfang verstorben ist.

Bereits überwiesenes Geld muss also nicht zurückgezahlt werden. Denn Paragraf 37 Absatz 2, Satz 2 SGB XI regelt: „Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist.“

Besonderer Tipp—>
Achten Sie auf Nachzahlungen des #Pflegegelds
In vielen Fällen hat sich die gesundheitliche Situation des #Verstorbenen in den letzten Monaten bereits deutlich verschlechtert.

Gegebenenfalls wurde dann bei der #Pflegeversicherung eine Höherstufung, etwa von Pflegegrad 2 in Grad 3 beantragt – und es hat eine Begutachtung statt-gefunden.

In diesem Fall winkt Ihnen noch eine Nachzahlung.

Diese Möglichkeit sollten Sie im Blick haben und gegebenenfalls auch bei der Pflegekasse nachfragen. Erben müssen gegebenenfalls einen Erbschein vorlegen.

Was gilt bei Pflege-Rechnungen, die noch nach dem Tod des Pflegebedürftigen eingehen?

Wer erbt, erbt auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Sie müssen also als Erbe eingehende Rechnungen bezahlen – wenn Sie die Erbschaft nicht ausschlagen. Das Erbe kann dadurch kräftig geschmälert werden. Doch inzwischen erstattet die Pflegeversicherung auch Rechnungen, die erst nach dem Tod des Pflegebedürftigen eingegangen sind. Früher blieben Erben nach dem Tod der Betroffenen auf den alten Rechnungen sitzen.
Rechnungen müssen zunächst bezahlt werden. Dann erfolgt – auf Antrag – die Erstattung.

Um solche Erstattungsleistungen geht es. Das betrifft etwa

  • Hilfsmittel,
  • die Verhinderungspflege,
  • den Entlastungsbetrag,
  • und Leistungen zur Wohnungsanpassung.

Wie lange zahlt die Pflegeversicherung nach dem Tod?

Hat der Verstorbene entsprechende Leistungen in Anspruch genommen, so werden entsprechende Rechnungen von dessen Pflegeversicherung auch noch übernommen, wenn diese nach dessen Tod eingehen.

Das regelt Paragraf 35 SGB XI. Danach können Angehörige die Rechnungen „innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten“, also des Pflegebedürftigen, bei dessen Pflegekasse einreichen.

Beispiel: Ein Pflegebedürftiger verstirbt am 1. November 2022. Die Rechnungen für Erstattungsleistungen der Pflegeversicherung können Erben die Rechnungen bis Ende Oktober 2023 einreichen. Dabei kann es um etliche tausend Euro gehen.

Wichtig: Rechnungen eines Pflegedienstes, die dieser gestellt hat, weil über das gesetzliche Sachleistungsbudget hinaus Leistungen in Anspruch genommen wurden, werden auch nach dem Tod des Pflegebedürftigen nicht erstattet. Diese Rechnungen müssen aus dem Erbe beglichen werden.

Übrigens: Sehr hilfreich bei der rechtlichen Vorsorge ist der #Notfallordner – #Vorsorgeordner von

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In diesem Notfallordner finden Sie auch wichtige Checklisten, die im Todesfall dringend beachtet werden müssen

Keine Rückzahlung von Zuviel ausgezahlter Witwenrente – Aktuelles Urteil vor dem Sozialgericht Stuttgart – Deutsche Rentenversicherung zieht Berufung vor dem Landessozialgericht zurück.

Rückzahlung der Witwerrente nicht gerechtfertigt

Mein erster eigener Fall vor dem Sozial-/Landessozialgericht News – #Rentenklage – Die #Deutsche #Rentenversicherung #Bund (#DRV) hat eine #Berufungsklage beim #Landessozialgericht #Stuttgart (#LSG Stuttgart) zurückgezogen.

Es ging um die #Rückzahlung einer #Witwerrente über insgesamt 47.460 Euro, den die #DRV über insgesamt 18 Jahre vom Versicherten zurück wollte.

Der Versicherte legte zunächst Widerspruch ein.

Die DRV lehnte diesen #Widerspruch ab.

Anschließend hatte der Versicherte Klage beim #Sozialgericht ein.

Mit einer #Vernebelungsstrategie versuchte die DRV durch 32 unterschiedliche frühere Urteile ihr vermeintliches Recht auf Durchsetzung ihrer Ansprüche durchzusetzen.

Nachdem der Rentenberater sich mit Nachdruck die #Urteile der DRV angefordert hatte (DRV wollte sie die Urteile erst nach der mündlichen Verhandlung dem Rentenberater zusenden), wurden alle Urteile gelesen und festgestellt, dass es sich in allen Fällen um andere Sachverhalte in der #Witwenrente handelte.

Nach der mündlichen Verhandlung hatte das #SG #Stuttgart das #Urteil #zugunsten des #Versicherten gefällt.

Die #DRV versuchte dann in der Berufung wieder eine Vernebelungsstrategie mit anderen Urteilen durchzusetzen.

Beim ersten Termin wurde die DRV darauf hingewiesen, dass auch beim #LSG #Stuttgart der Sachverhalt sicherlich nicht anders als vor dem #DG #Stuttgart gesehen wird.

Die DRV hat innerhalb von 15 Minuten dann durch den Bevollmächtigten der #DRV #Baden-#Württemberg entschieden die #Berufung #zurückzunehmen.

Nicht jeder Fall mit #Rückzahlung von #Witwenrenten ist gleich und es ist sehr wichtig dies prüfen zu lassen.

#Rentenberater und #Fachanwälte für #Sozialrecht, die auf diesen Bereich spezialisiert sind, können hier hilfreich sein.

Rentenkonto frühzeitig klären!

Alle Zeiten erfasst? #Rentenkonto auf Vollständigkeit prüfen lassen
BESONDERS WICHTIGER TIPP AM ENDE DES ARTIKELS FÜR VERSICHERTE BIS 44 Jahre!
Um die #Rente später auch in der richtigen Höhe zu erhalten, sollten Versicherte unbedingt ihr #Rentenkonto prüfen lassen. Fehler lassen sich oft noch korrigieren.


Die #Deutsche #Rentenversicherung (DRV) führt für jeden Versicherten ein Konto.
Damit die Daten dem richtigen Konto zugeordnet werden können, erhält jeder eine individuelle Versicherungsnummer, erklärt die DRV Bund in Berlin.
Ein vollständiges und aktuelles #Versicherungskonto ist die Grundlage für die korrekte Berechnung der Rente.
Deshalb sollten #Versicherte genau prüfen, ob alle relevanten Zeiten im #Versicherungsverlauf enthalten sind.
Denn gerade für Menschen, die nur kurz gearbeitet haben, ist jeder Monat wichtig.
Denn unter Umständen geht es darum, ob überhaupt ein Anspruch auf eine gesetzliche Rente besteht.
Welche Daten bereits erfasst sind, steht im Versicherungsverlauf der RV.
Antrag auf #Kontenklärung kann helfen
Wer Lücken oder Fehler in seinem Versicherungsverlauf entdeckt, sollte einen Antrag auf Kontenklärung stellen und Zeugnisse oder Bescheinigungen beim Rentenversicherer als Nachweis einreichen.
Berücksichtigt werden neben der #Berufstätigkeit auch Zeiten der Ausbildung, der #Kindererziehung sowie Zeiten eines Wehr- oder Freiwilligendienstes.

Auch Phasen, in denen jemand arbeitslos war oder wegen einer Krankheit nicht arbeiten konnte, sind dort erfasst.

Versicherungsverlauf kann angefordert werden
Den ersten #Versicherungsverlauf erhält man zusammen mit der ersten Renteninformation.
Diese wird jährlich an alle Versicherten verschickt, die mindestens 27 Jahre alt sind und fünf Jahre lang Beiträge zur RV gezahlt haben.
Sobald man 43 ist, bekommt man im Rahmen des sogenannten Kontenklärungsverfahrens erneut einen aktuellen Versicherungsverlauf und einen Fragebogen zur Kontenklärung zugeschickt.
Ab 55 Jahren erhält man dann alle drei Jahre, zusammen mit einer ausführlichen Rentenauskunft, einen Versicherungsverlauf. Unabhängig davon kann man sich auch jederzeit einen aktuellen Verlauf von der RV schicken lassen.
BESONDERS WICHTIGER TIPP FÜR VERSICHERTE BIS 44 Jahre!
Wer zwischen 16 und 17. vollendeten Lebensjahr keine Pflichtbeiträge zahlte und z.B. noch zur Schule ging, sollte sich überlegen freiwillige Beiträge für dieses eine Jahr einzuzahlen.
Die Höhe hängt vom Zweck ab, den man damit erfüllen will.

  1. Zweck „Vorgezogene Rente für „besonders langjährig Versicherte“ -45 Beitragsjahre-
    Wer 45 Beitragsjahre erfüllt hat, kann zwei Jahre früher in Rente ohne Abschlag, wobei die Rente trotzdem niedriger ist, als mit Beginn der #Regelaltersgrenze. Grund: es wird für 2 Jahre auch kein Beitrag eingezahlt.
    Wer die 45 Jahre nicht erreicht, müsste bis zur Regelaltersgrenze arbeiten. Oft fehlen nur einige Monate, die man durch freiwillige Beiträge für den Zeitraum 16-17 J. Nachzahlen kann. #Nachzahlung ist aber nur vor dem 45. Lebensjahr möglich. Hier würde der #Mindestbeitrag ausreichen.
  2. Zweck: #Erwerbsminderung
    Wer erwerbsgemindert wird, erhält eine #Erwerbsminderungsrente, die aus den erreichten Entgeltpunkten und der #Zurechnungszeit berechnet wird.
    Die Zurechnungszeit wird ab dem Versicherungsfall bis zum 65 vollendeten Lebensjahr und z.Zt. 9 Monaten berechnet.
    Für diesen Zeitraum wird vereinfacht ausgedrückt der Durchschnitt der Entgeltpunkte aus dem Erwerbsleben berechnet.
    Wurde eine freiwillige Beitragszahlung (16.-17.Lj.) mit den #Höchstbeitrag vorgenommen,dann wirkt sich dies natürlich auch auch die Höhe der Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit aus.
  3. Zweck #Todesfall
    Nicht in jedem Todesfall ist es zu spät.
    So gibt es auch eine Reihe von Krankheiten und Unfällen, in denen der Versicherte oder Bevollmächtigte noch handeln können.
    Auch ein Grund, warum man eine Generalvollmacht und einen #Notfallordner haben sollte ( s. auch www.notfallordner-vorsorgeordner.de ).
    Auch bei der Witwenrente / Waisenrente spielt die Zurechnungszeit und die Höhe der durchschnittlichen Entgeltpunkte eine Rolle.
    Solange der Versicherte noch lebt, könnten auch die Höchstbeiträge für das 16.-17. Lebensjahr eingezahlt werden und somit die Zurechnungszeit positiv besser bewertet werden.

Insofern sollte immer vor dem vollendeten 45. Lebensjahr geprüft werden, ob freiwillige Beiträge nachgezahlt werden und auch die Höhe von einem #Rentenberater ermittelt werden.

Ein #Rentenberater ist nicht bei der Deutschen Rentenversicherung angestellt, sondern unabhängig (vergleichbar mit einem freiberuflichen Steuerberater).

Notfallordner ab 27 Euro inkl. MWSt
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Der 804 Euro Tipp für Witwen und Witwer, die berufstätig sind

Tipp für Witwen und Witwer, die noch als Arbeitnehmer berufstätig sind.

Der 804 Euro-Tipp – Wie Witwen, Witwer als Arbeitnehmer bis zu 804 Euro mehr verdienen können, ohne dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird.

Wer als Witwer oder Witwe eine Hinterbliebenenrente erhält, darf nur in einem begrenzten Rahmen etwas dazuverdienen.

—–

Gleiches gilt auch bei der Erziehungsrente, die oft überhaupt nicht bekannt ist. Einen Anspruch auf Erziehungsrente haben Frauen, die

– nach dem 30.6.1977 geschieden wurden

– ein Kind erziehen

– nicht wieder geheiratet haben

– und sie als Überlebender die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Anspruch besteht bis zur Regelaltersgrenze, wenn das Kind so lange erzogen wird (Behinderte Kinder im Haushalt).

Dieser Anspruch gilt nicht nur, wenn das Kind vom verstorbenen Ex ist, sondern auch, wenn es sich um ein Kind des überlebenden Versicherten handelt.

—–

Viele anspruchsberechtigte Witwen bzw. Witwer arbeiten nur in Teilzeit, weil ein Bruttoeinkommen über einem gewissen Betrag zu einer Rentenkürzung führt.

Weniger bekannt ist, dass die Grenze des Hinzuverdienstes um bis zu 804 Euro erhöht werden kann, ohne dass hierdurch eine Rentenkürzung erfolgt.

Der Vorteil für den Hinterbliebenen ist, dass seine eigene Altersversorgung höher ist.

Auch für den Arbeitgeber entstehen Vorteile:

1. Der Arbeitgeber kann zeitlich umfangreicher beschäftigen. Gerade bei Arbeitnehmern, die verwitwet sind, ist die Fluktuation geringer.

2. Für die zusätzlich gezahlten 804 Euro (2019) entstehen für den Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge oder Umlagen (Umlage 1,2 oder Insolvenzgeldumlage).

Möglich macht dies das SGB VI in Kombination mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Wie dies funktioniert und was zu beachten ist, steht teilweise im Artikel

Link–>

https://www.renten-experte.de/content/rentenexperte-tipps/einkommensanrechnung-eriehungsrente—witwenrente/

Einkommensanrechnung bei der Erziehungsrente oder Witwenrente

Rentenerhöhung bei Witwen und geschiedenen Alleinerziehenden, die noch Arbeitnehmer sind durch Minimierung der Einkommensanrechnung

bAV-Experte.de Geld sparen
bAV-Experte.de Geld sparen

Wenn sich ein Ehepaar geschieden oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst wird und der frühere Ehepartner oder Lebenspartner verstirbt, dann hat der überlebende Ehegatte / Lebenspartner einen Anspruch auf eine Erziehungsrente. Einzelheiten ergeben sich aus § 47 SGB VI (z. B. es wird ein Kind erzogen, das nicht einmal vom verstorbenen Expartner sein muss).

Viele überlebende Expartner stellen dann aber auch die Frage: Wird das Einkommen angerechnet? Wie hoch darf ich neben der Erziehungsrente dazuverdienen?

Bei der Berechnung der Einkommensanrechnung spielen viele unterschiedliche Faktoren eine Rolle.

Zunächst kommt es auf die Einkommensart an. Von dieser Einkommensart wird dann zunächst ein Pauschalbetrag abgezogen. Einzelheiten sind in § 18 ff SGB IV geregelt.

Witwenrente Erziehungsrente Einkommensanrechnung
Witwenrente Erziehungsrente Einkommensanrechnung

Ein Beispiel verdeutlicht dies.
Gerda M. (wohnhaft in Hamburg, 40 Jahre, geschieden und alleinerziehend von einem Kind (8 Jahre) hat ein Bruttoeinkommen als Angestellte von mtl. 3.000 Euro im letzten Jahr verdient (keine Sonderzahlungen). In diesem Jahr hat sie das gleiche Bruttoeinkommen.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

Bruttoeinkommen mtl.                                  3.000 €

Abzgl. Pauschal                                              1.200 €

= fiktives Nettoeinkommen                                                               1.800 €

Von diesem fiktiven Nettoeinkommen wird nun ein Freibetrag abgezogen. Der Freibetrag beträgt (2019):

Für Gerda M.:

26,4 x 32,03 (aktueller Rentenfaktor 2019 West)     845,59 €

Für das Kind:

5,6 x 32,03 € (aktueller Rentenfaktor 2019 West)    179,37 €

Freibetrag (§ 97 SGB VI) gesamt:                                                      1.024,96 €

Aus der Differenz des fiktiven Nettoeinkommens und dem Freibetrag:     775,04 €

Davon 40 % auf die Rente anrechenbar:                                                      310,02 €

Die Erziehungsrente würde in diesem Fall um 310,02 € gekürzt.

Die Kürzung kann jedoch auch geringer anfallen, wenn Gerda M. durch bestimmte Möglichkeiten ihr Bruttoeinkommen reduziert.

Das Bruttoeinkommen kann beispielsweise durch eine Entgeltumwandlung reduziert werden. So könnte Gerda M. durch eine Entgeltumwandlung Beiträge in eine Unterstützungskasse über den Arbeitgeber einbezahlen. Hierdurch würde dann das Bruttoeinkommen um den Umwandlungsbetrag reduziert.

Noch besser wäre, wenn sie eine Entgeltumwandlung als Direktversicherung mit dem Arbeitgeber vereinbart.

So könnte sie beispielsweise auf 200 Euro Gehalt verzichten und somit ihr Bruttoeinkommen absenken. Durch den Verzicht spart sie direkt mtl. Steuern und auch Sozialversicherungsabgaben.

Bisheriges Bruttoeinkommen:                     3.000 €           

Entgeltumwandlung:                                        200 €

Neues Bruttoeinkommen:                             2.800 €

Hierdurch sinkt die Steuer (inkl. Ki.st.) – 46,38 € – und die Sozialabgaben um
39,60 €, also gesamt um 85,98€.

Zusätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet einen 15 %igen Zuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) auf den umgewandelten Beitrag von 200 € zu bezahlen. Viele Arbeitgeber gewähren inzwischen jedoch auch Arbeitgeberzuschüsse zwischen 20-50 %.

Berücksichtigt man in diesem Beispiel nur den Mindestzuschuss des Arbeitgebers, dann ergibt sich folgende Berechnung:

Arbeitnehmer-Bruttoaufwand:                                              200,00 €

Abzüglich Steuer-/Sozialversicherungsersparnis:                85,98 €

Nettoaufwand:                                                                      114,02 €

Tatsächlich werden jedoch angespart:

Arbeitnehmer-Bruttoaufwand:                      200,00 €

+ AG-Zuschuss:                                                 30,00 €

Gesamtsparbeitrag:                                       230,00 €

Gertrud M. erhält somit auf Ihren Nettoaufwand (114,02 €) einen Zuschuss durch Steuern, Sozialabgaben und Arbeitgeberbeitrag von 115,98 € (etwas mehr als 100 % Zuschuss).

Interessant ist nun, wie sich diese Direktversicherung auf die Berechnung der Einkommensanrechnung auswirkt:

Bruttoeinkommen mtl.                                  2.800 €

Abzgl. Pauschal                                              1.120 €

= fiktives Nettoeinkommen                                                                1.680 €

Von diesem fiktiven Nettoeinkommen wird nun ein Freibetrag abgezogen. Der Freibetrag beträgt (2019):

Für Gerda M.:

26,4 x 32,03 (aktueller Rentenfaktor 2019-West)   845,59 €

Für das Kind:

5,6 x 32,03 € (aktueller Rentenfaktor)                      179,37 €

Freibetrag (§ 97 SGB VI) gesamt:                                                      1.024,96 €

Aus der Differenz des fiktiven Nettoeinkommens und dem Freibetrag:     655,04 €

Davon 40 % auf die Rente anrechenbar:                                                       262,02 €

Die Erziehungsrente würde in diesem Fall um 262,02 € gekürzt.

Durch den Nettoaufwand von 114,02 € für eine Direktversicherung wird bei der Erziehungsrente 48 € mehr ausgezahlt.

Somit ist der tatsächliche Mehraufwand für die Direktversicherung 66,02 €. Durch diesen Nettoaufwand erhält Gerda M. eine Direktversicherung, bei der mtl. ein Gesamtbetrag von 230,00 € angespart wird; auf 66,02 € sind dies 248,38 % Zuschuss.

Für Gerda M. bedeutet dies eine zusätzliche Altersversorgung. Diese muss natürlich in der Auszahlungsphase versteuert und in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verbeitragt werden. Allerdings kann auch der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag entfallen, wenn eine bestimmte Freigrenze nicht überschritten ist. (§ 229 SGB V i. V. mit § 226 SGB V)

Eine ähnliche Situation ergibt sich auch bei Witwenrenten / Witwerrenten. Durch eine betriebliche Altersversorgung – insbesondere eine Direktversicherung – kann eine höhere Hinterbliebenenrente oder auch Erziehungsrente ausgezahlt werden, wenn die Rente durch eigenes Einkommen beim Arbeitnehmer gekürzt wird.

Aufgrund unterschiedlicher Einkommensarten, Einkommenshöhen und dem unterschiedlichen Lebensalter sollte jeder Fall individuell von einem Fachmann / Fachfrau geprüft werden.

bav-Experte Rentenexperte Rentenexperte
bav-Experte Rentenexperte Rentenexperte

Festnetz: (07156) 967-1900

Smartphone: (0177) 27 166 97

Ein weiterer Tipp:

Wer alleinstehend ist, sollte sich auch über die rechtliche Vorsorge machen. In einem Notfallordner können alle notwendigen Dokumente gesammelt werden.

Notfallordner Vorsorgeordner
Notfallordner Vorsorgeordner

Der Notfallordner-Vorsorgeordner von www.notfallordner-vorsorgeordner.de bietet darüber hinaus viele Tipps, die bei Geschäftsunfähigkeit, Pflegefall oder im Todesfall beachtet werden muss.

Besonders wichtig ist bei Alleinerziehenden die Sorgerechtsverfügung, in der nicht nur geregelt ist, wer für das minderjährige Kind zuständig ist, sondern auch noch spezielle Anforderungen.

Den Notfallordner – Vorsorgeordner gibt es in über 90 verschiedenen Ausführungen. Grund: Je nach Beruf oder Branche sind viele individuelle Bereiche zu beachten.

Anrechnung Einkommen auf Hinterbliebenenrente Witwenrente Witwerrente in der gesetzlichen Rentenversicherung

#Anrechnung #Einkommen auf Witwenrente / #Witwerrente #Hinterbliebenenrente der #Gesetzlichen #Rentenversicherung #betriebliche #Altersversorgung #bAV

Witwenrente bei gesetzlicher Rente

Der besondere Tipp bei berufstätigen Witwen/Witwern:

Ist der Hinterbliebene (Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner) selbst berufstätig, dann wird unter Umständen die Witwen-/Witwerrente gekürzt, wenn das Einkommen über dem Freibetrag liegt.

Ein Einkommen wird nicht vollständig auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Grundsätzlich kommt es nur zu einer Einkommensanrechnung, welches den gesetzlich definierten Freibetrag überschreitet. Hiervon werden dann 40 Prozent auf die Rente angerechnet (vgl. § 97 Abs. 2 SGB VI).

Hier könnte es interessant sein, das Einkommen durch eine betriebliche Altersversorgung (z.B. Direktversicherung) zu reduzieren.

Denn hierdurch sinkt das Einkommen, so dass die Anrechnung reduziert wird.

Von der Witwenrente /Witwerrente wird hierdurch weniger abgezogen.

In der Auszahlungsphase (Leistungsphase) erfolgt zwar dann wieder eine Anrechnung als sogenanntes Erwerbsersatzeinkommen, allerdings

– hat die Witwe/Witwer dann geringere Einnahmen (geringere eigene Altersrente), die dann zum Leben reichen müssen

– ist der Freibetrag wesentlich höher, da dieser Freibetrag (§§ 14, 18 a SGB IV, § 97 Abs.1 und Abs. 2 SGB VI) sich dynamisch erhöht.

Konsequenz:

Berufstätige Witwen und Witwer sollten unbedingt in Kooperation mit einem Rentenberater und Experten für betriebliche Altersversorgung (z. B. www.bav-Experte.de) eine entsprechende Strategie ausarbeiten lassen.

Beispiele Freibeträge

Zeit

(Werte in Euro)

Witwen-/Witwerrente in alte Bundesländer

07/18 bis 06/19: 845,59

07/17 bis 06/18: 819,19

07/16 bis 06/17: 803,88

07/15 bis 06/16: 771,14

07/14 bis 06/15: 755,30

07/13 bis 06/14: 742,90

07/08 bis 06/09: 701,18

www.bav-Experte.de

Rentenberater überprüft Rente – Witwe erhält 51.000 Euro Nachzahlung

#Rentenberater #Rente #Rentenüberprüfung #gesetzliche #Rentenversicherung

Mitunter kann es lohnen, seinen Rentenbescheid prüfen zu lassen.

Rentnerin bekommt 51.000 Euro Nachzahlung

Da ihr versehentlich 18 Jahre lang nur die kleine Witwenrente statt der großen ausgezahlt wurde, bekommt sie nun eine satte Nachzahlung und eine Rentenerhöhung.

Die Witwe hatte eigentlich nur ihren Rentenbescheid wegen Altersrente prüfen lassen wollen, als ein Rentenberater entdeckte, dass ihr für 18 Jahre zu wenig Hinterbliebenenrente gezahlt wurde.

Als die Frau 36 Jahre alt war, verstarb ihr Ehemann, woraufhin sie die sogenannte kleine Witwenrente erhielt.

Ab ihrem 45. Geburtstag hätte sie Anspruch auf die große Witwenrente gehabt.

Die Umstellung hatte die Rentenversicherung vergessen.

Überprüfung durch Rentenberater

Auf die Nachfrage stellte die gesetzliche Rentenversicherung einen neuen Bescheid aus.

Hierdurch hatte die Witwe zusätzlich zu ihrer Altersrente die große Witwenrente enthalten, was einen monatlichen Zuschlag von 340,64 Euro bedeutet.

Zudem erhielt die Witwe eine Nachzahlung in Höhe von 51.279,11 Euro.

Grundsätzlich gilt: Heiraten zwei Menschen und ist einer von ihnen gesetzlich rentenversichert, hat der oder die Hinterbliebe im Todesfall des Versicherten oftmals einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Vorausgesetzt, der „Vererbende“ hat mindestens fünf Jahre in die Rente eingezahlt und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestand mindestens für ein Jahr.

Versorgungsehen- kein Witwenanspruch

Wird eine Ehe nur deshalb geschlossen, um dem Partner eine Rente zu sichern, lehnt die Rentenversicherung meist eine Zahlung ab, weil eine sogenannte „Versorgungsehe“ zu vermuten ist, die einzig und allein deshalb geschlossen wurde, um Witwe oder Witwer eine Hinterbliebenenrente zur sicheren Versorgung zu verschaffen.

Kann eine Versorgungsehe ausgeschlossen werden und hat der verstorbene Ehepartner die sogenannte Wartezeit erfüllt, steht der Gewährung einer Witwen- oder Witwerrente auf Antrag nichts mehr im Wege.

Große und kleine Witwenrente/Witwerrente

Dabei wird zwischen einer kleinen und einer großen Witwenrente unterschieden.

Um die große Witwenrente zu beziehen, muss der Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Todes des Partners 45 Jahre und 4 Monate alt sein.

Wenn der Hinterbliebene noch nicht 45 Jahre alt ist, aber ein minderjähriges oder behindertes Kind erzogen wird oder der oder die Hinterbliebene selbst erwerbsgemindert ist, gibt es auch die große Witwenrente.

Hinterbliebenenrente 25%, 55% oder 60%

Die Höhe der großen Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente, die die Versicherung dem verstorbenen Partner zum Todeszeitpunkt gezahlt hat oder hätte, wenn die Verbindung seit 2002 (neues Recht) amtlich ist.

Für davor geschlossene Ehen (altes Recht) gibt es 60 Prozent. Ungeachtet dessen wird die große Witwenrente lebenslang gezahlt.

Außer bei Wiederheirat – dann entfällt der Anspruch. Dann hat der Hinterbliebene aber die Möglichkeit, eine Abfindung in Höhe zwei Jahresrenten aufgrund der Bezüge des vorangegangenen Jahres zu beantragen.

Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der tatsächlichen oder möglichen Rente des verstorbenen Versicherten.

Für nach 2002 geschlossene Ehen oder Lebenspartnerschaften ist die Zahlung aber in der Regel auf 24 Monate befristet.

Wird der Hinterbliebene in der Bezugszeit aber 45 Jahre und fünf Monate alt, rutscht dieser in die große.

Wer vor 2002 geheiratet hat und wenn ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, hat hingegen lebenslangen Anspruch auf die kleine Witwenrente.

Besonderer Tipp:

Hilfreich ist bereits zu Lebzeiten das Versichertenkonto bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu überprüfen.

Hierzu gehört auch die Ausbildungszeiten (Schule und Studium) zu melden.

Ebenso ist es sinnvoll, in einem Notfallordner alle Dokumente aufzubewahren.

Viele Tipps – insbesondere bei Geschäftsunfähigkeit oder im Todesfall bietet der Notfallordner – Vorsorgeordner

von www.notfallordner-vorsorgeordner.de

www.bav-Experte.de

#Pflegevorsorge ist auch #Altersversorgung

Der Beitrag zu der #gesetzlichen #Pflegeversicherung muss erhöht werden und wird in den kommenden 20 Jahren auf 5-7% ansteigen müssen.

Dies ergibt sich bereits aus dem demografischen Wandel und ist nichts Neues.

Die gesetzliche Pflegeversicherung wird jedoch vom Leistungsumfang nie ausreichend sein.

Wichtig ist, dass jedem Bürger, Berater und auch dem Gesetzgeber klar wird, dass die Pflegevorsorge ein Bestandteil der Altersversorgung ist!

Und insbesondere der Gesetzgeber wäre gut beraten, wenn die Pflegeabsicherung endlich auch in der betrieblichen Altersversorgung möglich und im Betriebsrentengesetz verankert wäre.

Dort wird zwar Invalidität genannt, allerdings umfasst Invalidität einen begrenzten Leistungszeitraum und ist völlig anders definiert.

Wenn der Pflegebegriff im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) genannt wäre, würden sich bei der Pflegevorsorge erhebliche Verbesserungen ergeben.

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Das sollte Jeder beachten

Wenn ein Paar heiratet und einer von ihnen gesetzlich rentenversichert ist, hat der oder die Hinterbliebe im Todesfall des Versicherten oftmals einen Anspruch auf #Hinterbliebenenrente.

Voraussetzung:

Der „Vererbende“ hat mindestens fünf Jahre in die Rente eingezahlt und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestand mindestens für ein Jahr.

Denn wird eine Ehe nur deshalb geschlossen, um dem Partner eine Rente zu sichern, lehnt die Rentenversicherung meist eine Zahlung ab, weil eine sogenannte „Versorgungsehe“ zu vermuten ist, die einzig und allein deshalb geschlossen wurde, um Witwe oder Witwer eine Hinterbliebenenrente zur sicheren Versorgung zu verschaffen.

Kleine und große Witwenrente

Kann eine #Versorgungsehe ausgeschlossen werden und hat der verstorbene Ehepartner die sogenannte Wartezeit erfüllt, steht der Gewährung einer Witwen- oder Witwerrente auf Antrag nichts mehr im Wege.

Dabei wird zwischen einer kleinen und einer großen Witwenrente unterschieden.

Um die #große #Witwenrente zu beziehen, muss der #Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Todes des Partners 45 Jahre und 4 Monate alt sein. Wenn ein minderjähriges oder aber behindertes Kind erzogen wird oder der oder die Hinterbliebene selbst erwerbsgemindert ist, gibt es auch die große Witwenrente. Auch dann, wenn das oben genannte Mindestalter noch nicht erreicht ist.

Die Höhe der großen Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente, die die Versicherung dem verstorbenen Partner zum Todeszeitpunkt gezahlt hat oder hätte, wenn die Verbindung seit 2002 (neues Recht) amtlich ist.

Für davor geschlossene Ehen (altes Recht) gibt es 60 Prozent. Ungeachtet dessen wird die große Witwenrente lebenslang gezahlt. Außer bei Wiederheirat – dann entfällt der Anspruch.

Dann hat der Hinterbliebene aber die Möglichkeit, eine Abfindung in Höhe zwei Jahresrenten aufgrund der Bezüge des vorangegangenen Jahres, zu beantragen.

Die #kleine #Witwenrente beträgt 25 Prozent der tatsächlichen oder möglichen Rente des verstorbenen Versicherten.

Für nach 2002 geschlossene Ehen oder Lebenspartnerschaften ist die Zahlung aber in der Regel auf 24 Monate befristet.

Wird der Hinterbliebene in der Bezugszeit aber 45 Jahre und fünf Monate alt, rutscht dieser in die „Große“. Wer vor 2002 geheiratet hat und ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, hat hingegen lebenslangen Anspruch auf die kleine Witwenrente.

Eigenes Eikommen wird angerechnet

Für beide Witwenrenten gibt es auch noch einen Zuschlag für etwaige Kinder des Paares. So gibt es für das erste Kind bei der großen Witwenrente 62,05 Euro (West) beziehungsweise 59,37 Euro (Ost).

Für jedes weitere Kind gibt es 31,03 Euro/29,69 Euro.

Bei der kleinen Witwenrente gibt es für das erste Kind 28,21 Euro (West) und 26,99 Euro (Ost). Für jedes weitere Kind gibt es hier 14,10 Euro/13,49 Euro.

Für die ersten drei Monate nach dem Tod des Verstorbenen überweist die Rentenkasse auf Antrag die Rentenansprüche des Verstorbenen in voller Höhe. Eigene Einkünfte mindern dabei die Bezüge nicht.

Was sich nach Ablauf des Sterbevierteljahres ändert.

Dann wird ein eigenes Einkommen angerechnet. Je nachdem, ob altes oder neues Recht gilt. Bei ersterem zählen Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen wie die eigene gesetzliche Rente.

Findet das neue Recht Anwendung, werden auch Einkommen aus Vermögen, Betriebsrenten und auch Leistungen aus privaten Rentenversicherungen berücksichtigt. Von dem so ermittelten Einkommen werden Freibeträge abgezogen.

Diese betragen in den neuen Bundesländern 819,19 Euro und im Osten 738,82 Euro.

Für jedes Kind mit Anspruch auf eine Waisenrente steigt der jeweilige Betrag um 173,77 Euro beziehungsweise 166,26 Euro.

Wenn der Freibetrag abgezogen ist, wird von diesem Betrag wiederum 40 Prozent abgezogen.

Beispiel:

Von einem Einkommen von 2000 Euro würde ein Freibetrag von 819,19 Euro abgezogen. Von den verbleibenden 1180,81 Euro werden 40 Prozent ermittelt.

Diese 472,32 Euro werden dann mit der eigentlichen Witwenrente verrechnet. Bei einer möglichen Witwenrente von 1000 Euro verbleiben dann noch 521,68 Euro.

Wenn ein oder zwei Hinterbliebene nicht heiraten (um die Hinterbliebenenrente weiter zu erhalten), dann kann dies auch im Todesfall nachteilig sein.

Grund:

Im Todesfall gibt es bei nicht verheirateten Paaren nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Alles was der Hinterbliebene darüber hinaus erbt ist erbschaftssteuerpflichtig mit mind. 30% (bis zu 50%).

Da kann schnell die Erbschaftsteuer den Gesamtbetrag der Hinterbliebenenrente übersteigen.

Bezüglich der rechtlichen Vorsorge sind viele Punkte wichtig, die frühzeitig geklärt sein sollten.

Informationen hierzu gibts im Notfallordner

www.notfallordner-vorsorgeordner.de