Warum die bAV noch nicht den richtigen Schwung hat

Das Fehlen von Abschlüssen beim #Sozialpartnermodell und auch die Weiterentwicklung in der bisherigen bAV-Welt 1 haben zwei Gründe.

Keine Frage, die #betriebliche #Altersversorgung ist heute schon interessanter, als die Geldanlage für die Altersversorgung bei einer Bank oder Fonds. Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche #Förderung sowie der Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung sind hervorragend. Allerdings sehen Arbeitnehmer und #Gewerkschaften noch Ergänzungsbedarf. Dies nicht nur bei der Abschaffung der #Vollverbeitragung in der #Rentenauszahlung, sondern auch bei der #Anlageform (#Asset-Management).

Der Hauptgrund beim Sozialpartnermodell ist, dass jegliche Garantie in der Leistungsphase fehlt. Auch wenn die Leistung als Zielrente vereinbart wird und die Ausfinanzierung durch die PfAV (Pensionsfondsaufsichtsverordnung) klar geregelt ist.

Im Gegensatz zum #Sozialpartnermodell (sogenannte bAV-Welt 2) hat die bisherige bAV (#bAV-Welt 1) eine 100%ige Leistungsgarantie.

Diese Sicherheit kostet allerdings #Renditechancen.

Bessere Chancen würden in der Mitte liegen. Der Gesetzgeber wäre gut beraten, entweder für die „bAV-Welt 1“ und „bAV-Welt 2“ 75 bzw. 80% als #Garantieleistung festzulegen oder

  • – in der „bAV-Welt 1“ 75%
  • – und in der „bAV-Welt 2“ (#Sozialpartnermodell) 50%

festzulegen.

Gerade die #Niedrigzinsphase – die durch den #demografischen #Wandel noch Jahrzehnte andauern wird – wäre es sinnvoll, bessere #Renditemöglichkeiten in der bAV zuzulassen.

Europa Zuschuss aus ESF
Die Niedrigzinsphase hat kein Ende bei diesem demografischen Wandel

Würde bei einem Mischmodell (Garantieleistung in Höhe des eigenen Nettoaufwandes) im Extremfall nur die Garantieleistung fällig, würde der Arbeitnehmer trotzdem seine eingezahlten Netto-Beiträge wieder erhalten.

Grund: Die Steuer-, Sozialversicherungsbeiträge und der Arbeitgeberzuschuss decken weit mehr als den Risikoanteil von 25-50%.

Ein kleines Rechenbeispiel hierzu in vereinfachter Form

75 % Garantie mit Kapitalanlage von 6%

Eine Kapitalanlage mit 100 % Leistungsgarantie müsste in wertpapiergebundenen Kapitalanlagen erfolgen. Je nach Mischung wird hier gerade einmal eine Verzinsung von max.ca. 1-1,5 % erreicht.

Erfolgt eine Kapitalanlage mit 25 % Risikoausfall, kann durchaus unter bodenständiger Betrachtung jährliche eine Verzinsung von 6 % erreicht werden. Hierbei bestehen erheblich mehr flexible Möglichkeiten.

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Wie hoch wäre das Kapital nach 30 Jahren

Werden mtl. 100 Euro* mit 1 % Zins auf 30 Jahre angelegt, so entsteht ein Kapital von 41.932,84 €*.

Wird das Kapital flexibel angelegt und aufgrund der 75 %igen Auszahlungsgarantie mit 6 % Durchschnittsverzinsung angelegt, ergibt sich ein Kapital von 97.451,30 €*.

Eingezahlt wurden in beiden Berechnungen insgesamt 36.000 €, wovon ca. 50 % aus dem Nettoeinkommen stammt. 
Die übrigen 50 % sind Ersparnisse aus Steuern, Ki.Steuer, Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG, bzw. beim Sozialpartnermodell Arbeitgeberzuschuss nach § 23 Abs. 2 und ggf. zusätzlich § 23 Abs. 1 BetrAVG). 

Beim Sozialpartnermodell könnte beispielsweise zwischen den Tarifparteien ein Arbeitgeber-Sicherungsbeitrag (§ 23 Abs. 1 BetrAVG) auch für bestimmte Arbeitnehmer (z. B. Arbeitnehmer unter einem Jahres-Bruttogehalt oder wenn 50 %ige Garantieleistung nicht erreicht werden würde) festgelegt werden.

Wie hoch wäre das Risiko und die Chance dann bei der betrieblichen Altersversorgung?

Bei einer 75 % Auszahlungsgarantie wäre in der bAV-Welt 1 das Risiko vor Steuern und vor Sozialabgaben bei 9.000 €*. 
Berücksichtigt man die Steuern und Sozialabgaben, dann ist das Risiko bei „0“*, denn die Steuer- und Sozialversicherungsersparnis ist bei ca. 50 % und die Versteuerung sowie der Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeitrag in der Auszahlungsphase wird sich bei ca. 25 % bewegen. Insbesondere, wenn der volle Beitrag für die kranken- und Pflegeversicherung halbiert wird, dürfte es für den Arbeitnehmer kein Risiko mehr sein.

Würde eine 6 %ige jährliche Verzinsung erreicht, wäre der Gewinn (vor Steuern und vor Sozialabgaben bei 61.451,30 €*.
Nach Steuern und Sozialabgaben (inkl. Arbeitgeberzuschuss) wäre der Bruttogewinn bei rund 43.451,30 €*, wovon denn die Steuern und Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag noch abzuziehen sind.

Vergleicht man die bisherige „bAV-Welt 1“ – 100 Garantie mit einer „bAV-Welt 1“ mit 75 % Garantie, dann würde wohl jeder Arbeitnehmer das Risiko von „0“ eingehen.

Eine ähnliche Berechnung würde sich auch in der „bAV-Welt 2“ (Sozialpartnermodell) ergeben, wenn eine Garantieleistung von 50 % (ohne Sicherungsbeitrag) bzw. 75 % (mit Sicherungsbeitrag) im Sozialpartnermodell vereinbart würde.

Die Anpassung der Garantieleistung würde sicherlich aufgrund des derzeitigen Niedrigzinsumfeldes von allen Parteien (politische, gewerkschaftliche und Arbeitgeberverbände) mitgetragen werden.

Letztendlich würde dies zu einer verbesserten Umsetzung der betrieblichen Altersversorgung – insbesondere auch im Sozialpartnermodell beitragen. Für die mittelbaren Durchführungswege (Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung) in der bisherigen bAV-Welt 1 und bAV-Welt 2 würde die Änderung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen (z. B.: §1 Abs.1 S.3 betrAV und § 21 ff. BetrAVG) ein erheblicher Entwicklungsschub.

Ebenso wäre es förderlich, endlich die #Doppelverbeitragung in der Leistungsphase abzuschaffen.

Die volle Beitragslast in der Kranken- und Pflegeversicherung ist weder wirtschaftlich, noch moralisch hinnehmbar, denn letztendlich hat der Arbeitnehmer auch nur maximal 50 %* dieser Beiträge in der Sparphase eingespart.

Der Gesetzgeber ist gefragt hier baldmöglichst zu handeln

Letztendlich ist die Doppelte Haltelinie nur noch bis 2025 gesetzlich festgeschrieben. Die geburtenstarken Jahrgänge werden ab 2024 die Rentenkassen erheblich belasten, so dass es höchste Zeit wird, dass die ergänzende Altersversorgung in einer betrieblichen Altersversorgung eigentlich zur Pflicht – wenigstens Opting-Out – werden sollte.
Denn auch 48 % (doppelte Haltelinie) führt ohne die betriebliche Altersversorgung zu einer Halbierung des Einkommens in der Rente.

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Festnetz: 07156 967 – 1900

Smartphone: 0177 27 166 97

bAV-Experte Experte für betriebliche Altersversorgung www.bAV-Experte.de
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bAV-Leitfaden.de Der Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitgeber, Steuerberater HR-Mitarbeiter, bAV-Spezialisten
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www.bAV-Leitfaden.de

bAV-toolbox.de
Betriebliche Altersversorgung bAV-tools
betriebswirtschaftliche Anwendungen
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 *Für die Erläuterung erfolgte eine vereinfachte Darstellung bezogen auf den Sparanteil, damit dieses Modell leicht verständlich bleibt. 

Freiwillige Beiträge in gesetzliche Rentenversicherung- sinnvoll?

#Freiwillige #Beiträge in #gesetzliche #Rentenversicherung – Wann lohnt sich dies und was muss genau beachtet werden? Was ist vor dem vollendeten 45 Lebensjahr zu beachten?

Was ist in den letzten beiden Jahren vor der Rente zu beachten?

1. Freiwillige Beiträge inden letzten 2 Jahren bzw. Für die letzten beiden Jahren vor der Rente werden bei der 45jährigen Wartezeit für eine Rente ohne Abschlag (Rente für besonders langjährig Versicherte) bei der Wartezeit nicht berücksichtigt.

Gleiches gilt auch für ALG 1 -Bezug.

Wer einen versicherungspflichtigen Minijob ausübt, bekommt die Anrechnung!

Eine Freiwillige Einzahlung kann – muss aber nicht – sinnvoll sein. Dies hängt auch sehr vom individuellen Einzelfall ab.

www.renten-Experte.de

2. Es ist ebenso sinnvoll, alle wichtigen Unterlagen in dem Notfallordner-vorsorgeordner.de

aufzubewahren.

Dazu zählen z.B.:

– Versicherungsverlauf inkl. Zeugnisse

– Zeugnisse

– ggf. Vertriebenenausweis

– ggf. Original-Scheidungsurteil

und alle Zeiten im Versicherungsverlauf frühzeitig abzuklären.

Bei unbefristetem Schwebehindertenausweis (mind. 50%) ist es auch sinnvoll diesen der deutschen Rentenversicherung vorzulegen und sich den Empfang schriftlich bestätigen zu lassen.

Für Rentenvericherte, die nich nicht 45 Jahre alt sind, sollte auch überlegt werden, Beiträge für eine Schulzeit (16-17) nachzuzahlen.

Wer dies vor 45 verpasst, hat Pech gehabt.

Wer selbstständig ist oder ein Unternehmen besitzt, muss zusätzlich noch weitere Punkte beachten.

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www.bAV-Experte.de

www.notfallordner-vorsorgeordner.de

www.notfallordner-Unternehmer.de

Personalbüros sind auch Dienstleister

Personalabteilungen sind nicht nur für Einstellungen und die Personalverwaltung tätig, sondern auch Dienstleister für die Mitarbeiter.

Letztendlich gewinnt das Unternehmen hierdurch nicht nur am Image, sondern hat es auch bei der Personalbeschaffung einfacher. Insbesondere beim jetzigen Arbeitskräftemangel, der inzwischen über den 
Fachkräftemangel hinausgeht.

So mancher Personaler sieht bei der Personalverwaltung die betriebliche Altersversorgung als „notwendiges Übel“ an.

Grund hierfür ist die umfangreiche Kenntnis im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht, Versicherungsvertragsrecht und teilweise auch Erbrecht bzw. Erbschaftsteuerrecht.

Tatsächlich hilft die betriebliche Altersversorgung bei der Personalbindung, und sorgt für eine geringere Fluktuation und spart dauerhaft Kosten ein.

Die Fluktuation kostet im Durchschnitt – je nach Branche und Arbeitsplatz – bis zu rund 250 % eines Jahresgehalts.

bAV-Experte.de Geld sparen
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Mitarbeiter möchte frühzeitig in Rente gehen… Was tun? Was ist zu beachten?

Immer mehr Arbeitnehmer möchten frühzeitig in Rente gehen. „Rente mit 63“ wurde im letzten Jahr über 240.000 mal genutzt.

Auf den ersten Blick für den Arbeitnehmer eine interessante Angelegenheit. Wer 45 Versicherungsjahre hat, muss mit „keinem Rentenabschlag“ rechnen.

Für den Arbeitgeber kann es auf den ersten Blick interessant sein, wenn ein langjähriger gut bezahlter Arbeitnehmer in Rente geht und man dann plant einen neuen Arbeitnehmer einzustellen, der ggf. auch günstiger ist.

Diese „Milchmädchenrechnung“ haben schon einige Betriebe teuer bezahlt, denn inzwischen gibt es einen erheblichen Arbeitskräftemangel.

Sollte der passende Mitarbeiter dann gefunden werden, dann ist die Fluktuationswahrscheinlichkeit erheblich höher, als bei einem langjährigen Arbeitnehmer.

Deutsche Rentenversicherung, Frührente, Rentner
– Rente mit 63 –

Rente mit 63 – Was ist wirklich richtig?

„Rente mit 63“ – korrekter Begriff – „Rente für besonders langjährig Versicherte“ bedeutet, dass ein Versicherter mit Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren in Rente gehen kann.

Und so gibt es auch Arbeitnehmer, die nach 44 Jahren der Auffassung sind, dass sie das Geschäft ihres Lebens machen, wenn sie eine Abfindung vom Arbeitgeber erhalten und dann noch ein Jahr Arbeitslosengeld I erhalten und dann in Rente gehen.

Reinfall mit frühzeitiger Rente „ohne Abschlag“

Tatsache ist jedoch, dass die Rechnung nicht aufgeht. Pflicht- und Anrechnungszeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld 1 zählen zwar grundsätzlich mit, allerdings nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Hierbei gibt es nur die Ausnahme von der Ausnahme, wenn die Arbeitslosigkeit durch vollständige Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe verursacht wurde. Dies hatte auch das Bundessozialgericht 17.8.2017 und 28.6.2018 entschieden. Auch eine Standortschließung mit der Teilschließung des Unternehmens führte nicht dazu, dass die Arbeitslosigkeit des Versicherten bei der Berechnung der Wartezeit berücksichtigt wird.

Regulär zählen auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zur Berücksichtigung, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine pflichtversicherte Beschäftigung/Tätigkeit vorhanden sind. Allerdings werden die Zeiten auch in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht angerechnet, wenn eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.

Wer krank ist, hat einen besseren Stand durch Krankengeldzahlung der gesetzlichen Krankenkasse, aber nur dann, wenn keine Arbeitslosenmeldung erfolgt ist.

Welche Möglichkeit besteht, wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist und nur einige Monate fehlen?

Sofern der Arbeitslose eine Minijob-Tätigkeit (mit Versicherungspflicht) annimmt und dies der Agentur für Arbeit meldet, erhält er die Zeitanrechnung. Zwar wird ein Teil dieses Verdienstes mit dem Arbeitslosengeld 1 verrechnet, allerdings kann er bei Wartezeiterfüllung von 45 Jahren dann eine „Altersrente ohne Abschlag“ erhalten.

Die Rente ohne Abschlag ist jedoch trotzdem nicht auf dem Niveau der Regelaltersrente. Es werden ja auch weniger Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt. Je nach Gesamtversicherungszeit und Verdienst kann die Rente um 200 Euro geringer sein.

Ebenso muss bedacht werden, dass ein Hinzuverdienst in der Rente vor der Regelaltersgrenze nur bedingt möglich ist. Ohne Verrechnung darf ein Rentner vor der Regelaltersgrenze bis zu 6.300 Euro ohne Verrechnung hinzuverdienen (Flexirente). Darüber hinaus ist die Grenze von dem früheren 15 Jahren (sogenannten „the best of fifteen “ abhängig.

Tipp an Personalabteilungen und interessierte Versicherte

Versicherte sollten möglichst frühzeitig abklären, wann sie die 45jährige Wartezeit erfüllt haben. Ein Gespräch mit einem Rentenberater – oder der deutschen Rentenversicherung mit schriftlicher Bestätigung – ist hier im Vorfeld empfehlenswert.

Personalabteilungen sollten ihren Arbeitnehmern einen besonderen Service anbieten.

Größere Betriebe bieten ihren älteren Arbeitnehmer ein sogenanntes „Ruhestand-Vorbereitung-Seminar“ an. Dies umfasst eine Veranstaltung über viele unterschiedliche Themen, z. B.: Informationen

  • durch einen Rentenberater zum Thema Rente
  • zu Gesundheitsvorsorge im Alter
  • über die Themen Vollmachten, Testament und Erbrecht
  • Notfallordner-Vorsorgeordner.de
  • Varianten der Nutzung der bestehenden betrieblichen Altersversorgung
  • über Pflege und Pflegeversicherung
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Unternehmen, die diese Seminare anbieten, schaffen auch unter der Belegschaft eine langfristige Motivation. Das soziale Engagement wird von der Belegschaft positiv gesehen und bindet nicht nur die vorhandenen Mitarbeiter länger, sondern bremst auch die Fluktuation aus.

Gerade im Zeitalter des Arbeitskräftemangels ist die Begrenzung der Fluktuation nicht nur eine Ersparnis, sondern auch eine Steigerung des Unternehmensgewinns.

Besonders kostenaufwendig sind solche Ruhestands-Vorbereitungsseminare in der Regel nicht, da nur ein kleiner Teil der Belegschaft davon betroffen ist. Kann allerdings ein besonders wertvoller und erfahrener Mitarbeiter für zwei Jahre länger gebunden werden, dann hat es sich schon gelohnt.

Wurde hingegen die Personalabteilung nicht aktiv tätig und der Mitarbeiter erhält eine gekürzte Rente mit Abschlag, weil ein paar Monate für die Wartezeiterfüllung fehlen, dann ist die Personalabteilung bzw. der Ex-Arbeitgeber immer Schuld. „Die haben das sicher genau gewusst…..“ – Und das ist für den Ruf des Unternehmens oder der Personalabteilung sicherlich nicht förderlich.

Renten-Experte - Rentenexperte
Renten-Experte – Rentenexperte
www.renten-experte.de

Personalabteilungen sind sicherlich gut beraten, wenn sie geeignete Experten für

  • die betriebliche Altersversorgung
  • gesetzliche Rentenversicherung
  • die Ruhestandsplanung – insbesondere Referenten zu den Themen Vorsorgevollmachten, Generalvollmachten, Pflege und Erben

einbinden.

www.bAV-Experte.de

Die Mitarbeiter einer Personalabteilung können nicht alles wissen, aber sie sollten wissen, wer wo helfen kann. Denn letztendlich fällt der Ruhm auf das Unternehmen und die Personalabteilung.

Tue Gutes und lasse darüber reden!

bAV-Experte - Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) Werner Hoffmann
bAV-Experte – Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) und Generationenberater (IHK) Werner Hoffmann

Festnetz: 07156 967-1900

Smartphone: 0177-2716697

Informationen rund um die gesetzliche Rentenversicherung – www.renten-experte.de jetzt freigeschaltet

Für die betriebliche Altersversorgung gibt es seit etwa einem Jahr die Internetseite www.bAV-Experte.de

Seit heute gibt es zusätzlich eine Internetseite zu der gesetzlichen Rentenversicherung. Link: –> https://www.renten-experte.de/content/reformen-und-historie-der-gesetzlichen-rentenversicherung/

Die Internetseite ist über die Internetanschrift www.renten-Experte.de erreichbar.

Derzeit ist die Geschichte der gesetzlichen Rentenversicherung mit den größten Reformen dort nachlesbar.

Ebenso gibt es bereits Tipps beispielsweise zur „Rente mit 63“, wie sie im Volksmund genannt wird (Rente für besonders langjährig Versicherte) Link: –> https://www.renten-experte.de/content/news/

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Rente mit 63 – ohne Abschlag – Vorsicht!

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) erfreut sich immer größerer Beliebtheit – ABER VORSICHT ist geboten!

www.renten-experte.de

Viele Arbeitnehmer denken bei der Rente „mit 63“, dass man ohne Abschläge nach 45 Versicherungsjahren in Rente gehen kann.
Im Jahr 2018 haben 251.000 Versicherte einen Antrag auf „Rente mit 63“ – so wie sie im Volksmund genannt wird – gestellt.
Der richtige Begriff lautet im Übrigen „Rente für besonders langjährig Versicherte“.
Wer die Voraussetzungen erfüllt, darf „ohne Rentenabschlag“ diese Rente nutzen.
Es gibt jedoch auch eine Reihe von Versicherten, die aufgrund einzelner Monate trotzdem einen Abschlag erhalten.
Warum, das wird nachfolgend erklärt.

Allerdings sind hierbei eine Reihe von Bedingungen zu erfüllen. Im Übrigen ist der Slogan „Rente mit 63“ nicht ganz richtig.

Vorruhestand - Rente mit 63 - Rente für besonders langjährig Versicherte
Vorruhestand – Rente mit 63 – Rente für besonders langjährig Versicherte

So gibt es eine Reihe von Bedingungen, die bei einer vorzeitigen Rente erfüllt sein müssen.

Die Rente mit 63 wächst – wie auch die Regelaltersgrenze von Jahr zu Jahr an. Wer beispielsweise 1964 geboren wurde, bekommt die abschlagsfreie Rente erst mit 65 Jahren.
Wer vor 1.1.1953 geboren wurde, bekommt die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren.

Vortrag Rente
Vortrag Rente

Rente „mit 63“ ist vom Geburtsjahr entwickelt sich zu Rente mit 65

GeburtsjahrAnhebung auf Alter Jahr+Monate
195363 + 2
195463 + 4
195563 + 6
195663 + 8
195763 + 10
195864
195964 + 2
196064 + 4
196164 + 6
196264 + 8
196364 + 10

Wartezeit von 45 Versicherungsjahren muss erfüllt sein

Damit ein Versicherter auch den Anspruch auf eine Rente hat, muss die Wartezeit von 45 Jahren auch erfüllt sein. Ansonsten kann eine Rente nur mit Abschlägen in Anspruch genommen werden.
Bei der Warterzeiterfüllung kann es auf jeden Monat ankommen.

Welche Zeiten werden bei der Wartezeiterfüllung berücksichtigt?

  • Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
  • Berücksichtigungszeiten Pflege und Kindererziehung (bis zum 10. Lebensjahr)
  • Ersatzzeiten (z. B.: zum Beispiel durch Kriegsgefangenschaft, NS-Verfolgung, Flucht und politische Haft in der DDR )

sowie seit 1.7.2014:

  • Freiwillige Beiträge (wenn mind. 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen f. versicherungspflichtige Tätigkeit vorhanden sind)
  • Leistungsbezug aus
    • gesetzliche Arbeitsloseenversicherung ALG 1 (allerdings nicht für ALG1-zeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn)
    • der gesetzl. Krankenversicherung (Krankengeld)
    • gesetzlicher Unfallversicherung (verletztengeld)
    • Übergangsgeld aus der Sozialversicherung

Nicht anrechenbar sind:

  • Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV)
  • Arbeitslosenhilfe
  • Anrechnungszeiten nach §58, 252, 252 a SGBIV ohne Entgeltersatzleistung

Fataler Fehler kostet den Versicherten viel Geld

Wer mit seinem Arbeitgeber vereinbart aus dem Beschäftigungsverhältnis auszuscheiden und dann beispielsweise zwei Jahre vor dem Rentenbeginn sich arbeitslos meldet, wird wohl Pech haben, wenn er die „Rente für besonders langjährig Versicherte“ beantragt.
Da Arbeitslosenzeiten mit ALG I – Bezug in den letzten 2 Jahren vor dem Rentenbeginn auf die 45-jährige Wartezeit nicht angerechnet werden, könnte eine Rente nur mit Abschlag genutzt werden.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Sollte der Arbeitgeber vollständig insolvent sein, dann wird die Arbeitslosenzeit trotzdem berücksichtigt.

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Hierbei gibt es jedoch eine Möglichkeit, die wenig bekannt ist:

Wer in einer ALG1-Zeit einen Minijob annimmt, ist in der Rentenversicherung pflichtversichert, wenn er die Befreiung nicht beantragt.
Zwar wird der Teil, der nach Abzug der Werbungskosten monatl. 165 € übersteigt, auf das Arbeitslosengeld angerechnet, allerdings könnte durch die Erfüllung der Wartezeit dann eine Rente ohne Abschlag lebenslang erreicht werden.

Aus diesem Grund sollten Arbeitnehmer – bevor sie ihr Beschäftigungsverhältnis gegen ALG I eintauschen – die Voraussetzungen für die rentenabschlagsfreie Rente auf jeden Fall von einem Rentenberater abklären lassen.

Hinzuverdienst bei der Rente vor der Regelaltersgrenze

Wer vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, sollte auch berücksichtigen, dass ein Hinzuverdienst – bis zur Regelaltersgrenze (je nach Geburtsjahr zwischen 65 – 67 Jahren) nicht unbegrenzt erfolgen kann.
Bis zu jährlich 6.300 € ist ein Hinzuverdienst (Erwerbseinkommen / Arbeitseinkommen) nicht problematisch. Hierbei werden Einkünfte aus einer Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit berücksichtigt.
Hierbei sind jedoch auch die Einnahme aus einer Photovoltaik-Anlage (selbstständige Tätigkeit) zu berücksichtigen.
Darüber hinaus gibt es individuell zu berechnende Freibeträge.

Die Darstellung „Rente für besonders langjährig Versicherte“ ist nur ein Auszug nach bestem Wissen und Gewissen. Ein Rechtsanspruch auf Vollständigkeit kann hieraus nicht abgeleistet werden. Sprechen Sie mit einem rechtskundigen Rentenberater und lassen Sie Ihre
individuellen Voraussetzungen prüfen.

Eines ist sicher: Die Rente

Allerdings sollte diese auch frühzeitig geplant und die Voraussetzungen geprüft werden.

Bei der Rentenplanung sollten auch die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung frühzeitig in die Planung einbezogen werden, damit auch bei der betrieblichen Altersversorgung der richtige Schritt gemacht wird.

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Festnetz: 07156 967-1900

Freiwillige Beiträge in gesetzliche Rentenversicherung interessant?

Gesetzliche Rentenversicherung Ein Netzwerk von Beratern ist notwendig
Gesetzliche Rentenversicherung Ein Netzwerk von Beratern ist notwendig

In einem Fernsehbericht des MDR-Zitat wurde das Thema Freiwillige Zuzahlungen in die #gesetzliche #Rentenversicherung veröffentlicht. Bei der Prüfung von Sonderzahlungen sind vielfältige Bereiche zu beachten.

Zitat:

„Zusatzbeiträge für Vorruhestand immer beliebter


Rentenversicherte zahlen freiwillige #Zusatzbeiträge, um vorzeitig abschlagsfrei in Rente gehen zu können.


2017 nutzten über 11.600 Menschen diese Möglichkeit. Im Jahr zuvor waren es noch weniger als 4.500.“

https://www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/freiwillige-zusatzbeitraege-vorruhestand-rente-rentenversicherung-100.html


Inwieweit Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung interessant sind, sollte unbedingt jedoch aus mehreren Perspektiven betrachtet werden. Besonders bietet sich ein Team aus folgenden Berufsfeldern an:

  • Steuerberater, steuerlich
  • Rentenberater, renten- sowie krankenversicherungsrechtlich
  • bei einem Versicherungsvermittler (Versicherungsvarianten)
  • Spezialisten für betriebliche Altersversorgung (ideal Betriebswirt f. betriebliche Altersversorgung)

Grundsätzlich sind vor der freiwilligen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung folgende Punkte interessant und zu beachten:

Beraterteam Steuerberater, Rentenberater, Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH), Generationenberater (Zertifizierung IHK), Seniorenberater (Zert. NWB-Akademie)
Das Beraterteam für die Rente: Steuerberater, Rentenberater, Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH), Generationenberater (Zertifizierung IHK), Seniorenberater (Zert. NWB-Akademie)
  1. Für Versicherte in den neuen Bundesländern sind Sonderzahlungen grundsätzlich interessanter; zumindest noch so lange, wie die Beitragsbemessungsgrenzen unterschiedlich sind.
  2. Wer länger als der Durchschnitt lebt, profitiert davon.
  3. Wenn der Versicherte bspw. verheiratet ist, profitiert auch der Hinterbliebene durch eine höhere Hinterbliebenenrente; die Witwen-/Witwerrente beträgt regelmäßig 55 bzw. 60%.
  4. Geht der Versicherte früher in Rente, ist der steuerpflichtige Anteil der Rente geringer.
  5. Sonderzahlungen können bei intelligenter Gestaltung steuerlich geltend gemacht werden.
  6. Eine höhere Rente führt oft zu einem höheren Krankenkassenbeitrag. Je nach Art der Krankenversicherung (KVdR, freiwillig gesetzlich versichert oder privat krankenversichert) kann der Krankenversicherungsbeitrag durch eine Zuzahlung höher sein.
  7. Stirbt der Versicherte früher (ohne Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung), dann ist die Sonderzahlung umsonst gewesen.
    Bei einer Privaten Rentenversicherung als Sofortrente (mit Beitragsgarantie) würden die Erben (Bezugsberechtigten) die Rente weiter erhalten.
  8. Im Zusammenhang mit einem frühzeitigen Todesfall ist noch folgendes zu beachten:
  • Wird der Einmalbeitrag in einem Fonds, Bankguthaben oder als „Sofortrente mit Beitragsrückgewähr“ angelegt, wird der Kapitalbetrag dem steuerpflichtigen Erbe hinzugerechnet. Hierdurch ist die Erbschaftsteuer höher, als bei einer „Sofortrente mit Rentengarantiezeit„.
  • Spielt die Erbschaftsteuer eine Rolle, dann ist eine Rentenversicherung mit Rentengarantiezeit eher empfehlenswert. Allerdings müssen hierbei auch gewisse Vertragskonstellationen beachtet werden, damit Erbschaftsteuer, Erbrecht sowie andere steuerliche Punkte ideal genutzt werden können (z. B. auch § 14 Abs. 1 BewG).

Last, but not least darf nicht vergessen werden, dass die gesetzliche Rentenversicherung nach dem sogenannten Umlagesystem finanziert wird. 

Derzeit finanzieren etwa 45 Mio. Erwerbstätige insgesamt 24,7 Mio. Renten, davon 17,7 Mio. Altersrenten. In den kommenden 25-30 Jahren sinkt die Anzahl der Erwerbstätigen auf etwa 32 Mio., wobei die Anzahl der Rentner erheblich ansteigen wird. 2011 waren ca. 16,8 Mio 65 Jahre und älter. Im Jahr 2017 sind betreits 17,7 Mio. Menschen 65 Jahre.

Gemessen am prozentualen Gesamtanteil der Bevölkerung ergab sich in der Vergangenheit folgendes Bild:

  • 1960: 11,6 %
  • 1970: 13,8 %
  • 1980: 15,5 %
  • 1990: 14,9 %
  • 2000: 16,6 %
  • 2010: 20,6 %
  • 2016: 21,2 %

In den kommenden 40 Jahren wird der Anteil der Generation 65 Plus etwa 35 % betragen.

Derzeit ist die Finanzierung der Renten aufgrund der hohen Erwerbsquote unproblematisch. Dies wird sich durch den demografischen Wandel erheblich verändern. Inwieweit eine heutige Sonderzahlung „rentiert“, ist deshalb kritisch wirklich auch im Einzelfall zu prüfen.

Inwieweit die gesetzliche Rentenversicherung als Umlagesystem mit einer Rentensicherung von 48 % erhalten bleibt, ist deshalb kritisch zu betrachten. Rentenabsenkungen, die sich dann auch auf freiwillige Zuzahlungen auswirken, sollten hierbei berücksichtigt werden.

Die Prüfung sollte deshalb durch ein Beraterteam oder die Nutzung der o. g. Berufsfelder stattfinden.

Werner Hoffmann
1. Vorsitzender Forum-55plus.de e. V.  
Generationenberater (Zert. IHK),
Seniorenberater (Zert. NWB-Akademie)
Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)
Smartphone 0177 27 166 97
www.bAV-Experte.de
—————————————-
Fachautor
Notfallordner-Vorsorgeordner.de
bAV-Leitfaden.de
forum-55plus.de e.V. Gemeinnütziger Verein für die Generation 55-plus
forum-55plus.de e.V. Gemeinnütziger Verein für die Generation 55-plus

www.forum-55plus.de

bAV-Experte – Experte für betriebliche Altersversorgung

www.bAV-Experte.de

Notfallordner – Beratung und Steigerung der Weiterempfehlung bei Kunden

#Beratungsansatz einmal anders – #Notfallordner-#Vorsorgeordner. Der #Notfallordner wurde von 2000-2003 entwickelt, laufend aktualisiert und bietet einen guten #Beratungsansatz und eine hohe Weiterempfehlungsquote in der Familie und im Umfeld des Kunden.

Notfallordner Vorsorgeordner
Notfallordner Vorsorgeordner

Notfallordner Vorsorgeordner Notfallmappe Vorsorgemappe Notfallplan Notfallkoffer -www.notfallordner-vorsorgeordner.de – Egal wie die Bezeichnung lautet. Auf den Inhalt kommt es an.

Neben den allg. Tipps zu #Generalvollmacht, #Vorsorgevollmacht gibt dieser Notfallordner auch #Bedarfshinweise zur #Pflege-, #Hinterbliebenenversorgung, #Berufsunfähigkeit und #betriebliche #Altersversorgung, sowie der Gestaltung des Bezugsrechtes bei der

  • Unfallversicherung
  • Rentenversicherung
  • Lebensversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung

Für #Steuerberater bietet sich hierdurch die Möglichkeit Zusatzleistungen an die #Mandanten zu vermitteln.

Notfallordner

#Anwälte können durch den Notfallordner-Vorsorgeordner eine effektive #Mandatenberatung durchführen, wenn es um die Themen

– #Generalvollmacht

– #Vorsorgevollmacht

– #Unternehmervollmacht

– #Sorgerechtsverfügung

– #Patientenverfügung

– #Betreuungsverfügung

– #Organspende

– #Bestattungsverfügung

– #Testament

– #Erbrecht

– #Erbschaftsteuer

– #Vermögensübertragung

geht.

Den Notfallordner-Vorsorgeordner gibt es in folgenden Versionen:

  • #Notfallordner Privat
  • #Notfallordner #Beamte
#Notfallordner #Heilberufe
  • #Notfallordner #Apotheker
  • #Nofallordner #Ärzte
  • #Notfallordner #Zahnärzte
Notfallordnerausgaben für Selbstständige und Unternehmer bzw. Unternehmen
  • #Notfallordner #Selbstständige (Einzelunternehmer, Personengesellschaft)
  • #Notfallordner #Unternehmer (Kapitalgesellschaften, z. B.: UG, GmbH)
  • #Notfallordner-Ausgaben für 41 verschiedene zulassungspflichtige Handwerker als Selbstständige
  • #Notfallordner-Ausgaben für 41 verschiedene zulassungspflichtige Handwerker als #Unternehmer
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Was ändert sich für Rentner ab 1.1.2019

Was ändert sich für #Rentner ab 1.1.2019

1. Beteiligung am #Zusatzbeitrag zur #Krankenversicherung der Rentner

Die #Deutsche #Rentenversicherung beteiligt sich ab dem 1. Januar 2019 auch an den Zusatzbeiträgen zur #Krankenversicherung bei der Rente. Für #Rentnerinnen und #Rentner, die in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, zahlt die Rentenversicherung neben der Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrages künftig auch die Hälfte des krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrages. Bislang wird der Zusatzbeitrag von den Rentnerinnen und Rentnern alleine getragen. Die Beitragsanteile werden automatisch von der #Bruttorente einbehalten. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Vielleicht der richtige Zeitpunkt, um die gesetzliche #Pflegepflichtversicherung durch eine „#staatlich #geförderte #ergänzende #Pflegezusatzversicherung zu ergänzen, denn die Pflegepflichtversicherung deckt auch mit der Rente meist nicht die gesamten #Pflegekosten ab.

Oft müssen die Kinder hier Kosten sonst übernehmen.

Die gesetzliche ergänzende Pflegezusatzversicherung wird im übrigen ohne Risikoprüfung abgeschlossen. Allerdings gibt es eine Wartezeit auf die Leistungen von fünf Jahren. Wenn der Pflegefall nach drei Jahren eintritt, gibt es für die kommenden zwei Jahre eben noch keine Leistung.

2. #Beitragssatz zur #Pflegeversicherung steigt

Des Weiteren erhöht sich ab 1. Januar 2019 auch für Rentnerinnen und Rentner der Beitragssatz der #sozialen #Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte. Maßgeblich dafür, ab wann die geänderte Rente gezahlt wird, ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns: Wer bis März 2004 Rentner wurde, erhält die geänderte Rente bereits Ende Dezember 2018, alle anderen erhalten sie erst Ende Januar 2019.

3. Ausweitung der #Mütterrente

Am 1. Januar 2019 treten Verbesserungen bei der #Mütterrente in Kraft. Bisher werden für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, bis zu zwei Jahre #Kindererziehungszeit bei der Rente berücksichtigt. Nach der Neuregelung wird jetzt bis zu einem halben Jahr zusätzlich bei der Rente angerechnet. Das führt zu einer Erhöhung der Rente pro Kind um bis zu 16,02 Euro im Westen und um bis zu 15,35 Euro im Osten.

Wer ab 1. Januar 2019 neu in Rente geht, erhält die Mütterrente von der ersten Rentenzahlung an. Bei den rund 9,7 Millionen Müttern und Vätern, deren Rente bereits vor Januar 2019 begonnen hat, erfolgt die zusätzliche Zahlung automatisch bis Mitte nächsten Jahres. Für die Zeit ab 1. Januar 2019 erhalten die Betroffenen eine Nachzahlung. Die Rentenversicherung stellt damit sicher, dass jeder die Leistung erhält, die ihm nach der Neuregelung zusteht. Die Auszahlung der neuen Leistung erfolgt damit wie bei der Einführung der Mütterrente im Jahr 2014.

Ein gesonderter Antrag auf die Mütterrente ist grundsätzlich nicht notwendig. Lediglich Adoptiv- und Pflegeeltern, die Mütterrente beanspruchen, müssen bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag stellen.

4. #Reguläre #Altersgrenze wird angehoben

Die #Altersgrenze für die reguläre Altersrente steigt im nächsten Jahr auf 65 Jahre und acht Monate. Das gilt für Versicherte, die 1954 geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

5. #Beitragsbemessungsgrenze steigt um drei Prozent

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt in den alten Bundesländern von monatlich 6.500 auf 6.700 Euro und in den neuen Bundesländern von 5.800 auf 6.150 Euro. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.

6. Höherer #Steueranteil für #Neurentner

Wer 2019 in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2019 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 76 auf 78 Prozent. Somit bleiben nur 22 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen. Seit 2005 müssen Rentner einen Teil ihrer Altersbezüge versteuern. 2040 werden die Renten komplett steuerpflichtig sein.

7. #Freibetrag bei der #Grundsicherung steigt

Renten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, werden ab 1. Januar 2019 statt bisher 208 Euro bis zu 212 Euro im Monat nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet. Dies gilt sowohl für Renten an Versicherte als auch für Renten an #Witwen oder #Witwer. Sofern gewünscht, bescheinigt die Deutsche Rentenversicherung die Höhe der auf freiwilliger Beitragszahlung beruhenden Rente.

Handy 0177-2716697

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Demografie Deutschland

#Demografie – Bereits jeder Fünfte ist über 65 Jahre

In Deutschland leben rund 17,7 Millionen Personen ab 65 Jahren, dies entspricht einem Anteil von 21,4 % an der Gesamtbevölkerung, gibt das Statistische Bundesamt in einer Pressemitteilung vom 27. September 2018 für den Stichtag 31. Dezember 2017 bekannt.

Vor 20 Jahren hatte es etwa 13,0 Millionen Personen der Generation 65+ gegeben. Das waren 15,8 % der Gesamtbevölkerung.

Die Generation 65Plus gehört zu den wenigen Wachstumsbereichen. Diese Entwicklung wird such auch auf viele Branchen und Produkte auswirken.

www.forum-55plus.de

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Altersversorgung – Wer kann gut informieren – Wer kennt sich gut aus? Gute Berater in der Altersversorgung

Wer in der Altersversorgung beraten will, sollte ein Mindestmaß an verschiedenen Kenntnissen haben

Die Altersversorgung ist ein sehr komplexer Bereich. Wer nur den Sparvorgang darunter versteht, ist als Berater oder Vermittler Amateur, denn gerade bei der Altersversorgung greifen viele Themenbereiche ineinander.

Gesetzliche Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgung, private Altersversorgung in den verschiedenen Sparformen, staatliche Förderung, steuerliche Auswirkungen, Erbrecht und Erbschaftsteuer, Sozialversicherung, Krankenversicherung der Rentner, Pflegeversicherung und Pflegefall gehören mindestens dazu.

Und dies ist auch der Grund, warum beispielsweise ein Steuerberater oder ein Bankvermittler alleine keine ausreichenden Kenntnisse hat. Denn der Steuerberater hat in der Regel natürlich spezielle Kenntnisse in der Steuer und dies im Detail auch von Steuern, die nicht zur Altersversorgung gehören (z. B. Umsatzsteuer. Grunderwerbsteuern).

Und auch die Bankberater kennen sich meist nicht in der Altersversorgung aus, denn auch ihnen fehlen viele Kenntnisse (gesetzliche Rentenversicherung, Pflegeversicheurng usw.).

Auch bei vielen Versicherungsvermittlern oder Maklern sind die Kenntnisse nur oberflächig vorhanden, wenn sie keine Ausbildungsförderungen durch den Betrieb erhalten oder sich selbst fortbilden.

Ausgezeichnete Arbeitgeber in der Versicherungswirtschaft fördern die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter über eine Grundausbildung hinaus. Diesen Betrieben ist bewusst, dass eine Beratung in der Altersversorgung heute sehr umfangreich ist und hierzu auch Fachwissen aus der Peripherie (z. B. Erbrecht, Steuerrecht, Generationenberatung, Sozialversicherung) notwendig ist, um langfristig eine gute Kundenberatung sicherzustellen.

Eine digitale Unterstützung der Berater alleine wird nicht ausreichen, ist aber ebenso notwendig.

Für eine umfangreiche Beratung in der Altersversorgung ist heute folgendes Aus- und Weiterbildungsprogramm notwendig:

– #Gesetzliche #Rentenversicherung (idealerweise Sachkundenachweis Rentenberater nach RDG)

– Bei #Beamten: umfangreiche Information #Beamtenversorgung

– #Betriebliche #Altersversorgung (#Betriebswirt für #betriebliche #Altersversorgung FH))

– #Private #Altersversorgung (mind. Versicherungsfachmann, Versicherungskaufmann bzw. Kaufmann/-frau für Versicherung und Finanzen (IHK)

– #Generationenberater/in (IHK), Kenntnisse in den Bereichen Vorsorge-, Generalvollmacht sowie #Erbrecht, #Erbschaftsteuer, Pflege- und Berufsunfähigkeit

– #Seniorenberater/in: Kenntnisse im Erbrecht und Erbschaftsteuer über Vermögensübertragungen, Unternehmens-Nachfolgeregelung


Der Sachkundenachweis Rentenberater/in nach RDG ist zwar eher in der Beratung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz Voraussetzung und darf neben der Vermittlertätigkeit nicht als „Rentenberater“ ausgeübt werden, allerdings sind diese Kenntnisse auch für Vermittler wichtig.

Denn: Wer den Bedarf nicht ermitteln kann, weiß auch nicht welches Angebot richtig ist.

In Baden-Württemberg wird die Sachkunde in 2018 finanziell – ohne Einkommensgrenze gefördert:

Wer

– unter 50 ist, erhält 30% Zuschuss

– ab 50 Jahre ist, erhält 50% dazu

– keine Berufsausbildung hat, erhält 70%

Den Sachkundelehrgang führt die Makler Akademie durch. Weitere Informationen auch beim Campus-Institut –>Link.

Nicht alles wird immer benötigt. Trotzdem muss ein guter Vermittler bzw. Berater alles beherrschen, denn die Unterschiede bei den Kunden stecken im bisherigen Lebenslauf, den unterschiedlichen Zielen und den Gegebenheiten.

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