Coronavirus – Covid-19 – Informationen und Links für Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbstständige und Unternehmer

Unsere Link-Corona-Liste enthält wichtige Links zu diversen Internetseiten, wenn es um den Covid-19 geht.
Die PDF-Datei mit allen wichtigen Links für

  • Angestellte
  • Arbeitgeber
  • Unternehmer
  • Selbstständige

finden Sie auf der Internetseite

https://www.bav-experte.de/bav-news/

coronavirus betriebliche Altersversorgung bAV
coronavirus betriebliche Altersversorgung bAV

Auch in der betrieblichen Altersversorgung kann sich der Coronavirus auswirken. Deshalb sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtige Details beachten.

bAV-Leitfaden - Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung
Covid-19 – Coronavirus – Was ist in der betrieblichen Altersversorgung bAV zu beachten, wenn das Arbeitsverhältnis ruht, bei Kurzarbeit oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Besonders, wenn eine Direktversicherung oder Pensionskasse mit

  • Berufsunfähigkeitsschutz
  • oder Hinterbliebenenschutz

besteht, sollte der Arbeitgeber bei Kurzarbeit oder ruhendem Arbeitsverhältnis darauf achten, dass dem Arbeitnehmer die beitragspflichtige Weiterführung angeboten wird und bei der Beendigung des Vertrages auch die richtige Übertragungsform gewählt wurde (insbesondere § 2 BetrAVG).

Nicht ganz unwichtig ist hierbei auch das BAG-Urteil 794/16 vom 3. Senat des BAG. Wenn Sie weitere allgemeine Informationen benötigen, können Sie sich gerne melden.

Auch bei Insolvenz des Betriebes müssen viele Besonderheiten in der betrieblichen Altersversorgung beachtet werden.

bAV-Experte - Renten-Experte
bAV-Experte – Renten-Experte

Richtige rechtliche Vorsorge vorhanden?

Wer jetzt aufgrund von Covid-19 Homeoffice macht und in der Freizeit zu Hause sein muss, könnte durchaus nun die Arbeiten nachholen, die man dauernd vor sich herschiebt.

Neben der Steuererklärung sind das auch die Klärung der rechtlichen Vorsorge und Erstellung einer Übersicht aller wichtigen Unterlagen.

Besonders hilfreich ist hier der Notfallordner-Vorsorgeordner.

Notfallordner
Notfall-Ordner

Für Beamte, Handwerker, Selbstständige und Unternehmer gibt es über 90 verschiedene Spezialversionen des Notfallordners.

www.notfallordner-unternehmer.de

www.notfallordner-beamte.de

Corona-#Virus & #betriebliche #Altersversorgung #bAV #Verdienstausfall bei Selbstständigen und Angestellten, wenn #Coronavirus zuschlägt – Auch Selbstständige und Freiberufler werden bei Quarantäne entschädigt

Corona-#Virus & #betriebliche #Altersversorgung #bAV #Verdienstausfall bei Selbstständigen und Angestellten, wenn #Coronavirus zuschlägt – Auch Selbstständige und Freiberufler werden bei Quarantäne entschädigt

Was passiert Beschäftigten und Selbstständigen, wenn sie wegen eines Coronavirus-Verdachts in Quarantäne geschickt werden?

Wer zahlt dann den Lohn oder #Verdienstausfall?

 

Wenn die #Quarantäne offiziell vom #Gesundheitsamt angeordnet wurde, zahlt in der Regel der Arbeitgeber.

 



Das funktioniert wie bei der normalen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Bei der Quarantäne kann sich allerdings der Arbeitgeber das Geld im Nachhinein wieder von den Behörden zurückerstatten lassen.
Nicht wenige #Selbstständige fragen sich, was eigentlich passiert, wenn jemand sie anstecken sollte und das #Gesundheitsamt eine #Quarantäne anordnet.
Nicht jede/r kann seine Arbeit von zuhause aus erledigen. Bleibt sie oder er dann auf dem resultierenden #Verdienstausfall sitzen?

Bei Angestellten zahlt in der Regel der Arbeitgeber weiter. Der wiederum kann sich das Geld im Nachhinein von den Behörden erstatten lassen. Aber auch Selbstständige und Freiberufler nicht leer aus.

Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (—> https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/ )
erhalten auch sie den einen Verdienstausfall ersetzt.
Dabei geht die zuständige Behörde von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde.

In § 56 IfSG heißt es dazu:
„(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.
Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt.
Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). (…)
Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den
in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.“

Natürlich ist man verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Wer auch im Homeoffice arbeiten kann, muss dies auch tun. (Wie das möglich ist, wenn auch kleine Kinder zuhause in Quarantäne sind, weil der Kindergarten geschlossen ist, beantwortet der SWR nicht.)

 

Und: Es muss sich um eine offizielle Quarantäne handeln. Wer begründete Angst hat, sich möglicherweise angesteckt zu haben, sollte also nicht einfach zuhause bleiben und auf eine spätere Erstattung hoffen, sondern einen Arzt oder direkt das Gesundheitsamt konsultieren.

In der #bAV die Finanzierung davon abhängig, welche Regelungen in der Versorgungsordnung vorgesehen sind und ob es sich um eine #arbeitnehmerfinanzierte oder #arbeitgeberfinanzierten #betrieblichen #Altersversorgung handelt.

www.bAV-Leitfaden.de

Neben dem Verdienstausfall und der betrieblichen Altersversorgung sollte auch die rechtliche Vorsorge beachtet werden.

Hierbei geht es nicht nur um den Todesfall, sondern auch um den Fall einer Geschäftunfähigkeit.

Hilfreich ist hier der #Notfallordner von www.notfallordner-vorsorgeordner.de



Rentenantrag – Was ist zu beachten?

gesetzliche #Rente und #Rentenantrag und was dringend beachtet werden muss.

Ca. 750.000 Menschen gehen in diesem Jahr in Altersrente. Worauf sollten sie dabei achten?

  1. Antrag erforderlich
    Alle Altersrenten gibt es nur auf Antrag – auch die reguläre Altersrente, denn woher soll die gesetzliche Rentenversicherung denn wissen, dass Sie in Altersrente gehen wollen?
    Letztendlich besteht ja auch die Möglichkeit, dass Sie erst ein Jahr später in Rente gehen wollen und dann pro Monat einen Zuschlag von 0,5% (pro Jahr 6%) erhalten möchten.
  2. Rentenbearbeitung dauert mindestens ca. 3 Monate Da die Bearbeitung einige Zeit erfordert, sollte der Antrag möglichst drei Monate vor dem gewünschten Renteneintritt gestellt werden.
  3. Rentenzahlung zum Monatsende Wer heute #Rente #beantragt, erhält diese grundsätzlich am Monatsende ausgezahlt.
  4. Option „Rentenantrag aufschieben
    Das ist durchaus möglich, wird allerdings noch immer nicht allzu häufig gemacht. Doch für die Rente kann sich das lohnen, Denn für jeden Monat des Rentenaufschubs wird die Rente später um 0,5 Prozentpunkte erhöht.
    Ein einjähriger Aufschub bringt damit später ein Rentenplus von 6 %. Für fitte Rentner kann sich dies rechnen. V
  5. Verspäteter Antrag gestellt?
    Die gesetzliche Altersrente kann auch nach Erreichen des regulären Rentenalters jederzeit beantragt werden.
    Wichtig ist allerdings:
    Nur innerhalb der ersten drei Monate nach Erreichen der Altersgrenze (die für den Jahrgang 1954 bei 65 Jahren und acht Monaten liegt) können Sie die reguläre Altersrente rückwirkend erhalten.
    Ansonsten gibt es die Rente ab dem Antragsmonat. Gleiches gilt für die vorgezogenen Altersruhegelder.
  6. Wer kann beim #Rentenantrag helfen?
    Zum einen sind dies:
  • Versicherungsämter bei den Stadtverwaltungen (kostenlos)
  • Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung helfen beim Ausfüllen des Rentenantrags (kostenlos).
  • Rechtsanwälte, z.B. Fachanwälte für Sozialrecht (gegen Honorar)
  • Rentenberater (gegen Honorar)

Wer die beste Wahl ist, muss sich jeder selbst beantworten.
Letztendlich geht man wegen der eigenen Steuererklärung auch nicht zum Finanzbeamten, um ihn nach speziellen Gestaltungsmöglichkeiten zu fragen.

Und auch bei der gesetzlichen Renten gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, die sich durch eine höhere Rente bemerkbar machen.
Einzelheiten hierzu unter Nr.12

  1. Bei #Krankenkassen nachhaken
Ruheständler sind meist in der Kranken- und #Pflegeversicherung der #Rentner #pflichtversichert. Dafür müssen sie aber belegen, dass sie in der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens zu 90 % gesetzlich versichert waren. Wer die #Krankenkasse beispielsweise vor 15 Jahren gewechselt hat, sollte sich deshalb frühzeitig um die #Versicherungsbescheinigungen seiner früheren Kasse(n) bemühen. Privat Krankenversicherte sollten bei ihrem Versicherungsunternehmen eine Beitragsbescheinigung anfordern.

Denn die gesetzliche Rentenversicherung beteiligt sich auch an der privaten Krankenversicherung – und zwar mit dem Betrag, den sie bei einem gesetzlich Krankenversicherten zuschießen würde.

  1. Arbeitgeberbescheinigung
    Immer mehr Bürger sind bis zur Rente noch sozialversicherungspflichtig beschäftigt – auch in den letzten Monaten vor Rentenbeginn, in der Zeit also, in der bereits der Rentenantrag läuft. Damit auch diese Zeit bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird, muss der Arbeitgeber bis zu drei Monate vor dem Rentenbeginn den Vordruck R 250 für die Rentenversicherung ausfüllen. Darauf muss er nach § 194 Abs. 1 SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen „für abgelaufene Zeiträume“ (konkret: für die letzten 12 Monate) bescheinigen. Die DRV rechnet daraus das Entgelt für die letzten drei Kalendermonate vor Rentenbeginn hoch.

Das ist übrigens keine provisorische Berechnung, denn nach der Rentenfestsetzung und Bescheiderteilung erfolgt keine Korrektur mehr. In den gemeinsamen rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 194 SGB VI heißt es hierzu: „Dies gilt selbst dann, wenn die gesonderte Meldung korrigiert wird oder im Nachhinein bekannt wird, dass die der Hochrechnung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme nicht bis zum Rentenbeginn bezogen wurde. Für eine Korrektur des Hochrechnungsergebnisses besteht nach Rentenbescheiderteilung kein Bedarf mehr“

9. Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers/der Pflegekasse

Eine entsprechende gesonderte Meldung bis zu drei Monate vor Rentenbeginn müssen – auf Anforderung – die Arbeitsagentur (für Arbeitslosengeld-Bezieher), die Krankenkasse (für Bezieher von Krankengeld) sowie Pflegekassen bzw. private Versicherungsunternehmen (für versicherungspflichtige Angehörigenpflege) ausstellen

10. Steueridentifikationsnummer
Zusammen mit dem ausgefüllten Rentenantrag muss man der Rentenversicherung seine Bankverbindung (IBAN) und die Steueridentifikationsnummer mitteilen. Das Finanzamt erfährt über Kontrollmitteilungen, wie viel Rente gezahlt wird.

11. Bei der Rentenantragstellung mitbringen:

  • Personalausweis oder Reisepass,
  • den letzten Versicherungsverlauf der DRV,
  • die Versicherungskarte der Krankenkasse bzw. (bei Privatversicherten) eine Beitragsbescheinigung des PKV-Unternehmens,
  • gesetzlich Krankenversicherte: Versicherungsbescheinigungen der zweiten Hälfte des Arbeitslebens,
  • die Steueridentifikationsnummer und
  • Informationen über die Bankverbindung mit internationaler Kontonummer IBAN und internationaler Bankleitzahl BIC.
  • 12. Grundsätzlich ist es immer empfehlenswert einen Rentenberater bei der Beantragung einer Rente einzuschalten.
    Zwar kostet die Beratung Honorar, dies macht Dich jedoch bezahlt. Ist die Monatsrente nur 10 Euro höher, ist die Erstberatung damit schon finanziert.
    Meist wirken sich höhere Renten lebenslang höher aus.
    Darüberhinaus haben viele Menschen eine Rechtsschutzversicherung, die die Beratungskosten abdecken.

So kann die „Umdeutung“ eines Rentenantrages von Altersrente in Erwerbsminderungsrente durchaus eine lebenslang höhere Rente bedeuten.

Auch ein teilweise Rentenverzicht (von Vollrente in 99%ige Teilaltersrente) kann sich in bestimmten Fällen rentieren (z.B. Pflege von Angehörigen ab Pflegegrad 2), denn dann wird von der Pflegepflichtversicherung ein Beitrag dem Rentenkonto des Pflegers gutgeschrieben und führt dann ab dem nächsten 1.7. zu einer höheren Rente.

Genauso kann der 1%ige Rentenverzicht sich auch nachteilig auf die betriebliche Altersversorgung auswirken (Beispiel: §232 VAG).
Genau diese vielfältigen Verknüpfungen können viele Mitarbeiter bei den Versicherungsämtern der Stadtverwaltung und auch die Rentenantragstellersachbearbeiter der deutschen Rentenversicherung oft nicht wissen (leider).Es immer sinnvoll, wenn Sie Ihren Ordner mit Ihren kompletten Rentenversicherungsunterlagen mitnehmen, damit die Beratung effektiv durchgeführt wird.

13. #Notfallordner führen
In einem #Notfallordner werden die wesentlichen Unterlagen aufbewahrt.
Dazu gehören nicht nur die bestehenden Rechte, Pflichten, Versicherungen, Finanzübersicht.
Auch andere Schriftstücke sind hier aufzubewahren und können bei der Rente eine Rolle spielen oder bei der Beantragung des Erbscheins später wichtig sein.
Beispiele:

  • Bei Geschiedenen: Original-Scheidungsurteil
  • Persönliche Angaben zum Geschiedenen und ob er noch lebt (kann bei Erziehungsrente wichtig sein oder wenn die Scheidung nach alten Rechten durchgeführt wurde).
  • Wenn Paare nicht verheiratet sind und gemeinsamen Haushalt leben: Notwendige schriftliche Bestätigung für betriebliche Altersversorgung
  • Generalvollmacht
  • Vorsorgevollmacht
  • Testament
  • Sorgerechtsverfügung
  • Patientenverfügung
  • Bestattungsvorsorge
    etc.
    Empfehlenswert ist der #Notfallordner von www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Renteneinzahlung durch freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung

Neue Gesetze im März 2020: Rente, Steuern – Freiwillige Renteneinzahlungen bis 31. März 2020

Mit freiwilligen Beitragszahlungen in die Rentenkasse können Verbraucher die Wartezeit von fünf Versicherungsjahren erfüllen, um einen Rentenanspruch zu erhalten.

Dies ist etwa für Beamte oder Freiberufler ggf. interessant.
Gleiches gilt für Personen, die sich ganz der Kindererziehung widmen und nicht pflichtversichert sind.
Sie erhalten für ihren Nachwuchs Kindererziehungszeiten gutgeschrieben, wodurch sich ihre gesetzliche Rente erhöht, sofern sie einen Rentenanspruch haben.

Freiwillige #Rentenzahlungen richten sich in der Regel an Personen, die in der #gesetzlichen #Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind.

Allerdings können auch Arbeitnehmer ab 50 Jahren von den freiwilligen Einzahlungen profitieren, wenn sie vorhaben, früher in Rente zu gehen.
Denn durch die Einzahlungen dürfen sie die Abschläge ausgleichen, die ihnen durch den frühzeitigen Rentenbeginn von der Altersrente abgezogen werden.
Wie hoch der Ausgleichsbetrag ist, erfahren Interessierte auf Antrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung.
—-> Ob und wann es sich lohnt, freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen, muss jedoch genau geprüft werden.
Wer ledig und aufgrund von Vorerkrankungen eine wahrscheinlich kurze Lebenserwartung hat, stellt sich mit einer privaten Rentenversicherung besser, da die unverbrauchten Renten vererbt werden können.
So können auch andere Personen (als der Ehepartner) bedacht werden.
Nebenbei bietet die private Rentenversicherung auch erbschaftsteuerrechtliche Vorteile (im Vergleich zum Sparbuch), wenn bei der Vertragsgestaltung bestimmte Vertragsbestandteile beachtet werden.


Hier ist besondere Vorsicht bei der richtigen Vertragsgestaltung zu beachten.
Hilfreich sind hier Gespräche mit Seniorenberater der NWB-Akademie.

Garantierente für Neuverträge soll sinken

Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft und #Garantierente in Zusammenhang mit dem #Niedrigzins

Die Überlegungen des #GdV sind völlig richtig (Reduzierung der verbandseinheitlichen Rentengarantie (s. https://www.lbav.de/gdv-will-80-prozent/ )

Zum Schmunzeln finde ich, dass der Verband meine Überlegungen aufgreift:
Zitat von mir v. 23.4.2019:
„…. Aus diesem Grund wäre es wünschenswert, wenn eine prozentuale Garantie in allen Durchführungswegen (in der bisherigen bAV sowie dem Sozialpartnermodell) eingeführt wird.

So könnte man durchaus auch als Garantieleistung einen Betrag festlegen, der sich aus dem durchschnittlichen Nettoaufwand oder leicht darüber ergibt.

Wenn in der bisherigen bAV-Welt eine Garantie von beispielsweise 75 % gesetzlich festgeschrieben würde, dann ist die Garantie trotzdem über dem Nettoaufwand des Arbeitnehmers (in der Entgeltumwandlung, bzw. bei der arbeitgeberfinanzierten bAV über dem „fiktiven Nettogehalt“, wenn der Arbeitgeber die bAV als Gehalt auszahlen würde).

Für die Kapitalanlage würde dies bedeuten, dass eine höhere Renditechance besteht……..“

Gesamtartikel von mir v. 23.4.2019

http://blog.bav-versorgung.de/betriebliche-altersversorgung-garantie-oder-keine-garantie/

Schön ist, dass sich nun endlich etwas tut.
Wichtig ist, dass in der bAV auch der Gesetzgeber Anpassungen vornimmt und das Arbeitsrecht konform geht.

Rentenberater  Sachundenachweis Rentenexperte
www.Renten-Experte.de

Selbstständige in Rentenversicherung sollen pflichtversichert werden

Rentenversicherung für #Selbstständige: Gesetzentwurf in Vorbereitung

Die Bundesregierung plant eine #Rentenversicherungspflicht für #Selbstständige.
Der entsprechende #Gesetzentwurf wird noch in der ersten Jahreshälfte vorliegen.

Das geht aus ihrer Antwort (19/16819) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor.

Im Koalitionsvertrag ist die „Einbeziehung von Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung mit Opt-out-Lösung und Altersvorsorgepflicht“ festgelegt.
Die Regierung schreibt in ihrer Antwort: „Nach derzeitiger Planung ist vorgesehen, möglichst noch in der ersten Jahreshälfte 2020 dazu einen Referentenentwurf vorzulegen.“

Wie die Bundesregierung weiter ausführt, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im vergangenen Jahr eine Reihe von Fachgesprächen mit Verbänden und Sachverständigen geführt. „Auf der Basis auch der Ergebnisse dieser Gespräche und unter Beachtung der Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag“ würden derzeit die gesetzlichen Regelungen erarbeitet und fachlich abgestimmt.“

Wer ist betroffen?

Hintergrund: Nur etwa 20 Prozent der rund vier Millionen Selbstständigen in Deutschland sind aktuell rentenversicherungspflichtig. Viele ignorieren das Thema Altersvorsorge aber und sind folglich später nicht abgesichert.

Daher will die Regierung Selbstständige zur Altersvorsorge zwingen.

Betroffen sind grundsätzlich alle #Selbstständigen nach #Sozialversicherungsrecht, zum Beispiel:

• beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die über 50 Prozent der Stimmrechte haben,

• Einzelunternehmer,

• eingetragene Kaufleute und

• Gesellschafter einer OHG oder GbR.

Ausgenommen bleiben alle, die bereits Pflichtbeiträge in Versorgungswerke oder die landwirtschaftliche Alterskasse zahlen.

Das sagt das Handwerk zu den Plänen von Bundesarbeitsminister Heil, Selbstständige zur Altersvorsorge zu verpflichten.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil will Ende des Jahres einen Gesetzentwurf zur Einbeziehung der Selbstständigen in das System der Alterssicherung vorlegen.
Das kündigte der SPD-Politiker Anfang April in der „Rheinischen Post“ an.

Etwa drei Millionen von insgesamt gut vier Millionen Selbstständigen sind laut Ministerium im Alter nicht ausreichend abgesichert. Vor allem Solo-Selbstständige sind betroffen.

Nach den Plänen des Ministers müssten Selbstständige entweder „Mitglied in einem #Versorgungswerk sein wie beispielsweise Ärzte und Anwälte, durch die #Rürup-Rente abgesichert sein oder eben in die gesetzliche Rentenversicherung eintreten“, sagte Heil in der RP.

Auch für #Selbstständige müsse gelten, dass man nach einem Leben harter Arbeit abgesichert ist. „Deshalb ist es auch für Selbstständige wichtig, dass wir vorher die Grundrente einführen“, betonte der Minister im Interview mit der Rheinischen Post.

Zur Grundrente will er im Mai einen Gesetzentwurf vorlegen, „dann werden wir verhandeln“, so Heil. Er ist überzeugt, dass die Koalition eine Einigung bei der Grundrente zustande bringen wird. „Und ich werde meinen Beitrag dazu leisten.“

Handwerk fordert Wahlmöglichkeit bei der Vorsorgeart
Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des #Deutschen #Handwerks (ZDH) betont gegenüber dem #Deutschen #Handwerksblatt: „Der ZDH unterstützt das Vorhaben der Bundesregierung, eine allgemeine #Altersvorsorgepflicht für Selbstständige einzuführen. Das hilft sicherzustellen, dass dieser Personenkreis im Alter ausreichend abgesichert ist, und somit zu vermeiden, dass im Zweifelsfall der Beitrags- beziehungsweise Steuerzahler für diese im Rentenalter aufkommen muss.

Darüber hinaus gilt es, Anreize zu verringern, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zugunsten von (Solo-) Selbstständigkeit zu ersetzen.

Vor diesem Hintergrund bringe sich der #ZDH aktiv in die Ausgestaltung der #Altersvorsorgepflicht ein. Ziel sei es dabei, eine Wahlfreiheit bei der Durchführung zwischen privater Vorsorge oder #gesetzlicher #Rentenversicherung sicherzustellen, zudem die besondere Situation von Existenzgründern und bereits bestehende Vorsorgeformen zu berücksichtigen. „Überdies muss in einer solchen #Altersvorsorgepflicht die #Handwerkerrentenversicherung aufgehen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Handwerk herzustellen.“

Auch der Bayerische Handwerkstag (BHT) bewertet den Ansatz der verpflichtenden Altersvorsorge für Selbstständige grundsätzlich positiv. „Wir begrüßen insbesondere, dass den Betroffenen eine Wahlmöglichkeit bei der Vorsorgeart eingeräumt werden soll.
Für Existenzgründer und Selbstständige, die bereits eine adäquate Alterssicherung aufgebaut haben, sollten jedoch Erleichterungen und Übergangsvorschriften gelten“, betont BHT-Präsident Franz Xaver Peteranderl.

Bereits der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD benennt als Ziel die Einbeziehung von Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung mit Opt-out-Lösung und Altersvorsorgepflicht.

Sofern Selbstständige nicht bereits anderweitig obligatorisch abgesichert sind (etwa in berufsständischen Versorgungswerken), sollen sie künftig zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen geeigneten Vorsorgearten wählen können. Voraussetzung ist, dass diese insolvenz- und pfändungssicher sind und in der Regel zu einer Rente oberhalb der Grundsicherung führen.

Erhöhtes Armutsrisiko von Selbstständigen im Alter
Das Vorhaben einer Rentenversicherungspflicht für alle Selbstständigen ist nicht neu: Schon Ursula von der Leyen hatte 2012, damals war sie Arbeitsministerin, Pläne dazu vorgelegt.

Da nur eine Minderheit von Selbstständigen zur Altersabsicherung verpflichtet sei, berge dies „die Gefahr eines erhöhten Armutsrisikos von Selbstständigen im Alter, sofern diese nicht rechtzeitig und ausreichend Vorsorge betreiben“.

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www.Renten-Experte.de

Tel.: 07156 / 967 – 1900

Rentenbeginn – Der richtige Termin

Ruhestand #Rentenbeginn Immer mehr Menschen wollen früher in den Ruhestand. Doch der Zeitpunkt des Abschieds aus dem Arbeitsleben sollte gut überlegt sein.

Wann haben Sie Anspruch auf reguläre Altersrente?

Mit 63 Jahren in Rente – wem Abzüge drohen
Flexirente kann Rentenminderung ausgleichen

Mit 63 Jahren in Rente – das wollen immer mehr Menschen. 2019 sind 1,34 Millionen Senioren vorzeitig in den Ruhestand gegangen.

Ein wenig früher den Ruhestand genießen zu können, das wünscht sich wohl auch der ein oder andere Arbeitnehmer, der momentan noch voll und ganz im Berufsleben steht.

Andere wiederum wollen vielleicht gerne länger arbeiten, als das gesetzlich vorgesehen ist, und lieber noch ein wenig hinzuverdienen.

Doch kann sich da jeder einfach so frei entscheiden? Und wenn ja, wovon hängt die Entscheidung ab?

Es gibt verschiedene Optionen, wann man in Rente gehen kann.

Erwerbsminderungsrente

Wer krankheitsbedingt aufhören möchte, könnte ggf. auch auf die Erwerbsminderungsrente setzen.
Diese Option sollte immer im Auge behalten werden, wenn der Gesundheitszustand diese Möglichkeit bietet. Grund: Wer wegen Erwerbsminderung in Rente geht, erhält eine sogenannte Zurechnungszeit bis 65 Jahren und 9 Monaten. Wer also frühzeitig in Rente gehen will und eine entsprechende Erwerbsminderung nachweisen kann, sollte auf jeden Fall nicht nur die frühzeitige Altersrente, sondern auch die Erwerbsminderungsrente im Blickfeld haben.

Hierdurch ist dann nicht nur u.U. die Erwerbsminderungsrente durch die längere Zurechnungszeit, sondern auch die nachfolgende Altersrente höher, da die nachfolgende Altersrente nicht niedriger sein darf, als die vorherige Erwerbsminderungsrente (s. § 88 SGB VI Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten).

Der Rentenabschlag beträgt zwar 0,3 % pro Monat, allerdings maximal 10,8 %.

Eine Erwerbsminderungsrente zu beziehen ist allerdings heute schwierig und sollte frühzeitig mit Rechtsbeistand und Gutachten geplant werden.

Neben körperlichen Leiden sind heute auch psychische Erkrankungen oft ein Grund für die Erwerbsminderung.

Auch sollten die Auswirkungen auf eine evtl. betriebliche Altersversorgung im Blickfeld sein.

Rente wegen #Schwerbehinderung

Wer die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat und zum Zeitpunkt des Rentenbeginns einen Schwerbehindertenausweis hat, kann ebenso früher in Rente gehen. Und zwar 2 Jahre früher ohne Abschlag und 5 Jahre früher mit Abschlag.
Für die 3 Jahre (5-2 Jahre) wird ein Abschlag von 0,3% pro Monat insgesamt von 10,8 % abgezogen.

ACHTUNG: Früher in Rente bedeutet, dass für diese Jahre die Einzahlungen in die Rentenkasse fehlen. Der Versicherte erhält weniger Entgeltpunkte und damit eine niedrigere Altersrente. Der Abschlag ist hierdurch wesentlich höher.

Zu den 35 Jahren zählen alle Beitragsjahre, in denen ein Versicherter sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Es gelten aber auch beitragsfreie Zeiten wie Kindererziehungszeiten oder Zeiten in denen Sie Kranken- oder Arbeitslosengeld bezogen haben.

Rente mit Beginn der #Regelaltersgrenze

Die #Altersgrenze für den regulären Renteneintritt steigt seit dem Jahr 2012 schrittweise an, von 65 Jahre auf 67 Jahre.

Wer wann in Rente gehen kann, ohne Abschläge bei den vorgesehenen Rentenzahlungen hinnehmen zu müssen, hängt vom Geburtsjahr des Versicherten ab.
Wer beispielsweise 1964 oder später geboren wurde, wird regulär erst mit 67 Jahren in Rente gehen können.
1963 Geborene müssen 66 Jahre und zehn Monate alt sein, 1960 Geborene 66 Jahre und vier Monate.

Vorgezogene #Altersrente „ohne Abschlag“

Eine abschlagsfreie Rente können nur „#besonders #langjährig #Versicherte“ mit 45 Beitragsjahren erhalten.
Wer die Wartezeit erfüllt, kann 2 Jahre früher „ohne Abschlag“ in Rente gehen.
Beispiel: Wer 1961 geboren wurde, kann mit „66 Jahren und 6 Monaten“ in Regelaltersrente gehen.
Wurde die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, kann die Rente für „besonders langjährige Versicherte“ mit 64 Jahren und 6 Monaten beginnen (Geburtsjahr 1961).

ACHTUNG: Auch hier gilt, dass es zwar „keinen Abschlag“ gibt, allerdings wurde durch 2 Jahre früherer Rentenbeginn auch für die letzten 2 Jahre kein Beitrag eingezahlt.

Rente mit 63 Jahren – #Rente für #langjährig #Versicherte

Trotz der festgelegten Regelaltersgrenzen ist es zwar auch möglich, bereits mit 63 Jahren in Rente zu gehen, jedoch gibt es dabei einige Einschränkungen.
Hierbei kommt es neben dem Geburtsjahr vor allem auf die Anzahl der Versichertenjahre an.

Mit 63 Jahren konnten tatsächlich nur vor 1953 Geborene abschlagsfrei in Rente gehen.
Für 1956 Geborene gilt bereits eine Altersgrenze von 63 Jahren und acht Monate.

Es können aber auch Menschen, die mindestens 35 Jahren in die Rentenkasse eingezahlt haben, schon mit 63 Jahren in Rente gehen.
Dabei handelt es sich um „langjährig Versicherte“. Allerdings gilt für sie die zusätzliche Einschränkung, dass sie Abzüge hinnehmen müssen.

Für jeden Monat vorzeitigen Renteneintritts werden 0,3 Prozentpunkte vom monatlichen Rentenbetrag abgezogen – und zwar dauerhaft für die kompletten Jahre des Rentenbezugs.

Wer also beispielsweise noch drei Jahre bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze hätte, müsste einen monatlichen Abschlag von 10,8 Prozent hinnehmen.
Bei einer Rente von 1200 Euro wären dies 129,60 Euro Abschlag.
Die tatsächliche Rente betrüge demnach 1070,40 Euro. Je weniger Zeit zu überbrücken ist, desto geringer fällt die monatliche Minderung aus.

Wer beispielsweise 1964 geboten ist, kann mit 67 regulär in Rente gehen. Wurde die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt, kann der Versicherte mit 63 Jahren zwar in Rente gehen, allerdings mit einem Abschlag von 14,4 % (Differenz 67-63 Jahre= 4 Jahre * 12 Monate * 0,3 % = 14,4 %).
Neben diesem Abschlag fehlen dann natürlich auch 4 Jahre Beitragszahlung.
Wie hoch die effektive Rentenkürzung ausfällt, muss individuell berechnet werden.

Beispiel:
Ein Durchschnittsverdiener (pro Jahr immer 1,0 Entgeltpunkte)

  • hat von 18-63 gearbeitet und somit 45 Entgeltpunkte.
  • Bis zum 67. vollendeten Lebensjahr wären es 49 Entgeltpunkte.
  • Bis 65 wären es 47 Entgeltpunkte.

Bei einem aktuellen Rentenwert von 33,05 (Westdeutschland) wäre die

  • Regelaltersrente mit 67:
    33,05 x 49 Jahre = 1.619,45 Euro (Brutto)
  • Rente mit 65 Jahren (Rente für besonders langjährig Versicherte, mind 45 Jahre Wartezeiterfüllung, „ohne Abschlag“):
    33,05 x 47 Jahre = 1.553,35 Euro
  • Rente mit 63 Jahren (35 Jahre Wartezeit erfüllt für „langjährig Versicherte“), Annahme: Regelaltersgrenze wäre mit 67
    18 – 63 Jahren = 45 Jahre eingezahlt mit Durchschnittsbeiträgen:
    45 Jahre x 33,05 = 1.487,25 Euro
    abzüglich 14,4 % = 214,16 Euro
    = 1.273,08 Euro Bruttorente

Durch das Vorziehen der Altersrente von 67 auf 63 Jahren sinkt die Rente auf 78,61 %.

Der Rentenabschlag beträgt somit nicht 14,4 %, sondern 21,39 %!

Rentenabschlag #vermeiden durch #Einmalzahlung an #Rentenversicherung

Wer den Rentenabschlag vermeiden möchte und entsprechende finanzielle Mittel hat, kann den Abschlag auch durch eine Einmalzahlung an die Deutsche Rentenversicherung ausgleichen.

Vorsicht! Stirbt der Versicherte frühzeitig, ist der Einmalbetrag futsch! Auch bei Verheirateten kann der Einmalbetrag weg sein. Dies ist dann der Fall, wenn der überlebende Ehegatte selbst eine hohe Versorgung hat und die Witwenrente aufgrund der eigenen Einkünfte angerechnet werden (§97 SGB VI, §114 SGB IV, § 18a SGB IV).

  • Rente ohne 35 Jahren Wartezeiterfüllung
    Versicherten mit weniger als 35 Versicherungsjahren bleibt die Rente mit 63 Jahren verwehrt. Sie können je nach Geburtsjahr frühestens zwischen 65 und 67 Jahren in Rente gehen.
    Zu der Anzahl der Versicherungsjahre zählen aber nicht nur die Pflichtbeiträge aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder Selbstständigkeit, sondern beispielsweise auch Zeiten während der Kindererziehung, während der Pflege von Angehörigen oder während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I.

Späterer #Renteneintritt mit #Zuschlägen statt Rente mit 63 Jahren

Während ein früherer Renteneintritt oft Abschläge mit sich zieht, wird ein späterer Beginn honoriert.
Ob eine Weiterarbeit möglich ist, hängt natürlich von einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder ggf. von Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung ab.
Wer aber tatsächlich seine Rente trotz Erreichen der Regelaltersgrenze noch nicht in Anspruch nimmt und weiter einem Job nachgeht, bekommt später eine jährliche Erhöhung von sechs Prozent (pro Monat 0,5%).
Davon abgesehen steigern allein die zusätzlichen Arbeitsjahre die Rente. Wer zum Beispiel 40 Jahre den Durchschnittsverdienst aller Arbeitnehmer erhalten hat, bei dem erhöht sich laut DRV nach einem Jahr zusätzlicher Erwerbstätigkeit die spätere Rente um 107 Euro brutto monatlich. Zudem muss in der Erwerbstätigenzeit nach Renteneintrittsalter kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung mehr bezahlt werden.

Auch wer schon Rente bezieht, darf weiterarbeiten und neben der Rente Gehalt beziehen. Dabei werden weitere Beiträge an die Rentenkasse abgeführt und Entgeltpunkte gesammelt, die die späteren Zahlungen erhöhen. Hierbei sind aber Hinzuverdienstgrenzen zu beachten: Nur Einkommen bis 6300 Euro im Jahr sind anrechnungsfrei.

Wer in Rente gehen will, sollte sich möglichst frühzeitig informieren.


Hilfreich sind hier besonders Rentenberater und Fachanwälte für Sozialrecht.
Das notwendige Know-how umfasst nicht nur den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch oft die Themen:

Tel.: 07156 967 1900

Smartphone: 00491772716697
  • betriebliche Altersversorgung
  • Erbrecht und Erbschaftsteuer
  • Sozialversicherungsrecht
  • Steuerrecht
  • und oft auch Arbeitsrecht.

Darüber hinaus ist im Rahmen der Vorsorge das Thema #Notfallordner zu berücksichtigen (zB bei Geschiedenen im Todesfall Original-Scheidungsurkunde, bei Paaren ohne Trauschein in Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung etc.)

www.bAV-Experte.de

www.bAV-Experte.de

www.Renten-Experte.de

www.Renten-Experte.de

www.Not-fallordner.de

www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Wenn der Reha-Antrag abgelehnt wird

Reha-#Antrag abgelehnt – was nun?

Die #Reha nach dem #Schlaganfall sollte eigentlich von der Krankenkasse genehmigt werden.
Aber Kranken-und Rentenkassen lehnen oftmals ärztlich beantragte #Rehamaßnahmen ab.

Ein Angehöriger hat einen Schlaganfall überlebt und muss nun zur Reha.

Was aber, wenn die Krankenkasse oder die Rentenversicherung den Antrag ablehnen?

Welche Möglichkeiten hat man, um dagegen vorzugehen?

Hierzu ist ein Widerspruch notwendig, der in schriftlicher Form und in einer festgelegten Frist eingereicht werden muss.


Für die Gewährung einer Reha durch Krankenkasse oder Rentenversicherung müssen bestimmte medizinische Voraussetzungen erfüllt sein.

Der behandelnde Arzt beurteilt, ob die geplante Rehabilitation in Ihrem konkreten Fall geeignet und auch notwendig ist, um die gewünschten Reha-Ziele zu erreichen.

Da Krankenkasse oder Rentenversicherung ausschließlich anhand der Antragsunterlagen über Für oder Wider entscheiden, muss der Antrag präzise und verständlich formuliert sein.

Widerspruch einlegen – aber richtig

Bei einer Ablehnung des Antrags besteht die Möglichkeit zur Einlegung eines Widerspruchs. Hierbei sind einige wichtige Aspekte zu beachten:
Die Widerspruchsfrist beträgt vier Wochen nach Erhalt des Schreibens und muss dringend eingehalten werden. Falls ein begründeter Widerspruch (mit Attesten) in diesem Zeitraum nicht machbar ist (z.B. bei längerer Abwesenheit wegen Urlaubs), besteht die Möglichkeit, die Frist zu verlängern und eine Begründung bzw. ärztliche Stellungnahmen nachzureichen.

Beispiel: Das Schreiben ist datiert vom 01.08., zugegangen am 04.08. = Fristablauf am 04.09.
Lehnt die Krankenkasse die Behandlung mit der Begründung ab, dass ambulante Krankenbehandlungen am Wohnort (Krankengymnastik, Physio-, Psychotherapie) durchgeführt werden könnten, sollte der Ratsuchende eine weitere ärztliche Stellungnahme einholen.

Die sollte dann inhaltlich auf die Ablehnungsgründe eingehen.
Es kommt vor, dass Ablehnungen formlos, zum Teil sogar telefonisch ausgesprochen werden und keine Begründung enthalten. Da sollte der Patient immer einen schriftlichen, sogenannten rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen.
Letzter Weg: Klage beim Sozialgericht

Sollte trotz ergänzendem Attest des Arztes die Reha nicht bewilligt werden, bleibt die Möglichkeit, Klage beim Sozialgericht zu erheben. Diese ist sinnvoll, wenn aus medizinischer Sicht „Eilbedürftigkeit“ für den Antritt der Reha-Maßnahme besteht, weil anderenfalls weitere Gesundheitsschäden eintreten würden. In diesem Fall sollte der Versicherte Rat bei einem Fachanwalt für Sozial- oder Medizinrecht suchen. Um eine rasche gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, kann neben der Klage ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht gestellt werden.

Dieser Antrag führt regelmäßig zu einer Entscheidung binnen weniger Wochen. Ein Klageverfahren ohne Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz dauert unter Umständen mehrere Jahre.

Quelle: https://www.mdr.de/mdr-thueringen/service/servicestunde-schlaganfall-reha-100.html

Rentenkonto frühzeitig klären!

Alle Zeiten erfasst? #Rentenkonto auf Vollständigkeit prüfen lassen
BESONDERS WICHTIGER TIPP AM ENDE DES ARTIKELS FÜR VERSICHERTE BIS 44 Jahre!
Um die #Rente später auch in der richtigen Höhe zu erhalten, sollten Versicherte unbedingt ihr #Rentenkonto prüfen lassen. Fehler lassen sich oft noch korrigieren.


Die #Deutsche #Rentenversicherung (DRV) führt für jeden Versicherten ein Konto.
Damit die Daten dem richtigen Konto zugeordnet werden können, erhält jeder eine individuelle Versicherungsnummer, erklärt die DRV Bund in Berlin.
Ein vollständiges und aktuelles #Versicherungskonto ist die Grundlage für die korrekte Berechnung der Rente.
Deshalb sollten #Versicherte genau prüfen, ob alle relevanten Zeiten im #Versicherungsverlauf enthalten sind.
Denn gerade für Menschen, die nur kurz gearbeitet haben, ist jeder Monat wichtig.
Denn unter Umständen geht es darum, ob überhaupt ein Anspruch auf eine gesetzliche Rente besteht.
Welche Daten bereits erfasst sind, steht im Versicherungsverlauf der RV.
Antrag auf #Kontenklärung kann helfen
Wer Lücken oder Fehler in seinem Versicherungsverlauf entdeckt, sollte einen Antrag auf Kontenklärung stellen und Zeugnisse oder Bescheinigungen beim Rentenversicherer als Nachweis einreichen.
Berücksichtigt werden neben der #Berufstätigkeit auch Zeiten der Ausbildung, der #Kindererziehung sowie Zeiten eines Wehr- oder Freiwilligendienstes.

Auch Phasen, in denen jemand arbeitslos war oder wegen einer Krankheit nicht arbeiten konnte, sind dort erfasst.

Versicherungsverlauf kann angefordert werden
Den ersten #Versicherungsverlauf erhält man zusammen mit der ersten Renteninformation.
Diese wird jährlich an alle Versicherten verschickt, die mindestens 27 Jahre alt sind und fünf Jahre lang Beiträge zur RV gezahlt haben.
Sobald man 43 ist, bekommt man im Rahmen des sogenannten Kontenklärungsverfahrens erneut einen aktuellen Versicherungsverlauf und einen Fragebogen zur Kontenklärung zugeschickt.
Ab 55 Jahren erhält man dann alle drei Jahre, zusammen mit einer ausführlichen Rentenauskunft, einen Versicherungsverlauf. Unabhängig davon kann man sich auch jederzeit einen aktuellen Verlauf von der RV schicken lassen.
BESONDERS WICHTIGER TIPP FÜR VERSICHERTE BIS 44 Jahre!
Wer zwischen 16 und 17. vollendeten Lebensjahr keine Pflichtbeiträge zahlte und z.B. noch zur Schule ging, sollte sich überlegen freiwillige Beiträge für dieses eine Jahr einzuzahlen.
Die Höhe hängt vom Zweck ab, den man damit erfüllen will.

  1. Zweck „Vorgezogene Rente für „besonders langjährig Versicherte“ -45 Beitragsjahre-
    Wer 45 Beitragsjahre erfüllt hat, kann zwei Jahre früher in Rente ohne Abschlag, wobei die Rente trotzdem niedriger ist, als mit Beginn der #Regelaltersgrenze. Grund: es wird für 2 Jahre auch kein Beitrag eingezahlt.
    Wer die 45 Jahre nicht erreicht, müsste bis zur Regelaltersgrenze arbeiten. Oft fehlen nur einige Monate, die man durch freiwillige Beiträge für den Zeitraum 16-17 J. Nachzahlen kann. #Nachzahlung ist aber nur vor dem 45. Lebensjahr möglich. Hier würde der #Mindestbeitrag ausreichen.
  2. Zweck: #Erwerbsminderung
    Wer erwerbsgemindert wird, erhält eine #Erwerbsminderungsrente, die aus den erreichten Entgeltpunkten und der #Zurechnungszeit berechnet wird.
    Die Zurechnungszeit wird ab dem Versicherungsfall bis zum 65 vollendeten Lebensjahr und z.Zt. 9 Monaten berechnet.
    Für diesen Zeitraum wird vereinfacht ausgedrückt der Durchschnitt der Entgeltpunkte aus dem Erwerbsleben berechnet.
    Wurde eine freiwillige Beitragszahlung (16.-17.Lj.) mit den #Höchstbeitrag vorgenommen,dann wirkt sich dies natürlich auch auch die Höhe der Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit aus.
  3. Zweck #Todesfall
    Nicht in jedem Todesfall ist es zu spät.
    So gibt es auch eine Reihe von Krankheiten und Unfällen, in denen der Versicherte oder Bevollmächtigte noch handeln können.
    Auch ein Grund, warum man eine Generalvollmacht und einen #Notfallordner haben sollte ( s. auch www.notfallordner-vorsorgeordner.de ).
    Auch bei der Witwenrente / Waisenrente spielt die Zurechnungszeit und die Höhe der durchschnittlichen Entgeltpunkte eine Rolle.
    Solange der Versicherte noch lebt, könnten auch die Höchstbeiträge für das 16.-17. Lebensjahr eingezahlt werden und somit die Zurechnungszeit positiv besser bewertet werden.

Insofern sollte immer vor dem vollendeten 45. Lebensjahr geprüft werden, ob freiwillige Beiträge nachgezahlt werden und auch die Höhe von einem #Rentenberater ermittelt werden.

Ein #Rentenberater ist nicht bei der Deutschen Rentenversicherung angestellt, sondern unabhängig (vergleichbar mit einem freiberuflichen Steuerberater).

Notfallordner ab 27 Euro inkl. MWSt
www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Friedrich Merz will Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversorgung zwingen. Allerdings in Fondslösung

Auch wenn #Friedrich #Merz den Zwang zur #betrieblichen #Altersversorgung vertritt, sollte nicht übersehen werden, dass #Fonds alleine keine Lösung sein können.

In etwa 50% aller Fälle kann der Sparvorgangs des #Arbeitnehmers nicht das Ziel zusätzliche #Altersversorgung erreichen.

Die #Absicherung von

– #Berufsunfähigkeitsrente

– #Fortsetzung des #Sparvorgangs #bei #Eintritt der #Berufsunfähigkeit

– #Hinterbliebenenversorgung

– #Pflegerisiko (Selbstbeteiligung ist bei jedem Pflegegrad zwischen 2.500-2.900 Euro)

muss ebenso abgedeckt werden.

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https://m.facebook.com/story.php?story_fbid=586106858639567&id=207021529881437