Rentenkonto frühzeitig klären!

Alle Zeiten erfasst? #Rentenkonto auf Vollständigkeit prüfen lassen
BESONDERS WICHTIGER TIPP AM ENDE DES ARTIKELS FÜR VERSICHERTE BIS 44 Jahre!
Um die #Rente später auch in der richtigen Höhe zu erhalten, sollten Versicherte unbedingt ihr #Rentenkonto prüfen lassen. Fehler lassen sich oft noch korrigieren.


Die #Deutsche #Rentenversicherung (DRV) führt für jeden Versicherten ein Konto.
Damit die Daten dem richtigen Konto zugeordnet werden können, erhält jeder eine individuelle Versicherungsnummer, erklärt die DRV Bund in Berlin.
Ein vollständiges und aktuelles #Versicherungskonto ist die Grundlage für die korrekte Berechnung der Rente.
Deshalb sollten #Versicherte genau prüfen, ob alle relevanten Zeiten im #Versicherungsverlauf enthalten sind.
Denn gerade für Menschen, die nur kurz gearbeitet haben, ist jeder Monat wichtig.
Denn unter Umständen geht es darum, ob überhaupt ein Anspruch auf eine gesetzliche Rente besteht.
Welche Daten bereits erfasst sind, steht im Versicherungsverlauf der RV.
Antrag auf #Kontenklärung kann helfen
Wer Lücken oder Fehler in seinem Versicherungsverlauf entdeckt, sollte einen Antrag auf Kontenklärung stellen und Zeugnisse oder Bescheinigungen beim Rentenversicherer als Nachweis einreichen.
Berücksichtigt werden neben der #Berufstätigkeit auch Zeiten der Ausbildung, der #Kindererziehung sowie Zeiten eines Wehr- oder Freiwilligendienstes.

Auch Phasen, in denen jemand arbeitslos war oder wegen einer Krankheit nicht arbeiten konnte, sind dort erfasst.

Versicherungsverlauf kann angefordert werden
Den ersten #Versicherungsverlauf erhält man zusammen mit der ersten Renteninformation.
Diese wird jährlich an alle Versicherten verschickt, die mindestens 27 Jahre alt sind und fünf Jahre lang Beiträge zur RV gezahlt haben.
Sobald man 43 ist, bekommt man im Rahmen des sogenannten Kontenklärungsverfahrens erneut einen aktuellen Versicherungsverlauf und einen Fragebogen zur Kontenklärung zugeschickt.
Ab 55 Jahren erhält man dann alle drei Jahre, zusammen mit einer ausführlichen Rentenauskunft, einen Versicherungsverlauf. Unabhängig davon kann man sich auch jederzeit einen aktuellen Verlauf von der RV schicken lassen.
BESONDERS WICHTIGER TIPP FÜR VERSICHERTE BIS 44 Jahre!
Wer zwischen 16 und 17. vollendeten Lebensjahr keine Pflichtbeiträge zahlte und z.B. noch zur Schule ging, sollte sich überlegen freiwillige Beiträge für dieses eine Jahr einzuzahlen.
Die Höhe hängt vom Zweck ab, den man damit erfüllen will.

  1. Zweck „Vorgezogene Rente für „besonders langjährig Versicherte“ -45 Beitragsjahre-
    Wer 45 Beitragsjahre erfüllt hat, kann zwei Jahre früher in Rente ohne Abschlag, wobei die Rente trotzdem niedriger ist, als mit Beginn der #Regelaltersgrenze. Grund: es wird für 2 Jahre auch kein Beitrag eingezahlt.
    Wer die 45 Jahre nicht erreicht, müsste bis zur Regelaltersgrenze arbeiten. Oft fehlen nur einige Monate, die man durch freiwillige Beiträge für den Zeitraum 16-17 J. Nachzahlen kann. #Nachzahlung ist aber nur vor dem 45. Lebensjahr möglich. Hier würde der #Mindestbeitrag ausreichen.
  2. Zweck: #Erwerbsminderung
    Wer erwerbsgemindert wird, erhält eine #Erwerbsminderungsrente, die aus den erreichten Entgeltpunkten und der #Zurechnungszeit berechnet wird.
    Die Zurechnungszeit wird ab dem Versicherungsfall bis zum 65 vollendeten Lebensjahr und z.Zt. 9 Monaten berechnet.
    Für diesen Zeitraum wird vereinfacht ausgedrückt der Durchschnitt der Entgeltpunkte aus dem Erwerbsleben berechnet.
    Wurde eine freiwillige Beitragszahlung (16.-17.Lj.) mit den #Höchstbeitrag vorgenommen,dann wirkt sich dies natürlich auch auch die Höhe der Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit aus.
  3. Zweck #Todesfall
    Nicht in jedem Todesfall ist es zu spät.
    So gibt es auch eine Reihe von Krankheiten und Unfällen, in denen der Versicherte oder Bevollmächtigte noch handeln können.
    Auch ein Grund, warum man eine Generalvollmacht und einen #Notfallordner haben sollte ( s. auch www.notfallordner-vorsorgeordner.de ).
    Auch bei der Witwenrente / Waisenrente spielt die Zurechnungszeit und die Höhe der durchschnittlichen Entgeltpunkte eine Rolle.
    Solange der Versicherte noch lebt, könnten auch die Höchstbeiträge für das 16.-17. Lebensjahr eingezahlt werden und somit die Zurechnungszeit positiv besser bewertet werden.

Insofern sollte immer vor dem vollendeten 45. Lebensjahr geprüft werden, ob freiwillige Beiträge nachgezahlt werden und auch die Höhe von einem #Rentenberater ermittelt werden.

Ein #Rentenberater ist nicht bei der Deutschen Rentenversicherung angestellt, sondern unabhängig (vergleichbar mit einem freiberuflichen Steuerberater).

Notfallordner ab 27 Euro inkl. MWSt
www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Rente: #CSU fordert «#Starterkit» für die Altersvorsorge

Rente: #CSU fordert «#Starterkit» für die Altersvorsorge

Berlin/Seeon (dpa) Die CSU-Bundestagsabgeordneten kommen zu ihrer Klausur in Kloster Seeon zusammen. Ihre Rentenpläne haben es in sich.
Die CSU will das deutsche #Rentensystem grundlegend verändern und staatliche Zuschüsse für Kinder bis zum 18. Lebensjahr durchsetzen.

«Wir wollen für jedes Kind ein Starterkit für die Altersvorsorge. Wir wollen die #Rentenwende – weg vom #Generationenkonflikt hin zu mehr #Generationengerechtigkeit», heißt es im Entwurf eines Papiers, das die CSU-Landesgruppe auf ihrer Klausur im oberbayerischen Kloster Seeon beschließen will.

Die CSU-Bundestagsabgeordneten treffen sich heute zu ihrer traditionellen Jahresauftakt-Klausur. Als Gast wird am ersten Tag die neue EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erwartet, am Dienstag sind CDU-Chefin Annegret Kramp-Karrenbauer und der rumänische Staatspräsident Klaus Johannis eingeladen. In den vergangenen Tagen war bereits eine ganze Reihe von Papieren bekanntgeworden, die die Landesgruppe beschließen will.

Das Konzept zur Rentenpolitik sieht vor, die drei bestehenden Säulen der Altersvorsorge um eine vierte Säule zu ergänzen – mit einem sogenannten Starterkit für jedes Kind. «Dafür soll der Staat ab Geburt bis zum 18. Lebensjahr für jedes Kind einen Beitrag von 100 Euro pro Monat in einen Generationen-Pensionsfonds einzahlen, der das Geld renditeorientiert anlegt», heißt es in dem Entwurf. Das Papier liegt der Deutschen Presse-Agentur in München vor, zunächst hatte die «Bild»-Zeitung über die Pläne berichtet.

Mit dem Eintritt ins Rentenalter würde die Rente dann zusätzlich zu bestehenden Rentenansprüchen ausgezahlt. «Ziel ist es, dass zukünftig jeder aus der neuen vierten Säule der Altersvorsorge kapitalgestützt eine Generationenpensionsfonds-Rente erhält und auf diesem Wege Altersarmut wirksam vermieden wird.» Derzeit besteht das Rentensystem aus den drei Säulen betriebliche Altersvorsorge, private Vorsorge und öffentlich-rechtliche Pflichtsysteme – also etwa eine gesetzliche Rentenversicherung.

Quelle: https://www.stimme.de/deutschland-welt/politik/dw/Rente-CSU-fordert-Starterkit-fuer-die-Altersvorsorge;art295,4302995
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Kommentar:
Prinzipiell ein innovativer Gedanke in Zusammenhang des Problems „#demographischer #Wandel“ und #Generationengerechtigkeit.
Es ist jedoch nur eine Teillösung des Problems #Altersrente.
Eine 4. Säule, die staatlich bis zum 18.Lebensjahr finanziert wird, kann auf keinen Fall die Rentenprobleme lösen, lediglich ein Grundansatz der #Generationengerechtigkeit.
Im Übrigen bringt es nur der jetzt neu geborenen #Generation eine Teillösung.

Hauptprobleme der Altersversorgung sind:

  1. Gesetzliches Rentenniveau von 48% ist gefährdet
  2. Kein Schutz bei Berufsunfähigkeit, nur bei Erwerbsminderung
  3. zu geringe Hinterbliebenenversorgung
  4. Hohe Selbstbeteiligung im Pflegefall. Bei #stationärer #Dauerpflege bei allen #Pflegegraden ist die #Selbstbeteiligung bei 2.500-2.700 Euro (Ba.-Wü.).

In der #betrieblichen #Altersversorgung wäre es wünschenswert, den Begriff Pflege auch im Betriebsrentengesetz zu verankern, so dass der Arbeitnehmer auch die Pflegeabsicherung in der Entgeltumwandlung nutzen kann.

Die #Pflegeabsicherung in Form einer #Pflegezusatzversicherung muss Bestandteil jeder #Altersversorgung sein.

https://m.facebook.com/story.php?story_fbid=467876283926336&id=280821992631767

Neue berufliche Herausforderung oder Nebentätigkeit

Du bist #Hausfrau #arbeitslos #Rentner oder suchst #ergänzende #Nebentätigkeit oder neuen #Hauptjob?

  • Kein Verkauf von Waren – !

Privatbüro

https://youtu.be/8gig4WrhmNU

Neue berufliche Herausforderung oder Nebentätigkeit weiterlesen

#Kein #Feuerwerk an #Sylvester

Leider scheint dieses Plakat eine Fälschung zu sein. Aber wer weiß. Vielleicht gilt es bei dem einen oder anderen OBI Markt und es gibt dort auch wirklich keine Knaller.

Feuerwerkverzicht – #Kein #Feuerwerk an #Sylvester und stattdessen.

Wie ist Deine Meinung? Wofür spendest Du?

  1. eine Spende an „Ein Herz für Kinder“
    Spendenkonto 067 67 67
    Deutsche Bank Hamburg | BLZ 200 700 00
    IBAN DE60 2007 0000 0067 6767 00 | BIC DEUTDEHH
  2. Kinderhilfswerk 3.Welt
    Link —> https://khw-dritte-welt.de
  3. SPENDEN FÜR SENIOREN UND KRANKE Link —> https://www.tafel.de/spenden/geld-spenden/gezielt-spenden/spenden-fuer-senioren-und-kranke/

Heute erreichte und das nachfolgende Foto. Die Echtheit zweifeln wir trotzdem noch an.

Im Internet steht bei obi, dass Knallkörper ab 28.12. verkauft werden.

Aber wer weiß, vielleicht wird dies in den kommenden Jahren doch noch passieren.

Sozialversicherungswerte 2020

Sozialversicherungswerte 2020 und Rechengrößen 2020

Hier können Sie die Werte der Sozialversicherung 2020 auch direkt als PDF downloaden

Jedes Jahr ändern sich die Rechengrößen, insbesondere in der Sozialversicherung.

Auch 2020 spielen diese Rechengrößen in der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung) und auch in der betrieblichen Altersversorgung eine wichtige Rolle.

Aus diesem Grunde haben wir hier die wichtigsten Sozialversicherungswerte und andere Rechengrößen aktuell zusammengefasst (natürlich ohne Gewähr).

Wir wünschen Ihnen auch im Jahr 2020 viel Erfolg, vor allem aber auch Gesundheit.

Rechengrößen und Sozialversicherungswerte 2020
 
West

Ost
Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung  p.a:: 82.800 Euro mtl.: 6.900 Euro p.a. 77.400 Euro
mtl.: 6.450 Euro
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung p.a.: 101.400 Euro Mtl. 8.450 Euro p.a.: 94.800 Euro Mtl.: 7.900 Euro
Versicherungspflichtgrenze in der  GKV (§ 6 Abs. 6 SGB V): 62.550 Euro pro Jahr (5.212,50 Euro pro Monat)
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV (Bestandsfälle PKV, § 6 Abs. 7 SGB V): 56.250 Euro pro Jahr (4.687,50 Euro pro Monat)
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2019 allgemeine Rentenversicherung:  40.551 Euro pro Jahr  (Ost: Hochwertung um 1,1339)
Bezugsgröße (§  18 SGB IV) in der Sozialversicherung: p.a.: 38. 220 Euro mtl.:   3.185 Euro p.a. 36.120 Euro mtl.   3.010 Euro
Wenn es um die Betriebliche Altersversorgung geht……   www.bAV-Experte.de
Entgeltumwandlung 4 % BBG
jährlich § 14 SGB IV, § 1 SvEV
p.a. 3.312,00 € (mtl.: 276 Euro)
Entgeltumwandlung 8 % BBG
jährlich
6.624 € (mtl.: 552 Euro)
Freigrenze Verbeitragung § 226 Abs. 2 SGB V 1/20 der mtl. Bezugsgröße 159,25 €
Abfindungshöchstbetrag §3 Abs.2 BetrAVG bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Rente: 31,85 € Einmalkap. 3.822 € Rente: 30,10 € Einmalkap.: 3.612  €
Abfindung PSV-Schutz bis zu … bei Kapital (§ 7 Abs. 3 S.2 BetrAVG   ….bei mtl. Renten § 7 Abs. 3 S.1 BetrAVG     1.146.600 Euro   9.555 Euro     1.083.600 Euro   9.030 Euro
  Wenn es um die gesetzliche Rentenversicherung geht….. www.Renten-Experte.de
Freigrenze § 226 Abs. 2 SGB V (1/20 d. Bezugsgröße 195,25 Euro
Freibetrag § 226 Abs. 2 SGB V (1/20 d. Bezugsgröße)   195,25 Euro
Anspruch auf bAV /§ 1a Abs. 1 S.4  – 1/160 d. BetrAVG 238,88 Euro
Höchstgrenze des Übertragungswertes (§ 4 Abs. 3 S.1 Nr.2 BetrAVG 82.800 Euro
Höchstgrenze externe Teilung § 17 Abs. 2 VersAusglG 82.800 Euro
Wertgrenze externe Teilung (§ 14 Abs. 2 VersAusglG) Kapital: 7.644 Euro Monatsrente: 63,70 Euro
  Direktversicherung § 40 b EStG  
Lohnsteuerpauschalierung bei Direktversicherungen (§ 40 b EStG) Höchstbetrag p.a. Je Arbeitnehmer: p.a.: 1.752 Euro mtl. 145,00 Euro
Bei Durchschnittsberechnung möglich bis zu (je AN) p.a. 2.148 Euro mtl. 179,00 Euro
Der betriebswirtschaftliche Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung für ArbeitgeberSteuerberater RentenberaterHR-BeraterEntscheiderbAV-Spezialisten   www.bAV-Leitfaden.de und www.bAV-toolbox.de    
  Beitragssätze  
Allgemeiner Beitragssatz 14,6 %
Ermäßigter Beitragssatz 14,0 %
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,1 %
Pflegeversicherung 3,05 %
Beitragszuschlag f. Kinderlose 0,25 %
Rentenversicherung (allgemein) 18,6 %
Knappschaftliche Rentenversicherung 24,7 %
Arbeitslosenversicherung 2,4 %
Umlage U1 und U2 individuell nach Satzung der Krankenkasse/ der Minijob-Zentrale
Insolvenzgeldumlage (U3) 0,06 %
Beitragszuschüsse (§ 257 SGB V/§ 61 SGB XI) Personen mit Anspruch auf Krankengeld   Höchstzuschuss zur Krankenversicherung (KV-Beitragssatz = 14,6 % bzw. ermäßigt = 14 %, ohne Zusatzbeitrag)   Mtl. 342,19 Euro
Personen ohne Anspruch auf Krankengeld Mtl. 328,19 Euro
Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung bundeseinheitlich (außer Sachsen) nach § 61 Abs. 3 SGB XI (1,525 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze)         Mtl. 71,48 Euro
Sachsen nach § 61 Abs. 3 SGB XI (1,025 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze)   Mtl. 48,05 Euro
Höchstzuschuss zur privaten Krankenversicherung Pflegeversicherung Pflegevers. Sachsen   Mtl. 367,97 Euro Mtl. 71,48 Euro Mtl. 48,05 Euro
Faktor F Teil des Arbeitsentgelts, für den Beiträge fällig werden   0,7547

  Freiwillige Krankenversicherung  
Mindestbemessungsgrundlage – allgemein 1.061,67 Euro
Mindestbemessungsgrundlage – Existenzgründer 1.061,67 Euro
Mindestbemessungsgrundlage – hauptberuflich Selbstständige 1.061,67 Euro
  Freiwillige Rentenversicherung  
Mindestbeitrag 83,70 Euro
Höchstbeitrag West: 1.283,40 Euro       –              Ost: 1.199,70 Euro
Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) Mtl. 450 Euro
Übergangsbereich (Midijob) Mtl. 450,01 Euro – 1.300,00 Euro
Geringverdienergrenze (Auszubildende) (Der Arbeitgeber trägt neben seinem eigenen Beitragsanteil auch die Arbeitnehmerbeitragsanteile inkl. Zusatzbeitrag)   Mtl. 325,00 Euro
  Höchstbeiträge versicherungspflichtiger Arbeitnehmer (mtl.)  
Krankenversicherung 684,38 Euro
Pflegeversicherung 142,97 Euro
Arbeitslosenversicherung 172,50 Euro (Ost: 161,25 Euro)
Rentenversicherung 1.283,40 Euro (Ost: 1.199,70 Euro)
Die Notfallvorsorge bei Geschäftsunfähigkeit und im Todesfall durch Krankheit oder Unfall. Welche Vollmachten bestehen und müssen dringend vorhanden sein? www.notfallordner-vorsorgeordner.de www.notfallordner-unternehmer.de
  Mindestarbeitsentgelte
Behinderte Menschen, Kranken- und Pflegeversicherung   Mtl. 637 Euro
Behinderte Menschen, Rentenversicherung   West: 2.548,00 Euro ——     Ost: 2.408,00 Euro
Azubis bzw. Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, Renten- und Arbeitslosenversicherung   West: 31,85 Euro  —– Ost: 30,10 Euro
Mindestbemessungsgrundlage Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte   175 Euro (§ 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI)  
Mindestbeitrag Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (175 Euro * 18,6 %) Mtl. 32,55 Euro
Selbstständige (Rentenversicherung, versicherungspflichtig)
Mindestbeitrag 83,70 Euro
Regelbeitrag West: 592,41 Euro –  Ost:    559,86 Euro
Höchstbeitrag West: 1.283,40 Euro –  Ost:  1.199,70 Euro
   

Aktuelle Informationen über die

Notfallvorsorge, Notfallordner, Generalvollmacht, Testament, Erbrecht, Erbschaftsteuer, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Sorgerechtsverfügung:  

Privatpersonen                                                                               www.notfallordner-vorsorgeordner.de  

Beamte                                                          www.notfallordner-beamte.de

Unternehmer, Selbstständige Handwerker   www.notfallordner-unternehmer.de

Notfallordner für Gesundheitsberufe:            https://www.not-fallordner.de/

Ist Beamtenversorgung besser als gesetzliche Rente?

Faktencheck: #Beamtenversorgung vs. #gesetzliche #Rentenversicherung

Haben Beamte im Alter mehr Geld als Rentner?

Lt. #Stammtischgespräche und #Neiddebatten sind #Beamte in der #Altersversorgung immer besser gestellt, als #Arbeitnehmer.


Im Faktencheck wird einmal genauer hingesehen.

Vor dem Vergleich der Versorgung muss auch die Einkommenssituation verglichen werden.
Junge #Beamte verdienen bei einem Vergleich der adäquaten Ausbildung in der Regel weniger, als in der freien Wirtschaft.


Vom überwiesenen #Nettoeinkommen muss der #Beamte noch seinen #Kranken- und #Pflegeversicherungsbeitrag, sowie den Beitrag für eine #Dienstunfähigkeitsversicherung abziehen.
Erst im Laufe der #Dienstjahre erhalten #Beamte eine höhere #Besoldung.

Notfallordner für Beamte www.notfallordner-Beamte.de


Beamte haben zwar prozentual gemessen am vorherigen Bruttoverdienst eine bessere Versorgung, als ein ausschließlich gesetzlich versicherter Altersrentner, allerdings erhalten viele #Altersrentner auch oft eine #Zusatzrente in Form einer #betrieblichen #Altersversorgung.


Beamte erhalten keine zusätzliche #Betriebsrente.

Die Höchstversorgung von 71,75% erreichen in der Regel die meisten Beamten nicht. Die Versorgung ist durchschnittlich bei 66%, wobei die #Pensionen schon immer #voll zu #versteuern sind und auch der #Kranken- und #Pflegeversicherungsbeitrag noch abzuziehen ist.

Die Höhe der #Pensionen ist im Übrigen auch mittelbar von dem Tarifvertrag der #Arbeitnehmer im #öffentlichen #Dienst abhängig.

Angestellte im öffentlichen Dienst erhalten neben der gesetzlichen Rente auch eine betriebliche Altersversorgung – oft #VBL oder #Zusatzversorgung genannt.

Weitere Informationen gibt es im Link —>

https://m.mainpost.de/regional/wuerzburg/Faktencheck-Haben-Beamte-im-Alter-mehr-Geld-als-Rentner;art735,10365344

Anhörung im Gesundheitsausschuss – Veränderung bei der Verbeitragung von Betriebsrenten

Betriebsrente und Verbeitragung der Rente in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Die von der sogenannten Doppelverbeitragung betroffenen Betriebsrentner – ein Thema heute in der Anhörung im Gesundheitsausschuss am 9.12.2019.

Betriebsrente und Verbeitragung der Rente in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Die von der sogenannten Doppelverbeitragung betroffenen Betriebsrentner – ein Thema heute in der Anhörung im
Gesundheitsausschuss am 9.12.2019.

Für die Betriebsrentner, die von 2004* bis 2019 eine Betriebsrente erhalten haben, wird eine nachträgliche Entlastung wohl nicht möglich sein (*Gesundheitsmodernisierungsgesetz).

Für zukünftige Betriebsrentenzahlungen – auch für die seit 2005 vorhandenen Betriebsrentner wird die sogenannte Freigrenze in einen Freibetrag verändert werden.

Die Veränderung von Freigrenze in Freibetrag hat zur Folge, dass Betriebsrenten in 2020 bis zu einem Betrag von 159,25 Euro nicht mit Krankenkassenbeiträgen belegt werden, wenn es sich um einen Krankenversicherten in der KVdR handelt. Freiwillig gesetzlich Versicherte Rentner müssten trotzdem den vollen Krankenkassenbeitrag aus einem „verminderten Beitragssatz bezahlen“; dies sindetwa 3 % alle gesetzlich krankenversicherten Rentner.

Für die Pflegepflichtversicherung gelten keine Freibeträge.

Der Freibetrag wird dynamisch sein und beträgt 1/20 der Bezugsgröße. Im Jahr 2020 beträgt die mtl. Bezugsgröße 3.185 Euro, davon 1/20 entspricht somit einem Freibetrag von 159,25 Euro.

Anmerkungen:

Betriebliche Altersversorgung in der Entgeltumwandlung als Direktversicherung wieder sehr interessant

Durch die Einführung eine Freibetrages – in Verbindung mit einem Arbeitgeberzuschuss – ist insbesondere die Direktversicherung für die Arbeitnehmer wieder sehr interessant geworden, insbesondere für die Arbeitnehmer, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze verdienen.

In der Sparphase werden die Beiträge steuierlich bis zu 8 %, in der Sozialversicherung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze gefördert. Für diese Sparbeiträge entfallen die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern.

Am Ende der Sparphase mit Beginn der Rentenphase müssen dann Steuern, Kranken. und Pflegepflichtversicherungsbeiträge geleistet werden. Regelmäßig ist die Steuer in der Auszahlungsphase geringer, das das Einkommen in der Rentenphase auch nieriger ist.


Verbeitragung Betriebsrenten, Doppelverbeitragung, Betriebsrenten, Direktversicherung
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Nachfolgendes fiktives Beispiel:

Ein Arbeitnehmer spart mtl. 200 Euro in einer Direktversicherung an. Der tatsächliche Aufwand beträgt tatsächlich Netto pro Monat 100 Euro (durchschnittliches Einkommen unterstellt).

Vom Arbeitgeber erhält er einen Arbeitgeberzuschuss aufgrund eines Rechtsanspruches nach § 1a Abs. 1a BetrAVG) von 15 % = 30 Euro

Der Gesamtsparbeitrag beträgt somit 230 Euro, der tatsächliche Nettoaufwand beträgt 100 Euro.

Je nach Vertragslaufzeit wird am Ende eine mtl. Rente ausgezahlt. Geht man von einer mtl. Rente von 300 Euro aus, dann wären bei einem Freibetrag von 159,25 Euro nur für den über dem Freibetrag liegende Anteil mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt (300 Euro – 159,25 Euro) = 140,75 Euro, davon dann 15,7 % = 22,10 Euro

Zu beachten ist, dass der Freibetrag dynamisch anwächst. Nachfolgen einige historische Werte ab 1990:

1990: 1.682,15 Euro (1/20 wäre 84,11 Euro)

2000: 2.290,59 Euro (1/20 wäre 114,50 Euro)

2010: 2.555,00 Euro (1/20 wäre 127,75 Euro)

2020: 3.185,00 Euro (1/20 wäre 159,25 Euro)

Fazit: Die Bezugsgröße ist in den letzten 31 Jahren um 2,08 % angestiegen. Würde der weitere Anstieg von 2,08 % in den kommenden 30 Jahren vorhanden bleiben, dann wäre der Freibetrag in 30 Jahren bei 295,32 Euro.

Somit wäre die Direktversicherung bei einer mtl. Rente von 295,32 Euro nicht mit Krankenkassenbeiträgen belastet. Interessant ist diese Betrachtung vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass die meisten Direktversicherungen aus praktischen Umsetzungsgründen ohne Dynamik vereinbart werden (Grund. Verwaltungsaufwand bei den Arbeitgebern bei Dynamischer Anpassung).


Die Einführung des Freibetrages entlastet natürlich die sogenannten kleinen Betriebsrentner stärker, als die halbe Verbeitragung der Betriebsrenten.

Wer eine Betriebsrente in 2020 über 318,50 Euro erhält, bezahlt genauso viel Beitrag, wie wenn es eine Halbierung des Beitrages geben würde.

Wer allerdings eine hohe Betriebsrente erhält – z. B. mtl. 1.000 Euro – bezahlt für den überschreitenden Betriebsrentenanteil (159,25 Euro in 2020) – den vollen Krankenversicherungsbeitrag.

Für den kleinen Betriebsrentner zwar schön, allerdings in der Sache nicht systemgerecht. Grund: In der Sparphase wurden Krankenkassenbeiträge (Arbneitnehmerbeitrag) eingespart und in der Leistungsphase keine Beiträge.

Hingegen hatte der sehr gut verdienende Abteilungsleiter (Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze) keine Sozialversicherungsersparnis in der Sparphase und muss dann bei einer hohen Betriebsrente überdurchschnittlich viel von seiner Betriebsrente noch einmal verbeitragen lassen.

Aus systematischer Betrachtung ist dies nicht gerecht! Erwähnenswert: Natürlich hat der sehr gut verdienende Abteilungsleiter eine erheblich höhere Ersparnis in der Sparphase.

Besonders interessant dürfte wohl weiterhin die Einbindung der Absicherung von Berufsunfähigkeit bleiben.
Grund: Auch wenn die Berufsunfähigkeit abgesichert wird, besteht Anspruch auf einen Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber (nach § 1a Abs. 1a BetrAVG). Wird man nicht berufsunfähig, dann entsteht keine Leistung und somit auch keine Verbeitragung. Wird anteilmäßig die Berufsunfähigkeit integriert (also auch eine Altersrente fällig), dann ist bei keiner Berufsunfähigkeit auch nur die Altersrente teilweise zu verbeitragen.

Gerade die Absicherung der Berufsunfähigkeit und auch die Hinterbliebenenversorgung sind bei fast allen Familien zu gering vorhanden. Dies gilt insbesondere für die Menschen, die ab 1961 geboren sind, bzw. in der Hinterbliebenenversorgung nach 2001 geheiratet hatten (bzw. kein Partner vor 1962 geboren ist). Diese sogenannte „neue Hinterbliebenenversorgung“ ist nicht nur auf 55 % (große Witwenrente), sondern berücksichtigt auch weitere Einkünfte bei dem sogenannten Hinzuverdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 97 SGB VI i. V. mit § 18a SGB IV, § 114 SGB IV).

Zusammenfassend kann man die betriebliche Altersversorgung – insbesondere als Direktversicherung den Arbeitnehmern durchaus empfehlen.


Geladen zur Anhörung im Gesundheitsausschuss wurden folgende Sachverständige:

Einzelsachverständige:

  • – Dr. Martin #Albrecht, #IGES #Institut GmbH
  • – Prof. Dr. Karl-Jürgen #Biebeck, #Universität #Hamburg

Link zur Sendung in der Mediathek:
https://www.bundestag.de/mediathek?videoid=7404840#url=L21lZGlhdGhla292ZXJsYXk=&mod=mod536668

Für die betriebliche Altersversorgung Veränderung der Verbeitragung ein richtiger Schritt in die richtige Richtung.

Rentenberater-Renten-Experte.de - bAV-Experte.de Werner Hoffmann
Rentenberater-Renten-Experte.de – bAV-Experte.de Werner Hoffmann

Verbeitragung Betriebsrenten und die geplante Entlastung

Rentenexperte – #Renten-Experte informiert:#Verbeitragung #Betriebsrenten und die geplante Entlastung

Am Montag, dem 9.12.2019 um 11:00 Uhr wird es im Bundestag bei der Anhörung sicherlich sehr spannend werden, wenn es um die Reduzierung der Krankenkassenbeiträge aus Betriebsrenten geht.


Live dabei über Internet www.bundestag.de

Die Umsetzung soll anscheinend bereits zum 1.1.2020 erfolgen. Inwieweit dies in der Praxis klappt muss mach bezweifeln. In allen Prozessen, die eine Veränderung auslösen, muss neben der gesetzlichen Umsetzung auch das Nadelöhr „technische Umsetzung“ beachtet werden. Die IT muss hier sehr oft angepasst werden.

So ist eine Umstellung von #Freigrenze auf #Freibetrag auch durch eine neue Erfassungsart belastet. Die betroffenen Rentner müssen durch einen neuen Fragebogen angeschrieben werden und anschließend müssen die Berechnungsprogramme in der Informatik angepasst werden.

Insoweit könnte es durchaus sein, dass die #Zahlstellen mit einer Verzögerung von 12 Monaten die Beitragsberechnung und die Beitragsabführung durchführen können. Darauf hat bereits die VBL hingewiesen (s. Artikel auf Internetseite der VBL –> Auswirkungen auf die Betriebsrente der VBL )

Die Meldepflichten bei Versorgungsbezügen regelt § 202 SGB V. Zum 1.7.2019 wurde das Zahlstellenverfahren deutlich erweitert. Danach sind Sozialversicherungsbeiträge für alle versicherungspflichtigen Versorgungsbezieher abzuführen. Damit sind Arbeitgeber selbst mit einem# Kleinstbestand in der Pensionszusage betroffen.

Im Rahmen des #Beitragsverfahrens melden die Arbeitgeber den jeweiligen #Krankenkassen die für die Betriebsrentner abzuführenden #Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) und führen diese ab. Privat krankenversicherte Betriebsrentner nehmen nicht am #Zahlstellenverfahren teil.

Welche Probleme durch die Umstellung des Begriffes Freigrenze und Freibetrag entstehen, wird am Ende des Artikels für die Fachwelt deutlich.


Hier zunächst die wichtigsten Details dieser geplanten Entlastung:
Bisher werden aus den Betriebsrenten Beiträge für die Krankenkasse und Pflegepflichtversicherung fällig, wenn die Rente (und evtl. Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit) den Betrag der #Freigrenze nicht überschreiten. 1 Cent über der #Freigrenze konnte schon eine vollständige Beitragspflicht auslösen.

Die #Freigrenze soll in einen #Freibetrag umgewandelt werden. Dies führt dazu, dass bei einer Überschreitung des freigestellten Betrages mit einem Cent nur der eine Cent beitragspflichtig zu berücksichtigen ist.


Die #Freigrenze, wie auch der #Freibetrag gilt für die Personen, die pflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, also in der Krankenversicherung der Rentner.


Wer #nicht in der #Krankenversicherung #der #Rentner ist, muss als freiwillig gesetzlich Versicherter einen sogenannten „verminderten Beitragssatz“ trotzdem bezahlen.

Der Freibetrag gilt nicht für freiwillig Krankenversicherte.

Dies wird deutlich durch die Unterscheidung der Beitragsauslösung.

Für KVdR-Versicherte gilt– § 229 SGV V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen)– und §226 SGB V (Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter)

Für #freiwillig #Krankenversicherte errechnet sich der Beitrag aus einem verminderten Beitragssatz von 14 % zuzüglich Zusatzbeitrag.

Die beitragspflichtigen Einnahmen für freiwillig versicherte Rentner bestimmen §§ 238a, 240 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 247 i. V. m. 241 SGB V. Für die Familienversicherung von Ehegatten ist § 10 Abs. 1 SGB V zu beachten.
Wichtig ist der Hinweis, dass bei der Freigrenze auch das Arbeitseinkommen berücksichtigt wurde.

Beispiel:

Ein Rentner erhält mtl. 150 Euro aus einer betrieblichen Altersversorgung. Durch seine Photovoltaikanlage erhält dieser Rentner zusätzlich Gewerbeeinkünfte von mtl. 80 Euro.Seine mtl. Einnahmen haben somit die Freigrenze aus dem Jahr 2019 (159 Euro) überschritten. Beide Einnahmen wurden vollständig in der gesetzlichen Krankenkasse verbeitragt. Durch die Einführung des #Freibetrages ist nur ein Teil zukünftig beitragspflichtig.

Wird die Photovoltaikanlage auf eines der Kinder überschrieben (mit oder auch ohne Haus mit Nutzungsrecht, kann die Beitragspflicht – je nach Versichertenstand des Kindes auch entfallen.

Dies wäre im Übrigen aus verschiedenen Gründen durchaus sinnvoll.Neben einer evtl. Erbschaftsteuer kann die frühzeitige Übertragung auf die Kinder die Erbschaftsteuer senken (10-Jahresfrist ist zu beachten).

Auch bei einer gesetzlichen Rente kann eine Rentenkürzung durch eine gewerbliche Tätigkeit entstehen (z. B. Witwenrente, Erziehungsrente oder Rente vor der Regelaltersgrenze).

Der Freibetrag bzw. die Freigrenze wirkt sich ausschließlich auf die gesetzliche Krankenversicherung aus.

In der #Pflegepflichtversicherung gibt es keine Freigrenze und auch keinen Freibetrag.

Während der Sparphase sind in der betrieblichen Altersversorgung Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber eingespart worden, soweit der Arbeitnehmer nicht über der Beitragsbemessungsgrenze verdient hatte.

Hatte der Arbeitnehmer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, ist keine Sozialversicherungsersparnis entstanden.
Insoweit ist die gesetzlich angestrebte Lösung eigentlich keine systemgerechte Lösung, allerdings aufgrund der angespannten Kassenlage wohl nicht anders umzusetzen.

Eine bessere Systemlösung wäre es gewesen, alle Renten aus der betrieblichen Altersversorgung beitragsfrei zu stellen.
Trotzdem ist die angestrebte gesetzliche Lösung für jeden Arbeitnehmer eine interessante Möglichkeit, für das Alter vorzusorgen.

Neben der #Steuerentlastung und der #Sozialversicherungsersparnis (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) erhält der Arbeitnehmer bei den Durchführungswegen:– #Direktversicherung– #Pensionskasse– #Pensionsfondszusätzlich einen Beitragszuschuss von mindestens 15 % aus den selbst geleisteten Beiträgen (nach § 1 a Abs. 1a BetrAVG).

Viele Arbeitgeber runden den Arbeitgeberzuschuss auf 20 % auf. Inzwischen gibt es auch Betriebe, die aufgrund der Berücksichtigung von Fluktuationskosten Zuschüsse bis zu 50 % gewähren.

Grund: Die Fluktuationskosten setzen sich aus Einstellungskosten, Einarbeitungskosten und Ausscheidekosten zusammen und betragen – je nach Branche und Stellenbeschreibung – bis zu 260 % eines Jahresgehalts.
Sinkt die Fluktuation um einen gewissen Prozentsatz ab, dann entstehen hierdurch Kostenersparnisse, die in den Zuschüssen berücksichtigt werden können. Oder anders umschrieben: Je höher der Zuschuss in der bAV ist, desto geringer ist die Fluktuation.

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Bei der Ermittlung eines Zuschusses zur betrieblichen Altersversorgung kann der Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) behilflich sein.
Probleme bei der praktischen Umsetzung durch die kleine Veränderung des Wortes „Freigrenze“ in „Freibetrag“

So mancher #Spezialist in der #betrieblichen #Altersversorgung wird durch Details an die gesetzlichen Anpassungen im #BRSG aus 2018 erinnert. Das Nikolausschreiben des BMF vom 6.12.2017 brachte in vielen Punkten immer noch nicht die notwendige Klarheit. Dies ist auch nicht verwunderlich, wenn man bedenkt unter welchem Zeitdruck die Politik oft Lösungen strickt, die dem einzelnen Bürger ja helfen sollen.
– Die Kompliziertheit des Arbeitgeberzuschusses zur #Entgeltumwandlung von 15 %, die in vielen Details wahrscheinlich durch den 3.Senat des BAG noch geklärt werden muss
– und auch der BAV-Förderbeitrag nach § 100 EStG sowie der Ergänzung im BMF-Schreiben v. 6.12.2017 hatte viele Punkte offen gelassen, die erst nach 9 Monaten klar gestellt wurden (z. B. VL-Anlage).

Ein bAV-Experte sollte umfangreiches Knowhow in der betrieblichen Altersversorgung haben

Und so wird auch die grundsätzlich gut gemeinte Entlastung der Betriebsrentner vielleicht zum 1.1.2020 starten, allerdings oft nur rückwirkend umgesetzt werden können.

So müssen die Zahlstellen der Betriebsrente – und dies sind nicht nur die Arbeitgeber, sondern auch die Unterstützungskassen, die Versicherer und Pensionsfonds – erst nach dem Gesetzesbeschluss in der Software Anpassungen vornehmen und dann die betroffenen Personen anschreiben und anschließend die Auswertung vornehmen. Zusätzlich zu den bisherigen Angaben müssen hier Angaben zu anderen bestehenden Betriebsrenten erfolgen etc.
Und in speziellen Situationen – beispielsweise, wenn ein Betriebsrentner mehrere Renten von unterschiedlichen Zahlstellen erhält – müssen zwischen den unterschiedlichen Zahlstellen Absprachen neu getroffen werden, welche Zahlstelle den Freibetrag berücksichtigt und welche Zahlstelle den Freibetrag nicht berücksichtigt.

Es ist nicht einfach, wenn man sich mit den Details befasst. Dem Arbeitnehmer sind die Feinheiten nicht so bekannt, die beachtet werden müssen, damit der Ablauf in der betrieblichen Altersversorgung auch rund läuft. Je besser die Berater die Details kennen, desto besser können die Veränderungen auch erläutert werden.

Übrigens: Kleine KMU (kleine und mittlere Unternehmen) stoßen bei der Pensionszusage wieder an die Belastungsgrenzen. Es wird deutlich, dass der verwaltungsarme Weg Direktversicherung wohl der beste Weg in Zukunft sein wird, denn bei der Pensionskasse droht weiterer Ungemach durch den EuGH, wodurch bei Pensionskassenverträge eine Insolvenzpflicht entsteht (s. Gesetzesentwurf –> Link Referentenentwurf )
In diesem Referentenentwurf wird auch das Urteil des BAG – 3.Senat 794/14 v. 19.5.2016) korrigiert. Dies entlastet die Arbeitgeber bei der Verwaltung der Verträge in der betrieblichen Altersversorgung bei ausscheidenden Arbeitnehmern deutlich.

Rentenberater-Renten-Experte.de – bAV-Experte.de Werner Hoffmann

Weihnachtsgeschenk – Was sinnvolles verschenken

Was schenke ich wem zu Weihnachten? Welche Weihnachtsgeschenke sind hilfreich?

Jedes Jahr um die gleiche Zeit beginnt der Stress mit den Weihnachtseinkäufen. Und wie so oft verschenkt man dann einen Schnellschuss, den man noch an Heiligabend einkauft, weil Weihnachten ja so überraschend vor der Tür steht.

Und so landen viele Kurzentschlossene schnell beim Drogeriemarkt, dem Kosmetiker, bei einem Handy- oder Apple-Laden um Gutscheine zu kaufen. Oft sind es Verlegenheitsgeschenke in der letzten Minute. Man will ja nicht ohne Geschenk blöd dastehen. Und wenn alles nichts hilft, dann druckt man eben schnell noch einen Gutschein aus.

Der eine oder andere Leser fühlt sich jetzt wohl ertappt.

Dabei gibt es einige Geschenke, die man vielleicht auf den ersten Blick nicht verschenken möchte, weil es um ernste Themen geht, aber doch sehr sinnvoll für das weitere Leben sein können.

Sinnvolle Geschenke gibt es mehr als genug.

Sinnvolle Geschenke in der Oberklasse

So schenkte ein Unternehmer seiner Ehefrau einen GANZKÖRPER-SCAN. Mit Hilfe der innovativen Ganzkörper-MRT wird dann der gesamte Körper vom Scheitel bis zur Sohle untersucht. Die Untersuchung dauert 60 Minuten und zeigt Auffälligkeiten von beginnenden Krankheiten (z. B. im Krebsbereich).

Da die Ganzkörper-MRT eine der aufwändigsten Untersuchung ist, liegt der Preis deutlich höher im Vergleich zu einer normalen CT oder MRT. Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen diese Untersuchung leider nicht, bei den privaten Krankenkassen wird eine Abklärung im Vorfeld empfohlen.

Die Kosten der Ganzkörper Check-ups liegen zwischen 950 Euro und 2.300 Euro, je nachdem, welche Untersuchungen der Check-up beinhalten und ob das Ganzkörper MRT dabei sein soll.

Sicherlich ist so manches andere Weihnachtsgeschenk teurer und sieht schöner aus. Allerdings kann dieses exklusive Geschenk durchaus wertvoller sein.

Gesundheits – Weihnachtsgeschenke

Aus der Werbung vielleicht bekannt, aber wenig verschenkt, wird:

  • Darmkrebsvorsorge (je nach Art mit Eigenbeteiligung)
  • künstliche Befruchtung
  • Social Freezing.

Bei einer Darmkrebsvorsorge werden in der Regel ab 50 die Kosten durch die Krankenkasse gezahlt. Trotzdem gibt es einige Bereiche, die durch eine Igel-Leistung zusätzlich bezahlt werden müssen.

So manches Paar in Deutschland hat einen Kinderwunsch. Fast jedes zehnte Paar in Deutschland ist ungewollt ohne Nachwuchs. Oft hat das medizinische Gründe.
Im persönlichen Umfeld des Paares wird dieses Thema jedoch oft geschickt umgangen, wenn man bei den Eltern oder Großeltern ist.
Oft sind die Eigenbeteiligungen für eine künstliche Befruchtung so hoch, dass ein Paar lieber in der Hoffnung lebt, dass es doch noch auf natürliche Weise klappt.
übrigens: Die Gründe sind nicht nur bei der Frau zu suchen, sondern auch beim Mann.
Und oft kann es auch an der „Kombination des Paares“ liegen. In diesen Fällen ist auch der Frauenarzt oder Urologe überfordert. Sogenannte Kinderwunschzentren bieten hier die richtige Unterstützung an (Links am Ende des Artikels).

Wenn Frauen früher mit 24 Jahren das erste Kind auf die Welt gebracht hatten, dann ist das Durchschnittsalter inzwischen bei 32,5 Jahren. Schulbildung, Studium und Beruf stehen zunächst vorne an. Vielen Frauen ist jedoch nicht bewusst, dass die Qualität der Eizellen durchschnittlich bereits ab 30 Jahre abnimmt.
Wer eigene Kinder wünscht, sollte deshalb beim Frauenarzt den AMH-Test durchführen lassen. Durch den AMH-Test kann man frühzeitig die Qualität der Eizellen feststellen. Der AMH-Test wird nicht durch die Krankenkassen bezahlt und kostet etwa 50 bis 100 Euro.

Wenn eine Frau derzeit

  • keinen Partner hat,
  • noch im Berufsleben weiter arbeiten möchte,
  • oder an bestimmten Krankheiten leidet, die sich auf die spätere Eizellqualität auswirkt (z. B. Chemotherapie)

besteht auch die Möglichkeit, Eizellen sich entnehmen zu lassen und durch eine Kryokonservierung einfrieren zu lassen. Die Eizellen behalten dann ihr Alter, das sie bei der Eizell-Entnahme hatten. Bei einer nichtmedizinischen Indikation wird das Verfahren Socialfreezing genannt und muss vollständig von den Patienten bezahlt werden.

Die Extrakosten können oft von den betroffenen Personen nicht alleine bezahlt werden.

Oft helfen hier auch die Eltern oder sogar Großeltern.

Weihnachtsgeschenke für die Zukunft

Oft macht man sich nur dann Gedanken über die rechtliche Vorsorge, wenn man in seinem persönlichen Umfeld Ereignisse erlebt, die das Leben völlig verändern.

Damit ist nicht nur der Tod gemeint, sondern auch die Geschäftsunfähigkeit durch Unfall oder Krankheit.


Wird ein Mensch geschäftsunfähig, dann muss durch ein Betreuungsgericht ein Betreuer festgelegt werden, wenn nicht zuvor eine Generalvollmacht erstellt wurde.
Die Generalvollmacht muss nicht immer durch einen Notar beurkundet werden, allerdings in vielen Fällen dringend empfehlenswert.
Sofern keine Generalvollmacht vorhanden ist und eine Betreuung durch das Betreuungsgericht erteilt wurde, müssen alle gesetzlichen Regelungen beachtet werden, die es gibt.
Für den Laien oft nicht möglich, so dass oft ein Berufsbetreuer bestellt werden muss.


Beispiel: Wird man als Betreuer vom Gericht bestellt, muss man eine Vermögensveränderungsbilanz (EÜR) inkl. Belege führen und größere Ausgaben vom Betreuungsgericht vorher sich genehmigen lassen (auch wenn es der Ehepartner ist).

Neben einer Generalvollmacht sind auch andere Vollmachten und Verfügungen für jeden Menschen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr notwendig.

Eine umfangreiche Vorsorge bietet hier der Notfallordner-Vorsorgeordner.de von www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Notfallordner

Einen Notfallordner sollte in der Regel jeder Mensch ab dem 18. vollendeten Lebensjahr haben. Der Notfallordner von www.notfallordner-vorsorgeordner.de bietet viele Ratschläge und Dokumentenvorlagen und erleichtert im Ernstfall die praktische Hilfe.

Den Notfallordner gibt es in über 90 verschiedenen Versionen.

Grund: Die Notfallvorsorge unterscheidet sich zwischen einzelnen Personengruppen.

Notfallordner für Beamte

Beamte und meist auch deren Ehegatten haben Anspruch auf Beihilfe. Daraus ergeben sich einige Punkte, die bei einem Notfallordner speziell zu beachten sind. Der Notfallordner für Beamte –> www.notfallordner-beamte.de

Notfallordner Beamte

Notfallordner für Selbstständige und Notfallordner für Unternehmer

Als Unternehmer wird der Inhaber einer Kapitalgesellschaft, also einer

– UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt),
– GmbH
– AG

bezeichnet.

Als Selbstständiger wird der Inhaber als eingetragener Kaufmann, einer Personengesellschaft, Mitinhaber einer GbR oder auch beispielsweise einer GmbH & Co.KG bezeichnet

Beide Gruppen unterscheiden sich zum einen durch die Art der Unternehmensform, aber auch bei der Unternehmensgründung oder Unternehmensschließung.

Aus diesem Grunde gibt es für Selbstständige und Unternehmer spezielle Notfallordner.

Notfallordner Unternehmer

Notfallordner Gesundheitsberufe

Auch bei Gesundheitsberufen muss bei einem Notfallordner unterschieden werden, insbesondere bei den Gesundheitsberufen:

Notfallordner Arzt Zahnarzt Notfallordner Apotheker Notfallordner Heilpraktiker

Notfallordner Handwerker

Auch bei Handwerksbetrieben ist eine Unterscheidung wichtig. Neben unterschiedlichsten DIN-Vorschriften und der Unterscheidung durch die Handwerksordnung (derzeit 41 zulassungspflichtige Handwerksgruppen, sowie noch weitere zulassungsfreie Handwerksgruppen ist bei den Handwerkern auch eine Unterteilung in die zwei Hauptgruppen Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft die Notfallvorsorge sehr umfangreich und erheblich zu unterscheiden.

Eine Übersicht aller Handwerksgruppen finden Sie auf der Internetseite:

Notfallordner zulassungspflichtige Handwerker:
Link: –> https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner-fuer-handwerker/notfallordner-fuer-zulassungspflichtige-handwerker/index.php

Notfallordner zulassungsfreie Handwerker:
Link: –> https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner-1/notfallordner-fuer-handwerker/notfallordner-fuer-zulassungsfreie-handwerker/index.php

Passendes und vernünftiges Weihnachtsgeschenk für Enkelkinder

Für Enkelkinder sind Gesundheitsvorsorge hoffentlich nicht so wichtig, denn meist sind die Enkelkinder gesund.

Ein bisschen aus der Mode gekommen, aber trotzdem ganz interessant dürfte der Bausparvertrag für Enkelkinder und Kinder trotzdem sein.
Im Vergleich zu einem Sparbuch ist die Verzinsung zwar ähnlich, allerdings dürfen zwei Punkte nicht übersehen werden:
– Wer einen Bausparvertrag hat, denkt nachweislich eher an die eigenen vier Wände, als wenn man das Geld auf einem Sparvertrag anspart.
– Ab 16 gibt es eine Wohnungsbauprämie von 8,8 %, die sich durchaus bei dem derzeitigen Niedrigzins sehen lassen kann.

Die Wahl eines passendes Weihnachtsgeschenks liegt nun bei Ihnen. Verschenken mit Vernunft ist sicherlich nachhaltig

Links zu

#Grundrente – Einigung

NEWS #Grundrente #Einigung – Die #große #Koalition hat sich auf eine Grundrente geeinigt.

 
Demnach soll jeder #gesetzlich #Rentenversicherte Anspruch auf die #Grundrente haben, wenn
– 35 Beitragsjahre* eingezahlt wurden
– und eine Einkommensgrenze, abzüglich eines Freibetrages nicht überschreitet.

Weitere Details zur #Grundrente:

 
1.
Ab Januar 2021 sollen insbesondere #Geringverdiener mit 35 Beitragsjahren einen #Rentenaufschlag oberhalb der #Grundsicherung erhalten.
*Die 35 Jahre Grundrentenzeiten setzen sich zusammen aus
– Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung und Tätigkeit,
– Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Kindererziehung, Pflege
– und aufgrund der Antragspflichtversicherung für Selbstständige
– rentenrechtliche Zeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation,
– Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege sowie Ersatzzeiten.
Darüber hinaus soll auch eine sogenannte Gleitregelung festgelegt werden.
 
Im #Detail sieht die Berechnung so aus:
Die Beiträge an die Rentenkasse müssen zwischen 30 und 80 Prozent der Zahlungen eines Durchschnittsverdieners liegen.
Der Rentenanspruch wird dann für 35 Jahre verdoppelt, höchstens aber auf 80 Prozent der Rente, die ein Durchschnittsverdiener in diesen Jahren erwirbt.
Von dem Rentenzuschlag werden noch 12,5 Prozent abgezogen.
Damit will die Koalition das sogenannte Äquivalenzprinzip hochhalten, wonach die Rente eigentlich von der Höhe der Beiträge abhängt (§68 SHB VI).
 
2.
Die von der CDU durchgesetzte #Einkommensprüfung soll über die #Deutsche #Rentenversicherung in Kooperation mit den Finanzbehörden erfolgen.
Die #Einkommensgrenze soll für Alleinstehende 1.250 Euro betragen, für Paare soll sie bei 1.950 Euro liegen.
 

Details zur Einkommensgrenze:

 
Die Koalition will vermeiden, dass Menschen die Grundrente erhalten, obwohl sie genügend andere Einnahmequellen haben. Bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für Paare wird die Grundrente in voller Höhe gezahlt.
 
Zugrundegelegt wird dabei „das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfrei gestellten Anteils der Rente und aller Kapitalerträge“,
 
Die #Grundrente soll unbürokratisch sein: Der #Einkommensabgleich soll automatisiert durch einen elektronischen Datenaustausch zwischen der #Rentenversicherung und den #Finanzbehörden ermöglicht werden.
 
3.
Die Finanzierung soll zu weiten Teilen aus einer geplanten #Finanztransaktionssteuer sowie dem Bundesarbeitsministerium finanziert werden.
 
4.
Zusätzlich soll ein Budget für Freibeträge beim #Wohngeld von 80 Millionen Euro bereitgestellt werden. So möchte man verhindern, dass die erhöhte Rente den Bedarf beim Wohngeld auffrisst.
 
Ähnliches gibt es bereits für Einnahmen aus betrieblicher und privater Altersvorsorge. Der Freibetrag beträgt 100 Euro monatlich plus 30 Prozent der darüber hinausgehenden Rentenzahlungen – höchstens aber bis zur Hälfte des Grundsicherungs-Regelsatzes, derzeit also 212 Euro.

————————- N E W S —————-
 
Neben der Grundrente wurden auch Lösungen in folgenden Bereichen beschlossen:
 
1.
Die Frage der #Doppelverbeitragung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (bei gesetzlich #KVdR-Versicherten) wurde neu besprochen und soll zu einer Entlastung bei den Betriebsrentnern führen.
Für Betriebsrenten werden bisher der volle Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag abgezogen.
Beitragszahlungen aus der gesetzlichen Rente werden nur mit dem halben Beitragssatz belastet.
Die Koalition will für solche Versorgungsbezüge nun einen #Freibetrag von 155,75 Euro (§226 SGB VI, 1/20 der Bezugsgröße) monatlich schaffen.
Bisher gilt hier der Begriff Freigrenze. Wurde die Freigrenze um nur einen Cent überschritten, wurde die Betriebsrente voll beitragspflichtig. Dies konnte auch innerhalb der öff. Rentenzahlung geschehen, wenn die Betriebsrente angepasst wurde (z.B. durch Anpassungsprüfungspflicht §16 BetrAVG).
Durch die Änderung des Begriffs Freigrenze in Freibetrag bleibt der Betrag von z.Zt. 155,75 Euro beitragsfrei.
Zu beachten ist, dass der Betrag von 155,75 Euro in Summe für:
– alle gezahlten Betriebsrenten gilt (Ausnahme: betriebliche Riesterrente)
– und auch Arbeitseinkommen für gewerbliche Tätigkeit gilt.
So sind beispielsweise Einkünfte aus Fotovoltaikanlagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
 
Trotzdem eine Erleichterung für viele Betriebsrentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (KVdR) versichert sind:
Damit werde erreicht, dass rund 60 Prozent der Betriebsrentner „de facto maximal den halben Beitragssatz“ auf ihre gesamten Versorgungsbezüge zahlten, während die weiteren 40 Prozent „spürbar entlastet“ würden.
Übersehen sollte man bei einer „Rentabilitätsbetrachtung auch nicht, dass bei einer Entgeltumwandlung der Arbeitgeber nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zu einem Zuschuss von mindestens 15 % des umgewandelten Betrages, den der Arbeitnehmer aufbringt, verpflichtet ist (Neuverträge, bei bestehenden Vereinbarungen ab 1.1.2022)
 
2.
Auch die Festlegung einer zusätzlichen Förderung der #arbeitgeberfinanzierten #Altersversorgung (BAV-Förderbeitrag nach § 100 EStG) wurde auf 288 Euro für #Geringverdiener verdoppelt.

Arbeitgeber, die für Ihre Arbeitnehmer zusätzlich zum geschuldeten Lohn beispielsweise eine Direktversicherung abschließen, erhalten für Arbeitnehmer mit geringen Einkommen (mtl. 2.200 Euro) einen Rückerstattung.
Diese Rückerstattung war auf 144 Euro begrenzt und wird auf 288 Euro erhöht Die Rückerstattung erfolgt an den Arbeitgeber über die #Lohnsteuerabrechnung (#Betriebsstättenfinanzamt). 
Damit wird die #betriebliche #Altersversorgung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber weiter aufgewertet.
Gerade bei #Teilzeitkräften und Arbeitnehmern mit einem mtl. Einkommen bis zu 2.200 Euro ist die betriebliche Altersversorgung aufgrund der Förderung auch für Arbeitgeber interesdsant.
Wer in seinem Arbeitsleben zeitweise:
– nicht in vollem Umfang berufstätig war (z. B. durch längere #Erziehungszeiten, Scheidung etc.)
– oder aufgrund seiner Tätigkeit nicht über 2.200 Euro Brutto verdient,
erhält in der Regel bisher eine Grundsicherung.
Wer zukünftig 35 Beitragsjahre erreicht hat, erhält dann:
– eine Grundrente, die 10 % über der Grundsicherung liegt (ca. 900 Euro)
und kann zusätzlich durch die betriebliche Altersversorgung eine zweite Säule über den Arbeitgeber aufbauen.

„Ebenso kann durch die hohe Förderung bei der #Riester-Rente die Altersversorgung weiter verbessert werden.
 
Die #Gesamtrente kann hierdurch erheblich verbessert werden. Je nach Laufzeit können sich hierdurch Gesamtrenten von bis zu 1.450 Euro ergeben. Die Gesamthöhe ist natürlich davon abhängig, wie viel Jahre es noch bis zur Rente sind“, so bAV-Experte.de und renten-experte.de Werner Hoffmann.

Tel: 07156 967 – 1900

3.
Ebenso wurde die Anhebung der #Mitarbeiter#Kapitalbeteiligung von 360 auf 720 € vereinbart.
 
4. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden über mehrere Jahr um 0,2 % reduziert, so dass die Sozialabgaben geringer sind.
 
5.
#kfW#Beteiligungsfonds für Zukunftstechnologien:
Über die #Kreditanstalt für Wiederaufbau sollen Unternehmen (insbesondere Start-Up’s und neue Unternehmen) mit bis zu 10 Mrd. bei #Digitalisierung und #Klimatechnologien gefördert werden.

WEITERE DETAILS werden in den kommenden Tagen auf den Internetseiten

—> www.Renten-Experte.de

und

—> www.bAV-Experte.de

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