Steuerentlastungsgesetz – was bleibt Netto übrig

Steuerentlastungsgesetz – Was Netto übrig bleibt

Die steuerliche Entlastung beträgt für eine Familie mit zwei Kindern und einem gemeinsamen Brutto-Jahreseinkommen von

60.000 Euro im Jahr 2020 etwa 530 Euro.

120.000 Euro etwa 787 Euro.

Wer auf diesen Nettobetrag verzichten kann, baut hierdurch eine interessante Altersversorgung auf. Zwar wird die Entlastung in 2. Phasen (2019+2020) vorgenommen, allerdings ist das Prinzip der Nutzung dem Grunde nach interessant.

Je nach zu versteuernden Einkommen kann der Arbeitnehmer etwa fast den doppelten Betrag in einer Entgeltumwandlung anlegen und erhält dann zusätzlich noch die Arbeitgeberförderung von mindestens 15 % (nach §1a Abs.1a BetrAVG).

Aufgrund des Fachkräftemangels und des Arbeitskräftemangels sind viele Arbeitgeber auch bereit einen höheren Arbeitgeberzuschuss zu leisten; oft sogar 20-35%. Dieser Zuschuss ist – je nach betriebswirtschaftlichen Kennzahlen kostenneutral und bindet die Mitarbeiter an das Unternehmen.

So könnte die Rechnung aussehen:

Nettogehaltserhöhung durch Jahressteuergesetz: 600 Euro

Entgeltumwandlung Brutto: 1.200 Euro

Plus 25 % Arbeitgeberzuschuss

Tatsächliche Entgeltumwandlung: 1.500 Euro

Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Steuererleichterung und investiert diese in die Entgeltumwandlung, dann kann hierdurch eine zusätzliche Altersversorgung aufgebaut werden.

Wie hoch die individuelle Nettoerhöhung durch das Jahressteuergesetz ausfällt und wie hoch der Entgeltumwandlungsbetrag zuzüglich Arbeitgeberzuschuss ausfällt, muss natürlich für jeden Arbeitnehmer berechnet werden.

Wird dieser Nettobetrag nicht für die Altersversorgung nicht genutzt, dann ist es wie bei jeder Gehaltserhöhung, die auf dem Girokonto eingeht:

Am Ende des Monats ist das Girokonto wieder bei „0“ und man gibt es einfach mehr aus.

Festnetz: (07156) 967-1900

Smartphone: (0177) 27 16697

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Änderungsentwurf Jahressteuergesetz – betriebliche Altersversorgung

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Jahressteuergesetz beschlossen.

Interessant ist für die betriebliche Altersversorgung der folgende Inhalt:

Folgeänderungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

rückwirkend zum 1.1.2018

§ 3 Nr 55c Satz 2 Buchstabe a EStG wurde mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz v. 17.8..2017 eingeführt.

Danach sind Übertragungen von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über

• einen Pensionsfonds,

• eine Pensionskasse oder

• ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung)

durchgeführt werden, auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form

• eines Pensionsfonds,

• einer Pensionskasse oder

• eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung),

steuerfrei, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen.

Eine Ergänzung in § 93 Ab. 2 Satz 2 EStG um diese Übertragungen soll sicherstellen, dass solche Übertragungen auch keine schädliche Verwendung des geförderten Vermögens darstellen (Riester-Rente).

Dies ist die steuerrechtliche Betrachtung. Nun könnte ein Arbeitgeber versucht sein, bestehende Anwartschaften auch während des bestehenden Dienstverhältnisses einfach von Versorgungseinrichtung A auf Versorgungseinrichtung B zu übertragen.

Zu beachten ist jedoch auch der Inhalt der arbeitsrechtlichen Vereinbarung und die Einstandspflicht des Arbeitgebers (§1 Abs.1 S.3 BetrAVG).

Sollte ein Wechsel durchgeführt werden und hierbei die Versorgungsleistung geringer sein, dann ist der Arbeitgeber haftbar (Different zwischen alt und neu).

Besonders alte Direktversicherungen mit z.B. 4% Garantiezins sollten nicht ausgewechselt werden.

Die steuerliche Begleitung beim Wechsel von Direktversicherung auf Riester wird hierdurch dann ebenso umgesetzt.

Die Übertragung von Riester in bAV oder von bAV in Riester hat jedoch sozialversicherungsrechtliche Auswirkung und:

– kann im Einzelfall nur sinnvoll sein. Dies sollte unbedingt beachtet werden.

Grund:

Die Beiträge in Riester-Verträge wurden nicht sozialversicherungsfrei gezahlt.

Die Beiträge in bAV werden i.d.R. sozialversicherungsfrei gestellt (§1 Nr. 4, 4a und 9 SvEV)

Je nach Krankenversicherungsart kann dies problematisch sein.

Ohne die Ergänzung durch das Jahressteuergesetz müsste im Zeitpunkt der Übertragung eine Rückzahlung der bisher gewährten Förderung erfolgen.

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