Seniorenhilfe Post mit neuem Pilotprojekt

Pilotprojekt in Bremen.

Postboten sollen Senioren versorgen

Eine neue Idee, die vielleicht auch hilft, die Betreuung älterer Menschen – zumindest teilweise – zu verbessern.

Jeder 2. Senior erhält in der Regel einmal im Monat Besuch.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass jeder 2. Senior pro Monat keinen Besuch erhält.

Es gibt immer wieder Alleinstehende – insbesondere Senioren -, die in den eigenen vier Wänden erst nach Wochen tot aufgefunden werden.

Hier könnte dieses Projekt ebenfalls durchaus sinnvoll sein.

Natürlich verspricht sich die Post hiervon auch ein Geschäft.

https://www.n-tv.de/wirtschaft/Postboten-sollen-Senioren-versorgen-article20374812.html

bAV – Betriebliche Altersversorgung – Gute Beratung heißt auch umfangreiches Know-How

#Betriebliche #Altersversorgung – #bAV – Was sollten echte #bAV-#Spezialisten wirklich alles beherrschen, wenn Sie in der bAV beraten?

Es gibt eine Reihe von Beratern, die in der betrieblichen Altersversorgung auch mal Angebote platzieren.

Leider fehlt oft die Kenntnis von der Vielfältigkeit des bAV-Marktes.

Ein Bild sagt ja meist mehr als 1.000 Worte. Deshalb als Erläuterung dieses Bild.

bAV-Experte - Knwo-How in der betrieblichen Altersversorgung
bAV-Experte – Knwo-How in der betrieblichen Altersversorgung

Ein echter bAV-Experte sollte mindestens zu jedem der Begriffe und genannten § Grundkenntnisse haben. Idealerweise natürlich gleich „Betriebswirt f. betriebliche Altersversorgung (FH) in Koblenz studiert haben.

In der kommenden Woche wird der bAV-Leitfaden für

  • Arbeitgeber
  • Personalabteilung
  • Gehaltsbuchhaltung
  • HR-Berater
  • Steuerberater

veröffentlicht.

Neben den Neuregelungen in der „bisherigen bAV-Welt 1“ – die sich aufgrund des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) ergeben haben – sind auch viele Tipps für HR-Berater in Zusammenhang mit

  • den Arbeitgeberbeiträgen
  • den Auswirkungen des bAV-Förderbeitrages (§100 EStG)
  • den Finanzierungsanteilen
  • anderen Fördermöglichkeiten, die sich neben der betrieblichen Altersversorgung ergeben

erläutert.

Ebenso wird in der Grundversion zunächst die Direktversicherung erläutert und hierzu auch alle wichtigen Personalveränderungen und die Auswirkungen erläutert, z. B.:

  • Neueinstellung
  • Umstellung auf Vollzeit bzw. Teilzeit
  • Krankheit
  • Ruhende Beschäftigungszeiten (Mutterschutz, Pflegezeit)
  • Privatinsolvenz
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Arbeitgeberwechsel
  • Todesfall
  • Leistungsauszahlung

Zusätzlich gibt es neben der Loseblattsammlung (DinA 4-Leitfaden-Ordner) auch einen UpDate-Service.

Als Feature wird über die Internetadresse www.bav-toolbox.de ein verschlüsselter Zugang im Rahmen des UPDATE-Service angeboten.

Durch die bav-toolbox.de haben Arbeitgeber die Möglichkeit

  • betriebswirtschaftliche Berechnungen
  • Checklisten und Briefvorlagen
  • weitere Tabellen

downzuloaden.

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bAV Leitfaden für Arbeitgeber, Personalabteilung, HR-Berater, Steuerberater

Auch hier wird laufend eine Erweiterung durchgeführt.

Ziel des bav-Leitfaden´s ist es, auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen Altersversorgung – insbesondere auch die betriebliche  und private Altersversorgung – einzuwirken.

Vorgemerkte Interessenten erhalten in der kommenden Woche noch einen „Vormerkungs-Bestelltarif“.

Ohne die Vormerkung muss der bav-Leitfaden zu dem festgelegten Buchpreis verkauft werden.

Vormerkung für bav-Bestellung ist auf der Internetseite:

http://www.bav-leitfaden.de/content/vormerkung-fuer-bestellung/

Das Werk wurde von verschiedenen Autoren geschrieben, wobei der Hauptautor (Werner Hoffmann, Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) ) den bAV-Leitfaden dem gemeinnützigen Verein Forum-55plus gespendet hat.

Der Vertrieb wird über einen Verlag durchgeführt, wobei der Verlag einen Großteil der Einnahmen an den gemeinnützigen Verein spendet.

Hauptautor der bav-Leitfaden.de:

bav-Experte.de
bav-Experte.de

 

#Notfallordner #Witwenrente #Witwerrente #Vorsorgevollmacht #Testament #Nachlass #Notfallordner #Vorsorgeordner

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www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Das sollte Jeder beachten

Wenn ein Paar heiratet und einer von ihnen gesetzlich rentenversichert ist, hat der oder die Hinterbliebe im Todesfall des Versicherten oftmals einen Anspruch auf #Hinterbliebenenrente.

Voraussetzung:

Der „Vererbende“ hat mindestens fünf Jahre in die Rente eingezahlt und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestand mindestens für ein Jahr.

Denn wird eine Ehe nur deshalb geschlossen, um dem Partner eine Rente zu sichern, lehnt die Rentenversicherung meist eine Zahlung ab, weil eine sogenannte „Versorgungsehe“ zu vermuten ist, die einzig und allein deshalb geschlossen wurde, um Witwe oder Witwer eine Hinterbliebenenrente zur sicheren Versorgung zu verschaffen.

Kleine und große Witwenrente

Kann eine #Versorgungsehe ausgeschlossen werden und hat der verstorbene Ehepartner die sogenannte Wartezeit erfüllt, steht der Gewährung einer Witwen- oder Witwerrente auf Antrag nichts mehr im Wege.

Dabei wird zwischen einer kleinen und einer großen Witwenrente unterschieden.

Um die #große #Witwenrente zu beziehen, muss der #Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Todes des Partners 45 Jahre und 4 Monate alt sein. Wenn ein minderjähriges oder aber behindertes Kind erzogen wird oder der oder die Hinterbliebene selbst erwerbsgemindert ist, gibt es auch die große Witwenrente. Auch dann, wenn das oben genannte Mindestalter noch nicht erreicht ist.

Die Höhe der großen Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente, die die Versicherung dem verstorbenen Partner zum Todeszeitpunkt gezahlt hat oder hätte, wenn die Verbindung seit 2002 (neues Recht) amtlich ist.

Für davor geschlossene Ehen (altes Recht) gibt es 60 Prozent. Ungeachtet dessen wird die große Witwenrente lebenslang gezahlt. Außer bei Wiederheirat – dann entfällt der Anspruch.

Dann hat der Hinterbliebene aber die Möglichkeit, eine Abfindung in Höhe zwei Jahresrenten aufgrund der Bezüge des vorangegangenen Jahres, zu beantragen.

Die #kleine #Witwenrente beträgt 25 Prozent der tatsächlichen oder möglichen Rente des verstorbenen Versicherten.

Für nach 2002 geschlossene Ehen oder Lebenspartnerschaften ist die Zahlung aber in der Regel auf 24 Monate befristet.

Wird der Hinterbliebene in der Bezugszeit aber 45 Jahre und fünf Monate alt, rutscht dieser in die „Große“. Wer vor 2002 geheiratet hat und ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, hat hingegen lebenslangen Anspruch auf die kleine Witwenrente.

Eigenes Eikommen wird angerechnet

Für beide Witwenrenten gibt es auch noch einen Zuschlag für etwaige Kinder des Paares. So gibt es für das erste Kind bei der großen Witwenrente 62,05 Euro (West) beziehungsweise 59,37 Euro (Ost).

Für jedes weitere Kind gibt es 31,03 Euro/29,69 Euro.

Bei der kleinen Witwenrente gibt es für das erste Kind 28,21 Euro (West) und 26,99 Euro (Ost). Für jedes weitere Kind gibt es hier 14,10 Euro/13,49 Euro.

Für die ersten drei Monate nach dem Tod des Verstorbenen überweist die Rentenkasse auf Antrag die Rentenansprüche des Verstorbenen in voller Höhe. Eigene Einkünfte mindern dabei die Bezüge nicht.

Was sich nach Ablauf des Sterbevierteljahres ändert.

Dann wird ein eigenes Einkommen angerechnet. Je nachdem, ob altes oder neues Recht gilt. Bei ersterem zählen Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen wie die eigene gesetzliche Rente.

Findet das neue Recht Anwendung, werden auch Einkommen aus Vermögen, Betriebsrenten und auch Leistungen aus privaten Rentenversicherungen berücksichtigt. Von dem so ermittelten Einkommen werden Freibeträge abgezogen.

Diese betragen in den neuen Bundesländern 819,19 Euro und im Osten 738,82 Euro.

Für jedes Kind mit Anspruch auf eine Waisenrente steigt der jeweilige Betrag um 173,77 Euro beziehungsweise 166,26 Euro.

Wenn der Freibetrag abgezogen ist, wird von diesem Betrag wiederum 40 Prozent abgezogen.

Beispiel:

Von einem Einkommen von 2000 Euro würde ein Freibetrag von 819,19 Euro abgezogen. Von den verbleibenden 1180,81 Euro werden 40 Prozent ermittelt.

Diese 472,32 Euro werden dann mit der eigentlichen Witwenrente verrechnet. Bei einer möglichen Witwenrente von 1000 Euro verbleiben dann noch 521,68 Euro.

Wenn ein oder zwei Hinterbliebene nicht heiraten (um die Hinterbliebenenrente weiter zu erhalten), dann kann dies auch im Todesfall nachteilig sein.

Grund:

Im Todesfall gibt es bei nicht verheirateten Paaren nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Alles was der Hinterbliebene darüber hinaus erbt ist erbschaftssteuerpflichtig mit mind. 30% (bis zu 50%).

Da kann schnell die Erbschaftsteuer den Gesamtbetrag der Hinterbliebenenrente übersteigen.

Bezüglich der rechtlichen Vorsorge sind viele Punkte wichtig, die frühzeitig geklärt sein sollten.

Informationen hierzu gibts im Notfallordner

www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Betriebsrentenstärkungsgesetz – bAV und AGG – zwei Begriffe stoßen aufeinander

#Betriebsrentenstärkungsgesetz – #bAV und #AGG – zwei Begriffe stoßen aufeinander

Im Gespräch mit dem Autor Werner Hoffmann (www.bav-experte.de) des bav-Leitfaden.de

Forum-55plus: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bietet neue Förderungen in der betrieblichen Altersversorgung. Welche Chancen und Risiken sind für den Arbeitgeber vorhanden?

bav-experte: Für den Arbeitnehmer, der bei monatlicher Gehaltszahlung bis zu 2.200 € verdient, kann der Arbeitgeber eine Rückzahlung im Rahmen der Lohnsteuerabrechnung von 30 % (max. 144 €) erhalten. Die Erstattung wird durch das Betriebsstättenfinanzamt vorgenommen.

Eine der Voraussetzungen ist, dass es sich um einen ungezillmerten Tarif handelt. Hierbei werden die Abschluss- und Vertriebskosten auf die Vertragslaufzeit verteilt (s. BMF-Schreiben v. 6.12.2017, Rz 100 ff.).

Für viele Arbeitgeber ist dies durchaus eine interessante Förderung der betrieblichen Altersversorgung. Hierbei sind jedoch einige Feinheiten zu beachten, die auch durch das AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) bestehen. So muss die Tarifauswahl für alle Personen einer objektiv umschriebenen Gruppe gleich sein. Würde beispielsweise ein Vollzeitbeschäftigter (über 2.200 Euro bei mtl. Lohnabrechnung) auf Teilzeit umstellen und hierdurch der Arbeitgeberbeitrag nach §100 EStG Förderanspruch haben, dann darf dem Arbeitnehmer hierdurch kein Nachteil entstehen.

Dies ist nur eine Thematik, die im bAV-Leitfaden betriebswirtschaftlich betrachtet wird.

Darüberhinaus muss der Arbeitgeber sich überlegen, zu welchem Termin die BAV-Förderung genutzt wird, denn der Arbeitgeber kann dies monatlich abrechnen oder auch jährlich machen. Hierbei spielen betriebswirtschaftliche Gegebenheiten ebenso eine wichtige Rolle.

Wird beispielsweise monatlich die Förderung beantragt, ist der Lohnabrechnungszeitraum des entsprechenden Monats maßgeblich.

Beispiel: Der Arbeitgeber A führt die BAV-Förderung monatlich durch. Im Mai wird ein Urlaubsgehalt gezahlt, wodurch der Arbeitnehmer über 2.200 Euro Bruttoverdienst liegt. In diesem entsprechenden Monat entfällt die Förderung. Dies muss dann im Lohnabrechnungsprogramm berücksichtigt werden.

Arbeitgeber B führt die BAV-Fördeurng im Januar für das ganze Jahr durch und erhält dann auch für das ganze Jahr die BAV-Förderung, auch für die Monate, in denen der Arbeitnehmer im Einzelfall über 2.200 Euro durch ein Urlaubsgeld liegt.

Bei dem BAV-Förderbeitrag sind viele Punkte zu beachten, die nicht nur für die BAV-Förderung selbst wichtig sind, sondern auch auf die gesamte betriebliche Altersversorgung Auswirkungen hat.

Eine komplette Checkliste hierzu ist in dem bav-Leitfaden.de vorhanden.

bAV Leitfaden für Arbeitgeber, Personalabteilung, HR-Berater, Steuerberater
bAV Leitfaden für Arbeitgeber, Personalabteilung, HR-Berater, Steuerberater

Das Tarifangebot muss aufgrund des AGG für alle Arbeitnehmer einer objektiven Gruppe gleich sein, wobei die Unterscheidung der Tarife nicht alleine durch:

  • die Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung
  • und die Lohnhöhe

entscheidend sein darf.

Auf das Zusammenspiel von AGG und betrieblicher Altersversorgung – insbesondere auch auf den BAV-Förderbeitrag – weist der Autor Werner Hoffmann vom bav-Leitfaden.de besonders hin.

„Bei der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung sind neben den Rechtskreisen (Arbeits- Steuer- Sozialversicherungs-, Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsrecht) auch die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen und anzupassen…..

Wer dies nicht macht, hat ggf. später Probleme“, so die Aussage des Autors von www.bav-experte.de

„Die BAV-Förderung nach § 100 EStG sowie die Umsetzung des AG-Zuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG machen völlig neue betriebswirtschaftliche Planungen erforderlich. Und dies nicht nur aus Sicht des AGG.“

Der bav-Leitfaden.de ist ab Ende Februar über die Internetseite

www.bav-Leitfaden.de  beziehbar.

Voranmeldung über die Internetseite
http://www.bav-experte.de/vormerkung-fuer-bestellung/

bav-experte-Werner-r-Hoffmann-betriebliche Altersversorgung
bav-experte.de Werner-Hoffmann-betriebliche Altersversorgung
www.bav-experte.de

#GroKo – Rentenplanungen

#Groko #Rentenplanungen

Union und SPD haben sich in den Koalitionsverhandlungen auf Eckpunkte der Rentenpolitik geeinigt. Die Rentenversicherung reagierte zurückhaltend.

Zwei Haltelinien

Bis 2025 soll das Rentenniveau – also das Verhältnis der Standardrente zum Durchschnittseinkommen der Erwerbstätigen in einem Jahr – nicht unter 48 Prozent fallen. Der Beitragssatz für die Rente soll nicht über 20 Prozent steigen. Beide Regelungen sollen bis 2025 gelten.

Wenn man von der derzeit bestehenden Rechtslage ausgeht, würde ein Sinken des Rentenniveaus auf bis zu 43 Prozent bis zum Jahr 2030 erlaubt sein. Ähnlich verhält es sich bei dem Beitragssatz zur Rente. Der dürfte den Wert von 22 Prozent nicht überschreiten. Die von den GroKo-Unterhändlern nun neu formulierten Werte sind nicht weit von den derzeitigen Prognosen für beide Größen entfernt. Doch Prognosen können sich mit der wirtschaftlichen Lage ändern.

Nun ist eine gesetzliche Fixierung und ein Eingriff in die Rentenformel geplant. Darüber hinaus soll eine Rentenkommission mit Vertretern von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Wissenschaft bis März 2020 Vorschläge für die weitere Absicherung der Rente bis 2045 machen, denn der Renteneintritt der geburtenstarken Jahrgänge setzt das Rentensystem zunehmend unter Druck.

Grundrente

Zudem vereinbarten CDU, CSU und SPD für langjährige Geringverdiener und Beitragszahler eine sogenannte Grundrente.

Wenn Geringverdiener trotz 35 Beitragsjahren durch Arbeit, Erziehung und Pflege nicht über die Grundsicherung hinauskommen, sollen sie einen Aufschlag bekommen, der zehn Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegt. Das teilte CDU-Verhandlungsführer Karl-Josef Laumann mit.

Der Grundrente soll eine Bedürftigkeitsprüfung vorausgehen, bei der anderes Einkommen und Vermögen angerechnet würden. In ihren Häusern oder Wohnungen sollen die Betroffenen gesetzlich garantiert wohnen bleiben können.

Erwerbsminderungsrente

Wer wegen Krankheit frühzeitig Erwerbsminderungsrente bekommt, soll rentenrechtlich so behandelt werden, als wenn er bis zum aktuellen Renteneintrittsalter gearbeitet hätte. Das Renteneintrittsalter staffelt sich je nach Geburtsjahrgang auf bis zu 67 Jahren. Zurzeit werden Bezieher von Erwerbsminderungsrenten noch so gestellt, als hätten sie Rentenbeiträge bis zum 62. Lebensjahr gezahlt.

Die Regelung betrifft rund 170.000 Menschen jedes Jahr, die aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig das Arbeitsleben beenden müssen.

Mütterrente:

Mütter, die vor 1992 drei oder mehr Kinder zur Welt gebracht haben, sollen künftig auch das dritte Jahr Erziehungszeit in der Rente angerechnet bekommen. Die Anhebung dieser Renten betrifft rund 2,8 Millionen Menschen.

Die Mütterrente war eine Forderung der CSU. Die CSU-Vizechefin Barbara Stamm bezifferte die Mehrkosten für die Rente auf jährlich 3,4 Milliarden Euro. Stamm zeigte sich offen für eine gemischte Finanzierung. Sie sei sich mit der SPD-Fraktionschefin Andrea Nahles einig, „dass nicht alles ausschließlich aus Beiträgen finanziert werden muss“.

Die Deutsche Rentenversicherung forderte, dass die Ausweitung der Mütterrente „sachgerecht in vollem Umfang aus Steuermitteln“ finanziert werden müsse.

Selbstständige

Neu ist in den Vereinbarungen der GroKo-Unterhändler auch eine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige, die nicht bereits anderweitig obligatorisch abgesichert sind – etwa in berufsständischen Versorgungswerken. Selbstständige sollen zukünftig zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Vorsorgearten wählen können, die allerdings insolvenzgesichert sein müssen.

Der CDU-Rentenexperte Peter Weiß hatte zuletzt darauf hingewiesen, dass diejenigen belohnt werden sollten, die langjährig konsequent vorgesorgt haben. „Einer der wichtigsten Beiträge zur Bekämpfung künftiger Altersarmut ist die Pflicht auch für Selbstständige, angemessen und insolvenzsicher vorzusorgen“, sagte er.

Abschaffung der echten und unechten Verbeitragung in der betrieblichen Altersversorgung

Auch hier wird noch verhandelt.

Bei den Altverträgen in der Direktversicherung (bis 2004) wurde – wenn der Beitrag monatlich nicht aus zusätzlichen Löhnen/Gehältern gezahlt wurde:

  • In der Sparphase
  • und in der Rentenphase

(teilweise) verbeitragt (§1Abs. 1 Nr. 4 und 4a)

Auch in anderen Fällen wird eine unechte Doppelverbeitragung durchgeführt.

Beispiel: in der Sparphase kein SV-Beitrag, so dass der Arbeitnehmer hier ein zwar eine Beitragsersparnis hat, allerdings dann in der Rentenphase den vollen Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen muss.

Dieses Problem wird sogar durch die Erhöhung des Dotierungsrahmen uns verschärft. Steuerrechtlich wird der Dotierungsrahmen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz auf 8 % erhöht. In der Sozialversicherung bleibt der Dotierungsrahmen jedoch bei 4 % (§1 Abs.1 Nr.9 SvEV).

Betriebsrentenstärkungsgesetz Dotierungsrahmen §3 Nr.63 S.1 EStG und §1 Abs.1 Nr.9 SvEV
Betriebsrentenstärkungsgesetz Dotierungsrahmen §3 Nr.63 S.1 EStG und §1 Abs.1 Nr.9 SvEV

darüber hinaus wird der Bav – Förderbeitrag (§100 EStG) zwar steuerrechtlich neben dem §3 Nr.63 S.1 EStG berücksichtigt, allerdings in der Sozialversicherung innerhalb der oben genannten Grenze berücksichtigt.

Es wäre wünschenswert, wenn das Problem der Doppelverbeitragung abgeschafft würde.

Die Abschaffung der Doppelverbeitragung hätte den Effekt, dass jeder Arbeitnehmer in der Altersversorgung besser vorsorgt.

Werner Hoffmann

Vorstandsvorsitzender und Pressesprecher

www.forum-55plus.de

 

Tipp für Arbeitgeber, HR- und Steuerberater

Der betriebswirtschaftliche Leitfaden in der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz

www.bav-Leitfaden.de

bav-Leitfaden für arbeitgeber, HR- und Steuerberater - Der betriebswirtschaftliche Leitfaden www.bav-Leitfaden.de
bav-Leitfaden für Arbeitgeber, HR- und Steuerberater – Der betriebswirtschaftliche Leitfaden

 

Hart aber fair – Kommentar zu Sendung

Schweden ist hier mit Deutschland nicht vergleichbar. Ebenso auch Norwegen.

So hat Norwegen aufgrund der vorhandenen Rohstoffe (Öl) einen Staatsfonds der hierdurch gute Renditen abwirft.Gleiches gilt für Schweden.

In Deutschland haben wir diese Rohstoffe nicht in diesem Umfang.

Allerdings wird sich dies in den Ländern, die Rohstoffe wie Erdöl haben, in den kommenden 30 Jahren ändern und dann ins Negative verändern.

Nicht ohne Grund will Saudi-Arabien oder auch andere Länder mit hohem Rohölexport die Quellen privatisieren.

Das schwarze Gold wird durch andere Energiequellen im Preis zum einen fallen und gleichzeitig sind die Quellen mengenmäßig begrenzt.

Insofern ist Schweden, Norwegen auch in der Kapitalanlage als Rentenversicherung in keiner Weise mit Deutschland vergleichbar.

<Ergänzung zu Schweden, um Klarheit zu bringen. Schweden wurde nicht zuletzt wegen Eisenerz zu einem einem der reichsten Länder der Welt. Neben Kupfer und Eisen, die Schwedens wichtigste Rohstoffe sind, wurde auch Blei, Silber, Zink, Gold, Erdöl, Pyrit und Uran gefördert. In Schweden ist es also nicht hauptsächlich das Erdöl, sondern andere Rohstoffe.>

Eine Aufteilung der Altersvorsorge in „Umlagefinanziert“ und „Kapitalgedeckt“ ist sinnvoll. Denn der demografische Wandel ist nicht mehr aufzuhalten.

Und die Pflicht zur Altersvorsorge ist auch sinnvoll.

So sollte die Pflichtvorsorge auch bei Selbstständigen mind. 25% bis zur BBG ausmachen.

Davon sollten 12,5 % in Umlagefinanzierung und 12,5% in Kapitaldeckung angelegt werden müssen.

Der kapitalgedeckte Teil sollte weiterhin vom Bürger frei wählbar bleiben. Allerdings sollte dieser Teil eine Pflicht sein!

Hierdurch wären auch Selbstständige verpflichtet etwas für Sie Altersversorgung zu tun.

Übergangslösung für vorhandene Selbstständige: Sofern Selbstständige bereits eine Altersversorgung gemacht haben, sollte diese dann auf die 25% angerechnet werden.

Der frei anzulegende Teil sollte bei Arbeitnehmern in der privaten Altersversorgung oder auch der betrieblichen Altersversorgung angelegt werden können.

Zu dem Bereich Altersvorsorge gehört nach meiner Auffassung auch der Themenkomplex Pflegeversicherung . Denn auch dies ist nach der letzten gesetzlichen Leistungsverbesserung noch nicht ausreichend.

Werner Hoffmann

Vorstandsvorsitzender Forum-55plus

#Notfallordner für #Unternehmer

Viele Selbstständige und Unternehmer arbeiten rund um die Uhr und bringen durch Elan mit ihrem Team gemeinsam ihr Unternehmen nach vorne.

Im Alltagsstress werden jedoch oft wichtige Bereiche vernachlässigt. Im Ernstfall kann das Unternehmen daran kaputt gehen.

Ein wichtiger Punkt ist hierbei auch die rechtliche Vorsorge für den Unternehmer und das Unternehmen.

Ob ein Selbstständiger eine Personengesellschaft hat oder als Unternehmer eine Kapitalgesellschaft (z. B.: UG, Gmbh) gehört, spielt keine Rolle.

Jeder Selbstständige oder Unternehmer sollte seine eigene rechtliche Vorsorge überprüfen und einen entsprechenden Notfallordner mit wichtigen Übersichten und Dokumenten führen.

Bei einer Vorsorge sind – je nach Branche und Unternehmensform – erhebliche Unterschiede zu beachten.

Notfallordner Unternehmer
Notfallordner Unternehmer

Der nachfolgende Film gibt einen kleinen Einblick.

Wer die rechtliche Vorsorge über irgendeinen Notfallordner für Unternehmer plant, beachtet meist die branchenspezifischen Gegebenheiten (z. B.: Gesetze, Verordnungen oder DIN-Vorschriften) nicht und betreibt oft eine mangelhafte Vorsorge.

Auf der Internetseite

www.notfallordner-unternehmer.de

gibt es eine Auswahl von über 90 verschiedenen Notfallordnern für Selbstständige und Unternehmer.

Notfallordner für Unternehmer https://youtu.be/-IQvgysu7P0

#Kaffeefahrten – endlich wird dagegen etwas unternommen

Senioren sind eine beliebte Zielgruppe bei Telefon-Call-Center und Kaffeefahrten

Überteuerte Produkte als Nahrungsergänzungsmittel oder Heizdecken und Massagegeräte usw.

#Kaffeefahrten – endlich wird dagegen vorgegangen-

#Kaffeefahrten – Verkaufsverbot für bestimmte Produkte. Bundesrat will gegen Abzocke bei Kaffeefahrten vorgehen

https://www.n-tv.de/mediathek/videos/panorama/Bundesrat-will-gegen-Abzocke-bei-Kaffeefahrten-vorgehen-article20242097.html

Bürgerversicherung – Beitragserhöhungen für Rentner

Wie sich die Grundlage der Beiträge in der gesetzlichen Krankenkassen bisher entwickelt hat und weiter entwickeln wird, kann nachfolgend einmal betrachtet werden.

Historie:

1983: Durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 20.12.1982 wurde für gesetzlich krankenversicherte Rentner ein Beitrag festgelegt.

Bis zu diesem Zeitpunkt waren gesetzlich krankenversicherte Rentner beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Zunächst wurde dies durch die Gewährung von Zuschüssen abgemildert. Sukzessive wurde dieser Zuschuss abgeschmolzen.

Durch Einführung der Pflegeversicherung entstand eine weitere Beitragsbelastung.

Heute wird zwischen KVdR-Versicherten und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentner unterschieden.

Wer zu 90 % des letzten halben Arbeitslebens in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, bezahlt einen Beitrag, der aufgrund folgender Einkünfte errechnet wird (§ 229 SGB IV):

  • Gesetzliche Rentenzahlung (wobei die Beitragsberechnung durch einen Zuschuss abgemildert wird
  • Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes.
  • ……

Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Rentnern werden gemäß § 240 SGB IV zusätzlich auch:

  • Zinseinkünfte
  • Kapitaleinkünfte
  • Mieteinkünfte
  • private Rentenversicherungszahlungen

berücksichtigt.

Durch die Einführung einer Bürgerversicherung wird auch die KVdR nicht mehr weiter bestehen, denn nach den Planungen, sollen alle Einkünfte berücksichtigt werden.

Bürgerversicherung für Rentner ist die Katastrophe
Bürgerversicherung für Rentner ist die Katastrophe

Zwar hat Prof. Lauterbach bestritten, dass Mieteinkünfte nicht berücksichtigt werden sollen. Dies ist jedoch rechtlich nicht haltbar, denn freiwillig Versicherte müssen sehrwohl heute über Mieteinkünfte und Kapitalerträge einen Krankenversicherungsbeitrag bezahlen.

Gleiches gilt im Übrigen auch für die Kapitaleinkünfte.

Würden die Mieteinkünfte und Kapitalerträge wirklich nicht berücksichtigt, dann müsste dies auch für freiwillig Versicherte gelten. Dies hätte einen erheblichen Finanzierungsausfall zur Folge.

Mit dem Wegfall der Verbeitragung der Kapitalertäge will Prof. Lauterbach wohl eher die CDU zur Bürgerversicherung ködern.

Als weitere Folge würden im Übrigen Mieterhöhungen für alle Mieter entstehen. Wenn ein Vermieter plötzlich auf Mieteinkünfte Krankenversicherungsbeiträge bezahlen muss, dann würde der Vermieter dies auch auf die Miete umlegen.

Allein durch diese Mietumlage würden die Mieten um ca. 16 % steigen.

Da Mietzahlungen versteuert werden müssen und die Krankenversicherungsbeiträge lediglich im Jahr mit 1.900 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, müsste der Vermieter nicht nur den erhöhten Krankenversicherungsanteil, sondern auch die höhere Einkommensteuer einkalkulieren und auf den Mieter umlegen.

Konsequenzbeispiel: (Vermieter mit Steuersatz 40 %, 1.000 € Mieteinnahme)

  • Bisherige Mieteinkünfte:   1.000 €
  • – bisher Einkommensteuer: 400 €
  • = Nettomiete:    600 €

Berechnungsbeispiel wenn Bürgerversicherung kommt:

  • Neue Mieteinkünfte:    1.299 €
  • darauf zu zahlender Bürgerversicherungsbeitrag: 179,20 €
  • abzüglich Einkommensteuer: 519,80 €
  • Nettomieteinnahme: 600 €

Ergebnis:

Der Vermieter müsste – damit die Mieteinnahme Netto nicht niedriger ist – um rund 30 % erhöhen.

Viele Mieter müssten dann nicht nur mehr Miete bezahlen, sondern ggf. auch eine kleinere Wohnung suchen.

Suche kleinere Wohnung, weil Miete durch Bürgerversicherung zu teuer wird
Suche kleinere Wohnung, weil Miete durch Bürgerversicherung zu teuer wird

Wie dies die SPD ihren eigenen Wählern verkaufen will, bleibt für uns schleierhaft.

Gleiches gilt auch für die Abschaffung der KVdR-Regelung. Viele Rentner werden dann erheblich mehr belastet.

Wehrt Euch gegen die Einführung einer Bürgerversicherung!
Wehrt Euch gegen die Einführung einer Bürgerversicherung!

 

 

 

 

#Bürgerversicherung in Österreich

#Bürgerversicherung in #Österreich – wirklich gut und günstig?

In Deutschland und Österreich werden etwa 50% des Beitrages für die Krankenkasse bzw. Bürgerversicherung durch die Arbeitgeber gezahlt und Zusatzversicherungen muss jeder vollständig selbst bezahlen.

Und bei Rentnern ist es ebenso: Die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt nur von „Grundkrankenversicherung in etwa die Hälfte des Beitrages. Zusatzversicherungen bezahlt der Rentner alleine!

Schaut man sich Österreich an, dann sieht man die Konsequenzen:

Der Beitragssatz scheint auf den ersten Blick niedriger als in Deutschland. Rechnet man allerdings die Beiträge für Zusatzversicherungen und die Eigenbeteiligung mit ein, dann zahlen Arbeitnehmer und Rentner heute mehr!

In Österreich haben circa ein Drittel aller Versicherten eine Zusatzversicherung, weil die Leistungen der Bürger Versicherung teilweise katastrophal sind. Ärmere Menschen können sich keine Zusatzversicherung leisten.

Die Zahl der Wahl Ärzte (die keine Berge Versicherten behandeln) hat in Österreich erheblich zugenommen. Dementsprechend gibt es weniger Ärztin, die mit der Bürger Versicherung direkt abrechnen.

Stichwort Eigenbeteiligung:

Die Wartezeiten bei Facharztbesuchen sind in Österreich teilweise bis zu zwölf Monate. Als Bürgerversicherter

Hat man Anspruch einen Arzt im Bezirk auszuwählen.

Darüber hinaus gibt es so genannte Wahlärzte, bei denen man relativ schnell einen Termin bekommt.

Wenn man zu einem Walarzt geht bekommt man durch die Bürgerversicherung 80 % der Grundkosten ersetzt.

Beispiel:

Gesamtrechnung: 1000 €

Rechnungsbetrag Grundkosten: 300 Euro

Erstattung durch Bürgerversicherung: 80% aus 300 Euro= 240 Euro

= Eigenbeteiligung: 760 Euro

Das höchste Gut des Menschen ist die Gesundheit (neben Frieden und Demokratie).

Und eine gute medizinische Versorgung kostet eben auch Geld.

Und – wie jeder wohl weiß – Das letzte Hemd hat keine Taschen!