Coronavirus Covid-19 – Warum hat Deutschland noch so wenig Tote?

Warum hat Deutschland (noch) so wenig Tote?

Viele Staaten schauen mit viel Respekt auf das Verhältnis der verstorbenen Menschen zu den Infizierten in Deutschland bis zum jetzigen Zeitpunkt.

Anzahl der Infizierten und Verstorebenen (Stand: 06.04.2020)

Während innerhalb von sehr kurzer Zeit in den Vereinigten Staaten 352.546 Menschen infiziert wurden und 13.169 Menschen verstorben sind, hat Deutschland zwar auch 98.956 Infizierte, allerdings nur 1.662 Verstorbene.

Auch im Vergleich mit China, Frankreich, Italien, Spanien ist die Anzahl der Verstorbenen wesentlich geringer.

Welche Hintergründe gibt es bei der geringen Sterberate? Liegt es daran, dass in Deutschland die Menschen von Haus aus mehr Abstand halten? Liegt es an der Hygiene, die in Deutschland vielleicht stärker eingehalten wird? Liegt es daran, dass in Deutschland die ältere von der jüngeren Generation abisoliert ist? Liegt es an kulturellen Unterschieden, warum Deutschland weniger Covid-19 Opfer hat?

Oder liegt es daran, dass der Sars Co-2 in Deutschland nicht so aggressiv sein Werk zu Ende führt?

Ein Hauptgrund für weniger Verstorbene dürfte wohl auch das Gesundheitssystem in Deutschland sein.

Vereinigte Staaten – Keine Krankenversicherungspflicht

Als eines der Hauptwerke von Obama war die Krankenversicherung für jeden Bürger durchzusetzen. Sein Nachfolger Trump hatte diese Krankenversicherung abgeschafft. Sein Argument war, dass jeder Amerikaner selbst die Freiheit haben sollte, über eine Krankenversicherung zu entscheiden. Trump hat die Krankenversicherung als Bevormundung verkauft und abgeschafft.

USA – Derzeit haben etwa 50 Mio. US-Bürger keine Krankenversicherung.

Wer keine Krankenversicherung hat, wird auch nicht behandelt. Dies geschah auch bei einem jungen Mädchen, das wegen einer fehlenden Krankenversicherung nicht behandelt wurde und an Covid-19 verstorben ist.

Auch bei den Infektionszahlen dürfte die Dunkelziffer der Infizierten sehr hoch sein, denn wenn keine Krankenversicherung vorhanden ist, wird man wohl auch eher nicht zum Arzt gehen.

Staatliche Gesundheitssysteme ohne Wettbewerb haben erhebliche Schwächen

Länder mit einer ausschließlich staatlichen Krankenversicherung, wie z. B.

  • Spanien
  • Italien
  • Frankreich
  • Großbritannien

neigen dazu, bei den Gesundheitsausgaben Geld zu sparen. Fehlende Vergleichsmöglichkeiten für Bürger haben in diesen Ländern dazu geführt, dass die Gesundheitsausgaben massiv beschränkt wurden.

Hätte es einen Wettbewerb gegeben, hätten die staatlichen Krankenversicherungsleistungen in den letzten 20-30 Jahren nicht so massiv abgebaut werden können.

Auch die Infrastruktur bei den Laboren und anderen medizinischen Versorgungszentren haben zu erheblichen Leistungseinschränkungen geführt. So sind auch unter regulären Bedingungen erhebliche Wartezeiten für Operationen vorhanden.

Das duale Gesundheitssystem hat die Qualität in Deutschland gesichert.

In Deutschland besteht das duale Gesundheitssystem aus privater und gesetzlicher Krankenversicherung und einer Pflegepflichtversicherung.

Gerade der gesetzlich Versicherte profitierte von dem dualen Gesundheitssystem.

Der Leistungsabbau konnte aufgrund des Wettbewerbs beider Systeme nie in der Stärke stattfinden, wie es in anderen Ländern der Fall war.

Wäre die private Krankenversicherung – so wie es so mancher Politiker gerne hätte – abgeschafft worden, wären die Krankenversicherungsleistungen jedes Jahr weiter abgebaut worden. Wer Geld hat, könnte sich eine Zusatzkrankenversicherung leisten, die man alleine ohne Arbeitgeberanteil bezahlen müsste.

Der finanziell Schwächere hätte sich keine Zusatzversicherung leisten können und müsste heute auf viele weitere Leistungen verzichten (so wie es auch in England der Fall ist).

Gerade auch unsere Laborlandschaft, die nicht in staatlichen Versorgungszentren, sondern von privaten Einrichtungen getragen werden, ist ein maßgeblicher Versorgungsgewinn in Zeiten der Coronakrise.

Sicherlich ist die derzeitige Anzahl von Infizierten und Verstorbenen erst ein Zwischenstand, der sich auch noch verändern wird, denn nicht in jedem Land begann die Pandemie zeitgleich.

Trotzdem muss man die Gründe der niedrigen Todesrate heute schon loben. Entscheidend waren bisher:

  • Das entschlossene Handeln der Bundesregierung
  • Die Unterstützung durch die überwiegende Bevölkerung mit diszipliniertem Verhalten
  • und das hervorragende duale Gesundheitssystem.
1. Vorsitzender Forum-55plus. e. V.

Coronavirus Sars Cov2 Covid-19 – Die Verschwörungstheoretiker und Profiteure

Verschwörungstheorien entstehen in den Köpfen bei so manchem Menschen. Die Gründe sind recht einfach.

Bei einem Ereignis versucht der Mensch oft Gründe zu finden, warum das Ereignis eingetreten ist. Der Mensch sucht oft nach dem „Warum“ und legt sich eine passende Theorie zurecht, die zu seinem bisherigen Lebensscript passt.

Ein Lebensskript sorgt für eine innere Lebenseinstellungen, die im Grunde bereits sehr früh geprägt werden. Bereits als kleines Wesen lernen wir zu agieren und zu reagieren. Das Lebensskript und die innere Einstellung wurden von Dr. Eric Berne
( https://de.wikipedia.org/wiki/Eric_Berne ) untersucht und mündete in der Transaktionsanalyse, die heute noch ein Modell in der Psychologie ist, das noch immer Bestand der modernen Pädagogik und Psychologie ist.

Wer sich damit näher befassen möchte, dem ist das Buch „Ich bin o.k. – Du bis o.k.“ von Thomas A. Harris zu empfehlen.

Eines der Resümees ist, dass das menschliche Gehirn gerne einen Automatismus nutzt, um Energie zu sparen. Deshalb ist es auch so, dass beispielsweise die Autofahrt, die Sie zuletzt gemacht haben nicht mehr in allen Einzelheiten bei Ihnen gespeichert ist.

An die erste Fahrstunde erinnert sich fast jeder Autofahrer, nicht aber an die letzte und vorletzte rote Ampel, an der man gehalten hat.

Dieser Automatismus im Gehirn wird auch bei der Bestätigung des Lebensskriptes – also der persönlichen Lebenseinstellung – genutzt.

Kleine Kinder, die schlimme Situationen als Kleinkind – ausglöst durch einen blonden Mann – erlebt haben, werden als erwachsene Frauen bei der Ansprache durch einen blonden Mann anders vorsichtiger reagieren, als andere Frauen.

Das Lebensskript und die Lebenseinstellung ergeben sich aus einer Vielzahl von Ereignissen, die man erlebt hat und dann selbst daraus sein Lebensdrehbuch schreibt.

Die Entwicklung oder Auswahl einer Verschwörungstheorie hängt sehr oft auch von der eigenen Lebenseinstellung und dem eigenen Lebensdrehbuch, das man sich in der Vergangenheit zurecht gelegt hat, zusammen.

Diesen psychologischen Effekt nutzen unterschiedliche Interessengruppen für sich aus. Selbst wenn es sich um völlig normale Ereignisse handelt, werden und wurden schon immer Verschwörungstheorien entwickelt, verbreitet und von labilen Menschen geglaubt; geglaubt deshalb, weil die eine oder andere Theorie dazu passt.

Der Mensch sucht damit auch automatisch nach Ereignissen, die durch die Verschwörungstheorie zu einem passt.

Früher glaubten die Menschen an Hexen oder böse Zauberer. Der Mensch suchte zu jeder Zeit an Übersinnliches. Auch ein Blitz wurde früher nicht als Wetterereignis interpretiert.

Der Coronavirus – Sars Cov2 – Covid-19 — Was ist der Unterschied?

Corona-Viren können bei Menschen zu unterschiedlichen Atemwegserkrankungen führen – von einer leichten Erkältung bis hin zu schweren Erkrankungen, wie SARS (Severe Acute Respiratory Syndrome). Aufgrund der nahen Verwandtschaft zu SARS wurde das neue Corona-Virus Sars-CoV-2genannt. Die durch das Virus ausgelöste Erkrankung trägt hingegen den Namen COVID-19.
Der Begriff Coronavirus ist eigentlich der Oberbegriff unterschiedlicher Viren.

Die Verschwörungstheorien sind inzwischen so umfangreich, dass sie hier zusammengefasst werden, allerdings jede Minute wieder eine neue Theorie geboren wird.

Der Grund ist, dass der Virus weltweit zugeschlagen hat und letztendlich weltweit sehr viele Verschwörungstheoretiker unterwegs sind. Fast vergleichbar, als die Menschen früher dem Blitz überirdische Mächte zugeschrieben hatten; mit dem Unterschied, dass es damals weniger Menschen gab und kein Internet für die Vernetzung die Verschwörungstheoretiker.

Welche Verschwörungstheorien gibt es in Zusammenhang mit dem Coronavirus Sars Cov 2?

Die einzelnen Verschwörungsgruppen haben unterschiedliche Interessen.

Theorie 1:

„Das ausgebrochene Virus sei im Labor entwickelt und bewusst in China verteiltworden, um den Impfstoff teuer verkaufen zu können. „
Als Beweis wurden Patente auf Coronaviren genannt.
Fakt ist, dass die Patente nichts mit Sars Cov 2 oder Ovid-19 zu tun haben.

Theorie 2:

Corona soll sogar aus dem Labor im chinesischen Ort Wuhan ausgebrochen sein.“ 

Theorie 3:

Bill Gates soll an dem Ausbruch des Coronavirus schuld sein. Gates soll an dem Ausbruch des Coronavirus profitieren, weil er einen Antivurus herstellen lässt.

Theorie 4:

5 G – Handystrahlung sei schuld –
Eine besonders verrückte Verschwörungstheorie hat Ali Erhan. Der Maschinenbauer, der zum Esoteriker umgeschult hat, ist sich ziemlich sicher, woher das Coronavirus wirklich kommt und warum es ausgerechnet in Wuhan ausgebrochen ist: Die Handystrahlung ist schuld.

Theorie 5:

TV-Medium Holten hält Corona für Botschaft der Geistigen Welt
Das Schweizer TV-Channel-Medium Nancy Holten empfängt eigenen Angaben zufolge Botschaften aus der Geistigen Welt, darunter Engelwesen, Jesus und sogar Marilyn Monroe!

Theorie 6:

Die Coronavirus-Pandemie sei in enger Verbindung mit der Schweinemast-Lobby und diese wiederum mit der Kirche und der Politik. Dieses konspirologische „Komplott-Denken“ mit austauschbaren Größen ist von jeher ein fester Bestandteil der antikirchlichen Polemik des Universellen Lebens.

Theorie 7:

Als „die Zauberformel und der Zahlen-Code zum Schutz, zur Heilung und für die geheilte Form des Corona-Virus“ soll die geheimnisvolle Zahl 537354. Dieser esoterische Zahlencode findet derzeit im Internet große Verbreitung. 

Krisenlagen sind immer Konjunkturzeiten für Verschwörungstheoretiker und mit Überwissen auftretende Esoteriker. Sie produzieren stark säkularisierte Botschaften. In ihnen spiegelt sich deutlich das Gefühl der Angst und des Misstrauens, das sich in Verschwörungsszenarien und unterstellten Komplottsituationen artikuliert.

Nicht nur Verschwörungstheoretiker aus der esoterischen Szene wollen Profit generieren. Auch andere Gruppen gehören dazu.

Hier sind zunächst die Gruppen zu nennen, die Ihr Geld haben möchten.

Sachwertverkäufer Gold

Seit Jahren gibt es unterschiedliche Personen, die vor dem nächsten Aktiencrash warnen, ähnlich wie ein Regenmacher sehr lange behauptet, dass deine Dürrephase kommt.
Irgendwann stimmt diese Aussage natürlich, denn ein Kursrückgang ist immer wieder einmal möglich, wobei danach die Aktien wieder ansteigen.
Aufgrund des Coronavirus ist es natürlich, dass eine Erholung etwa 2-4 Jahre dauern kann. Ein Kursrückgang des Dax auf 9.000, 8000 oder gar 7.500 wäre keine Besonderheit und sollte niemand beunruhigen.

Allerdings ist ein schneller Anstieg des DAX auf alte Höchstkurs durchaus in 2-4 Jahre möglich.

Für Sachwertverkäufer oder andere Spezialanlage-Verkäufer ist es in so einer „Coronakrise“ ein leichtes Spiel, Geld aus bestehenden Verträgen abzuziehen.

Man muss dem Kunden nur klar machen, dass seine jetzige Geldanlage nicht mehr sicher sei. Und in einer Krise sind viele Menschen hier sehr labil und sind nicht nur für Verschwörungstheorien empfänglich.

So wird Gold und Edelsteine als sicherer Hafen genannt. Tatsächlich ist dies heute nicht mehr der Fall.

Aber auch Spezialfonds, die mit Future-Kontrakten vorhandene Aktien täglich absichern sollen, werden genannt. Und so mancher Fondsmanager managt mehrere unterschiedliche Fonds mit unterschiedlichen Risiko- und Gewinnabsichten (A-B-C-D). Für das Einsammeln von neuen Kundengeldern reicht es, wenn nur einer der Fonds steigt.
Denn dann kann der Fondsmanager diesen auch sichtbar in der Werbung aufzeigen.

Hedgefonds zielen sehr oft auf sinkende Kurse

Extrem sind die Hedgefond, die auf sinkende Kurse setzen. Hier werden beispielsweise Aktien short verkauft.

So funktioniert das shortverkaufen: Der Fonds verkauft dabei Aktien, die er garnicht besitzt zu dem heutigen Preis und kauft sie zu einem späteren Zeitpunkt. Ist der Kurs inzwischen gefallen, macht der Hedgefonds einen Gewinn (Verkauf zu 150 €, späterer Einkauf zu 90 €). Dies ist sehr vereinfacht dargestellt.

Das ureigenste Interesse dieser Hedgefonds ist es, dass die Kurse rapide abstürzen, denn dann ist ihr Gewinn extrem hoch.

Sehr gewiefte Hedgefondsbetreiber wissen genau, bei welchen Kursen sie einwirken müssen, damit sie die Kurse nachhaltig in einem größeren Segment einbrechen lassen können.

Zwei konkrete Beispiele gibt es in dem Bereich demokratischer Wahlen.

  1. Brexit-Wahl 2016
  2. US-Präsidentschaftswahl Trump

Hintermänner in beiden Bereichen – so wird dies von Experten auch gesehen – sind Robert A. Mercer und seine Tochter Rebekah Mercer.

Die Links zu den Gründen finden Sie in den folgenden Berichten:

Dem Milliardär Robert A. Mercer geht es in erster Linie um Cash machen. Hierzu ist es notwendig, dass seine Hedgefonds die Börse in einigen Bereichen Einrechen lässt, bzw. er einen Kursrückgang noch weiter befeuert.

Politische Nutzung der Coronakrise auch durch verschiedene Länder und Gruppen

USA – Trump nennt den Virus einen Chinavirus

Durch Trump wurde der Virus Chinavirus zeitweise genannt. Seine Anhänger befeuerten die Verschwörungstheorie damit, dass der Virus in China gezüchtet wurde, um damit die amerikanische Wirtschaft zu ruinieren.

Chinesische Verschwörungstheoretiker haben die Theorie verbreitet, dass der Virus von den Amerikanern in Wuhan freigesetzt wurde, damit China im Welthandel wieder klein gehalten wird.

Anti-Europäer behaupten, dass der Virus die Aufgabe hat, den Handel einbrechen zu lassen, damit es eine Berechtigung gibt, dass man die Bürger „einsperrt“, Schulden machen kann und den Euro abschaffen kann. Damit würden die Politiker von einer Schuld freigesprochen, wenn Europa zerbricht.

Jede Gruppe versucht eigene Gründe zu finden, warum der Virus geplant und freigesetzt wurde.

Demletzt tauchte noch eine weitere Theorie auf:
„Die Banken, Finanzkonzerne, Krankenkassen und die gesetzliche Rentenversicherung haben in einer geheimen Sitzungen mit der EU vereinbart, den Ovid-19 herzustellen, damit die Alten sterben und die Kosten gesenkt werden können.

Die Verschwörungstheorien brechen nicht ab.

Zum Glück haben wir eine funktionierende Demokratie in Deutschland und Europa, so dass diese oben beschriebenen irrsinnigen Theorien hoffentlich nur wenige Menschen glauben.

Und noch eines:

Die Coronakrise macht auch deutlich, wie wichtig eine zusammenhaltende Regierung in diesen Tagen ist. Einen Dank an:

  • unsere Politiker
  • unsere Beamten und Angestellten

und einen besonderen Dank an die Ärzte, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Feuerwehr, Polizei, Sanitäter und alle anderen Menschen, die besonderen Einsatz gezeigt haben.

Danke an alle Menschen, die mitgemacht haben und unsere Demokratie damit verteidigt haben.

Mythen Falschaussagen und falsche Interpretationen – Coronavirus – Covid_19 – im Vergleich zu Influenza

#Mythen und #Falschaussagen und #falsche #Interpretationen#Coronavirus – Covid_19 – im Vergleich zu #Influenza

Mit diesem Artikel soll über einige Falschaussagen aufgeklärt werden. Und dies mit den amtlich nachgewiesenen Statistiken und anderen Nachweisen:


1.

Covid-19 und Influenza:

Immer wieder ist zu lesen, dass an Covid-19 weniger Menschen versterben, als an der Grippe.

Teilweise wird sogar behauptet, dass an der Grippe jedes Jahr über 25.000 sterben. Durch diesen Vergleich wird bewusst die Gefahr von Cocid-19 heruntergespielt.

Nachfolgend die Zahlen der Verstorbenen an der Influenza:

  • 1998: 239
  • 1999: 364
  • 2000: 267
  • 2001: 72
  • 2002: 102
  • 2003: 300
  • 2004: 125
  • 2005: 301
  • 2006: 66
  • 2007: 99
  • 2008: 91
  • 2009: 277
  • 2010: 115
  • 2011: 225
  • 2012: 72
  • 2013: 447
  • 2014: 79
  • 2015: 700
  • 2016: 410
  • 2017: 1.176
  • 2018: 25.000
  • 2019:: 954


Interessant:

In einem Spiegel-Artikel vom 28.1.2020 (Spiegel-Online: 12:23 Uhr) wird fälschlicherweise berichtet, dass auch in den Vorjahren viele Menschen gestorben sind. Zitat aus Spiegel-Online: „…..im Jahr zuvor waren es knapp 23.000….“
Dies ist eine Falschaussage, die sehr einfach durch Statistiken nachgewiesen werden kann. Insofern hat der Spiegel hier wohl falsch recheriert.

Quellen: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/5942/umfrage/sterbefaelle-in-folge-von-grippe-seit-1998/
https://influenza.rki.de/Saisonberichte/2018.pdf

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2.

Covid-19 trifft doch nur die „Alten“ – Auch diese Aussage ist falsch.

Das Durchschnittsalter der Infizierten liegt derzeit bei etwa 48 Jahren.

Zwar ist das Alter der Verstorben bei etwa 80 Jahren, dies allerdings nur deshalb, weil wir noch ausreichend Kapazitäten für die Behandlung haben.

Im Übrigen gibt es eine Reihe von jüngeren Menschen, die zwar an Covid-19 nicht verstorben sind, allerdings erhebliche Lebenseinschränkungen haben. Neben einer geringeren Lungenfunktion sind dies teilweise erhebliche Herzprobleme durch eine zu geringere Sauerstoffzufuhr. Daraus entstehende Erwerbsminderungen werden nicht erfasst.

Auch in Italien war das Durchschnittsalter der Verstorben bei rund 80 Jahren.

Lässt man den moralischen Aspekt einfach mal außer Betracht – was aus meiner Sicht nicht richtig ist – , dann sollte man hierbei auch folgendes berücksichtigen:

Zum heutigen Tage (3.4.2020) haben wir in Deutschland:-

  • Derzeit Infizierte: 80.000 (+6.000)
  • Verstorbene: 1.017 (+145)
  • 200 Personen unter 70 Jahren
  • Genesene: 23.800
  • 96 zu 100.000 Einwohner

Addiert man die Infizierten, Verstorbenen und Genesenen, dann ergeben sich insgesamt 104.817 Menschen, davon sind nicht mehr infiziert: 24.817

Von diesen Personen sind – wie oben dargestellt – 1.017 verstorben (=4,1 %).

Würden keine neuen Infizierten dazu kommen, wären bei 104.817 Personen am Ende der Pandemie etwa 4.300 Menschen verstorben (Die bisher Infizierten werden am Ende der Behandlung entweder genesen oder versterben).

Im Vergleich zu anderen Ländern hat Deutschland eine sehr geringe Todesrate. Die geringe Todesrate haben wir zum einen anderen Familienverhältnissen, aber auch unserem dualen Gesundheitssystem zu verdanken.

Während in den U.S.A. Präsident Trump die Pflicht zur Krankenversicherung abgeschafft hat, besteht in anderen Ländern wie beispielsweise Großbritannien und Italien eine staatliche Pflichtversicherung, also eine Bürgerversicherung. Durch den fehlenden Wettbewerb zwischen privaten und gesetzlichen Krankenkassen konnte in diesen Ländern die Leistung in den letzten Jahren immer stärker gekürzt werden.

Natürlich werden noch weitere Personen in den kommenden Monaten infiziert sein.

Durch die Konktaktbeschränkung wird auch die Pandemie in Deutschland gestreckt. Dies ist aus medizinischer Sicht sinnvoll.

Durch diese zeitliche Streckung ist die Infiziertenanzahl auch zeitlich weiter aufgeteilt.Bis zum Ende der Covid-19-Zeit rechnet das Robert-Koch-Instuitut und auch andere Institute für Deutschland mit einer Infizierung von 60-70 %.

Selbst wenn nur 50 % sich infizieren, würde die bei einer Sterberate von 4,1 % die Anzahl der Verstorbenen sich wie folgt berechnen:

– 83 Mio. Einwohner

– davon 50 % infiziert: 41,5 Mio.

– davon Sterberate 4,1 %: 1,705 Mio. Verstorbene

Diese Hochrechnung ist sehr moderat geschätzt, wenn – nur 50 % sich infizieren- und die Sterberate bei 4,1 % bleibt.

Inwieweit die Sterberate bei 4,1 % bleibt, ist auch davon abhängig, ob ausreichend Behandlungsplätze im Krankenhaus vorhanden sind.

Selbst wenn man unterstellen würde, dass die bisherige Anzahl von Infizierten 10 mal höher (also insgesamt schon 800.000 infiziert gewesen wären) und die Anzahl der bisher Verstorbenen richtig wäre, würde sich nur eine Sterberate von 4,1 %o ergeben.

Dies wären jedoch dann insgesamt 170.500 Tote, knapp das Siebenfache des Höchstjahres des Influenza-Jahres 2017/2018.


Sollten zu viele Menschen auf einmal infiziert sein, dann werden die stationären Behandlungsplätze nicht ausreichend sein.

Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass knapp 30.000 Beatmungsplätze bundesweit vorhanden sind und man etwa für 10 % eine Beatmung zwischen 10 Tagen bis zu 30 Tagen benötigt.

Im Übrigen sind in Italien deshalb sehr viele ältere Menschen gestorben, weil die Beatmungsplätze nicht ausgereicht haben und im Krankenhaus dann entschieden werden musste, wer beatmet wird.Hierbei wird natürlich nach Alter und Konstitution ausgewählt.

—–

——–
3.

Die Interessen zwischen Menschlichkeit und Wirtschaftlichkeit werden wohl in den kommenden Wochen immer wieder wie bei einem Schieberegler hin- und herwandern.

So manche Interessengruppe kommt zu der Auffassung, dass die Wirtschaft weiter am Laufen gehalten werden muss und deshalb alle Geschäfte wieder öffnen sollen.

Was hier so einfach dargestellt wird, ist in Wirklichkeit ein Traum.

Tatsache dafür, dass viele Firmen auf Kurzarbeit umgestellt haben, ist eine Folge des fehlenden Nachschubs an notwendigen Material und auch eine teilweise Überproduktion an einigen Waren.

Die Fertigstellung von PKW´s bedingt beispielsweise, dass jedes kleine Zubehörteil auch wirklich für die Produktion vorhanden ist.

So fehlen Zulieferungen aus China, Südkorea und auch aus Norditalien.

Zu gerne wird von populistischen Kreisen bereits jetzt schon die Kontaktbeschränkung durch die Bundesregierung als „Schuldige“ ausgemacht. Letztendlich wetzen bereits die Populisten ihre Messer, um dann bald wieder verloren gegangene Wählerstimmen einzufangen.

Deutlich wird dies bereits an den gestiegenen WHATSAPP-Mitteilungen, die weitergeleitet werden.

——————————

Es liegt also nicht daran, wann die Bundesregierung die Kontaktbeschränkung lockert, sondern auch ab wann eine ausreichende Zulieferung wieder vorhanden ist.
——

#Corona-#Krise #Sars_Cov_2 #Covid_19 Die wichtigsten Voraussetzung bei dem Exit sind:

1. Maskenpflicht

2. Testen Testen Testen und

3. selektive Öffnung

Eine Öffnung aller Bereiche wäre natürlich wünschenswert. Ein Exit birgt jedoch erhebliche Gefahren.

So könnte eine 2. Welle dafür sorgen, dass dann alle Infizierten in den Krankenhäusern nicht mehr versorgt werden können und dann massenhaft Menschen sterben.

Aus diesem Grund ist das obere Verfahren dringende Voraussetzung

Zahlen um Covid-19 und Corona. 

Wie aussagekräftig sind errechnete Trends?

Link—>
https://www.n-tv.de/wissen/Wie-aussagekraeftig-sind-errechnete-Trends-article21710304.html

Coronavirus – Covid-19 – Informationen und Links für Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbstständige und Unternehmer

Unsere Link-Corona-Liste enthält wichtige Links zu diversen Internetseiten, wenn es um den Covid-19 geht.
Die PDF-Datei mit allen wichtigen Links für

  • Angestellte
  • Arbeitgeber
  • Unternehmer
  • Selbstständige

finden Sie auf der Internetseite

https://www.bav-experte.de/bav-news/

coronavirus betriebliche Altersversorgung bAV
coronavirus betriebliche Altersversorgung bAV

Auch in der betrieblichen Altersversorgung kann sich der Coronavirus auswirken. Deshalb sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtige Details beachten.

bAV-Leitfaden - Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung
Covid-19 – Coronavirus – Was ist in der betrieblichen Altersversorgung bAV zu beachten, wenn das Arbeitsverhältnis ruht, bei Kurzarbeit oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Besonders, wenn eine Direktversicherung oder Pensionskasse mit

  • Berufsunfähigkeitsschutz
  • oder Hinterbliebenenschutz

besteht, sollte der Arbeitgeber bei Kurzarbeit oder ruhendem Arbeitsverhältnis darauf achten, dass dem Arbeitnehmer die beitragspflichtige Weiterführung angeboten wird und bei der Beendigung des Vertrages auch die richtige Übertragungsform gewählt wurde (insbesondere § 2 BetrAVG).

Nicht ganz unwichtig ist hierbei auch das BAG-Urteil 794/16 vom 3. Senat des BAG. Wenn Sie weitere allgemeine Informationen benötigen, können Sie sich gerne melden.

Auch bei Insolvenz des Betriebes müssen viele Besonderheiten in der betrieblichen Altersversorgung beachtet werden.

bAV-Experte - Renten-Experte
bAV-Experte – Renten-Experte

Richtige rechtliche Vorsorge vorhanden?

Wer jetzt aufgrund von Covid-19 Homeoffice macht und in der Freizeit zu Hause sein muss, könnte durchaus nun die Arbeiten nachholen, die man dauernd vor sich herschiebt.

Neben der Steuererklärung sind das auch die Klärung der rechtlichen Vorsorge und Erstellung einer Übersicht aller wichtigen Unterlagen.

Besonders hilfreich ist hier der Notfallordner-Vorsorgeordner.

Notfallordner
Notfall-Ordner

Für Beamte, Handwerker, Selbstständige und Unternehmer gibt es über 90 verschiedene Spezialversionen des Notfallordners.

www.notfallordner-unternehmer.de

www.notfallordner-beamte.de

Corona-#Virus & #betriebliche #Altersversorgung #bAV #Verdienstausfall bei Selbstständigen und Angestellten, wenn #Coronavirus zuschlägt – Auch Selbstständige und Freiberufler werden bei Quarantäne entschädigt

Corona-#Virus & #betriebliche #Altersversorgung #bAV #Verdienstausfall bei Selbstständigen und Angestellten, wenn #Coronavirus zuschlägt – Auch Selbstständige und Freiberufler werden bei Quarantäne entschädigt

Was passiert Beschäftigten und Selbstständigen, wenn sie wegen eines Coronavirus-Verdachts in Quarantäne geschickt werden?

Wer zahlt dann den Lohn oder #Verdienstausfall?

 

Wenn die #Quarantäne offiziell vom #Gesundheitsamt angeordnet wurde, zahlt in der Regel der Arbeitgeber.

 



Das funktioniert wie bei der normalen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Bei der Quarantäne kann sich allerdings der Arbeitgeber das Geld im Nachhinein wieder von den Behörden zurückerstatten lassen.
Nicht wenige #Selbstständige fragen sich, was eigentlich passiert, wenn jemand sie anstecken sollte und das #Gesundheitsamt eine #Quarantäne anordnet.
Nicht jede/r kann seine Arbeit von zuhause aus erledigen. Bleibt sie oder er dann auf dem resultierenden #Verdienstausfall sitzen?

Bei Angestellten zahlt in der Regel der Arbeitgeber weiter. Der wiederum kann sich das Geld im Nachhinein von den Behörden erstatten lassen. Aber auch Selbstständige und Freiberufler nicht leer aus.

Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (—> https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/ )
erhalten auch sie den einen Verdienstausfall ersetzt.
Dabei geht die zuständige Behörde von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde.

In § 56 IfSG heißt es dazu:
„(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.
Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt.
Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). (…)
Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den
in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.“

Natürlich ist man verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Wer auch im Homeoffice arbeiten kann, muss dies auch tun. (Wie das möglich ist, wenn auch kleine Kinder zuhause in Quarantäne sind, weil der Kindergarten geschlossen ist, beantwortet der SWR nicht.)

 

Und: Es muss sich um eine offizielle Quarantäne handeln. Wer begründete Angst hat, sich möglicherweise angesteckt zu haben, sollte also nicht einfach zuhause bleiben und auf eine spätere Erstattung hoffen, sondern einen Arzt oder direkt das Gesundheitsamt konsultieren.

In der #bAV die Finanzierung davon abhängig, welche Regelungen in der Versorgungsordnung vorgesehen sind und ob es sich um eine #arbeitnehmerfinanzierte oder #arbeitgeberfinanzierten #betrieblichen #Altersversorgung handelt.

www.bAV-Leitfaden.de

Neben dem Verdienstausfall und der betrieblichen Altersversorgung sollte auch die rechtliche Vorsorge beachtet werden.

Hierbei geht es nicht nur um den Todesfall, sondern auch um den Fall einer Geschäftunfähigkeit.

Hilfreich ist hier der #Notfallordner von www.notfallordner-vorsorgeordner.de



Renteneinzahlung durch freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung

Neue Gesetze im März 2020: Rente, Steuern – Freiwillige Renteneinzahlungen bis 31. März 2020

Mit freiwilligen Beitragszahlungen in die Rentenkasse können Verbraucher die Wartezeit von fünf Versicherungsjahren erfüllen, um einen Rentenanspruch zu erhalten.

Dies ist etwa für Beamte oder Freiberufler ggf. interessant.
Gleiches gilt für Personen, die sich ganz der Kindererziehung widmen und nicht pflichtversichert sind.
Sie erhalten für ihren Nachwuchs Kindererziehungszeiten gutgeschrieben, wodurch sich ihre gesetzliche Rente erhöht, sofern sie einen Rentenanspruch haben.

Freiwillige #Rentenzahlungen richten sich in der Regel an Personen, die in der #gesetzlichen #Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind.

Allerdings können auch Arbeitnehmer ab 50 Jahren von den freiwilligen Einzahlungen profitieren, wenn sie vorhaben, früher in Rente zu gehen.
Denn durch die Einzahlungen dürfen sie die Abschläge ausgleichen, die ihnen durch den frühzeitigen Rentenbeginn von der Altersrente abgezogen werden.
Wie hoch der Ausgleichsbetrag ist, erfahren Interessierte auf Antrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung.
—-> Ob und wann es sich lohnt, freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen, muss jedoch genau geprüft werden.
Wer ledig und aufgrund von Vorerkrankungen eine wahrscheinlich kurze Lebenserwartung hat, stellt sich mit einer privaten Rentenversicherung besser, da die unverbrauchten Renten vererbt werden können.
So können auch andere Personen (als der Ehepartner) bedacht werden.
Nebenbei bietet die private Rentenversicherung auch erbschaftsteuerrechtliche Vorteile (im Vergleich zum Sparbuch), wenn bei der Vertragsgestaltung bestimmte Vertragsbestandteile beachtet werden.


Hier ist besondere Vorsicht bei der richtigen Vertragsgestaltung zu beachten.
Hilfreich sind hier Gespräche mit Seniorenberater der NWB-Akademie.

Rentenbeginn – Der richtige Termin

Ruhestand #Rentenbeginn Immer mehr Menschen wollen früher in den Ruhestand. Doch der Zeitpunkt des Abschieds aus dem Arbeitsleben sollte gut überlegt sein.

Wann haben Sie Anspruch auf reguläre Altersrente?

Mit 63 Jahren in Rente – wem Abzüge drohen
Flexirente kann Rentenminderung ausgleichen

Mit 63 Jahren in Rente – das wollen immer mehr Menschen. 2019 sind 1,34 Millionen Senioren vorzeitig in den Ruhestand gegangen.

Ein wenig früher den Ruhestand genießen zu können, das wünscht sich wohl auch der ein oder andere Arbeitnehmer, der momentan noch voll und ganz im Berufsleben steht.

Andere wiederum wollen vielleicht gerne länger arbeiten, als das gesetzlich vorgesehen ist, und lieber noch ein wenig hinzuverdienen.

Doch kann sich da jeder einfach so frei entscheiden? Und wenn ja, wovon hängt die Entscheidung ab?

Es gibt verschiedene Optionen, wann man in Rente gehen kann.

Erwerbsminderungsrente

Wer krankheitsbedingt aufhören möchte, könnte ggf. auch auf die Erwerbsminderungsrente setzen.
Diese Option sollte immer im Auge behalten werden, wenn der Gesundheitszustand diese Möglichkeit bietet. Grund: Wer wegen Erwerbsminderung in Rente geht, erhält eine sogenannte Zurechnungszeit bis 65 Jahren und 9 Monaten. Wer also frühzeitig in Rente gehen will und eine entsprechende Erwerbsminderung nachweisen kann, sollte auf jeden Fall nicht nur die frühzeitige Altersrente, sondern auch die Erwerbsminderungsrente im Blickfeld haben.

Hierdurch ist dann nicht nur u.U. die Erwerbsminderungsrente durch die längere Zurechnungszeit, sondern auch die nachfolgende Altersrente höher, da die nachfolgende Altersrente nicht niedriger sein darf, als die vorherige Erwerbsminderungsrente (s. § 88 SGB VI Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten).

Der Rentenabschlag beträgt zwar 0,3 % pro Monat, allerdings maximal 10,8 %.

Eine Erwerbsminderungsrente zu beziehen ist allerdings heute schwierig und sollte frühzeitig mit Rechtsbeistand und Gutachten geplant werden.

Neben körperlichen Leiden sind heute auch psychische Erkrankungen oft ein Grund für die Erwerbsminderung.

Auch sollten die Auswirkungen auf eine evtl. betriebliche Altersversorgung im Blickfeld sein.

Rente wegen #Schwerbehinderung

Wer die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat und zum Zeitpunkt des Rentenbeginns einen Schwerbehindertenausweis hat, kann ebenso früher in Rente gehen. Und zwar 2 Jahre früher ohne Abschlag und 5 Jahre früher mit Abschlag.
Für die 3 Jahre (5-2 Jahre) wird ein Abschlag von 0,3% pro Monat insgesamt von 10,8 % abgezogen.

ACHTUNG: Früher in Rente bedeutet, dass für diese Jahre die Einzahlungen in die Rentenkasse fehlen. Der Versicherte erhält weniger Entgeltpunkte und damit eine niedrigere Altersrente. Der Abschlag ist hierdurch wesentlich höher.

Zu den 35 Jahren zählen alle Beitragsjahre, in denen ein Versicherter sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Es gelten aber auch beitragsfreie Zeiten wie Kindererziehungszeiten oder Zeiten in denen Sie Kranken- oder Arbeitslosengeld bezogen haben.

Rente mit Beginn der #Regelaltersgrenze

Die #Altersgrenze für den regulären Renteneintritt steigt seit dem Jahr 2012 schrittweise an, von 65 Jahre auf 67 Jahre.

Wer wann in Rente gehen kann, ohne Abschläge bei den vorgesehenen Rentenzahlungen hinnehmen zu müssen, hängt vom Geburtsjahr des Versicherten ab.
Wer beispielsweise 1964 oder später geboren wurde, wird regulär erst mit 67 Jahren in Rente gehen können.
1963 Geborene müssen 66 Jahre und zehn Monate alt sein, 1960 Geborene 66 Jahre und vier Monate.

Vorgezogene #Altersrente „ohne Abschlag“

Eine abschlagsfreie Rente können nur „#besonders #langjährig #Versicherte“ mit 45 Beitragsjahren erhalten.
Wer die Wartezeit erfüllt, kann 2 Jahre früher „ohne Abschlag“ in Rente gehen.
Beispiel: Wer 1961 geboren wurde, kann mit „66 Jahren und 6 Monaten“ in Regelaltersrente gehen.
Wurde die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, kann die Rente für „besonders langjährige Versicherte“ mit 64 Jahren und 6 Monaten beginnen (Geburtsjahr 1961).

ACHTUNG: Auch hier gilt, dass es zwar „keinen Abschlag“ gibt, allerdings wurde durch 2 Jahre früherer Rentenbeginn auch für die letzten 2 Jahre kein Beitrag eingezahlt.

Rente mit 63 Jahren – #Rente für #langjährig #Versicherte

Trotz der festgelegten Regelaltersgrenzen ist es zwar auch möglich, bereits mit 63 Jahren in Rente zu gehen, jedoch gibt es dabei einige Einschränkungen.
Hierbei kommt es neben dem Geburtsjahr vor allem auf die Anzahl der Versichertenjahre an.

Mit 63 Jahren konnten tatsächlich nur vor 1953 Geborene abschlagsfrei in Rente gehen.
Für 1956 Geborene gilt bereits eine Altersgrenze von 63 Jahren und acht Monate.

Es können aber auch Menschen, die mindestens 35 Jahren in die Rentenkasse eingezahlt haben, schon mit 63 Jahren in Rente gehen.
Dabei handelt es sich um „langjährig Versicherte“. Allerdings gilt für sie die zusätzliche Einschränkung, dass sie Abzüge hinnehmen müssen.

Für jeden Monat vorzeitigen Renteneintritts werden 0,3 Prozentpunkte vom monatlichen Rentenbetrag abgezogen – und zwar dauerhaft für die kompletten Jahre des Rentenbezugs.

Wer also beispielsweise noch drei Jahre bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze hätte, müsste einen monatlichen Abschlag von 10,8 Prozent hinnehmen.
Bei einer Rente von 1200 Euro wären dies 129,60 Euro Abschlag.
Die tatsächliche Rente betrüge demnach 1070,40 Euro. Je weniger Zeit zu überbrücken ist, desto geringer fällt die monatliche Minderung aus.

Wer beispielsweise 1964 geboten ist, kann mit 67 regulär in Rente gehen. Wurde die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt, kann der Versicherte mit 63 Jahren zwar in Rente gehen, allerdings mit einem Abschlag von 14,4 % (Differenz 67-63 Jahre= 4 Jahre * 12 Monate * 0,3 % = 14,4 %).
Neben diesem Abschlag fehlen dann natürlich auch 4 Jahre Beitragszahlung.
Wie hoch die effektive Rentenkürzung ausfällt, muss individuell berechnet werden.

Beispiel:
Ein Durchschnittsverdiener (pro Jahr immer 1,0 Entgeltpunkte)

  • hat von 18-63 gearbeitet und somit 45 Entgeltpunkte.
  • Bis zum 67. vollendeten Lebensjahr wären es 49 Entgeltpunkte.
  • Bis 65 wären es 47 Entgeltpunkte.

Bei einem aktuellen Rentenwert von 33,05 (Westdeutschland) wäre die

  • Regelaltersrente mit 67:
    33,05 x 49 Jahre = 1.619,45 Euro (Brutto)
  • Rente mit 65 Jahren (Rente für besonders langjährig Versicherte, mind 45 Jahre Wartezeiterfüllung, „ohne Abschlag“):
    33,05 x 47 Jahre = 1.553,35 Euro
  • Rente mit 63 Jahren (35 Jahre Wartezeit erfüllt für „langjährig Versicherte“), Annahme: Regelaltersgrenze wäre mit 67
    18 – 63 Jahren = 45 Jahre eingezahlt mit Durchschnittsbeiträgen:
    45 Jahre x 33,05 = 1.487,25 Euro
    abzüglich 14,4 % = 214,16 Euro
    = 1.273,08 Euro Bruttorente

Durch das Vorziehen der Altersrente von 67 auf 63 Jahren sinkt die Rente auf 78,61 %.

Der Rentenabschlag beträgt somit nicht 14,4 %, sondern 21,39 %!

Rentenabschlag #vermeiden durch #Einmalzahlung an #Rentenversicherung

Wer den Rentenabschlag vermeiden möchte und entsprechende finanzielle Mittel hat, kann den Abschlag auch durch eine Einmalzahlung an die Deutsche Rentenversicherung ausgleichen.

Vorsicht! Stirbt der Versicherte frühzeitig, ist der Einmalbetrag futsch! Auch bei Verheirateten kann der Einmalbetrag weg sein. Dies ist dann der Fall, wenn der überlebende Ehegatte selbst eine hohe Versorgung hat und die Witwenrente aufgrund der eigenen Einkünfte angerechnet werden (§97 SGB VI, §114 SGB IV, § 18a SGB IV).

  • Rente ohne 35 Jahren Wartezeiterfüllung
    Versicherten mit weniger als 35 Versicherungsjahren bleibt die Rente mit 63 Jahren verwehrt. Sie können je nach Geburtsjahr frühestens zwischen 65 und 67 Jahren in Rente gehen.
    Zu der Anzahl der Versicherungsjahre zählen aber nicht nur die Pflichtbeiträge aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder Selbstständigkeit, sondern beispielsweise auch Zeiten während der Kindererziehung, während der Pflege von Angehörigen oder während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I.

Späterer #Renteneintritt mit #Zuschlägen statt Rente mit 63 Jahren

Während ein früherer Renteneintritt oft Abschläge mit sich zieht, wird ein späterer Beginn honoriert.
Ob eine Weiterarbeit möglich ist, hängt natürlich von einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder ggf. von Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung ab.
Wer aber tatsächlich seine Rente trotz Erreichen der Regelaltersgrenze noch nicht in Anspruch nimmt und weiter einem Job nachgeht, bekommt später eine jährliche Erhöhung von sechs Prozent (pro Monat 0,5%).
Davon abgesehen steigern allein die zusätzlichen Arbeitsjahre die Rente. Wer zum Beispiel 40 Jahre den Durchschnittsverdienst aller Arbeitnehmer erhalten hat, bei dem erhöht sich laut DRV nach einem Jahr zusätzlicher Erwerbstätigkeit die spätere Rente um 107 Euro brutto monatlich. Zudem muss in der Erwerbstätigenzeit nach Renteneintrittsalter kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung mehr bezahlt werden.

Auch wer schon Rente bezieht, darf weiterarbeiten und neben der Rente Gehalt beziehen. Dabei werden weitere Beiträge an die Rentenkasse abgeführt und Entgeltpunkte gesammelt, die die späteren Zahlungen erhöhen. Hierbei sind aber Hinzuverdienstgrenzen zu beachten: Nur Einkommen bis 6300 Euro im Jahr sind anrechnungsfrei.

Wer in Rente gehen will, sollte sich möglichst frühzeitig informieren.


Hilfreich sind hier besonders Rentenberater und Fachanwälte für Sozialrecht.
Das notwendige Know-how umfasst nicht nur den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch oft die Themen:

Tel.: 07156 967 1900

Smartphone: 00491772716697
  • betriebliche Altersversorgung
  • Erbrecht und Erbschaftsteuer
  • Sozialversicherungsrecht
  • Steuerrecht
  • und oft auch Arbeitsrecht.

Darüber hinaus ist im Rahmen der Vorsorge das Thema #Notfallordner zu berücksichtigen (zB bei Geschiedenen im Todesfall Original-Scheidungsurkunde, bei Paaren ohne Trauschein in Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung etc.)

www.bAV-Experte.de

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www.Not-fallordner.de

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Neue berufliche Herausforderung oder Nebentätigkeit

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Neue berufliche Herausforderung oder Nebentätigkeit weiterlesen

Sozialversicherungswerte 2020

Sozialversicherungswerte 2020 und Rechengrößen 2020

Hier können Sie die Werte der Sozialversicherung 2020 auch direkt als PDF downloaden

Jedes Jahr ändern sich die Rechengrößen, insbesondere in der Sozialversicherung.

Auch 2020 spielen diese Rechengrößen in der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung) und auch in der betrieblichen Altersversorgung eine wichtige Rolle.

Aus diesem Grunde haben wir hier die wichtigsten Sozialversicherungswerte und andere Rechengrößen aktuell zusammengefasst (natürlich ohne Gewähr).

Wir wünschen Ihnen auch im Jahr 2020 viel Erfolg, vor allem aber auch Gesundheit.

Rechengrößen und Sozialversicherungswerte 2020
 
West

Ost
Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung  p.a:: 82.800 Euro mtl.: 6.900 Euro p.a. 77.400 Euro
mtl.: 6.450 Euro
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung p.a.: 101.400 Euro Mtl. 8.450 Euro p.a.: 94.800 Euro Mtl.: 7.900 Euro
Versicherungspflichtgrenze in der  GKV (§ 6 Abs. 6 SGB V): 62.550 Euro pro Jahr (5.212,50 Euro pro Monat)
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV (Bestandsfälle PKV, § 6 Abs. 7 SGB V): 56.250 Euro pro Jahr (4.687,50 Euro pro Monat)
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2019 allgemeine Rentenversicherung:  40.551 Euro pro Jahr  (Ost: Hochwertung um 1,1339)
Bezugsgröße (§  18 SGB IV) in der Sozialversicherung: p.a.: 38. 220 Euro mtl.:   3.185 Euro p.a. 36.120 Euro mtl.   3.010 Euro
Wenn es um die Betriebliche Altersversorgung geht……   www.bAV-Experte.de
Entgeltumwandlung 4 % BBG
jährlich § 14 SGB IV, § 1 SvEV
p.a. 3.312,00 € (mtl.: 276 Euro)
Entgeltumwandlung 8 % BBG
jährlich
6.624 € (mtl.: 552 Euro)
Freigrenze Verbeitragung § 226 Abs. 2 SGB V 1/20 der mtl. Bezugsgröße 159,25 €
Abfindungshöchstbetrag §3 Abs.2 BetrAVG bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Rente: 31,85 € Einmalkap. 3.822 € Rente: 30,10 € Einmalkap.: 3.612  €
Abfindung PSV-Schutz bis zu … bei Kapital (§ 7 Abs. 3 S.2 BetrAVG   ….bei mtl. Renten § 7 Abs. 3 S.1 BetrAVG     1.146.600 Euro   9.555 Euro     1.083.600 Euro   9.030 Euro
  Wenn es um die gesetzliche Rentenversicherung geht….. www.Renten-Experte.de
Freigrenze § 226 Abs. 2 SGB V (1/20 d. Bezugsgröße 195,25 Euro
Freibetrag § 226 Abs. 2 SGB V (1/20 d. Bezugsgröße)   195,25 Euro
Anspruch auf bAV /§ 1a Abs. 1 S.4  – 1/160 d. BetrAVG 238,88 Euro
Höchstgrenze des Übertragungswertes (§ 4 Abs. 3 S.1 Nr.2 BetrAVG 82.800 Euro
Höchstgrenze externe Teilung § 17 Abs. 2 VersAusglG 82.800 Euro
Wertgrenze externe Teilung (§ 14 Abs. 2 VersAusglG) Kapital: 7.644 Euro Monatsrente: 63,70 Euro
  Direktversicherung § 40 b EStG  
Lohnsteuerpauschalierung bei Direktversicherungen (§ 40 b EStG) Höchstbetrag p.a. Je Arbeitnehmer: p.a.: 1.752 Euro mtl. 145,00 Euro
Bei Durchschnittsberechnung möglich bis zu (je AN) p.a. 2.148 Euro mtl. 179,00 Euro
Der betriebswirtschaftliche Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für ArbeitgeberSteuerberater RentenberaterHR-BeraterEntscheiderbAV-Spezialisten   www.bAV-Leitfaden.de und www.bAV-toolbox.de    
  Beitragssätze  
Allgemeiner Beitragssatz 14,6 %
Ermäßigter Beitragssatz 14,0 %
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,1 %
Pflegeversicherung 3,05 %
Beitragszuschlag f. Kinderlose 0,25 %
Rentenversicherung (allgemein) 18,6 %
Knappschaftliche Rentenversicherung 24,7 %
Arbeitslosenversicherung 2,4 %
Umlage U1 und U2 individuell nach Satzung der Krankenkasse/ der Minijob-Zentrale
Insolvenzgeldumlage (U3) 0,06 %
Beitragszuschüsse (§ 257 SGB V/§ 61 SGB XI) Personen mit Anspruch auf Krankengeld   Höchstzuschuss zur Krankenversicherung (KV-Beitragssatz = 14,6 % bzw. ermäßigt = 14 %, ohne Zusatzbeitrag)   Mtl. 342,19 Euro
Personen ohne Anspruch auf Krankengeld Mtl. 328,19 Euro
Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung bundeseinheitlich (außer Sachsen) nach § 61 Abs. 3 SGB XI (1,525 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze)         Mtl. 71,48 Euro
Sachsen nach § 61 Abs. 3 SGB XI (1,025 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze)   Mtl. 48,05 Euro
Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung Pflegeversicherung Pflegevers. Sachsen   Mtl. 367,97 Euro Mtl. 71,48 Euro Mtl. 48,05 Euro
Faktor F Teil des Arbeitsentgelts, für den Beiträge fällig werden   0,7547

  Freiwillige Krankenversicherung  
Mindestbemessungsgrundlage – allgemein 1.061,67 Euro
Mindestbemessungsgrundlage – Existenzgründer 1.061,67 Euro
Mindestbemessungsgrundlage – hauptberuflich Selbstständige 1.061,67 Euro
  Freiwillige Rentenversicherung  
Mindestbeitrag 83,70 Euro
Höchstbeitrag West: 1.283,40 Euro       –              Ost: 1.199,70 Euro
Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) Mtl. 450 Euro
Übergangsbereich (Midijob) Mtl. 450,01 Euro – 1.300,00 Euro
Geringverdienergrenze (Auszubildende) (Der Arbeitgeber trägt neben seinem eigenen Beitragsanteil auch die Arbeitnehmerbeitragsanteile inkl. Zusatzbeitrag)   Mtl. 325,00 Euro
  Höchstbeiträge versicherungspflichtiger Arbeitnehmer (mtl.)  
Krankenversicherung 684,38 Euro
Pflegeversicherung 142,97 Euro
Arbeitslosenversicherung 172,50 Euro (Ost: 161,25 Euro)
Rentenversicherung 1.283,40 Euro (Ost: 1.199,70 Euro)
Die Notfallvorsorge bei Geschäftsunfähigkeit und im Todesfall durch Krankheit oder Unfall. Welche Vollmachten bestehen und müssen dringend vorhanden sein? www.notfallordner-vorsorgeordner.de www.notfallordner-unternehmer.de
  Mindestarbeitsentgelte
Behinderte Menschen, Kranken- und Pflegeversicherung   Mtl. 637 Euro
Behinderte Menschen, Rentenversicherung   West: 2.548,00 Euro ——     Ost: 2.408,00 Euro
Azubis bzw. Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, Renten- und Arbeitslosenversicherung   West: 31,85 Euro  —– Ost: 30,10 Euro
Mindestbemessungsgrundlage Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte   175 Euro (§ 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI)  
Mindestbeitrag Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (175 Euro * 18,6 %) Mtl. 32,55 Euro
Selbstständige (Rentenversicherung, versicherungspflichtig)
Mindestbeitrag 83,70 Euro
Regelbeitrag West: 592,41 Euro –  Ost:    559,86 Euro
Höchstbeitrag West: 1.283,40 Euro –  Ost:  1.199,70 Euro
   

Aktuelle Informationen über die

Notfallvorsorge, Notfallordner, Generalvollmacht, Testament, Erbrecht, Erbschaftsteuer, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Sorgerechtsverfügung:  

Privatpersonen                                                                               www.notfallordner-vorsorgeordner.de  

Beamte                                                          www.notfallordner-beamte.de

Unternehmer, Selbstständige Handwerker   www.notfallordner-unternehmer.de

Notfallordner für Gesundheitsberufe:            https://www.not-fallordner.de/

Anhörung im Gesundheitsausschuss – Veränderung bei der Verbeitragung von Betriebsrenten

Betriebsrente und Verbeitragung der Rente in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Die von der sogenannten Doppelverbeitragung betroffenen Betriebsrentner – ein Thema heute in der Anhörung im Gesundheitsausschuss am 9.12.2019.

Betriebsrente und Verbeitragung der Rente in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Die von der sogenannten Doppelverbeitragung betroffenen Betriebsrentner – ein Thema heute in der Anhörung im
Gesundheitsausschuss am 9.12.2019.

Für die Betriebsrentner, die von 2004* bis 2019 eine Betriebsrente erhalten haben, wird eine nachträgliche Entlastung wohl nicht möglich sein (*Gesundheitsmodernisierungsgesetz).

Für zukünftige Betriebsrentenzahlungen – auch für die seit 2005 vorhandenen Betriebsrentner wird die sogenannte Freigrenze in einen Freibetrag verändert werden.

Die Veränderung von Freigrenze in Freibetrag hat zur Folge, dass Betriebsrenten in 2020 bis zu einem Betrag von 159,25 Euro nicht mit Krankenkassenbeiträgen belegt werden, wenn es sich um einen Krankenversicherten in der KVdR handelt. Freiwillig gesetzlich Versicherte Rentner müssten trotzdem den vollen Krankenkassenbeitrag aus einem „verminderten Beitragssatz bezahlen“; dies sindetwa 3 % alle gesetzlich krankenversicherten Rentner.

Für die Pflegepflichtversicherung gelten keine Freibeträge.

Der Freibetrag wird dynamisch sein und beträgt 1/20 der Bezugsgröße. Im Jahr 2020 beträgt die mtl. Bezugsgröße 3.185 Euro, davon 1/20 entspricht somit einem Freibetrag von 159,25 Euro.

Anmerkungen:

Betriebliche Altersversorgung in der Entgeltumwandlung als Direktversicherung wieder sehr interessant

Durch die Einführung eine Freibetrages – in Verbindung mit einem Arbeitgeberzuschuss – ist insbesondere die Direktversicherung für die Arbeitnehmer wieder sehr interessant geworden, insbesondere für die Arbeitnehmer, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze verdienen.

In der Sparphase werden die Beiträge steuierlich bis zu 8 %, in der Sozialversicherung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze gefördert. Für diese Sparbeiträge entfallen die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern.

Am Ende der Sparphase mit Beginn der Rentenphase müssen dann Steuern, Kranken. und Pflegepflichtversicherungsbeiträge geleistet werden. Regelmäßig ist die Steuer in der Auszahlungsphase geringer, das das Einkommen in der Rentenphase auch nieriger ist.


Verbeitragung Betriebsrenten, Doppelverbeitragung, Betriebsrenten, Direktversicherung
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Nachfolgendes fiktives Beispiel:

Ein Arbeitnehmer spart mtl. 200 Euro in einer Direktversicherung an. Der tatsächliche Aufwand beträgt tatsächlich Netto pro Monat 100 Euro (durchschnittliches Einkommen unterstellt).

Vom Arbeitgeber erhält er einen Arbeitgeberzuschuss aufgrund eines Rechtsanspruches nach § 1a Abs. 1a BetrAVG) von 15 % = 30 Euro

Der Gesamtsparbeitrag beträgt somit 230 Euro, der tatsächliche Nettoaufwand beträgt 100 Euro.

Je nach Vertragslaufzeit wird am Ende eine mtl. Rente ausgezahlt. Geht man von einer mtl. Rente von 300 Euro aus, dann wären bei einem Freibetrag von 159,25 Euro nur für den über dem Freibetrag liegende Anteil mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt (300 Euro – 159,25 Euro) = 140,75 Euro, davon dann 15,7 % = 22,10 Euro

Zu beachten ist, dass der Freibetrag dynamisch anwächst. Nachfolgen einige historische Werte ab 1990:

1990: 1.682,15 Euro (1/20 wäre 84,11 Euro)

2000: 2.290,59 Euro (1/20 wäre 114,50 Euro)

2010: 2.555,00 Euro (1/20 wäre 127,75 Euro)

2020: 3.185,00 Euro (1/20 wäre 159,25 Euro)

Fazit: Die Bezugsgröße ist in den letzten 31 Jahren um 2,08 % angestiegen. Würde der weitere Anstieg von 2,08 % in den kommenden 30 Jahren vorhanden bleiben, dann wäre der Freibetrag in 30 Jahren bei 295,32 Euro.

Somit wäre die Direktversicherung bei einer mtl. Rente von 295,32 Euro nicht mit Krankenkassenbeiträgen belastet. Interessant ist diese Betrachtung vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass die meisten Direktversicherungen aus praktischen Umsetzungsgründen ohne Dynamik vereinbart werden (Grund. Verwaltungsaufwand bei den Arbeitgebern bei Dynamischer Anpassung).


Die Einführung des Freibetrages entlastet natürlich die sogenannten kleinen Betriebsrentner stärker, als die halbe Verbeitragung der Betriebsrenten.

Wer eine Betriebsrente in 2020 über 318,50 Euro erhält, bezahlt genauso viel Beitrag, wie wenn es eine Halbierung des Beitrages geben würde.

Wer allerdings eine hohe Betriebsrente erhält – z. B. mtl. 1.000 Euro – bezahlt für den überschreitenden Betriebsrentenanteil (159,25 Euro in 2020) – den vollen Krankenversicherungsbeitrag.

Für den kleinen Betriebsrentner zwar schön, allerdings in der Sache nicht systemgerecht. Grund: In der Sparphase wurden Krankenkassenbeiträge (Arbneitnehmerbeitrag) eingespart und in der Leistungsphase keine Beiträge.

Hingegen hatte der sehr gut verdienende Abteilungsleiter (Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze) keine Sozialversicherungsersparnis in der Sparphase und muss dann bei einer hohen Betriebsrente überdurchschnittlich viel von seiner Betriebsrente noch einmal verbeitragen lassen.

Aus systematischer Betrachtung ist dies nicht gerecht! Erwähnenswert: Natürlich hat der sehr gut verdienende Abteilungsleiter eine erheblich höhere Ersparnis in der Sparphase.

Besonders interessant dürfte wohl weiterhin die Einbindung der Absicherung von Berufsunfähigkeit bleiben.
Grund: Auch wenn die Berufsunfähigkeit abgesichert wird, besteht Anspruch auf einen Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber (nach § 1a Abs. 1a BetrAVG). Wird man nicht berufsunfähig, dann entsteht keine Leistung und somit auch keine Verbeitragung. Wird anteilmäßig die Berufsunfähigkeit integriert (also auch eine Altersrente fällig), dann ist bei keiner Berufsunfähigkeit auch nur die Altersrente teilweise zu verbeitragen.

Gerade die Absicherung der Berufsunfähigkeit und auch die Hinterbliebenenversorgung sind bei fast allen Familien zu gering vorhanden. Dies gilt insbesondere für die Menschen, die ab 1961 geboren sind, bzw. in der Hinterbliebenenversorgung nach 2001 geheiratet hatten (bzw. kein Partner vor 1962 geboren ist). Diese sogenannte „neue Hinterbliebenenversorgung“ ist nicht nur auf 55 % (große Witwenrente), sondern berücksichtigt auch weitere Einkünfte bei dem sogenannten Hinzuverdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 97 SGB VI i. V. mit § 18a SGB IV, § 114 SGB IV).

Zusammenfassend kann man die betriebliche Altersversorgung – insbesondere als Direktversicherung den Arbeitnehmern durchaus empfehlen.


Geladen zur Anhörung im Gesundheitsausschuss wurden folgende Sachverständige:

Einzelsachverständige:

  • – Dr. Martin #Albrecht, #IGES #Institut GmbH
  • – Prof. Dr. Karl-Jürgen #Biebeck, #Universität #Hamburg

Link zur Sendung in der Mediathek:
https://www.bundestag.de/mediathek?videoid=7404840#url=L21lZGlhdGhla292ZXJsYXk=&mod=mod536668

Für die betriebliche Altersversorgung Veränderung der Verbeitragung ein richtiger Schritt in die richtige Richtung.

Rentenberater-Renten-Experte.de - bAV-Experte.de Werner Hoffmann
Rentenberater-Renten-Experte.de – bAV-Experte.de Werner Hoffmann