#Pflegevorsorge ist auch #Altersversorgung

Der Beitrag zu der #gesetzlichen #Pflegeversicherung muss erhöht werden und wird in den kommenden 20 Jahren auf 5-7% ansteigen müssen.

Dies ergibt sich bereits aus dem demografischen Wandel und ist nichts Neues.

Die gesetzliche Pflegeversicherung wird jedoch vom Leistungsumfang nie ausreichend sein.

Wichtig ist, dass jedem Bürger, Berater und auch dem Gesetzgeber klar wird, dass die Pflegevorsorge ein Bestandteil der Altersversorgung ist!

Und insbesondere der Gesetzgeber wäre gut beraten, wenn die Pflegeabsicherung endlich auch in der betrieblichen Altersversorgung möglich und im Betriebsrentengesetz verankert wäre.

Dort wird zwar Invalidität genannt, allerdings umfasst Invalidität einen begrenzten Leistungszeitraum und ist völlig anders definiert.

Wenn der Pflegebegriff im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) genannt wäre, würden sich bei der Pflegevorsorge erhebliche Verbesserungen ergeben.

Positionspapier und Reformvorschlag für die Alterssicherung von Beschäftigten mit Mindestlohn

Altersarmut und MIndestlohn
Altersarmut und Mindestlohn

Situationsbeschreibung

Mindestlohn:

Der aktuelle Mindestlohn beträgt derzeit 8,84 € und müsste nach den bisherigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes auf derzeit 9,19 € angehoben werden.

Forderungen von verschiedenen Vertretungen und daraus resultierender Reformvorschlag

Dem Bundesministerium für Arbeit zufolge müsste der Stundenlohn von 8,84 € auf 12,63 € angehoben werden, damit diese Personen eine Grundsicherung im Alter von 814 € erreichen.

Eine Anhebung des Bruttolohnes um 42,87 % wird sicherlich nicht möglich sein und somit bei dieser Personengruppe zu einer Rentenzahlung unterhalb der Grundsicherung führen.

Reformvorschlag für Mindestlohn:

Die Lösung dieses Interessenkonflikts zwischen

  • Arbeitgeber
  • Arbeitnehmervertretern
  • Staat
  • Sozialverbände

wäre ggf. durch folgende Umsetzung möglich:

Der Mindestlohn wird nicht auf 9,19 € angehoben (gem. Statistischen Bundesamt), sondern auf 10,50 €. Die Differenz zwischen 10,50 € und 9,19 € muss verpflichtend in einer zertifizierten Altersversorgung angelegt werden.

Es würde hierdurch neben dem Begriff Mindestlohn I (9,19 €) den Begriff Mindestlohn II (10,50 €) geben.

Als zertifizierte Produkte sind folgende Alternativen möglich:

  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Riester-Rente
  • Rürup Rente
  • Zertifizierte Pflegezusatzversicherung

Die Auswahl kann der Arbeitnehmer treffen. Die Abführung erfolgt durch den Arbeitgeber. Für den Arbeitgeber entsteht der gleiche Verwaltungsaufwand, wie bei der Abführung der vermögenswirksamen Leistungen.

Bei einer jährlichen Arbeitszeit von ca. 1.700 Stunden entsteht hierdurch ein Sparvermögen von ca. 2.227 € (mtl. ca. 185,58 €).

Beispiel Anlage in gesetzlicher Rentenversicherung:

In der gesetzlichen Rentenversicherung führt der monatliche Beitrag derzeit zu 0,3161 Entgeltpunkten.

Der Mindest-Förder-Optionsbeitrag würde also zu einer zusätzlichen Rentensteigerung von 31,61 % eines Durchschnittsverdieners führen. In Summe würde der Arbeitnehmer in der Altersversorgung somit so gestellt werden, als wenn der Arbeitnehmer ca. 73 % aller durchschnittlichen Arbeitnehmer verdienen würde.

Ein Rentner, der über 45 Jahre 73 % des Durchschnittsverdientes erhält, würde somit aus heutiger Sicht etwa 1.019 € gesetzliche Rente erhalten.

Allerdings sollte jedem Arbeitnehmer die Wahl gelassen werden, ob der „Mindest-Förder-Optionsbeitrag“ in die gesetzliche Rentenversicherung oder ein anderes Produkt der Altersversorgung (betriebliche Altersversorgung analog § 1a BetrAVG, sowie Riester- Rürup-Rente und gesetzlich ergänzende Pflegezusatzversicherung) anlegen möchte.

Vergleichbar wäre dies mit der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Auch in der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es eine Versicherungspflicht, die vorsieht, dass jeder Bürger einen Mindestgrundschutz hat (privat oder gesetzlich).

Hierbei sollte jedoch für den Förder-Optionsbeitrag eine Auswahl durch den Bürger von vornherein möglich sein, denn die vollständige Altersversorgung auf ein Umlagesystem aufzubauen hat gegenüber der Mischung von Umlagesystem und Ansparsystem erhebliches Risikopotenzial. Grundvoraussetzung der Zertifizierung muss eine lebenslange Rente sein.

Insbesondere auch die Wahl zwischen diesen einzelnen Produktvarianten hat folgende Hintergründe:

Die Nutzung eines Mindest-Förder-Optionsbeitrages in der betrieblichen Altersversorgung bietet dem Arbeitgeber weitere interessante Kombinationsmöglichkeiten, wodurch die Attraktivität für diese Personen nochmals verbessert werden kann.

Auch die Alternative Riester-Rente und Rürup-Rente bieten interessante Zusatzförderungen, die gerade von den einkommensschwachen Arbeitnehmern derzeit zu wenig genutzt wird (aufgrund des bisherigen Bruttolohns).

Im Feld der betrieblichen Altersversorgung (bAV) fehlt die Einbindung der Pflegeabsicherung. Zwar wird der Begriff Invaliditätsvorsorge in der bAV genannt, allerdings ist die Absicherung bei Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitsabsicherung immer zeitlich beschränkt. Der Begriff Pflegeabsicherung ist hingegen lebenslang definiert.

Der Effekt der Altersversorgung – der im Übrigen bei einer Anhebung des Mindestlohnes auf 12,50 € nur zu einer Grundsicherung führt – wird wesentlich besser gelöst. Es wäre hierdurch auch sichergestellt, dass jeder betroffene Arbeitnehmer tatsächlich diesen Betrag in der Altersversorgung nutzen muss.

Aus realistischer Sicht wird die Anhebung des Mindestlohnes auf 12,50 € nicht umsetzbar sein.

Aus diesem Grund sollte der Gesetzgeber verpflichtend festlegen, dass jede Person, die nur einen Mindestlohn erhält, zusätzlich verpflichtet wird, einen Mindest-Förder-Optionsbeitrag anspart, der neben dem Mindestlohn vom Arbeitgeber in ein zertifiziertes Produkt nach Auswahl des Arbeitnehmers abführt.

Für Arbeitnehmer, die zwischen dem Mindestlohn und 12,50 € verdienen, sind Gleit-Übergangslösungen zu entwickeln.

Um die praktische Umsetzung für den Arbeitgeber zu erleichtern sind bei der Berechnung des Mindest-Förder-Optionsbeitrages monatlich Pauschalen anzusetzen (zB 90% mtl), die am Jahresende bzw. Spätestens am Ende der Beschäftigung durch Einmalzahlung auszugleichen sind (Nachweis im Lohnkonto).

Werner Hoffmann

  1. Vorsitzender des gemeinnützigen Vereins Forum-55plus.de e.V.

Gottfr.-Keller-Str. 73

71254 Ditzingen

Tel.: (07156) 343 54

E-Mail: presse@forum-55plus.de

Internet: www.forum-55plus.de

Wir haben soeben nicht nur das Bundesministerium für Arbeit und Soziales angeschrieben, sondern auch alle Abgeordneten des Ausschusses für Arbeit und Soziales.

Wir sind gespannt, welcher Abgeordnete hierzu (und auch „wie“) Stellung bezieht.

Ebenso haben wir verschiedene Verbände und Institute um Stellungnahme aufgefordert.

Einen weiteren Artikel zum Thema „Mindestlohn, Altersarmut und Grundsicherung“ finden Sie hier:

https://www.n-tv.de/politik/So-hoch-muesste-der-Mindestlohn-sein-article20429853.html

Personalprozesse in der betrieblichen Altersversorgung

#bAV #betriebliche #Altersversorgung #Personalprozess in

#Entgeltabrechnung und

#Personalabteilung

Was muss bei dem Personalprozess -zum Beispiel bei Einstellung – beachtet werden http://www.bav-leitfaden.de/content/handlungsbereiche-in-der-bav/steuerung-von-personalprozessen.html

Seniorenhilfe Post mit neuem Pilotprojekt

Pilotprojekt in Bremen.

Postboten sollen Senioren versorgen

Eine neue Idee, die vielleicht auch hilft, die Betreuung älterer Menschen – zumindest teilweise – zu verbessern.

Jeder 2. Senior erhält in der Regel einmal im Monat Besuch.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass jeder 2. Senior pro Monat keinen Besuch erhält.

Es gibt immer wieder Alleinstehende – insbesondere Senioren -, die in den eigenen vier Wänden erst nach Wochen tot aufgefunden werden.

Hier könnte dieses Projekt ebenfalls durchaus sinnvoll sein.

Natürlich verspricht sich die Post hiervon auch ein Geschäft.

https://www.n-tv.de/wirtschaft/Postboten-sollen-Senioren-versorgen-article20374812.html

Beste private Krankenversicherung ist lt. map-Report die Debeka

Beste #private #Krankenversicherung (#PKV) in Deutschland lt. map-Report ist die #Debeka

Die hatte der map-Report analysiert. Zu lesen im Handelsblatt

http://app.handelsblatt.com/finanzen/versicherungen/map-report-2018-die-besten-pkv-debeka-loest-provinzial-als-beste-privatkrankenkasse-ab/21098530.html?xing_share=news

BAV-Toolbox

BAV-LEITFADEN – bAV-Toolbox ARBEITGEBERTIPP – #PERSONALKOSTEN

#Personal-Gesamtkostenrechner

Mit diesem Berechnungstool können Sie als Arbeitgeber ermitteln, wie hoch Ihre Gesamtabgaben im Verhältnis zum Bruttogehalt des Arbeitnehmers sind.

BAV-LEITFADEN – http://www.bav-leitfaden.de/content/tipp-fuer-arbeitgeber—bav-und-personalkosten/

Sofern Sie die eigenen Werte nicht zur Hand haben, können Sie auch gerne die nebenstehenden Werte nutzen.

Ihre eigenen Firmenwerte hat sicherlich Ihre Buchhaltung oder Ihr Steuerberater.

Die Berechnung ist auf der Internetseite

http://www.bav-leitfaden.de/content/tipp-fuer-arbeitgeber—bav-und-personalkosten/

möglich.

Durch die Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung spart:

• Ihr Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge und Steuern

• Sie als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, Abgaben in der gesetzlichen Unfallversicherung, sowie bei den Umlagen 1, 2 und 3

Allerdings erhält Ihr Arbeitnehmer durch die Entgeltumwandlung später eine geringere Rente, da er und Sie auch i. d. R. weniger Beiträge in die Rentenversicherung einbezahlen.

Viele Arbeitgeber haben dies erkannt und gewähren deshalb Ihren Arbeitnehmern einen Beitragszuschuss zur betrieblichen Altersversorgung. Als Mindestzuschuss wurde nach § 1a Abs. 1a BetrAVG ein AG-Zuschuss von 15 % festgelegt, soweit der Arbeitgeber auf die umgewandelten Entgeltbeiträge Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Aufgrund der oben vorgenommenen Berechnung können Sie feststellen, wie sich Ihre Arbeitgeber-Abgaben reduzieren, wenn Ihr Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung mit Ihnen vereinbart hat.

Tipp für Sie als Arbeitgeber:

Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit, Ihrem Arbeitnehmer einen höheren Zuschuss zu gewähren, ohne dass Sie selbst eine höhere Belastung tragen (im Vergleich zur Lohnzahlung).

Empfehlenswert ist dem AN einen höheren AG-Zuschuss über das Optionsmodell „BAV-Förderbeitrag (§100 EStG)“ zu gewähren. Für alle AN, die förderberechtigt sind (z.B. mtl. Bruttoverdienst bis 2.200 €), erhalten Sie als Arbeitgeber dann eine Förderung durch die Lohnsteuerabrechnung 30 % vom Betriebsstättenfinanzamt.

Für Ihren Arbeitnehmer bedeutet dies eine bessere Altersversorgung und für Sie:

• eine höhere Mitarbeiterbindung

• geringere Fluktuations- und Einstellungskosten

• und letztendlich eine höhere Produktivität.

Eine umfangreiche Berechnung ist über die bav-toolbox.de möglich. Zugang zu der www.bav.toolbox.de erhalten alle Arbeitgeber, die den bAV-Leitfaden.de bestellt und den Zugang beantragt haben (Antrag liegt der Auslieferung des bav-Leitfaden.de bei). Die Freischaltung erfolgt jeweils nach 15 Tagen.

bAV – Betriebliche Altersversorgung – Gute Beratung heißt auch umfangreiches Know-How

#Betriebliche #Altersversorgung – #bAV – Was sollten echte #bAV-#Spezialisten wirklich alles beherrschen, wenn Sie in der bAV beraten?

Es gibt eine Reihe von Beratern, die in der betrieblichen Altersversorgung auch mal Angebote platzieren.

Leider fehlt oft die Kenntnis von der Vielfältigkeit des bAV-Marktes.

Ein Bild sagt ja meist mehr als 1.000 Worte. Deshalb als Erläuterung dieses Bild.

bAV-Experte - Knwo-How in der betrieblichen Altersversorgung
bAV-Experte – Knwo-How in der betrieblichen Altersversorgung

Ein echter bAV-Experte sollte mindestens zu jedem der Begriffe und genannten § Grundkenntnisse haben. Idealerweise natürlich gleich „Betriebswirt f. betriebliche Altersversorgung (FH) in Koblenz studiert haben.

In der kommenden Woche wird der bAV-Leitfaden für

  • Arbeitgeber
  • Personalabteilung
  • Gehaltsbuchhaltung
  • HR-Berater
  • Steuerberater

veröffentlicht.

Neben den Neuregelungen in der „bisherigen bAV-Welt 1“ – die sich aufgrund des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) ergeben haben – sind auch viele Tipps für HR-Berater in Zusammenhang mit

  • den Arbeitgeberbeiträgen
  • den Auswirkungen des bAV-Förderbeitrages (§100 EStG)
  • den Finanzierungsanteilen
  • anderen Fördermöglichkeiten, die sich neben der betrieblichen Altersversorgung ergeben

erläutert.

Ebenso wird in der Grundversion zunächst die Direktversicherung erläutert und hierzu auch alle wichtigen Personalveränderungen und die Auswirkungen erläutert, z. B.:

  • Neueinstellung
  • Umstellung auf Vollzeit bzw. Teilzeit
  • Krankheit
  • Ruhende Beschäftigungszeiten (Mutterschutz, Pflegezeit)
  • Privatinsolvenz
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Arbeitgeberwechsel
  • Todesfall
  • Leistungsauszahlung

Zusätzlich gibt es neben der Loseblattsammlung (DinA 4-Leitfaden-Ordner) auch einen UpDate-Service.

Als Feature wird über die Internetadresse www.bav-toolbox.de ein verschlüsselter Zugang im Rahmen des UPDATE-Service angeboten.

Durch die bav-toolbox.de haben Arbeitgeber die Möglichkeit

  • betriebswirtschaftliche Berechnungen
  • Checklisten und Briefvorlagen
  • weitere Tabellen

downzuloaden.

bav-Leitfaden für Arbeitgeber, Personalabteilung, Gehaltsbuchhaltung, HR-Berater, Steuerberater, bav-süezialisten, bAV-Berater, bAV-Experten, Unternehmensberater
bAV Leitfaden für Arbeitgeber, Personalabteilung, HR-Berater, Steuerberater

Auch hier wird laufend eine Erweiterung durchgeführt.

Ziel des bav-Leitfaden´s ist es, auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen Altersversorgung – insbesondere auch die betriebliche  und private Altersversorgung – einzuwirken.

Vorgemerkte Interessenten erhalten in der kommenden Woche noch einen „Vormerkungs-Bestelltarif“.

Ohne die Vormerkung muss der bav-Leitfaden zu dem festgelegten Buchpreis verkauft werden.

Vormerkung für bav-Bestellung ist auf der Internetseite:

http://www.bav-leitfaden.de/content/vormerkung-fuer-bestellung/

Das Werk wurde von verschiedenen Autoren geschrieben, wobei der Hauptautor (Werner Hoffmann, Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) ) den bAV-Leitfaden dem gemeinnützigen Verein Forum-55plus gespendet hat.

Der Vertrieb wird über einen Verlag durchgeführt, wobei der Verlag einen Großteil der Einnahmen an den gemeinnützigen Verein spendet.

Hauptautor der bav-Leitfaden.de:

bav-Experte.de
bav-Experte.de

 

Warum Privathaftpflicht Vermieterhaftpflicht Hausrat Wohngebäudeversicherung so wichtig sind

#Privathaftpflicht #Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

#Vermieterhaftpflichtversichrrung

#Wohngebäudeversicherung

#Rechtsschutzversicherung

Das Urteil des BGH Pressemitteilung Nr. 28/2018 v. 09.02.2018

macht deutlich warum die o.g. Versicherungen so wichtig sind.

Wer einen Handwerker für Reparaturen beauftragt, ist auch bei Schäden, die der Handwerker verursacht.

Wer ein Haus oder die Eigentumswohnung (ETW) nicht vermietet, braucht nur die Privathaftpflichtversicherung.

Wer die ETW oder ein Haus teilvermietet, braucht dringend auch die Vermieterhaftpflichtversicherung für die Deckung der Fremdschäden.

Beim eigenen Schaden sollte man folgendes wissen:

Wenn der Handwerker eine Betriebshaftpflichtversicherung hat, bezahlt diese nur den sogenannten Zeitwert!

Im Extremfall: Der Handwerker verursacht einen Brand- oder Wasserschaden. Der Neuwert (Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte) eines Gegenstandes ist 10.000 Euro. Da der Gegenstand schon 4 Jahre alt ist, ist der Zeitwert zB 5.000 Euro.

In diesem Fall zahlt die Haftpflicht maximal 5.000 Euro.

Besteht eine Hausrat- Glas- Wohngebäude und insbesondere eine Leitungswasserversicherung erfolgt eine Versicherungsleistung zum Neuwert (Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte).

Wer diesen Versicherungsschutz hat muss sich sich nicht mit dem Handwerker oder seiner Brtriebshafzpflichtversicherung auseinandersetzen. Dies macht dann die Hausrat/ oder Wohngebäudeversicherung.

Wer im Übrigen geschädigt wird braucht oft einen langen Atem, bis die Haftpflichtversicherung bezahlt. Gut ist, wenn man hierzu eine Rechtsschutzversicherung hat.

Nachfolgend das Urteil und die Schilderung des Urteiles:

Nachbarrecht | Brandschäden am Nachbarhaus (BGH)

Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist gegenüber dem Nachbarn verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück dabei beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts (BGH, Urteil v. 09.02.2018 – V ZR 311/16).

Sachverhalt: Die Beklagten sind die Rechtsnachfolger der ursprünglich beklagten Eheleute R., die im Laufe des Rechtsstreits verstorben sind.

Die Eheleute R. waren Eigentümer eines Wohnhauses. Am 08.12.2011 führte ein Dachdecker in ihrem Auftrag am Flachdach des Hauses Reparaturarbeiten durch. Im Verlauf der mit Hilfe eines Brenners durchgeführten Heißklebearbeiten verursachte er schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes unter den aufgeschweißten Bahnen.

Am Abend bemerkten die Eheleute Flammen in dem Bereich, in dem der Dachdecker gearbeitet hatte. Der alarmierten Feuerwehr gelang es nicht, das Haus zu retten.

Es brannte vollständig nieder. Durch den Brand und die Löscharbeiten wurde das an das brennende Haus unmittelbar angebaute Haus der Nachbarin erheblich beschädigt.

Das Haus der Nachbarin ist bei der Klägerin versichert. Diese hat ihr eine Entschädigung geleistet und verlangt nun (über das Vermögen des zur Zahlung von 97.801,29 € verurteilten Dachdeckers ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet) von den beklagten Grundstückeigentümern aus übergegangenem Recht gemäß § 86 Abs. 1 VVG Ersatz.

Der BGH führte hierzu u.a. aus:

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zu.

Ein nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.

Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann.

Weitere Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist, dass der Anspruchsgegner als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist.

Hierfür ist erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht.

Ob dies der Fall ist, kann nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen.

Dies ist beispielsweise zu bejahen, wenn ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät oder Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt.

Hierdurch verursachte Störungen stellen kein allgemeines Risiko dar, das sich wie etwa ein Blitzschlag – ebenso gut bei dem Haus des Nachbarn hätte verwirklichen können und dessen Auswirkungen von dem jeweils Betroffenen selbst zu tragen sind.

Auch wenn konkret kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden bestanden haben mag, beruhen sie auf Umständen, auf die grundsätzlich der Grundstückseigentümer bzw. -besitzer, und nur dieser, Einfluss nehmen konnte.

Auch im vorliegenden Fall ist die Störereigenschaft zu bejahen. Der Annahme einer Verantwortlichkeit der Rechtsvorgänger der Beklagten steht nicht entgegen, dass der Brand auf die Handlung eines Dritten, nämlich auf die Arbeiten des von ihnen mit der Vornahme einer Dachreparatur beauftragten Handwerkers zurückzuführen ist.

Mittelbarer Handlungsstörer ist auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht.

Für die Zurechnung des durch den Handwerker herbeigeführten gefahrträchtigen Zustands des Grundstücks kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsvorgänger der Beklagten bei der Auswahl des Handwerkers Sorgfaltspflichten verletzt haben.

Maßgeblich ist vielmehr, ob es Sachgründe gibt, die aufgetretene Störung ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Das ist der Fall.

Die Rechtsvorgänger der Beklagten waren diejenigen, die die Vornahme von Dacharbeiten veranlasst haben und die aus den beauftragten Arbeiten Nutzen ziehen wollten.

Dass sie den Handwerker sorgfältig ausgesucht und ihm die konkrete Ausführungsart nicht vorgeschrieben haben, ändert nichts daran, dass sie mit der Beauftragung von Dacharbeiten eine Gefahrenquelle geschaffen haben und damit der bei der Auftragsausführung verursachte Brand auf Umständen beruhte, die ihrem Einflussbereich zuzurechnen sind.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 28/2018 v. 09.02.2018 (Ls)

bAV-Welt2 -#Betriebsrentenstärkungsgesetz – #Sozialpartnermodell – #DasRentenwerk

#bAV2 – #Sozialpartnermodell – #DasRentenwerk

Reform der Betriebsrente bedarf kompetenter Beratung

20.02.2018 –

Von Normann #Pankratz, stellvertretendes Mitglied der Vorstände der #Debeka Versicherungen.

Mit der im Januar in Kraft getretenen Reform der betrieblichen Altersvorsorge (bAV II) sind große Hoffnungen verbunden. Sie hat schon jetzt Bewegung in den Markt gebracht und mit dem Rentenwerk einen ganz neuen Anbieter auf den Plan gerufen. Gemeinsam mit den Sozialpartnern geht es nun darum, dem Modell zum Durchbruch zu verhelfen.

Im Fokus steht die Entwicklung passender Produkte und die Kommunikation an Mitarbeiter – in beiden Fällen ist kompetente Begleitung zentral.

Der Startschuss des Gesetzes am 1. Januar ist zunächst Theorie – die Praxis folgt nun im Laufe des Jahres.

Denn die Vorbereitungsphase, die 2017 begonnen hat, dürfte eine ganze Weile andauern:

Noch informieren sich Tarifpartner und sondieren die Möglichkeiten; noch entwickeln Anbieter ihre Produkte – auch wir beim Rentenwerk, dem Zusammenschluss aus den fünf genossenschaftlich geprägten Versicherern Barmenia, Debeka, Gothaer, Huk-Coburg und Die Stuttgarter. Vermutlich frühestens Ende diesen, Anfang kommenden Jahres dürften daher erste Arbeitnehmer bAV II-Verträge in den Händen halten.

Zwei Fragen stehen bis dahin im Zentrum intensiver Gespräche mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern:

Erstens, die Frage nach dem geeigneten Durchführungsweg; zweitens, die Frage nach der richtigen Kommunikation an Mitarbeiter, jeweils samt kompetenter Begleitung und Beratung.

Der richtige Durchführungsweg

Aus Sicht des Rentenwerks eignet sich als Durchführungsweg besonders eine Direktversicherung: Im Gegensatz zu einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds ist sie bei kleineren und mittleren Unternehmen bereits verbreitet.

Sie bietet niedrige Kosten und eine leichte Portierung, beispielsweise zu einem neuen Arbeitgeber. Außerdem fallen bei diesem Weg in der Renten-Phase keine Sozialversicherungsbeiträge auf Leistungen an, die sich etwa aus privater Fortführung ergeben haben.

Dabei gilt: Das Produkt werden wir flexibel an die Bedürfnisse der Tarifparteien anpassen. Wie genau die Details aussehen sollen – das ist derzeit Gegenstand einer Reihe von Gesprächen mit Sozialpartnern:

Am Ende sind sie es, die den Zuschnitt der Portfolios und den Durchführungsweg festlegen.

So haben die Tarifparteien deutlich mehr Spielraum, aber tragen auch deutlich mehr Verantwortung bei der Gestaltung.

Das gilt für keinen Bereich in der bAV II so sehr wie für die Wahl der Kapitalanlage.

Die Tarifparteien werden hier Anlage-Entscheidungen treffen, die sich über lange Zeit hinweg bewähren müssen. Anbieter wie das Rentenwerk werden diesen Prozess intensiv begleiten – etwa, um gemeinsam ein individuelles Risiko-Ertrags-Profil zu definieren und umzusetzen.

Die richtige Kommunikation an Mitarbeiter

Eine Herausforderung in der Praxis ist sicher die Kommunikation an die Mitarbeiter.

Denn das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) leitet einen Paradigmenwechsel in der Altersvorsorge ein:

In der bAV II sind ab sofort Anlagen ohne Garantien möglich. Das senkt die Hürden, Mitarbeitern überhaupt eine Vorsorge für das Alter anzubieten.

Denn mussten Unternehmen bisher Zusagen durch Rücklagen absichern, erlauben es die neuen Möglichkeiten gerade kleinen und mittleren Betrieben, ihren Mitarbeitern jetzt Angebote zu unterbreiten.

Zugleich heißt der Wegfall der Garantien: Es wird Überzeugungsarbeit in Richtung der Beschäftigten nötig, legen die Deutschen doch traditionell sehr sicherheitsorientiert an. Im neuen Modell fließt aber voraussichtlich ein größerer Anteil in Kapitalanlagen, die einen höheren Ertrag versprechen – etwa in Unternehmensanleihen, Aktien, Immobilien und Alternative Investments.

Das gilt es, griffig und überzeugend zu erklären. Hier liegt zugleich eine Chance für kompetente Beratung: Dank der andauernden Niedrigzinsphase lassen sich zunehmend auch Skeptiker von den Vorzügen ertragreicherer Anlagen überzeugen.

Das Rentenwerk empfiehlt, solchen Beratungsbedarf der Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Anfang an mit in die Überlegungen einzubeziehen:

Wir werden daher flexible Lösungen bieten, sowohl beim Tarif als auch bei der Infrastruktur, also etwa, was den Umfang der Beratung angeht – digital, telefonisch oder persönlich vor Ort.

Letztendlich entscheiden auch hier die Sozialpartner über die Ausgestaltung. Chancen dürften sich insbesondere für Vermittler ergeben, die Beratung beim Arbeitgeber oder in speziellen Beratungsstellen anbieten, wo zahlreiche Gespräche an einem Tag möglich sind, wie bereits heute in der bAV verbreitet.

Denn es zeigt sich: Das Interesse auf allen Seiten ist groß, die Hoffnungen auch – aber ebenso der Bedarf an kompetenter Begleitung.

Bild: Normann Pankratz spricht auf dem Kongress “Zukunftsmarkt Altersvorsorge 2018″ über die Reform der betrieblichen Altersvorsorge (Quelle: Debeka)

#Notfallordner #Witwenrente #Witwerrente #Vorsorgevollmacht #Testament #Nachlass #Notfallordner #Vorsorgeordner

#Witwenrente #Witwerrente #Vorsorgevollmacht #Testament #Nachlass

#Notfallordner #Vorsorgeordner

www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Das sollte Jeder beachten

Wenn ein Paar heiratet und einer von ihnen gesetzlich rentenversichert ist, hat der oder die Hinterbliebe im Todesfall des Versicherten oftmals einen Anspruch auf #Hinterbliebenenrente.

Voraussetzung:

Der „Vererbende“ hat mindestens fünf Jahre in die Rente eingezahlt und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestand mindestens für ein Jahr.

Denn wird eine Ehe nur deshalb geschlossen, um dem Partner eine Rente zu sichern, lehnt die Rentenversicherung meist eine Zahlung ab, weil eine sogenannte „Versorgungsehe“ zu vermuten ist, die einzig und allein deshalb geschlossen wurde, um Witwe oder Witwer eine Hinterbliebenenrente zur sicheren Versorgung zu verschaffen.

Kleine und große Witwenrente

Kann eine #Versorgungsehe ausgeschlossen werden und hat der verstorbene Ehepartner die sogenannte Wartezeit erfüllt, steht der Gewährung einer Witwen- oder Witwerrente auf Antrag nichts mehr im Wege.

Dabei wird zwischen einer kleinen und einer großen Witwenrente unterschieden.

Um die #große #Witwenrente zu beziehen, muss der #Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Todes des Partners 45 Jahre und 4 Monate alt sein. Wenn ein minderjähriges oder aber behindertes Kind erzogen wird oder der oder die Hinterbliebene selbst erwerbsgemindert ist, gibt es auch die große Witwenrente. Auch dann, wenn das oben genannte Mindestalter noch nicht erreicht ist.

Die Höhe der großen Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente, die die Versicherung dem verstorbenen Partner zum Todeszeitpunkt gezahlt hat oder hätte, wenn die Verbindung seit 2002 (neues Recht) amtlich ist.

Für davor geschlossene Ehen (altes Recht) gibt es 60 Prozent. Ungeachtet dessen wird die große Witwenrente lebenslang gezahlt. Außer bei Wiederheirat – dann entfällt der Anspruch.

Dann hat der Hinterbliebene aber die Möglichkeit, eine Abfindung in Höhe zwei Jahresrenten aufgrund der Bezüge des vorangegangenen Jahres, zu beantragen.

Die #kleine #Witwenrente beträgt 25 Prozent der tatsächlichen oder möglichen Rente des verstorbenen Versicherten.

Für nach 2002 geschlossene Ehen oder Lebenspartnerschaften ist die Zahlung aber in der Regel auf 24 Monate befristet.

Wird der Hinterbliebene in der Bezugszeit aber 45 Jahre und fünf Monate alt, rutscht dieser in die „Große“. Wer vor 2002 geheiratet hat und ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, hat hingegen lebenslangen Anspruch auf die kleine Witwenrente.

Eigenes Eikommen wird angerechnet

Für beide Witwenrenten gibt es auch noch einen Zuschlag für etwaige Kinder des Paares. So gibt es für das erste Kind bei der großen Witwenrente 62,05 Euro (West) beziehungsweise 59,37 Euro (Ost).

Für jedes weitere Kind gibt es 31,03 Euro/29,69 Euro.

Bei der kleinen Witwenrente gibt es für das erste Kind 28,21 Euro (West) und 26,99 Euro (Ost). Für jedes weitere Kind gibt es hier 14,10 Euro/13,49 Euro.

Für die ersten drei Monate nach dem Tod des Verstorbenen überweist die Rentenkasse auf Antrag die Rentenansprüche des Verstorbenen in voller Höhe. Eigene Einkünfte mindern dabei die Bezüge nicht.

Was sich nach Ablauf des Sterbevierteljahres ändert.

Dann wird ein eigenes Einkommen angerechnet. Je nachdem, ob altes oder neues Recht gilt. Bei ersterem zählen Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen wie die eigene gesetzliche Rente.

Findet das neue Recht Anwendung, werden auch Einkommen aus Vermögen, Betriebsrenten und auch Leistungen aus privaten Rentenversicherungen berücksichtigt. Von dem so ermittelten Einkommen werden Freibeträge abgezogen.

Diese betragen in den neuen Bundesländern 819,19 Euro und im Osten 738,82 Euro.

Für jedes Kind mit Anspruch auf eine Waisenrente steigt der jeweilige Betrag um 173,77 Euro beziehungsweise 166,26 Euro.

Wenn der Freibetrag abgezogen ist, wird von diesem Betrag wiederum 40 Prozent abgezogen.

Beispiel:

Von einem Einkommen von 2000 Euro würde ein Freibetrag von 819,19 Euro abgezogen. Von den verbleibenden 1180,81 Euro werden 40 Prozent ermittelt.

Diese 472,32 Euro werden dann mit der eigentlichen Witwenrente verrechnet. Bei einer möglichen Witwenrente von 1000 Euro verbleiben dann noch 521,68 Euro.

Wenn ein oder zwei Hinterbliebene nicht heiraten (um die Hinterbliebenenrente weiter zu erhalten), dann kann dies auch im Todesfall nachteilig sein.

Grund:

Im Todesfall gibt es bei nicht verheirateten Paaren nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Alles was der Hinterbliebene darüber hinaus erbt ist erbschaftssteuerpflichtig mit mind. 30% (bis zu 50%).

Da kann schnell die Erbschaftsteuer den Gesamtbetrag der Hinterbliebenenrente übersteigen.

Bezüglich der rechtlichen Vorsorge sind viele Punkte wichtig, die frühzeitig geklärt sein sollten.

Informationen hierzu gibts im Notfallordner

www.notfallordner-vorsorgeordner.de