Corona -Ausblick – Chancen – Risiken – Mögliche Entwicklungen bis März 2022

Mögliche Entwicklungen der #Seuche #Corona

Einen wirklich zuverlässigen Ausblick kann momentan niemand bieten.

Die Einflussfaktoren sind zu umfangreich.

Trotzdem sollte man bestimmte Faktoren heute schon erkennen.

Geimpfte haben den derzeit besten Schutz!

Die Daten von BionTech zeigen einen hohen Wirkungsgrad:

Die 1. Dosis des Biontech-Impfstoffs BNT162b2 hat eine Impfstoffwirksamkeit gegen Erkrankungen mit der Variante Delta von 35,6 %. Nach der 2. Dosis stieg sie auf 88,0 % an.

Die Schutzwirkung gegen die Variante Alpha hatte nach der 1. Dosis 47,5 % und nach der 2. Dosis 93,7 % betragen. BNT162b2 schützt damit weniger gut gegen Delta, doch der Abstand verringert sich nach der 2. Dosis.

Somit steht zunächst fest, dass das Risiko an Covid-19 zu erkranken nur noch 12 % beträgt.

Neben der geringeren Erkrankungswahrscheinlichkeitvist auch die dann noch vorhandene Virenlast geringer und die Erkrankung mit einem leichteren Krankheitsverlauf.

Auf den Intensivstationen befinden sich auch fast ausschließlich Ungeimpfte. Dies macht deutlich, dass die Impfungen gegen Corona sinnvoll sind.

Entwarnung gegen die Delta-Variante kann es jedoch erst dann geben, wenn eine höhere Impfquote von 80/85 % erreicht ist.

Ein weiterer Hoffnungsschimmer am Horizont sind Lüftungsgeräte in geschlossenen Räumen, bei denen die Luft durch „Elektro-Spannung“ zusätzlich gereinigt wird. Die hat die TU Kassel herausgefunden.

Solange der Virus über diese Maßnahmen in Schach gehalten werden könnte, wäre die 4. Welle sehr gering.

Man kann nur hoffen, dass:

1. die ungeimpften Menschen das Impfangebot annehmen und

2. bereits Geimpfte die 3. Impfung nicht vergessen.

Völlig offen ist jedoch ein Weg einer weiteren Mutation.

Dass es bereits weitere Mutationen gibt, die noch nicht stark verbreitet sind, ist bereits bekannt.

Die bisher hauptsächlich verbreiteten Varianten waren:

  • Variante Alpha (B.1.1.7) ersetzt die britische Variante. Seit September 2020 bekannt.
  • Variante Beta (B.1.351) ersetzt die südafrikanische Mutante. Seit Mai 2020 bekannt.
  • Variante Gamma (P.1) ersetzt die brasilianische Variante. Seit November 2020 bekannt.
  • Variante Delta (B.1.617.2) ersetzt eine Linie der indischen Variante. Seit Oktober 2020 bekannt.

Darüber hinaus gab es noch ca 1.000 weitere Varianten, die jedoch sich nicht behaupten konnten.

Was ist eine Mutation? Was ist eine Variante?

Eine Mutation ist eine spontane Veränderung. Beim Coronavirus SARS-CoV-2 bedeutet Mutation eine Veränderung in dessen Erbgut. Die meisten Mutationen haben kaum oder gar keine Auswirkungen. In manchen Fällen aber kann der leicht mutierte Bauplan das Virus so verändern, dass es beispielsweise für den Menschen ansteckender wird. Der Begriff Mutation bezeichnet hier die Veränderung an sich. Der Begriff Mutante bezeichnet das mutierte Virus selbst sowie alle seine Nachkommen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer Variante des Virus.

Neben den besorgniserregenden Varianten verfolgt beispielsweise das RKI auch die Ausbreitung von Virus-Linien mit ähnlichen Mutationen, und zwar als unter Beobachtung stehende Varianten (variants of interest, VOI).

  • Variante Epsilon (B.1.427 und B.1.429), erstmals nachgewiesen im März 2020 in den USA
  • Variante Zeta (P.2 oder B.1.1.28.2), erstmals nachgewiesen im April 2020 in Brasilien
  • Variante Eta (B.1.525), erstmals nachgewiesen im Dezember 2020 in mehreren Ländern.
  • Variante Theta (P.3 oder B.1.1.28.3), erstmals nachgewiesen im Januar 2021 auf den Philippinen
  • Variante Iota (B.1.526), erstmals nachgewiesen im November 2020 in den USA
  • Variante Kappa (B.1.617.1): eine von drei Familien einer Corona-Variante in Indien, erstmals nachgewiesen dort im Oktober 2020
  • Variante Lambda (C.37), erstmals nachgewiesen im August 2020 in Peru. VOI seit 14. Juni 2021
  • Variante My (B.1.621), erstmals nachgewiesen im Januar 2021 in Kolumbien. VOI seit 30. August 2021
  • in Deutschland gibt es dazu sechs weitere Corona-Varianten, die unter Beobachtung stehen, aber noch keine Namen bekommen haben.
  • Variante C.1.2. (Neue Variante aus Südafrika). C.1.2 hat die weiteste genetische Distanz zum Corona-Urtyp. Die in Südafrika entdeckte Variante könnte gefährlicher sein als Delta.

Aus derzeitiger Einschätzung sind die kolumbianische Variante My und die südafrikanische Variante C.1.2. als höchst gefährlich dann einzustufen, wenn die Delta-Variante besiegt werden würde.

Aufgrund der schnell anpassbaren Impfentwivklung, die dank der mRNA-Technologie möglich ist, kann innerhalb von sehr kurzer Zeit ein neuer synthetischer Impfstoff entwickelt werden.

Bis zur Herstellung dürften – wenn man die Variante kennt, die uns am meisten Ärger macht, 2-4 Monate vergehen.

Um so wichtiger ist, dass möglichst viele Menschen geimpft sind.

Wie Experten die Situation derzeit einschätzen

Mit bangen Blicken sehen Experten der kalten Jahreszeit entgegen: Wie kommt Deutschland angesichts schwelender Infektionsherde durch den Winter? Das RKI bringt eine aktualisierte Corona-Strategie in Stellung – inklusive neuer Alarmschwellen.

In diesem Herbst erreicht die Corona-Pandemie in Deutschland laut Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) eine entscheidende Phase: Weil immer mehr Menschen geimpft oder von einer Corona-Infektion genesen seien, heißt es beim RKI, beginne der Wandel von pandemischen Geschehen hin zu einem endemischen Geschehen. Bei ausreichend hoher Grundimmunität, sagen die Experten, könnten die Behörden womöglich bald schon auf Corona-Auflagen zur Pandemiebekämpfung verzichten. Damit scheint ein Ende der Corona-Krise in Reichweite.

Ist eine schnelle Rückkehr zur Normalität möglich? Das RKI warnt in einem am 14. September aktualisierten Strategiepapier vor überzogenen Hoffnungen: Wie lange es noch dauert, hänge „von vielen Faktoren“ ab. Der genaue Ablauf lasse sich aktuell „nicht mit Bestimmtheit vorhersagen“. Generell mahnt das RKI zur Vorsicht: Die derzeitigen Impfquoten reichten alleine noch nicht aus, um eine „erhebliche Belastung des Gesundheitssystems in der vierten Welle zu verhindern“. Ohne zusätzliche Maßnahmen oder weitere Fortschritte bei der Impfkampagne könnte das Infektionsgeschehen sogar alle bisherigen Wellen „deutlich übertreffen“.

Corona-Auflagen bis Frühjahr 2022

Die derzeit „noch überschaubare Infektionslage“ sollte daher „jetzt genutzt werden, um präventive Maßnahmen für den Herbst und Winter vorzubereiten“, heißt es in dem Strategiepapier. Die Fachleute raten darin außerdem, bestimmte „Basismaßnahmen“ bis zum Frühjahr 2022 beizubehalten – und zwar auch für Geimpfte und Genesene.

Mit seinen Empfehlungen reagiert das RKI vor allem auf die – nach Ansicht der Epidemiologen –  unzureichenden Impfquoten in Deutschland. Um den Anteil der vollständig geimpften Personen in allen Bereichen und Bevölkerungsgruppen zu steigern, schlägt die Gesundheitsbehörde „aufsuchende Impfangebote“ und „Schwerpunktimpfungen“ vor. Mit anderen Worten: Impfteams sollten gezielt in Regionen, Nachbarschaften, Berufsgruppen und Bevölkerungsschichten entsendet werden, wo noch besonders viele Ungeimpfte oder gefährdete Personen vermutet werden.

Die RKI-Experten fordern zudem mehr Aufklärungsarbeit: Die Bevölkerung müsse „umfassend“ und „deutlich“ darüber informiert werden, was im Herbst und Winter droht und wie jeder einzelne zur Bewältigung der Pandemie beitragen kann. Die Liste der bewährten Mittel ist bekannt: Abstand, Hygiene, Alltag mit Maske, Apps wie die Corona-Warn-App und Lüften (AHA+A+L) sollten auch von Geimpften und Genesenen weiterhin eingehalten werden, lautet die Empfehlung.

Neue Alarmschwellen aus dem RKI

Bei steigenden Inzidenzen rät das Institut zu zusätzlichen Maßnahmen, die „zielgerichtet und schrittweise“ eingeführt werden sollten. Das unter der Überschrift „ControlCovid-Strategie“ zusammengefasste Stufenkonzept nennt dazu erstmals auch konkrete Schwellenwerte:

Die jeweils nächste Eskalationsstufe soll demnach ausgelöst werden, wenn mindestens zwei der drei „Leitindikatoren“ die Grenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten haben. Anders als bei der Sieben-Tage-Inzidenz soll aber künftig der Wert auf Landesebene ausschlaggebend sein, da die Krankenhausdaten auf Kreisebene nach Ansicht des RKI wenig Aussagekraft haben.

In der so genannten Basisstufe gilt das Prinzip Eigenverantwortung mit den üblichen Empfehlungen: Mund-Nasen-Schutz aufsetzen, Abstand halten, regelmäßig lüften, auf Reisen verzichten, sich impfen lassen und bei Symptomen zu Hause bleiben. Die Gesundheitsämter sollen weiterhin Kontakte nachverfolgen und gezielte Quarantäne verordnen. Für Veranstaltungen und Orte, an denen viele Menschen zusammenkommen sind 3G- und Schutzkonzepte vorgesehen.

RKI: Von Stufe zu Stufe strenger

Ab „Stufe 1“ gelten schärfere Regeln: Die Innengastronomie und Freizeiteinrichtungen dürfen dann laut RKI-Strategie nicht mehr jeden reinlassen – die Personenzahl in geschlossenen Räumen muss reduziert werden und es gilt 2G, also Zugang nur für Geimpfte und Genesene. Die Rückkehr ins Homeoffice wird empfohlen. Auch die Bahn und Veranstalter sollten dann zusätzliche Vorkehrungen treffen, um Beteiligte zu schützen – indem sie beispielsweise verpflichtende Sitzplatzreservierungen einführen und für bessere Belüftung sorgen.

Steigen die Fallzahlen trotzdem weiter, könnten dem RKI-Plan zufolge erneut Bars und Clubs geschlossen und Großveranstaltungen verboten werden. Ein Restaurantbesuch soll für Geimpfte und Genesene aber möglich bleiben. Für den Fernverkehr schlägt das RKI zusätzlich eine Testpflicht für Ungeimpfte vor. Auch Unternehmen sollten ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wieder regelmäßige Schnelltests ermöglichen.

Selbst bei privaten Treffen und Familienfeiern empfehle sich bei einer Inzidenz von mehr als 100 vor Ort ein aktueller negativer Schnelltest, meint das RKI – insbesondere, wenn Personen mit einem erhöhten Risiko an den geplanten Zusammenkünften beteiligt seien. Daran ändert auch die Impfung nichts.

Die Länder gehen ihren eigenen Weg

Ist das ControlCovid-Konzept des RKI die neue Richtschnur der deutschen Pandemie-Abwehr? In der Praxis gelten die Vorgaben und Schwellenwerte der Länder. Bei dem Strategiepapier des RKI handelt es sich wohlgemerkt um Empfehlungen der Pandemie-Experten, und nicht etwa um fertig ausgearbeitete politische Vorgaben.

Das RKI-Konzept stellt sich auf den ersten Blick sehr kleinteilig dar. Das RKI versucht hier offensichtlich, alle Erkenntnisse über das Coronavirus und seine Ausbreitungswege zu einer konsistenten Strategie zu verarbeiten. Möglichst frühe und zielgerichtete Eingriffe sollen Lockdown-ähnliche Zustände verhindern, um gravierende Auswirkungen auf die gesamte Bevölkerung und die betroffenen Wirtschaftszweige zu vermeiden.

Tatsächlich haben einzelne Bundesländer wie beispielsweise Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Thüringen bereits Frühwarnsysteme implementiert, die dem Stufenkonzept des RKI grundsätzlich ähneln. Dabei haben die Länder aber teils deutlich großzügigere Grenzwerte und Zeitintervalle gewählt als das RKI. Das ist nicht das einzige Problem: Die neuen Leitindikatoren sind zudem nicht ohne weiteres belastbar.

Gerade die Hospitalisierungsinzidenz wird aufgrund eines erheblichen Meldeverzugs systematisch zu niedrig angegeben. Alarmschwellen werden so erst dann erreicht, wenn es für wirkungsvolle Gegenmaßnahmen womöglich schon zu spät ist. Nur mit entsprechend vorsichtig angesetzten Grenzwerten, die das Meldeproblem berücksichtigen, bliebe den politisch verantwortlichen Entscheidungsträgern ein gewisser „Puffer“, um mit Schutzmaßnahmen rechtzeitig gegensteuern zu können. Sind die Schwellenwerte zu großzügig bemessen, hinken etwaige Corona-Auflagen der Pandemie zwangsläufig hinterher.

Wie gut oder schlecht Deutschland durch den anstehenden Winter kommt, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Das RKI traut sich hier keine Prognose zu. Doch die Seuchenschutzexperten raten ausdrücklich dazu, sich auf alle Eventualitäten vorzubereiten. Es könnten beispielsweise neue, noch ansteckendere oder gefährlichere Virus-Varianten auftauchen. Dadurch könnte der Impfschutz zum Beispiel in seiner Wirkung nachlassen, dann müsste schnell flächendeckend nachgeimpft werden.

Sicher erscheint dagegen, dass es zu einer wachsenden Zahl an Impfdurchbrüchen und Zweitinfektionen kommen wird. Doch es lässt sich verhindern, dass diese Ansteckungen zu Superspreading-Events und einem starken Anstieg der schweren Erkrankungen führen – durch eine hohe Impfquote und rücksichtsvolles Verhalten.

Ein Ende der Pandemie und aller Einschränkungen ist laut dem RKI bereits in Sicht: „Durch weitere Impfungen sowie Infektionen ist zu erwarten, dass die Grundimmunität in der Bevölkerung in den Folgejahren zunehmend stabiler wird und die saisonalen Wellen damit kleiner werden.“ Damit wäre dann der Beginn der endemischen Phase erreicht: Das Coronavirus wäre dann nur noch ein beherrschbarer Krankheitserreger unter vielen.

Derzeit kann man (noch) mit sinkenden Inzidenzen ausgehen.

Gründe sind:

– das derzeitige noch warme Wetter

– und die relativ hohe Impfquote.

Allerdings muss berücksichtigt werden, dass bei einem kälteren Wetter sich die Menschen wieder in Gebäuden öfters treffen werden.

Kombiniert mit neuen Mutanten könnte dies zu einer erheblichen Zunahme der Inzidenz noch führen.

Ganz sorgenfrei darf man jetzt und bis nächstes Frühjahr nicht sein. Dies könnte sich rächen!

Bürgerversicherung in der Krankenversicherung

Das WDR-Politmagazin „#Monitor“ hat eine Umfrage in Auftrag gegeben, der zufolge 69 Prozent der Befragten eine sogenannte #Bürgerversicherung befürworten würden.

Bei derartigen Umfragen empfiehlt es sich bekanntlich immer, sich die genaue Fragestellung anzusehen – denn wer die Frage bestimmt, beeinflusst damit meist auch schon die (gewünschte) Antwort.

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Die Frage von WDR-Monitor lautete: „Um Leistungen der medizinischen Grundversorgung zu erhalten, sind die meisten Personen in Deutschland über die gesetzliche Krankenversicherung abgesichert.

Selbstständige, Beamte und sozialversicherungspflichtig beschäftige Arbeitnehmer mit einem Jahresgehalt von mindestens 64.000 Euro können sich auch privat krankenversichern. Wie stehen Sie zur Einführung einer sogenannten Bürgerversicherung:

Diese sieht vor, dass alle Bürgerinnen und Bürger einen bestimmten Teil ihres Einkommens in eine Krankenversicherung einzahlen und Anspruch auf dieselben Leistungen haben?“

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Mit dem vorangestellten Satz zur Einkommensgrenze von 64.000 Euro und Beamte sowie Selbstständige wird die Frage mit dem suggestiven Hinweis auf vermeintlich Besserverdienende außerhalb der GKV eingeleitet, der die anschließende Forderung nach einer Gleichbehandlung aller natürlich umso „gerechter“ erscheinen lässt.

Durch die Fragestellung von WDR wird indirekt schon ein gewisser Neid bei den Menschen angeregt, die unter der Einkommensgrenze verdienen.

So erweckt die Fragestellung von WDR-Monitor (ebenso wie die verlockend formulierten Wahlprogramme der Verfechter einer Bürgerversicherung) den Eindruck, es könnte für die gesetzlich Versicherten günstiger werden, wenn man auch die vermeintlich Besserverdienenden einbezieht.

Doch dieser schöne Schein hat in Wahrheit viele Risiken und Nebenwirkungen.

Für Durchschnittsverdiener würde es über 200 Euro teurer

Was viele nicht wissen: In einer Bürgerversicherung müssten auch gesetzlich Versicherte deutlich mehr bezahlen als heute. Denn wären alle Privatversicherten in der GKV, würden jeder Arztpraxis mehr als 55.000 Euro pro Jahr verloren gehen – das medizinische Versorgungsniveau würde massiv leiden. Deshalb erklären selbst SPD und Grüne, dass diese Mittel der medizinischen Infrastruktur nicht entzogen werden dürfen. Eine Kompensation sei unabdingbar. Mehrere namhafte Gesundheitsökonomen haben berechnet, dass sich in diesem Fall der Beitragssatz in der GKV um rund 0,5 Prozentpunkte erhöhen würde. Für einen Durchschnittsverdiener entspräche das einer Zusatzbelastung von mehr als 200 Euro im Jahr.

Rentner müssten zusätzliche Beiträge auf ihre eigenen Ersparnisse zahlen

WDR-Monitor hat die Befragten auch nicht darüber informiert, dass die Bürgerversicherungs-Pläne zugleich eine höhere Beitragsbemessungsgrenze für alle gesetzlich Versicherten sowie eine Beitragspflicht auf alle Einkunftsarten enthalten. Dadurch wären für viele Beschäftigte und Arbeitgeber im Ergebnis sehr viel höhere GKV-Beiträge fällig als bisher – und insbesondere die Rentner müssten plötzlich auch zusätzliche Beiträge auf ihre eigenen Ersparnisse zahlen.

Übrigens: Trotz der tendenziösen Fragestellung haben 31 Prozent der Befragten nicht für die Bürgerversicherung votiert. Das sind drei Mal mehr Menschen als es Privatversicherte gibt, denn der Anteil der PKV-Vollversicherten in Deutschland beträgt etwa 10 Prozent. Diese Menschen sehen offenbar die Vorteile des dualen Systems für alle, obwohl sie selbst gar nicht von der PKV profitieren.

Tatsache bleibt: Eine Bürgerversicherung führt zu höheren Kosten für gesetzlich Versicherte.

www.Renten-Experte.de

In der Rentenversicherung eine Bürgerversicherung einführen?

Welche Vorteile und Nachteile hat eine Bürgerversicherung in der Rentenversicherung?

www.Renten-Experte.de
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SPD, Linke und Grüne sind für eine Bürgerversicherung nicht nur in der Krankenversicherung, sondern auch in der Rentenversicherung.

Dass eine Bürgerversicherung in der Krankenversicherung falsch ist, wurde in einem vorherigen Artikel bereits ausführlich als unsinnig beschrieben (Hier geht es noch einmal zu dem Artikel: Bürgerversicherung in der Krankenversicherung,

Artikel 1: Link –> https://blog.forum-55plus.de/index.php/2021/09/21/buergerversicherung-die-abzocke-von-geringverdiener-und-durchschnittsverdiener-rentner-mieter-und-vermieter/ )

Artikel 2: Link –> https://blog.forum-55plus.de/index.php/2021/09/13/buergerversicherung-ist-gut-fuer-die-krankenversicherung-oder-rentenversicherung/

In diesem Artikel geht es um das Thema „Bürgerversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Eine Vielzahl von Erwerbstätigen ist bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Zu den Pflichtversicherten in der Rentenversicherung zählen auch unterschiedliche Selbstständige, zum Beispiel:

  • Selbstständige Handwerker in den ersten 18 Jahren ihrer Tätigkeit (Pflichtbeiträge über 216 Monate)
  • Selbstständige Lehrer
  • Pflegepersonen
  • Hausgewerbetreibende
  • etc.

Die einzelnen Personengruppen ergeben sich aus § 2 SGB VI

Für viele Selbstständige gibt es darüber hinaus noch Versorgungswerke, in denen auch eine Pflichtmitgliedschaft besteht. Hierzu zählen beispielsweise Steuerberater, Rechtsanwälte, Musiker, Schornsteinfeger etc. (s. a. § 6 SGB VI).

Nicht versicherungspflichtig sind hingegen beispielsweise:

  • Beamte
  • Abgeordnete des Bundestags, Landtag, EU-Parlament
  • Solo-Selbstständige
  • Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbH,
  • Vorstände von AG´s
  • etc.

Im Bundestagswahlkampf fordern wieder einmal unterschiedliche Parteien die Einführung einer Bürgerversicherung in der Rentenversicherung.

Warum dies so ist, lässt sich mit vier Wörtern erklären:

Nutzung des Urtriebs NEID

Einige Wählergruppen kann man einfach durch Neid gewinnen. Untersucht man differenziert die Erweiterung der Renten-Pflichtversicherung, dann kann man sehr schnell erkennen, dass die Einführung einer Bürger-Rentenversicherung NICHT FINANZIERBAR ist.

Beispiel: Beamte

Würde man die Beamten ab sofort in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern, dann kostet dies den Staat erheblich mehr Geld. Nachfolgend wird dies hier erläutert,

Der Beamte und der Dienstherr müssten dann Beiträge dafür in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen; und dies neben den bisherigen Pensionszahlungen und den bestehenden Anwartschaften, die sich in Pensionszahlungen noch umwandeln.

Folge—> Die Personalkosten explodieren.

Beispiel:
Beamter mittlerer Dienst, A8, Besoldungsstufe 8, vh., Steuerklasse IV, 8% Ki Steuer.
– Brutto: 3.518,55 Euro
– Netto: 3.261,84 Euro

Als Angestellter müsste der Beamte 4.800 Brutto erhalten, damit

  • die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil 966,00),
  • die höhere Steuer und Kirchensteuer
  • auf das Brutto ausgeglichen werden (203,82 Euro) ausgeglichen werden.

    Hier fehlt dann noch immer die Gleichstellung des Beamten zum Angestellten im öffentlichen Dienst.

    Der Angestellte im öffentlichen Dienst erhält eine zusätzliche Altersversorgung (VBL oder ZVK), so wie es auch in anderen Großbetrieben eine betriebliche Altersversorgung gibt (z.B. Daimler, Bosch, SAP)

    Will man dies noch als Ersatz der Pension finanzieren, dann müssten nochmals ca. 6% aus 4.800 Euro (=288 Euro) bezahlt werden.

Gesamtrechnung:
Statt den Beamten-Bezügen von 3.518,55

müsste der Steuerzahler bei einem Angestellten:

  • Brutto 4.800
  • Zusatzversorgung 288
  • Arbeitgeberbeiträge: 966 Euro
    = 6.054 Euro aufwenden

Damit müsste der Staat also für diesen Beamten bei Umstellung auf Angestellten im öffentlichen Dienst 72,06% mehr sofort aufwenden.

Eine Überführung der Beamten in die Sozialversicherung (Bürgerversicherung in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) bedeutet fast eine Verdoppelung der Personalausgaben der Aktiven!

Das ist nicht finanzierbar

Bundestags- und Landtagsabgeordnete in die Rentenversicherung?

Auch diese Forderung ist letztendlich eine nur eine Schnapsidee, denn als Folge müssten die Abgeordneten auch hierfür einen Ausgleich erhalten. Schaut man sich die Vergütungen von Bundestags- oder gar Landtagsabgeordneten an, dann verdient ein Mittelständler mit einem Betrieb von 10-20 Mitarbeitern oder ein Abteilungsleiter bei Daimler, Porsche & Co. erheblich besser.

Nein, auch hier versuchen einzelne Parteien – zum Beispiel die Grünen, SPD, Linken und die AfD wieder einmal nur Neid anzukurbeln. Neid ist ein Stimmenbringer bei der unteren Wählerschicht! Mehr nicht!

Anders sieht die Situation bei Solo-Selbstständigen aus, wozu auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer UG oder auch einer GmbH gehören.

Diese Personengruppen sollten ähnlich wie Handwerker eine gewissen Versicherungspflichtzeit absolvieren, woraus dann eine Mindestzahl an Entgeltpunkten erreicht werden muss.

Gerade diese Personengruppen fallen später dem Staat zur Last, wenn sie nicht selbst eine ausreichende Eigenvorsorge betreiben.

Aus diesem Grund sollten Selbstständige – ebenso wie auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG einen Pflichtbeitrag an die gesetzliche Rentenversicherung bezahlen.

Welche Regel wäre sinnvoll?

Die gesetzliche Rente errechnet sich aus den sogenannten Entgeltpunkten, die mit dem aktuellen Rentenfaktor multipliziert wird.

Beispiel 1: Durchschnittlicher Verdienst über 45 Jahre, multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert (West), 34,19

1,0 x 45 Jahre x 34,19 = 1.538,55 Euro Monatsrente (Brutto).

Beispiel 2: Selbstständiger hat einen Durchschnittsverdienst von 5.000 Euro. Dies entspricht dem 1,48-fachen eines durchschnittlichen Arbeitnehmers. Wenn der Selbstständige 20 Jahre das 1,5 fache eines durchschnittlich Rentenversicherten verdient, dann ergibt sich daraus:

1,5 x 20 Jahre x 34,19 = 1.025,70 Euro Monatsrente (Brutto).

Die maßgeblichen Entgeltpunkt wären somit 30 Entgeltpunkte.

Wenn man für Selbstständige, Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbH´s und UG´s eine Rentenversicherungspflicht einführen will, dann sollte dies solange gelten, bis der Versicherte 30 Entgeltpunkte auf seinem Versichertenkonto erreicht.

Damit wäre eine deutliche Entlastung der Sozialhilfe sichergestellt.

Eine Befreiung sollte nur dann zugelassen werden, wenn die o. g. Personen eine adäquate Altersversorgung haben, die eine Mindestrente sicherstellt.

Die Mindest-Garantierente sollte dann in der Höhe mindestens sein, wie sie sich aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei 30 Entgeltpunkten ergeben würde (derzeit 1.25,70 Euro).

Diese Pflichtbeitragszeit muss dann auch nicht nur für Selbstständige gelten, sondern auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, UG und auch Vorstände von AG´s, denn letztendlich gab es in der Vergangenheit auch schon Firmen, die Bankrott gingen und die Inhaber von der Sozialhilfe abhängig waren.

Natürlich müssen hier auch Übergangsregelungen eingeführt werden, denn so gibt es durchaus Selbstständige & Co., die auch bisher privat vorgesorgt haben.

Jedem Leser bzw. Wähler dürfte durch diesen Artikel deutlich werden, dass das Thema Bürgerversicherung in der Rentenversicherung nichts als Wahlpropaganda ist.

Alle Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung zwangsversichern ist zum einen nicht finanzierbar, zum zweiten wäre das Risikobild verschoben.

So leben die meisten Beamtengruppen, Politiker länger, als die gesetzlich Rentenversicherten (Ausnahme sind nur Polizisten, Feuerwehrbeamte und andere Schichtdienstbeamte).

Auch die Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung wäre höher, da bestimmte Personengruppen oft eine jüngere Ehepartnerin haben. Dies gilt beispielsweise für Professoren, ähnlich wie bei Ärzten.

Bei dem Versorgungswerk der Ärzte musste beispielsweise die Witwenversorgung reduziert werden, weil die Ehefrauen erheblich jünger, als ihre versicherten Ärzte waren.

Eine Einheitsversicherung macht keinen Sinn.

Bürgerversicherung in der Rentenversicherung ist Blödsinn -www.Renten-Experte.de
Bürgerversicherung für Alle in der Rentenversicherung ist Blödsinn -www.Renten-Experte.de

Bürgerversicherung ist gut für die Krankenversicherung oder Rentenversicherung?

Die #Bürgerversicherung in der #Krankenversicherung oder #Rentenversicherung wird durch viele Bürger positiv bewertet. Zunächst!

Denn bei genauer Betrachtung ist die Bürgerversicherung für alle gesetzlich Versicherten mit erheblichen Nachteilen verbunden.

Die Bürgerversicherung in Deutschland

Auf den ersten Blick hört sich das gerecht an. Schaust Du aber einmal genau hin, dann siehst Du sehr schnell, dass eine Bürgerversicherung besonders für gesetzlich Krankenversicherte extrem schlecht wäre.

Warum dies der Fall ist, werde ich Dir hier erklären.

Unterscheiden muss man zunächst zwischen einer Bürgerversicherung

  • in der Krankenversicherung
  • und in der Rentenversicherung.

Wer sich mit diesen beiden Bürgerversicherungen befasst, muss wissen, wie der Beitrag berechnet wird und was bei den Leistungen passieren wird.

Eine Bürgerversicherung in der Krankenversicherung würde bedeuten, dass der Beitrag bei allen Versicherten aus allen Einnahmen berechnet wird. Einzelne Einnahmen nicht zu berücksichtigen wäre ja auch ungerecht und würde einzelne Gruppen bevorteilen.

Die Linke will, dass der Beitrag ohne Obergrenze berechnet wird und die SPD bis zu einem Höchstsatz. Aber auch Gruppen wie die #AfD haben bei der Bürgerversicherung Vorstellungen, die außerhalb jeder Realität sind.

Was bedeutet dies beispielsweise für

  • Rentner
  • Arbeitnehmer
  • Vermieter
  • Mieter

Rentner müssen mit höheren Abgaben rechnen!

Als erste Folge würde § 226 und auch § 237 SGB V abgeschafft. Was da drin steht? Nun, ganz einfach.

In § 237 SGB V wird geregelt, aus welchen Einkünften ein versicherungspflichtiger Rentner Krankenkassenbeiträge bezahlen muss. In § 226 wird das gleich festgelegt für versicherungspflichtige Beschäftigte. Für bestimmte Einkünfte müssen Rentner und versicherungspflichtige Beschäftigte bisher keinen Krankenkassenbeitrag entrichten.

Wenn nun alle Bürger aus allen Einkünften Krankenkassenbeiträge bezahlen müssen, dann gilt für alle gesetzlich Versicherten nur noch § 240 SGB V. Und dann ergibt sich auch ein Krankenkassenbeitrag aus Zinseinkünften, Mieteinkünften und anderen Nebeneinkünften.

Beispiel Zusatzverdienst:

Der Rentner Anton Müller hat eine Rente von 1.100 Euro und verdient mtl. für Fahrdienste 500 Euro. Bei einem Kranken- und Pflegepflichtbeitrag von ca. 20 % bezahlt der Arbeitgeber die Hälfte, so dass der Rentner aus dem Zusatzverdienst 50 Euro bezahlen muss.

Das gleiche gilt im Übrigen auch, wenn Anton Müller in seiner Haupttätigkeit Angestellter wäre.

Beispiel Zinseinkünfte:

Der Rentner Max Muster hat eine Rente von 1.100 Euro und hat erhält pro Jahr Zinseinkünfte von 500 Euro. Für Zinseinkünfte müsste er den vollen Beitrag für die Kranken- und Pflegepflichtbeitrag alleine bezahlen.

Rund 20 %, also 100 Euro würden dann von den Zinseinkünften fällig. Dies würde im Übrigen nicht nur für Rentner, sondern für alle Arbeitnehmer fällig werden.

Da bekommt man schon wenig Zinsen und muss dann noch einmal daraus Krankenkassenbeitrag bezahlen!

Beispiel Vermietung:

Der Rentner Paul Müller erhält ebenso eine Rente von 1.100 Euro. Er vermietet eine Eigentumswohnung an Franz. Der Vermieter hat daraus mtl. Mieteinkünfte von 800 Euro.

Der Vermieter müsste daraus 20 % Beitrag an die Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen. Damit wären monatlich 160 Euro fällig.

Der Vermieter wird diesen Zusatzaufwand natürlich mittelfristig durch Mieterhöhungen wieder ausgleichen wollen. Damit ein Vermieter 160 Euro netto ausgleichen will, müsste er im Durchschnitt die Miete um rund 240 Euro erhöhen.

Auch ein versicherungspflichtiger Beschäftigte müsste die Zwangsabgabe für die Bürgerversicherung bezahlen. Die Zwangsabgabe würde bei jedem Bürger entstehen, denn in einer Bürgerversicherung soll ja jeder dann versichert werden!

Beispiel Mieter – Mieterhöhung von 30 % wäre die Konsequenz

Wenn der Mieter mit dem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag belastet wird, dann steigt die Miete um ca. 30 % an (von 800 Euro auf 1.040 Euro).

Die Befürworter der Bürgerversicherung vertreten die Ansicht, dass eine Bürger-Krankenversicherung innerhalb der gesetzlichen Krankenkassen genug Konkurrenz wäre. „Die gesetzlichen Krankenkassen AOK, TK, DAK & Co. würden sich schon genug eigene Konkurrenz machen, damit ein Wettbewerb ausreichend vorhanden wäre.…., so die Argumentation der Verfechter einer gesetzlichen Kasse.

Genau diese Aussage ist eben falsch. Deutlich wurde dies in der Corona-Pandemie. Staatliche Systeme wie in England – oder Bürgerversicherungen in Schweden – waren in der Pandemie total überlastet.

Warum waren und sind diese staatlichen Systeme völlig überlastet?

Ganz einfach. In den vergangenen Jahren haben diese Regierungen mit einer staatlichen Gesundheitsvorsorge bzw. auch Bürgerversicherungen ihre Leistungsvorsorge extrem abgebaut.

Wenn eine Regierung Geld einsparen will, dann dort, wo man es zunächst nicht sofort auffällt. Einsparung bei der Forschung & Entwicklung und bei der Vorsorge mit Intensivbetten.

Schaut man sich die Anzahl der Intensivbetten in Europa pro 100.000 Menschen an, dann ergibt sich für

  • Deutschland: 33,9
  • Frankreich: 16,3
  • Italien:   8,6
  • Spanien: 9,7
  • England: 10,5
  • Schweden: 5,8

Grund: In gesetzlichen Versorgungssystemen (auch gesetzlicher Krankenkasse, Bürgerversicherung) werden die Leistungen kraft Gesetz festgelegt. Bei privaten Krankenversicherungen werden die Leistungen durch den Versicherungsvertrag vereinbart.

Wenn es keine private Krankheitsvollversicherung geben würde, wäre der Wettbewerb im Leistungsumfang ausgeschalten.

Wenn in solchen Systemen Geld eingespart werden muss, dann durch Leistungskürzungen. Ein echter Wettbewerb ist ausgeschaltet.

Und so gibt es bei den Bürgerversicherungen oder staatlich autarken Gesundheitssystemen eben beispielsweise Kürzungen bei der Vorsorge von Intensivbetten oder auch einen Leistungsabbau, der vom Alter der Versicherten abhängt.

Wenn in England eine Herz-OP mit 75 Jahren notwendig ist, dann dort die Operation vom staatlichen Gesundheitssystem nicht bezahlt. Wer es sich leisten kann, darf sich privat operieren lassen.

In einer Reihe von europäischen Ländern wurden auch schon Studien, in denen der Wert des Menschen nach seinem Alter berechnet wurde, durchgeführt (Beispiele: England, Niederlande)

Schaut man sich das englische Gesundheitssystem genauer an, dann wird deutlich, wie miserabel die Versorgung dort ist. Deutschland hat beispielsweise rund 28 % mehr Ärzte, als England.

#Fachärzte gibt es fast ausschließlich in #Krankenhäusern. Und diese Fachärzte sind auch dort Mangelware.

Staatlich vollständig gesteuerte Systeme wie eine #staatliche #Gesundheitsvorsorge bzw. Bürgerversicherung sind letztendlich gut vergleichbar mit der Autoindustrie in der ehemaligen DDR.

In der #DDR konnte man zwischen Trabbi, Wartburg und Lada wählen-. Die Lieferzeiten waren bis zu 17 Jahre. Eine technische Weiterentwicklung gab es letztendlich nicht.

Hätte man die Kosten für den Trabbi weiter drücken müssen, dann hätte der Staat die Polsterung vielleicht noch etwas reduzieren können. Der Bürger hätte ja eh keine Wahl gehabt.

Trabant Bürgerversicherung
Trabant in der DDR – Kommt die Bürgerversicherung demnächst als Trabi-Nachfolger?
Hoffentlich nicht!

Technische Verbesserungen waren nicht notwendig, denn der DDR-Bürger konnte nur diese Automarken kaufen.

Wer in Schweden in der Krankenversicherung versichert ist, muss seit 2013 einen bürokratischen Weg beispielsweise bei Herzerkrankungen durchlaufen. Wenn der Allgemeinmediziner feststellt, dass eine Herzerkrankung vorliegt, dann wird zunächst eine Überweisung zum Kardiologen vorgenommen.

Der Kardiologe muss bei einer notwendigen Krankenhausbehandlung dies der Stadtverwaltung vorschlagen.

Die Stadtverwaltung entscheidet dann, wann wer in das Krankenhaus darf. Ob ein Bürgermeister, Politiker, Selbstständiger oder ein Behinderter vorgezogen wird, entscheidet also die Stadtverwaltung.

Schaut man sich die staatlichen Systeme genau an, dann ist auch auffällig, dass bestimmte Leistungen, die im deutschen System noch versichert sind, in Bürgerversicherungen völlig ausgeschlossen sind.

Beispiel Zahnersatz. In Deutschland wird noch bis zu 60 % der Grundversorgung gezahlt. Besser, als nichts kann ich da nur sagen.

In England ist der Zahnersatz komplett selbst zu bezahlen. Es ist nicht nur optisch gewöhnungsbedürftig, sondern auch medizinisch ein großes Problem. Fehlen die Zähne, haben Magen und Darm erhebliche Verdauungsprobleme.

Nun sagen Befürworter der Einheits-Zwangssysteme – also der Bürgerversicherung – man könne sich ja auch zusätzlich privat krankenversichern.

Das ist zwar richtig, allerdings kann sich eine Zusatzkrankenversicherung eben nur derjenige leisten, der gut verdient.

Und was die Befürworter ebenso verschweigen ist, dass Zusatzversicherungen vom Versicherten alleine gezahlt werden müssen.

Werden beispielsweise viele gesetzliche Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung entfernt, dann müssen diese Leistungen eben privat durch eine Zusatzversicherung abgesichert werden.

Und diesen Beitrag bezahlt dann der Arbeitnehmer alleine!. Er bekommt auf die private Zusatzversicherung keinen Beitragszuschuss vom Arbeitgeber oder der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wenn also der gesetzliche Beitrag zum Beispiel um 50 Euro netto sinkt (Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 50 Euro), dann steigt der Beitrag für eine private Zusatzversicherung auf 100 Euro. Da auch die Verwaltung der privaten Zusatzversicherung Geld kostet, steigt der Nettobeitrag hierfür auf ca. 105-110 Euro an.

Eine sogenannte Bürgerversicherung – also eine Zwangs-Einheitsversicherung – ist gerade für die sozial Schwachen und auch für den Durchschnittsbürger nicht passend. Seltsamerweise wollen jedoch gerade die Parteien, die die sozial Schwachen vertreten wollen, eine Bürgerversicherung.

Was steckt dahinter? Warum wollen gerade die Linke, SPD und auch in Teilen die Grünen dies Zwangsversicherung haben?

Dahinter stecken zwei Gedanken:

  1. Es ist die Ideologie des Sozialismus eine Einheitsversicherung zu bewerben. Wie schlecht dies ist, hatte doch auch der Zusammenbruch der DDR gezeigt.
    Auch die Pandemie zeigte deutlich, dass eine Einheitsversicherung oder eine Bürgerversicherung extreme Lücken offenlegt. Warum gab es beispielsweise Staaten, die meinten, man muss nur Abstand halten und an die Vernunft der Menschen appellieren. Ganz einfach, die finanziellen Mittel der Bürgerversicherung reichten nicht mehr aus. Und in so manchen Land waren die Intensivbetten überbelegt.

  2. Die gesetzlichen Krankenkassen haben ein finanzielles Problem durch ihr eigenartiges Finanzierungssystem.
    Ähnlich wie die gesetzliche Rentenversicherung werden in der gesetzlichen Krankenversicherung die heutigen Leistungsausgaben durch heutige Beitragseinnahmen finanziert.
    Und die gleiche Problematik der gesetzlichen Rentenversicherung trifft auch die gesetzliche Krankenversicherung.
    Das Durchschnittsalter ist in den letzten 50 Jahren angestiegen.
    Entwicklung des Durchschnittsalters:

1960: ca. 34 Jahre

1990: ca. 38 Jahre

2019: ca. 43 Jahre

Besonders steigen die Ausgaben bei den Versicherten der älteren Generation, die 75-80Plus ausmacht.

In einer Grafik der Barmer Ersatzkasse wurde einmal dargestellt, wie hoch die Leistungsausgaben beispielsweise ein 80-Jährige– gemessen am Beitrag verbraucht.
Ein 80-Jähriger verbraucht etwa das 7,5-fache eines 20-Jährigen. Für die Finanzierung der Leistungen von zwei 80-Jährigen sind also 15 Menschen im Alter von 20 Jahren notwendig.

Das Hauptproblem der gesetzlichen Krankenkassen besteht darin, dass keine Altersrückstellungen aufgebaut werden.

Beiträge, die heute eingenommen werden, werden sofort wieder ausgegeben (mit Ausnahme von minimalen Rücklagen für Epidemien).

Da das Durchschnittsalter steigt und immer mehr ältere Menschen leben, werden in der gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung immer höhere leistungsausgaben notwendig.

Die privaten Krankenversicherungen haben das Problem schon vor Jahren erkannt und haben Alterungsrückstellungen gebildet. Die Altersrückstellung der privaten Krankenversicherungen beträgt heute über 270 Mrd. Euro.

Hätte die gesetzliche Krankenkasse ebenso Altersrückstellungen aufgebaut, dann müssten heute etwa 2.500 Mrd. Euro –  also 2,5 Bio. Euro – dort vorhanden sein.

Die gesetzlichen Kassen haben dies jedoch nicht.

Durch die Einführung einer Zwangsversicherung – auch Bürgerversicherung genannt – will man den Wettbewerber „Private Krankenversicherung abschaffen.

Wenn es keine private Krankenversicherung als Krankheitskostenvollversicherung mehr gibt, sind auch weitere Leistungskürzungen in der gesetzlichen Krankenkasse möglich.

Denn wenn es keine Alternative mit mehr Leistungen gibt, dann kann man nur von einer Bürgerversicherung in eine andere Bürgerversicherung wechseln.

Die Idee bestimmter Politiker oder Parteien sind hier schon perfide. Man will ein funktionierendes duales Gesundheitssystem abschaffen, damit die gesetzlichen Kassen, die Verlustreich gearbeitet haben und nichts angespart haben von dem Mitbewerber befreit werden.

Und dieses Vorgehen wird dann noch dem Bürger positiv als Bürgerversicherung verkauft.

Wer nun meint, dass rechtspopulistische Parteien die bessere Wahl wären, der irrt. Die AfD äußert sich im Wahlprogramm zwar nicht konkret, ist aber eher republikanisch eingestellt.

Rechtspopulisten wollen prinzipiell jedoch, dass es keine Bürgerversicherung gibt, sondern eher den Weg der Republikaner in den U.S.A. Jeder darf sich versichern, wenn er es will. Keiner muss sich versichern.

Die Folgen einer nur freiwilligen Krankenversicherung sind in der Corona-Pandemie in den USA deutlich geworden.

In keinem anderen Land sind so viele Menschen an oder mit Covid-19 gestorben, wie in den U.S.A.

Also: Auch ein Krankenversicherungssystem, das nur eine freiwillige Versicherung vorsieht, ist keine Lösung.

Das deutsche duale Gesundheitssystem verbindet viele positive Bereiche:

  1. Jeder muss in einer Krankenversicherung versichert sein
  2. Gesetzlich und privat Krankenversicherte erhalten eine Mindestleistung, die durch den Wettbewerb zwischen beiden Systemen auch nicht abgeschafft werden kann.

Wer die Auffassung vertritt, dass eine Einheitsversicherung ausreichend ist, muss sich im Klaren sein, dass dann die Leistungen nicht mehr verbessert werden, sondern eher weiter abgebaut werden.

Welche Leistungen wurden denn in der gesetzlichen Krankenkasse schon abgebaut? Nachfolgend ein kleiner Auszug:

  1. Kostenfreie Krankenversicherung für Rentner
  2. Beiträge zur Krankenversicherung aus der betrieblichen Altersversorgung für Rentner
  3. Zahnersatz mehrmals reduziert auf heute 60 % Grundversorgung; dies entspricht etwa 30 % der Zahnersatzkosten.
  4. Rezeptgebühr
  5. Brillenleistung
  6. Abschaffung Sterbegeld
  7. etc.

In welchen Bereichen könnte durch die Einführung der Bürgerversicherung noch weitere Einschränkungen folgen?

  1. Abschaffung der KVdR (Krankenversicherung der Rentner)
  2. Beiträge aus Mieten, Zinseinkünften, privater Rentenversicherung
  3. Keine Leistungen bei Zahnersatz
  4. Erhöhung von Rezeptgebühr und stationäre Selbstbeteiligung
  5. Absenkung der Gehaltsfortzahlung
1. Vorsitzender d. Vorstandes
Forum-55plus.de e.V.

Gesetzliche Rentenversicherung – Keine #Rückzahlung #erschwindelter #Rente nach mehr als 10 Jahren

Keine #Rückzahlung #erschwindelter #Rente nach mehr als 10 Jahren

Auch wenn eine #gesetzliche #Rente erschwindelt worden ist, kann der Versicherungsträger mehr als zehn Jahre nach Ablauf ihrer Bewilligung kein Geld mehr zurückfordern.

Mit dieser Entscheidung vom 21.10.2020 hat das #Bundessozialgericht der Klage einer Witwe stattgegeben, deren Mann im Jahr 2011 gestorben war und der eine seit 1968 bezogene anzurechnende Verletztenrente verschwiegen hatte.

Verletztenrente verschwiegen

Dass die Rente sicher sei, hat einst schon der damalige Bundesarbeits- und -sozialminister Norbert Blüm (CDU) versprochen. Dass dies auch dann gilt, wenn nach dem Tod des Versicherten lange zurückliegende Falschangaben seinerseits aufgedeckt werden, haben nun die obersten Sozialrichter klargestellt. Als dessen Gattin und Alleinerbin zwei Wochen nach dessen Ableben im Jahr 2011 Witwenrente beantragte, flog auf:

Ihr Mann hatte dem Rentenversicherer mindestens in seinen letzten elf Lebensjahren verschwiegen, dass er wegen eines Arbeitsunfalls im Jahr 1968 von der #Berufsgenossenschaft eine #Verletztenrente von zuletzt 666 Euro im Monat erhalten hatte.

Weil die auf die #Altersrente anzurechnen gewesen wäre, sollte die Witwe daraufhin 28.000 Euro zurückzahlen. Vor dem SG Oldenburg machte die Frau geltend, nicht der Verblichene habe dereinst den Leistungsantrag ausgefüllt, sondern ein Krankenkassenmitarbeiter.

Wie dem auch sei – es wies ebenso wie anschließend das LSG Niedersachsen-Bremen die Rückforderung ab.

Denn die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 SGB X, so die in Celle ansässigen Richter der Berufungsinstanz, sei auch bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen nach § 580 ZPO nicht unbefristet möglich.

Jedenfalls eine arglistige Täuschung sei hier nicht zu unterstellen.

Zehn Jahre sind das Maximum
Dem schlossen sich nun die Bundesrichter an.

Zwar sei der Altersrentenbescheid im Hinblick auf die Zahlbetragsfestsetzung von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil die Verletztenrente hätte angerechnet werden müssen.

Auch gelte wegen der Falschangaben kein Vertrauensschutz (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X).

Gleichwohl könne ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur unter Einhaltung der in § 45 Abs 3 SGB X festgelegten Fristen zurückgenommen werden.

Die Rücknahmemöglichkeit ist demnach grundsätzlich auf zwei Jahre seit der Bekanntgabe des rechtswidrigen Verwaltungsakts beschränkt.

Wenn ein Vertrauen des Versicherten ausgeschlossen ist, sind sogar zehn Jahre maßgeblich. Zwar gelte die Zwei-Jahresfrist nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen, so die Richter in Kassel.

Doch die zehn Jahre seien auch dann das Maximum.
zu BSG, Urteil vom 21.10.2020 – B 13 R 19/19 R

Gesetzliche Rentenversicherung – Ein Umlagesystem

Beklagte war die Deutsche Rentenversicherung. Klägerin war die Witwe.

Nachfolgend Zitat des Bundessozialgerichts:

„Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. September 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf jeweils 27 927,30 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren über die teilweise Rücknahme der Zahlbetragsfestsetzung einer Altersrente und die Erstattung des überzahlten Betrags.

Die Klägerin war Ehefrau des am 23.10.2011 verstorbenen S (im Folgenden: der Versicherte) und ist dessen alleinige Erbin. Der Versicherte bezog vom 1.10.2000 bis zu seinem Tod eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, die ihm vom beklagten Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 22.8.2000 zuerkannt worden war. Daneben bezog er eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung, zuletzt iHv 666,03 Euro. Diese wurde ihm von der Nordwestlichen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft (heute Berufsgenossenschaft Holz und Metall – BGHM) mit Bescheid vom 12.1.1972 zuerkannt. Kenntnis vom Bezug der Verletztenrente erhielt die Beklagte erstmals durch den Witwenrentenantrag der Klägerin vom 9.11.2011. Nach Anhörung der Klägerin nahm die Beklagte ihr gegenüber den Bescheid vom 22.8.2000 hinsichtlich der Zahlbetragsfestsetzung teilweise zurück und verlangte die Erstattung von 27 927,30 Euro (Bescheid vom 10.4.2012, Widerspruchsbescheid vom 16.11.2012). Den Antrag der Klägerin auf Überprüfung des zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Rücknahme- und Erstattungsbescheids lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 15.12.2013, Widerspruchsbescheid vom 22.5.2014).

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das SG die Beklagte verpflichtet, die angefochtenen Bescheide sowie den Bescheid vom 10.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2014 aufzuheben. Zwar habe der Versicherte nur Anspruch auf eine nach Maßgabe der Anrechnungsvorschriften des § 93 SGB VI geminderte Rente gehabt, weswegen der Bescheid vom 22.8.2000 von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Dennoch habe die Beklagte ihn nicht mehr zurücknehmen dürfen, da die nach § 45 Abs 3 SGB X hierfür geltenden Fristen verstrichen gewesen seien (Urteil vom 13.4.2016). Die Berufung der Beklagten hat das LSG mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.2.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.5.2014 verpflichtet wird, den Bescheid vom 10.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2012 zurückzunehmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Frist für eine Rücknahme des Bescheids vom 22.8.2000 sei bereits abgelaufen gewesen. Arglistige Täuschung durch den Versicherten habe nicht vorgelegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten gelte bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrunds iS von § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X iVm § 580 ZPO die Fünf-Jahres-Frist des § 586 Abs 2 Satz 2 ZPO. Dies ergebe sich nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.3.1993 – 9/9a RV 38/91 – BSGE 72, 139 = SozR 3-1300 § 45 Nr 16) insbesondere aus den Gesetzesmaterialien. Folglich könne dahinstehen, ob die vorliegende „Abschrift des Bescheides“ vom 12.1.1972 eine Urkunde iS des § 580 Nr 7 Buchst b ZPO darstelle (Urteil vom 26.9.2019).

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 580 Nr 7 Buchst b ZPO und § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X iVm § 586 Abs 2 Satz 2 ZPO. Entgegen der Auffassung des LSG sei die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X iVm § 580 Nr 7 Buchst b ZPO unbefristet möglich, was auch der überwiegenden Literaturmeinung entspreche. Dem Urteil des BSG vom 24.3.1993 sei nicht zu folgen, weil § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X schon dem Wortlaut nach nur auf § 580 ZPO und nicht auch auf § 586 ZPO verweise. Aus der Entstehungsgeschichte des § 45 Abs 3 SGB X und den Materialien zu den Ausschussberatungen gehe deutlich hervor, dass in Fällen des § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X die im Regierungsentwurf ursprünglich vorgesehene unbefristete Rücknahmeregelung Bestand haben sollte und nur im Übrigen Fristen eingefügt worden seien. Zudem seien in den nicht zugleich von § 45 Abs 3 Satz 1 und 3 SGB X erfassten Fällen des § 580 ZPO Vertrauensschutzgesichtspunkte weniger maßgebend.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. September 2019 sowie des Sozialgerichts Oldenburg vom 13. April 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

Zu Recht hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des SG in der Sache zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig. Die Beklagte war verpflichtet, auf den Überprüfungsantrag der Klägerin hin ihren Bescheid vom 10.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2012 zurückzunehmen.

1. Gegenstand des Verfahrens ist – neben den Entscheidungen der Vorinstanzen – der Bescheid vom 15.2.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.5.2014, mit dem es die Beklagte ablehnte, den Bescheid vom 10.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2012 zurückzunehmen. Zutreffend verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Die Anfechtungsklage zielt auf die Aufhebung des Überprüfungsbescheids vom 15.2.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.5.2014, die Verpflichtungsklage auf die Rücknahme des Rücknahme- und Erstattungsbescheids vom 10.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2012.

2. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Rücknahme des Rücknahme- und Erstattungsbescheids vom 10.4.2012 ist § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X.

Danach ist ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder – hier nicht von Interesse – Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Zwar ist Gegenstand der Überprüfung ein Bescheid, mit dem die Beklagte einen als rechtswidrig erkannten Bewilligungsbescheid nach § 45 Abs 1, Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X aufgehoben und zugleich die Erstattung von bereits erbrachten Sozialleistungen nach § 50 SGB X gefordert hat.

Nach seinem Regelungszweck erfasst § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X jedoch nicht nur Fallgestaltungen, in denen dem Betroffenen ein rechtlicher Nachteil durch ein unrechtmäßiges Vorenthalten einer Sozialleistung entstanden ist, sondern auch solche, in denen der Bürger – wie vorliegend – zunächst Sozialleistungen erhalten hat, die Leistungsbewilligung nachträglich jedoch aufgehoben worden ist (BSG Urteil vom 12.12.1996 – 11 RAr 31/96SozR 3-1300

§ 44 Nr 19; BSG Urteil vom 28.5.1997 – 14/10 RKg 25/95 – SozR 3-1300

§ 44 Nr 21 S 40; BSG Urteil vom 13.2.2014 – B 4 AS 19/13 R – BSGE 115, 121 = SozR 4-1300

§ 44 Nr 29, RdNr 14; BSG Urteil vom 3.5.2018 – B 11 AL 3/17 R – SozR 4-1300 § 44 Nr 37 RdNr 11; ebenso Baumeister in jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017,

§ 44 RdNr 65, Stand 23.3.2020; Schütze in Schütze, SGB X 9. Aufl 2020,

§ 44 RdNr 15; Steinwedel in Kasseler Komm,

§ 44 RdNr 4, Stand März 2018).

Dass der von der Klägerin geltend gemachte Rücknahmeanspruch Sozialleistungen für Zeiträume betrifft, die im Antragszeitpunkt länger als vier Jahre zurücklagen, steht ihrem Anspruch nicht entgegen.

Eine entsprechende Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X auf die vorliegende Gestaltung scheidet aus, denn Voraussetzung für die Anwendbarkeit der genannten Regelung ist stets, dass infolge der unrichtigen Entscheidung Sozialleistungen nicht erbracht worden sind

(BSG Urteil vom 12.12.1996 – 11 RAr 31/96 – SozR 3-1300 § 44 Nr 19 – juris RdNr 17 f;

BSG Urteil vom 13.2.2014 – B 4 AS 19/13 R – BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr 29, RdNr 20 mwN; aA für den hier nicht vorliegenden Fall der Wiederauszahlung bereits zurückgezahlter Sozialleistungen Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 RdNr 42, RdNr 50, Stand März 2018).

Vorliegend hat die Beklagte beim Erlass des Bescheids vom 10.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2012 das Recht unrichtig angewandt. Daher war – wie vom LSG im angegriffenen Urteil ausgesprochen – ihr Bescheid vom 15.2.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.5.2014 aufzuheben und die Beklagte zur Rücknahme des Bescheids vom 10.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2012 zu verpflichten. Dies folgt nicht schon daraus, dass der Bescheid vom 10.4.2012 nicht gegenüber dem Versicherten, sondern erst nach dessen Tod gegenüber der Klägerin erlassen wurde (hierzu a).

Vielmehr war er deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die insoweit jedenfalls geltende Rücknahmefrist von zehn Jahren seit Bekanntgabe des Bescheids vom 22.8.2000 versäumte (hierzu b) und ein solcher Verstoß gegen die Fristenregelungen des § 45 Abs 3 SGB X auch im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X zu beachten ist (hierzu c).

a) Der Bescheid vom 10.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.11.2012 ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Rücknahme nicht mehr gegenüber dem Versicherten, sondern gegenüber der Klägerin als dessen Erbin erfolgt ist.

Das BSG hat bereits mit Urteil vom 27.3.1958 (8 RV 387/55 – BSGE 7, 103) entschieden, dass beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde auch dann noch einen Berichtigungsbescheid (belastenden Verwaltungsakt) erlassen kann, wenn der aufgrund eines fehlerhaften Bescheids Versorgungsberechtigte bereits gestorben war (stRspr zu § 41 KOVVfG; zB BSG Urteil vom 26.5.1964 – 9 RV 218/63 – BSGE 21, 79 = SozR Nr 1 zu § 43 VerwVG – juris RdNr 9; BSG Urteil vom 17.12.1965 – 8 RV 749/64 – BSGE 24, 190 = SozR Nr 18 zu § 47 VerwVG – juris RdNr 15 ff; BSG Urteil vom 19.9.1979 – 9 RV 5/78 – Breithaupt 1980, 409 – juris RdNr 19 f). An dieser Rechtsprechung hat das BSG auch nach dem Inkrafttreten des § 45 SGB X festgehalten (BSG Urteil vom 7.12.1983 – 9a RV 26/82 – SozR 1300 § 45 Nr 5 – juris RdNr 17; so auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.5.2016 – L 8 R 508/13 – juris RdNr 31 ff; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 3.5.2018 – L 1 R 340/15 – juris RdNr 40; zustimmend Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 45 RdNr 8, Stand Mai 2018; Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 45 RdNr 130 f mwN, Stand 8.6.2020; vgl auch Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 50 RdNr 15). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Im Hinblick auf die Klägerin folgt dies bereits aus ihrer vom LSG mit Bindungswirkung (§ 163 SGG) für das BSG festgestellten Stellung als Alleinerbin des Versicherten. Da der Erbe bzw die Erben mit dem Tode des Erblassers in dessen Rechtsstellung eintreten (§§ 1922, 1967 BGB), können Verwaltungsakte, durch die der Verstorbene zu Unrecht begünstigt worden ist, gegenüber einem Alleinerben oder gegenüber allen Miterben einer Erbengemeinschaft zurückgenommen werden (BVerwG Beschluss vom 3.3.1988 – 2 B 25/88 – NJW 1988, 1927 – juris RdNr 3; vgl auch OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 17.8.2018 – 1 A 2675/15 – NVwZ-RR 2018, 875 – juris RdNr 37 ff mwN).

b) Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheids vom 10.4.2012 das Recht iS des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X unrichtig angewandt. Die darin ausgesprochene teilweise Rücknahme der Zahlbetragsfestsetzung im Bescheid vom 22.8.2000 erfolgte mehr als zehn Jahre nach der Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts. Zu diesem Zeitpunkt war die jedenfalls einzuhaltende Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X bereits verstrichen. Daher war auch das Erstattungsverlangen über 27 927,30 Euro unrechtmäßig.

Nach § 45 Abs 1 SGB X in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 18.1.2001 (BGBl I 130) darf ein (im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe) rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Mit Wirkung für die Vergangenheit wird der Verwaltungsakt nur in den Fällen von § 45 Abs 2 Satz 3 und Abs 3 Satz 2 SGB X zurückgenommen (§ 45 Abs 4 Satz 1 SGB X). Diese Rücknahmemöglichkeit ist jedoch für begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, zu denen auch die Zahlbetragsfestsetzung einer Altersrente gehört, nach § 45 Abs 3 SGB X beschränkt. Danach kann ein solcher, rechtswidriger Verwaltungsakt nach Abs 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (Abs 3 Satz 1). Dies gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen (Abs 3 Satz 2). Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs 2 zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 Satz 3 Nr 2 oder 3 gegeben sind (Abs 3 Satz 3 Nr 1) oder – was hier nicht der Fall ist – der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde (Abs 3 Satz 3 Nr 2). In Fällen des Abs 3 Satz 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde (Satz 4). War die Frist von zehn Jahren am 15.4.1998 bereits abgelaufen, gilt dies jedoch nur für eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft (Satz 5).

Wie schon das LSG kann der Senat offenlassen, ob es sich bei dem der Beklagten vorliegenden Ausdruck des Bescheids vom 12.1.1972 aus der eingescannten Verwaltungsakte der BGHM um eine Urkunde iS des § 580 Nr 7 Buchst b ZPO handelt und ob diese iS dieser Norm „aufgefunden“ worden ist. Ebenso wenig muss der Senat entscheiden, ob er sich den Erwägungen des 9. Senats des BSG anschließt, wonach bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrunds iS von § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X iVm § 580 ZPO die Fünf-Jahres-Frist des § 586 Abs 2 Satz 2 ZPO entsprechend gelten soll (Urteil vom 24.3.1993 – 9/9a RV 38/91 – BSGE 72, 139 = SozR 3-1300 § 45 Nr 16 – juris RdNr 15 ff) und – wofür vieles spricht – die Rücknahmebefugnis selbst im Falle arglistiger Täuschung nach Ablauf von 30 Jahren entfällt (Urteil vom 24.3.1993, ebenda, Leitsatz und juris RdNr 11, 13, 20 ff). Nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG hat der Versicherte den ihm im „August/September 2000“ bekanntgegebenen Verwaltungsakt vom 22.8.2000 weder durch arglistige Täuschung noch durch Drohung oder Bestechung erwirkt. Zugleich bestehen keine Anhaltspukte dafür, dass ein anderer der in § 580 ZPO genannten Wiederaufnahmegründe als der von der Beklagten allein geltend gemachte Grund des Auffindens einer Urkunde (§ 580 Nr 7 Buchst b ZPO) vorliegen könnte. Jedenfalls in dieser Konstellation kann allenfalls eine Frist von zehn Jahren für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gelten, wenn nicht zumindest auch ein Tatbestand nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB X erfüllt ist.

Dies ergibt eine Auslegung des § 45 Abs 3 SGB X nach dem Wortlaut (hierzu aa), der Systematik (hierzu bb) sowie nach der Gesetzeshistorie unter Einschluss der sog Materialien zum Gesetzentwurf sowie dem sich hieraus erschließenden Regelungszweck (hierzu cc). Stimmen, die demgegenüber eine unbefristete Rücknahmemöglichkeit in allen Fallgestaltungen nach § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X, § 580 ZPO postulieren, vermögen nicht zu überzeugen (hierzu dd).

aa) Der Wortlaut des § 45 Abs 3 SGB X ist auslegungsoffen. Danach kann – wie bereits dargestellt – ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs 2 SGB X nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen (Satz 2). Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs 2 SGB X zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 oder 3 SGB X gegeben sind (Satz 3 Nr 1) oder der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde (Satz 3 Nr 2).

Mit Blick auf die vorliegend zu beantwortende Frage, ob im Falle des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrunds entsprechend § 580 ZPO überhaupt eine Rücknahmefrist zu beachten ist und ggf von welcher Dauer, ist der Wortlaut des § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X nur insoweit eindeutig, als die Zwei-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 Satz 1 SGB X in einem solchen Fall nicht gelten soll. Jedoch statuiert die Satz 2 einleitende Wendung „Satz 1 gilt nicht“ sprachlich lediglich eine Ausnahme von der Anwendung des Satzes 1, nicht aber von der Anwendung des Satzes 3. Dessen Einleitung „Bis zum Ablauf von zehn Jahren“ greift die Wendung des Satzes 1 „nur bis zum Ablauf von zwei Jahren“ auf und formuliert dadurch eine weitere Ausnahme zur Anwendung der Zwei-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 Satz 1 SGB X. Allerdings lässt der Wortlaut des § 45 Abs 3 SGB X nicht ohne Weiteres erkennen, ob Satz 2 oder Satz 3 der Vorrang zukommt, wenn sowohl ein Vertrauensausschlusstatbestand nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 oder 3 SGB X (bzw ein Widerrufsvorbehalt) als auch ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 ZPO vorliegt.

bb) In dieser Situation sprechen systematische Gesichtspunkte dafür, jedenfalls in Konstellationen, in denen wie hier vom SG und LSG festgestellt, die Vertrauensausschlusstatbestände nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X, nicht aber diejenigen nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB X erfüllt sind, auch dann allenfalls die Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X anzuwenden, wenn gleichzeitig ein Wiederaufnahmegrund entsprechend § 580 ZPO vorliegt.

Bei systematischer Betrachtung entfaltet § 45 SGB X ein abgestuftes System unterschiedlich gewichtiger Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und zeitliche Stufen in Form von Handlungs- und Ausschlussfristen als Ergebnis einer gesetzgeberischen Abwägung von Gesichtspunkten materieller Gerechtigkeit, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl BSG Urteil vom 24.3.1993 – 9/9a RV 38/91 – BSGE 72, 139 = SozR 3-1300 § 45 Nr 16 – juris RdNr 14). Dabei gebietet Abs 2 Satz 1 grundsätzlich eine individuelle Abwägung des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme. Dabei wird dem Vertrauensschutz nach Abs 2 Satz 2 regelmäßig der Vorrang eingeräumt, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Demgegenüber wird ein Vertrauensschutz durch Abs 2 Satz 3 ausgeschlossen, soweit der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt, auf zumindest grob fahrlässigen Angaben des Begünstigten beruht oder dieser die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.

Diese Differenzierung wird in Abs 3 aufgegriffen. So genießen Versicherte, denen eine wiederkehrende Sozialleistung bewilligt worden ist, durch § 45 Abs 1 iVm Abs 3 Satz 1 SGB X grundsätzlich nach Ablauf von zwei Jahren Schutz vor der Rücknahme des Verwaltungsakts für Vergangenheit und Zukunft. Der Rechtssicherheit wird nach Ablauf dieser Frist der Vorrang vor dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme eingeräumt. Fragen des Vertrauensschutzes sind – anders als die Beklagte meint – über die angesprochene Differenzierung hinaus im Rahmen des Abs 3 nicht mehr relevant. Nach Fristablauf wird die Rücknahme des Verwaltungsakts im Interesse der Rechtssicherheit gerade für den Fall ausgeschlossen, dass die individuelle Vertrauensabwägung zulasten des Begünstigten ausfällt oder er sich nicht auf Vertrauen berufen kann. Anderenfalls wäre die Rücknahme des Verwaltungsakts schon nach § 45 Abs 2 Satz 1 SGB X ausgeschlossen.

Als Ausnahme von der Zwei-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 Satz 1 SGB X gilt nach § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X eine Frist von zehn Jahren, wenn der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde, was hier nicht geschehen ist, oder die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X gegeben sind. Nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist wird der Rechtssicherheit damit selbst dann der Vorrang vor materieller Rechtmäßigkeit eingeräumt, wenn Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts wegen eines Widerrufsvorbehalts, vorsätzlicher unrichtiger oder unvollständiger Angaben sowie positiver Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ausgeschlossen ist. Eine Rückausnahme gilt seit 1998 nach § 45 Abs 3 Satz 4 und 5 SGB X (angefügt durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6.4.1998, BGBl I 688) nur für den – hier nicht einschlägigen – Fall, dass eine laufende Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. Nicht auf eine Geldleistung gerichtete rechtswidrige Dauerverwaltungsakte bleiben hiervon unberührt.

In den Fristenregelungen des § 45 Abs 3 SGB X nicht ausdrücklich erwähnt werden die Fälle nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB X, in denen der Begünstigte den rechtswidrigen Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Zeihe SGb 1984, 533, 534, spricht auch deshalb von einem durch die Einfügungen des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung verfehlten Aufbau des Abs 3). Dies spricht dafür, diese Sachverhalte unter § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X zu subsumieren, wie es den Vorstellungen im Gesetzgebungsverfahren entspricht (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss> vom 14.5.1980, BT-Drucks 8/4022, S 83, hierzu unten cc; wie hier Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 45 SGB X RdNr 33, Stand Mai 2018; vgl auch Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 45 RdNr 130, Stand 4/2018). Anderenfalls griffe die Zwei-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 Satz 1 SGB X ein, obwohl der Unrechtsgehalt dieser Konstellationen über den der von § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X erfassten, der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X unterworfenen Fälle hinausgeht. Die Subsumtion unter § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X setzt allerdings voraus, dass die eine arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB X begründenden Sachverhalte zugleich – jedenfalls „entsprechend“ – die tatbestandlichen Voraussetzungen eines der Wiederaufnahmegründe des § 580 ZPO (hier anzuwenden idF des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006, BGBl I 3416) erfüllen. Nahe liegt dies insbesondere in Bezug auf § 580 Nr 4 ZPO, wonach die Restitutionsklage stattfindet, „wenn das Urteil (im Kontext des SGB X: der Verwaltungsakt) von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist“. Einen vergleichbaren Unrechtsgehalt weisen auch die Wiederaufnahmegründe nach § 580 Nr 1 bis 3 sowie 5 ZPO auf, die stets ein strafbares Verhalten einer Partei bzw eines Beteiligten oder eines Dritten voraussetzen. So ist die Restitutionsklage nach § 580 Nr 1 bis 5 ZPO ausdrücklich nur zulässig, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung (nicht notwendig des durch den Verwaltungsakt Begünstigten) ergangen ist oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann (§ 581 Abs 1 ZPO). Entsprechendes gilt für § 580 Nr 8 ZPO (eingefügt durch Gesetz vom 22.12.2006, BGBl I 3416), der nunmehr die Restitutionsklage auch zulässt, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Demgegenüber erfasst der – keine Straftat voraussetzende – Wiederaufnahmegrund des Auffindens einer Urkunde (§ 580 Nr 7 Buchst b ZPO) Konstellationen sehr unterschiedlichen Unrechtsgehalts. So kann eine Urkunde, die eine für die die Restitutionsklage betreibende Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (im Kontext des SGB X: die zum Erlass eines rechtmäßigen, für den Adressaten weniger begünstigenden Verwaltungsakts geführt haben würde), durch den Begünstigten in arglistiger Täuschung iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB X zurückgehalten worden sein. Gleichzeitig werden aber auch Konstellationen erfasst, in denen eine Urkunde dem begünstigten Adressaten des rechtswidrigen Verwaltungsakts bis zu ihrem Auffinden vollständig und ohne jedes Verschulden unbekannt war oder dieser die durch die Urkunde nachgewiesenen Umstände iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X zwar vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht angegeben hatte oder die sich aus der Urkunde ergebende Rechtswidrigkeit iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, jedoch ohne dass der Tatbestand der Arglist gegeben ist.

Der durch die dem Wortlaut nach unbefristete Rücknahmemöglichkeit des § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X entstehende Wertungswiderspruch zu § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3, Abs 3 Satz 3 SGB X lässt sich zwar für den gutgläubigen Begünstigten durch den Hinweis auf die in diesen Fällen nach § 45 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB X notwendige Abwägung auflösen (vgl Lang in Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl 2019, § 45 RdNr 87; Gregarek in Jahn, Sozialgesetzbuch, § 45 SGB X RdNr 22, Werkstand 7/2020; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 45 SGB X RdNr 44, Stand Mai 2018), sofern man in § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X iVm § 580 ZPO keinen eigenständigen Vertrauensausschlusstatbestand sieht (so zB Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 45 RdNr 78, der jedoch eine Rücknahme für die Vergangenheit schon tatbestandlich für ausgeschlossen hält, sofern keine Bösgläubigkeit vorliegt). Dies gilt jedoch nicht für die Fälle einer – im Gegensatz zu Fällen nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB X – „einfachen Bösgläubigkeit“ nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X.

Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für geboten, in Konstellationen nach § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X iVm § 580 Nr 7 Buchst b ZPO, die nicht zugleich den Vertrauensausschlussgrund des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB X erfüllen, eine Rücknahme allenfalls binnen der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X zuzulassen, sofern nicht die Rückausnahmen nach § 45 Abs 3 Satz 4 und 5 SGB X eingreifen (vgl Dalichau in Grüner, Sozialgesetzbuch, § 45 SGB X Anm X/3 S 100, Stand 1.12.2016; eine differenzierende Lösung, allerdings unter dem Gesichtspunkt einer – gesteigerten – Bösgläubigkeit befürworten auch Barnewitz, VSSR 1981, 33, 54; Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 45 RdNr 106, Stand 8.6.2020; Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 45 RdNr 85; für die Anwendung der Zehn-Jahres-Frist zumindest bei Verschulden LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 26.9.2019 – L 12 R 116/16 – juris RdNr 39; eine unbefristete Rücknahemöglichkeit befürwortend Finkenbusch in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Kap 1-134/3, Stand Februar 2013; Gregarek in Jahn, Sozialgesetzbuch, § 45 SGB X RdNr 22, Werkstand 7/2020; Lang in Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl 2019, § 45 RdNr 87; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 45 RdNr 126 ff, Stand 4/18; Pickel/Marscher, SGB X, § 45 RdNr 49, Stand 6/2020; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 45 SGB X RdNr 44, Stand Mai 2018; von Einem, Amtl Mitteilungen LVA Rheinprovinz 1987, 498; Schultes, Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken, 1994, 259,273; Siebert SGb 1990, 245, 250; Zeihe SGb 1984, 533, 534; für die Anwendung der Fünf-Jahres-Frist nach § 586 Abs 2 Satz 2 ZPO Fehl, ZfS 1987, 97).

Für die Anwendung der Zehn-Jahres-Frist in solchen Konstellationen spricht auch, dass § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X sowohl dem Wortlaut als auch seiner Stellung innerhalb des § 45 Abs 3 SGB X nach eine Ausnahme zu § 45 Abs 3 Satz 1 SGB X, nicht aber zu dem nachfolgenden Satz 3 darstellt (vgl Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 45 RdNr 107). Im Fall der Konkurrenz des Wiederaufnahmegrunds nach § 580 Nr 7 Buchst b ZPO und eines Vertrauensausschlussgrunds nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und/oder 3 SGB X gebührt damit – dem Grundsatz der Spezialität folgend – der Rechtsfolge des § 45 Abs 3 Satz 3 Nr 1 SGB X der Vorrang vor der des Satzes 2.

cc) Dieses Ergebnis wird darüber hinaus durch die Gesetzgebungsgeschichte des § 45 SGB X und den sich hieraus ableitenden Sinn und Zweck der Regelung gestützt.

In Art 1 § 43 Abs 3 Satz 1 des Entwurfs eines Sozialgesetzbuches (SGB) – Verwaltungsverfahren (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4.8.1978, BT-Drucks 8/2034), war noch eine generelle Rücknahmefrist von drei Jahren vorgesehen. Nach Satz 2 dieser Fassung sollte Satz 1 nicht gelten, wenn (1.) Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen, (2.) die Voraussetzungen des Abs 2 Satz 3 Nr 1, 3 oder 4 (arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung, Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit, Ruhen oder Wegfall des Anspruchs kraft Gesetz) gegeben sind, (3.) der Verwaltungsakt nach Abs 2 Satz 3 Nr 2 des Entwurfs (wesentlich unrichtige oder unvollständige Angaben) schuldhaft erwirkt worden war oder (4.) der Verwaltungsakt mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde (BT-Drucks 8/2034, S 15). Durch die Vorschrift sollten die im Sozialrecht bisher geltenden unterschiedlichen Regelungen harmonisiert und im bewussten Gegensatz zum allgemeinen Verwaltungsrecht sollte die Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung grundsätzlich nach drei Jahren ausgeschlossen sein. Ziel war ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Einzelnen an der Aufrechterhaltung der ihm eingeräumten günstigen Rechtsposition und dem Interesse der Allgemeinheit an einer Durchsetzung des geltenden Rechts und einer zweckentsprechenden Mittelverwendung (BT-Drucks 8/2034, S 34).

Unter den Ausnahmen von der Beschränkung auf eine dreijährige Rücknahmefrist standen Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO und Konstellationen nach § 43 Abs 2 Satz 3 Nr 1 der Entwurfsfassung, in denen der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde, noch nebeneinander. Auch die Fallgruppen der heutigen § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X waren vorbehaltlos von der Anwendung der Drei-Jahres-Frist ausgenommen.

Dies änderte sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren. Auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung erhielten § 45 Abs 3 Satz 1 bis 3 SGB X im Wesentlichen ihre heutige Fassung (die Sätze 4 und 5 wurden erst 1998 durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6.4.1998, BGBl I 688, angefügt; gleichzeitig wurde in § 45 Abs 3 Satz 3 Nr 1 SGB X „und“ durch „oder“ ersetzt). Durch die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen sollten die Rücknahmemöglichkeiten im Interesse des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit weiter reduziert werden; die Rücknahme von Verwaltungsakten sollte ab einer gewissen Zeit im Interesse der Rechtssicherheit nicht mehr zugelassen sein (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss> vom 14.5.1980, BT-Drucks 8/4022, S 83). Weiter wurde ausgeführt: „Der neue Satz 3 legt deshalb fest, daß in den dort genannten Fällen [gemeint sind: vorsätzlich oder grobfahrlässige falsche oder unvollständige Angaben, Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes sowie zulässiger Widerrufsvorbehalt] nach Ablauf von zehn Jahren der Verwaltungsakt in seinem Bestand nicht mehr angegriffen werden kann. Lediglich bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen entsprechend § 580 der Zivilprozeßordnung soll es nach Absatz 3 Satz 2 bei der im Regierungsentwurf vorgesehenen zeitlich unbeschränkten Rücknahmemöglichkeit verbleiben. Was im Rahmen des Gerichtsverfahrens möglich ist, muß auch im Verwaltungsverfahren zulässig sein. Von dem neuen Satz 2 werden auch die in Nummer 1 von Absatz 2 Satz 3 angesprochenen Fälle erfaßt.“

Zwar spricht die Begründung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung von einer „zeitlich unbeschränkten Rücknahmemöglichkeit“ beim Vorliegen von Wiederaufnahmegründen, denen ausdrücklich auch die Fälle der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 1 SGB X zugeordnet werden. Insofern kann dahinstehen, ob dem unmittelbar darauf folgenden Verweis auf die Wiederaufnahmemöglichkeiten im Rahmen des Gerichtsverfahrens und dem darin ausgedrückten Streben nach Harmonie mit dem Prozessrecht der Wille zur Bezugnahme auch auf die zeitliche Beschränkung der Wiederaufnahme nach § 586 ZPO entnommen werden kann (so BSG Urteil vom 24.3.1993 – 9/9a RV 38/91 – BSGE 72, 139 = SozR 3-1300 § 45 Nr 16 – juris RdNr 15 aE). Jedenfalls aber lassen die Ausführungen des Ausschusses deutlich das hohe Gewicht erkennen, das der Ausschuss dem Aspekt der Rechtssicherheit zumisst und das ihn bewogen hat, selbst in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X eine Rücknahme nur innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zuzulassen. Dieser vom Streben nach Rechtssicherheit getragenen Entscheidung, auch in Fällen des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X eine zeitliche Begrenzung der Rücknahmemöglichkeit durch die Verwaltung vorzusehen, würde es widersprechen, wenn die in § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X vorgesehene Zehn-Jahres-Frist nur deshalb nicht zur Anwendung käme, weil zugleich ein Tatbestand nach § 580 ZPO erfüllt ist, denn dessen Unrechtsgehalt übersteigt denjenigen von Fällen nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X nicht zwingend.

dd) Demgegenüber vermögen die Stimmen nicht zu überzeugen, die in allen Fällen des § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X iVm § 580 ZPO eine unbefristete – oder nur auf 30 Jahre befristete – Rücknahemöglichkeit postulieren.

Dies gilt insbesondere, soweit diese Auffassung auf die in der Begründung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung verwandte Formulierung gestützt wird, wonach es lediglich „beim Vorliegen von Wiederaufnahmegründen entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung … nach Absatz 3 Satz 2 bei der im Regierungsentwurf vorgesehenen zeitlich unbeschränkten Rücknahmemöglichkeit verbleiben“ solle (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss> vom 14.5.1980, BT-Drucks 8/4022, S 83). Insoweit besteht ein Widerspruch zu der unmittelbar darauffolgenden Aussage, wonach „Was im Rahmen des Gerichtsverfahrens möglich ist, … auch im Verwaltungsverfahren zulässig sein“ müsse (vgl auch Pohl/Müller-Grune in Eichenhofer/Wenner, SGB X, 2. Aufl 2017, § 45 RdNr 42). Hierzu hat schon der 9. Senat (BSG Urteil vom 24.3.1993 – 9/9a RV 38/91 – BSGE 72, 139 = SozR 3-1300 § 45 Nr 16 – juris RdNr 15 aE) zutreffend herausgearbeitet, dass auch im Gerichtsverfahren die Tatbestände des § 580 ZPO keineswegs eine unbefristete Wiederaufnahmemöglichkeit eröffnen, was aufgrund des § 179 Abs 1 SGG auch für das sozialgerichtliche Verfahren gilt. Vielmehr ist die Restitutionsklage nach § 586 Abs 2 Satz 2 ZPO nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, unstatthaft. Eine Ausnahme gilt nach § 586 Abs 4 ZPO lediglich in den Fällen des erst durch Gesetz vom 22.12.2006 (BGBl I 3416) eingefügten § 580 Nr 8 ZPO, also der Feststellung eines Verstoßes gegen die EMRK. Dabei muss hier nicht entschieden werden, ob diese Frist auch auf das Sozialverwaltungsverfahren zu übertragen ist. Jedenfalls verbleibt in der Begründung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung ein Spannungsverhältnis zwischen der dem Regierungsentwurf zugeschriebenen „unbefristeten“ Rücknahmemöglichkeit und dem hierfür angegebenen Motiv eines Gleichklangs mit dem gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahren. Dieses Spannungsverhältnis ist durch den Rückgriff auf die weiteren Auslegungsmethoden aufzulösen, was zu dem dargestellten Ergebnis führt.

Vergleichbares gilt, wenn sich von Einem (Amtl Mitteilungen LVA Rheinprovinz 1987, 498) ausschließlich auf den Wortlaut des § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X bezieht, der keine Befristung erkennen lasse, und sich auf einen allgemeinen Grundsatz beruft, wonach ein Recht, das einer zeitlichen Befristung nicht unterliege, unbefristet in Anspruch genommen werden könne. Die Anwendung eines solchen Grundsatzes setzt allerdings voraus, dass das fragliche Recht im Ergebnis einer Gesetzesauslegung unter Einbeziehung aller anerkannten Methoden tatsächlich keiner zeitlichen Befristung unterliegt. Allein die Berufung auf einen – wie oben gezeigt – auslegungsoffenen Wortlaut greift dagegen zu kurz. Die weiteren von ihm gegen die Anwendung der Fünf-Jahres-Frist nach § 586 Abs 2 Satz 2 ZPO ins Feld geführten Gründe können dahinstehen, da vorliegend jedenfalls die Zehn-Jahres-Frist nach § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X einzuhalten gewesen wäre.

Soweit sich die Befürworter einer unbefristeten Rücknahmemöglichkeit auf die Urteile des BSG vom 16.2.1984 (1 RA 15/83 – BSGE 56, 165 = SozR 1300 § 45 Nr 6) sowie vom 28.9.1999 (B 2 U 32/98 R – BSGE 84, 281 = SozR 3-2200 § 605 Nr 1) berufen (zB Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 45 RdNr 126, Stand 4/18), stehen diese der hier vertretenen Auslegung des § 45 Abs 3 SGB X nicht entgegen. In beiden Urteilen wird lediglich mit einem Satz festgestellt, dass keine Gründe dafür bestehen, dass der dort jeweils von der Verwaltung zu Unrecht zurückgenommene Bescheid „nach § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X unbefristet zurückgenommen werden könnte“ (BSG Urteil vom 16.2.1984 – 1 RA 15/83 – BSGE 56, 165 = SozR 1300 § 45 Nr 6 – juris RdNr 27; BSG Urteil vom 28.9.1999 – B 2 U 32/98 R – BSGE 84, 281 = SozR 3-2200 § 605 Nr 1 – juris RdNr 36). Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X in der Rechtsfolge überhaupt und stets eine unbefristete Rücknahmemöglichkeit eröffnet oder ob zumindest in der vorliegend entscheidungserheblichen Konstellation eine Rücknahme allenfalls innerhalb der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X möglich sein könnte, bedurfte es in den genannten Urteilen nicht, weil schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X nicht vorlagen.

c) Der Verstoß gegen die Fristenregelungen des § 45 Abs 3 SGB X ist auch im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X zu beachten.

Der 14. Senat des BSG (Urteil vom 28.5.1997 – 14/10 RKg 25/95 – SozR 3-1300 § 44 Nr 21 – juris RdNr 20 ff) und der 9. Senat (Urteil vom 4.2.1998 – B 9 V 16/96 R – SozR 3-1300 § 44 Nr 24 – juris RdNr 16; ähnlich bereits Urteil vom 8.3.1995 – 9 RV 7/93 – juris RdNr 17) halten § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X – in Modifikation des Postulats, dass es nicht Sinn des Zugunstenverfahrens sei, dem Antragsteller mehr zu gewähren als ihm nach materiellem Recht zustehe (vgl BSG Teilurteil vom 1.7.2010 – B 13 R 86/09 R – SozR 4-2600 § 48 Nr 4 RdNr 43 mwN; BSG Urteil vom 24.4.2014 – B 13 R 3/13 R – SozR 4-1300 § 44 Nr 30 RdNr 22, 30) – auch dann für (entsprechend) anwendbar, wenn die Rechtswidrigkeit eines bestandskräftig gewordenen Widerrufs- bzw Rückforderungsbescheids allein auf der Verletzung von vertrauensschützenden Vorschriften beruht (dieser Rspr folgend: Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 44 RdNr 18; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 44 RdNr 50, Werkstand April 2018; Baumeister in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 44 RdNr 73, Einzelstand 23.3.2020; differenzierend Siewert in Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl 2019, § 44 RdNr 24; ablehnend Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 RdNr 41, Stand März 2018; zur Darstellung des Meinungsstands vgl auch BSG Teilurteil vom 1.7.2010 – B 13 R 86/09 R – SozR 4-2600 § 48 Nr 4 RdNr 43 ff). Zugleich entspricht es der Rechtsprechung des BSG, dass im Verfahren auf Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts nicht bereits eine fehlende Anhörung im Ausgangsverfahren zur Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids verpflichtet (BSG vom 19.2.2009 – B 10 KG 2/07 R – SozR 4-5870 § 1 Nr 2 RdNr 13; BSG Urteil vom 3.5.2018 – B 11 AL 3/17 R – SozR 4-1300 § 44 Nr 37 RdNr 18 ff mwN). Insoweit hat zuletzt der 11. Senat ausgeführt, dass dem Betroffenen allein aufgrund einer unterbliebenen Anhörung kein unbedingtes Recht zum Behaltendürfen einer an sich nicht zustehenden Sozialleistung eingeräumt wird, weil eine unterbliebene Anhörung – anders als im Überprüfungsverfahren – im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren nachgeholt werden könne (BSG Urteil vom 3.5.2018 – B 11 AL 3/17 R – SozR 4-1300 § 44 Nr 37 RdNr 20). Dies berücksichtigt zugleich den Gedanken, dass derjenige, der die Widerspruchs- oder Klagefrist versäumt, nicht besser gestellt werden soll als derjenige, der fristgerecht von einem Rechtsbehelf Gebrauch macht (vgl hierzu BSG Urteil vom 27.3.1984 – 5a RKn 2/83 – SozR 1200 § 34 Nr 18 – juris RdNr 19; BSG Urteil vom 24.4.2014 – B 13 R 3/13 R – SozR 4-1300 § 44 Nr 30 RdNr 28; Mey, SGb 2015, 288, 290 f; Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 RdNr 42a, Stand März 2018).

Der erkennende 13. Senat hat in der Vergangenheit offengelassen, inwieweit er sich der vorstehend skizzierten Rechtsprechung des 14. und 9. Senats (ähnlich wohl auch der 2. Senat, vgl BSG Urteil vom 26.10.2017 – B 2 U 6/16 R – SozR 4-2200 § 547 Nr 1 RdNr 22) anschließt (BSG Teilurteil vom 1.7.2010 – B 13 R 86/09 R – SozR 4-2600 § 48 Nr 4 RdNr 43 ff; BSG Urteil vom 24.4.2014 – B 13 R 3/13 R – SozR 4-1300 § 44 Nr 30 RdNr 31). Auch vorliegend braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob jedweder Verstoß gegen vertrauensschützende Vorschriften der §§ 45, 48 SGB X oder gegen Formvorschriften des Rücknahmeverfahrens im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X beachtlich ist. Im Überprüfungsverfahren zu beachten sind aber zumindest Verstöße gegen die Fristenregelungen des § 45 Abs 3 SGB X. Diese Fristen dienen nicht dem bloßen Vertrauensschutz. Vielmehr etablieren sie im Dienste der Rechtssicherheit absolute zeitliche Grenzen für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte, unabhängig davon, ob der Begünstigte iS des § 45 Abs 2 SGB X auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und in diesem Vertrauen schutzwürdig ist (vgl oben II.2.b). Dahinstehen kann auch die Frage, ob die durch §§ 44 ff SGB X vermittelten Ansprüche auf den Fortbestand rechtswidrig gewährter Begünstigungen der Sache nach als materiell-rechtlich zu qualifizieren sind (so Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 44 RdNr 18; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 44 RdNr 50, Werkstand April 2018), jedenfalls entfällt nach Ablauf der Ausschlussfristen des § 45 Abs 3 SGB X jedwede Ermächtigung der Verwaltung zum Eingriff in die mittels des rechtswidrigen Verwaltungsakts geschaffene Rechtsposition des Begünstigten, sodass faktisch ein eigenständiger Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer rechtswidrig zuerkannten Begünstigung geschaffen wird. Dessen Berücksichtigung im Überprüfungsverfahren führt zu keiner Besserstellung des „Unpünktlichen“, weil – anders als im Falle von Anhörungsfehlern (hierzu oben) – ein Verstoß gegen diese Fristen nicht heilbar ist, weshalb auch ein fristgerechter Widerspruch erfolgreich gewesen wäre. Schließlich wird auch von Kritikern der Rechtsprechung des 9. und 14. Senats eingeräumt, dass der Schutz vor dem mit der Rückforderung verbundenen Eingriff der Verwaltung weitergehe als der Schutz des Ansinnens, nicht zustehende Leistungen weiter oder erneut zu beziehen, weshalb die Anwendung des § 44 SGB X in Bezug auf Rücknahme- und Rückforderungsbescheide bei Fehlern im Rahmen der §§ 45, 48 SGB X, konkret im Bereich des Ermessens, im Ergebnis für möglich erachtet wird (Steinwedel in Kasseler Komm, § 44 RdNr 42, Stand März 2018). Dies muss dann aber erst recht für den absoluten Ausschluss einer Rückforderung nach Ablauf der Fristen des § 45 Abs 3 SGB X gelten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Klägerin ist nicht nach § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegiert. Der Senat kann insoweit auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen zu Ungunsten der Beklagten ändern; denn das Verbot der reformatio in peius gilt hier nicht (stRspr; zB BSG Urteil vom 5.10.2006 – B 10 LW 5/05 R – BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4, RdNr 20; BSG Urteil vom 17.5.2011 – B 2 U 18/10 R – BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr 2, RdNr 63 jeweils mwN). Die Klägerin ist weder mit Blick auf die bestrittene teilweise Aufhebung der Rente des Versicherten für die Vergangenheit noch in Hinblick auf die Rückforderung der überzahlten Rente Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten. Der Rechtsstreit betrifft keine Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die beim Tod des Berechtigten – also des Versicherten – nach § 56 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB I seiner Witwe zustehen könnten. Das Rechtsinstitut der Sonderrechtsnachfolge soll im Sinne einer Gewährleistung der mittelbaren unterhaltsrechtlichen Funktion des Sozialleistungsanspruchs die Lebensverhältnisse sicherstellen, die bestanden hätten, wenn die entsprechende Leistung rechtzeitig erbracht worden wäre (vgl BSG Beschluss vom 27.10.2016 – B 2 U 45/16 B – SozR 4-1500 § 183 Nr 13 RdNr 5). Mithin fehlt es an einer Rechtfertigung für eine kostenrechtliche Privilegierung, wenn – wie hier – Sozialleistungen in Streit stehen, die vor dem Tod des Versicherten an diesen ausgezahlt worden sind und nach dessen Tod als vermeintliche Nachlassverbindlichkeit von der Erbin zurückgefordert werden (vgl zur Kostenfolge in einem vergleichbaren Fall auch Hessisches LSG Urteil vom 13.10.2017 – L 5 R 272/14 – juris RdNr 47). Dementsprechend wird die Klägerin von der Beklagten auch nicht als Sonderrechtsnachfolgerin aus § 57 Abs 2 Satz 1 SGB I (vgl nur Groth in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl 2018, § 57 RdNr 21, Stand 2.12.2019) in Anspruch genommen.

4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1, § 52 Abs 3 GKG.“

Der stille Skandal bei der Bürgerversicherung- Beispiel Großbritannien

Tausende Tote nach Infektion in Kliniken.

Welche Auswirkungen eine Bürgerversicherung oder staatliche Einheitsversicherung hat, wurde nun in England deutlich.

Das englische Gesundheitssystem wurde aufgrund des fehlenden Wettbewerbs zwischen verschiedenen Krankenkassen kaputtgespart.

Nur ein duales Gesundheitssystem sorgt für Wettbewerb

Tausende Tote nach Infektion in Kliniken

Bis zu 8700 Menschen in England sind nach einer Corona-Infektion gestorben, die sie sich im Krankenhaus zugezogen hatten.

Das geht aus Daten des Nationalen Gesundheitsdiensts NHS hervor, wie der „Guardian“ berichtet.

Demnach erkrankten mehr als 32.000 Menschen seit März 2020 während eines aus anderen Gründen bedingten Klinikaufenthalts mit Covid-19.

Etwa 8700 von ihnen starben innerhalb von 28 Tagen nach ihrem positiven Test. In wie vielen Fällen Covid-19 die ausschlaggebende Todesursache war oder womöglich nur ein zusätzlicher Faktor, ist nicht bekannt.

Der ehemalige Gesundheitsminister Jeremy Hunt spricht im Zusammenhang mit den im Krankenhaus übertragenen Corona-Infektionen von einem „stillen Skandal“ der Pandemie.

Tausende Todesfälle seien vermeidbar gewesen, sagt der konservative Politiker dem „Guardian“ zufolge. Besonders zu Beginn der Pandemie hatten Krankenhausmitarbeiter in Großbritannien immer wieder über einen Mangel an Schutzkleidung geklagt.

Bald 170 Millionen Europäer einmal geimpft

Bis nächsten Sonntag sollen 170 Millionen Europäer zumindest einmal gegen Corona geimpft sein.

Das seien 46 Prozent der erwachsenen Bevölkerung in der Europäischen Union, erklärt Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen nach Angaben aus EU-Kreisen beim Gipfel in Brüssel.

Bis 30. Mai würden in der EU etwa 300 Millionen Dosen Corona-Impfstoff ausgeliefert und davon 245 Millionen Dosen verabreicht sein.

Die Lieferungen im zweiten Quartal von April bis Juni übertreffen demnach die ursprünglichen Erwartungen:

Es sollen 413 Millionen Impfdosen der Hersteller Biontech/Pfizer, Moderna, Astrazeneca und Johnson & Johnson in der EU ankommen.

Noch Anfang März hatte von der Leyen von 300 Millionen Dosen im zweiten Quartal gesprochen.

Nach der jetzigen Prognose sollen es im dritten Quartal von Juli bis Ende September sogar 529 Millionen Dosen werden, im vierten Quartal dann noch einmal 452 Millionen.


https://www.n-tv.de/panorama/11-43-Tausende-Tote-nach-Infektion-in-Kliniken–article21626512.html

Der stille Skandal bei der Bürgerversicherung- Beispiel Großbritannien

Tausende Tote nach Infektion in Kliniken.

Welche Auswirkungen eine Bürgerversicherung oder staatliche Einheitsversicherung hat, wurde nun in England deutlich.

Das englische Gesundheitssystem wurde aufgrund des fehlenden Wettbewerbs zwischen verschiedenen Krankenkassen kaputtgespart.

Nur ein duales Gesundheitssystem sorgt für Wettbewerb. In einem System, das nur aus der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, werden die Leistungen schneller gekürzt.

Grund: Wenn es nur eine gesetzliche Krankenkasse gibt, hat der Versicherte keine Alternative. Der unzufriedene Versicherte hat in einer Bürgerversicherung nur die Alternative, zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse zu wechseln, die aber auch nur gesetzliche Leistungen anbietet.

Tausende Tote nach Infektion in Kliniken

Bis zu 8700 Menschen in England sind nach einer Corona-Infektion gestorben, die sie sich im Krankenhaus zugezogen hatten.

Das geht aus Daten des Nationalen Gesundheitsdiensts NHS hervor, wie der „Guardian“ berichtet.

Demnach erkrankten mehr als 32.000 Menschen seit März 2020 während eines aus anderen Gründen bedingten Klinikaufenthalts mit Covid-19.

Etwa 8700 von ihnen starben innerhalb von 28 Tagen nach ihrem positiven Test. In wie vielen Fällen Covid-19 die ausschlaggebende Todesursache war oder womöglich nur ein zusätzlicher Faktor, ist nicht bekannt.

Der ehemalige Gesundheitsminister Jeremy Hunt spricht im Zusammenhang mit den im Krankenhaus übertragenen Corona-Infektionen von einem „stillen Skandal“ der Pandemie.

Tausende Todesfälle seien vermeidbar gewesen, sagt der konservative Politiker dem „Guardian“ zufolge. Besonders zu Beginn der Pandemie hatten Krankenhausmitarbeiter in Großbritannien immer wieder über einen Mangel an Schutzkleidung geklagt.

Bald 170 Millionen Europäer einmal geimpft

Bis nächsten Sonntag sollen 170 Millionen Europäer zumindest einmal gegen Corona geimpft sein.

Das seien 46 Prozent der erwachsenen Bevölkerung in der Europäischen Union, erklärt Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen nach Angaben aus EU-Kreisen beim Gipfel in Brüssel.

Bis 30. Mai würden in der EU etwa 300 Millionen Dosen Corona-Impfstoff ausgeliefert und davon 245 Millionen Dosen verabreicht sein.

Die Lieferungen im zweiten Quartal von April bis Juni übertreffen demnach die ursprünglichen Erwartungen:

Es sollen 413 Millionen Impfdosen der Hersteller Biontech/Pfizer, Moderna, Astrazeneca und Johnson & Johnson in der EU ankommen.

Noch Anfang März hatte von der Leyen von 300 Millionen Dosen im zweiten Quartal gesprochen.

Nach der jetzigen Prognose sollen es im dritten Quartal von Juli bis Ende September sogar 529 Millionen Dosen werden, im vierten Quartal dann noch einmal 452 Millionen.


https://www.n-tv.de/panorama/11-43-Tausende-Tote-nach-Infektion-in-Kliniken–article21626512.htt

– Querdenker – Die Polizei macht endlich ernst

Die Polizei muss als Exekutive das ausführen, was gerichtlich mehrfach bestätigt wurde.

Die Demonstrationsverbote der #Querdenker wurden gerichtlich mehrfach bestätigt.

Und trotzdem haben sich die Querdenker in telegram abgesprochen, wo sie sich wann treffen.

Ein Aktionsplan wurde dort auf diversen Kanälen abgesprochen.

Die Polizeibeamten hatten die Aufgabe Verstöße zu protokollieren, so dass dann anschließend gegen die Täter vorgegangen werden kann.

Diverse Rechtsanwälte der Querdenker hatten bei telegram Tips gegeben wie man sich wehren soll und haben natürlich Hilfe angeboten (da soll wohl die Kasse bei den Anwälten klingeln…)….

Bezahlen würde ja die Rechtsschutzversicherung.

So ganz ungefährlich sind diese Aussagen nicht.

Gründe:

Wer als Streithahn bei einer Rechtsschutzversicherung auffällt, kann auch vom Versicherungsunternehmen eine Kündigung erhalten.

Wer dann meint, dann schließt er beim nächsten Unternehmen eine neue Rechtsschutzversicherung ab, der irrt sich. Denn bei der Beantragung einer neuen Rechtsschutzversicherung muss man die Schäden der letzten Jahre auflisten und angeben wo die Rechtsschutzversicherung bisher bestand und wer gekündigt hat.

Konsequenz man wird keine neue Rechtsschutzversicherung mehr erhalten.

Wer unwahre Angaben macht, wird sehr schnell beim Betrug erwischt.

Und welche Konsequenzen ergeben sich bei Wiederholungen?

Anzeigen bedeutet zunächst Bußgeld.


Beim zweiten Mal gibt es dann Tagessätze.
Beim dritten Mal Beugehaft.

Wer an dieser Aufstachelung kräftig verdient sind Querdenker-Anwälte.

Und das auf Kosten der Demonstranten und der Allgemeinheit. Denn die Kosten für Anwälte ziehen auch Gerichtskosten, Verwaltungskosten nach sich, die durch die Rechtsschutzversicherungen und letztendlich vom Verbraucher und Steuerzahler getragen werden müssen.

Aus unserer Sicht ist hier sogar zu prüfen, inwieweit die Anwälte ein Berufsverbot erhalten müssen, denn sie stacheln zu diesen Taten auf.

Rechtsanwalt Ralf Ludwig mit falschen Aussagen über Masken

Warum versucht der #Rechtsanwalt #Ralf #Ludwig durch bewusst falsche Zitate für die #Querdenker sich stark zu machen?

Wie Anwälte bei den Querdenkern richtig Kasse machen können

Der Rechtsanwalt zitierte in einem YouTube-Video Empfehlungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Aus einer Empfehlung wurde dann eine Verordnung….

Die Rechtsanwaltkanzlei Markus Mingers hatte sich mit den Aussagen des Rechtsanwalts Ralf Ludwig in einem speziellen YouTube-Video befasst.

Ralf Ludwig ist dem Flügel der Querdenker mehr als nahestehend.

Im folgenden YouTube-Video nimmt Markus Mingers zu diesem Video Stellung und klärt auf.

https://youtu.be/lpMJ21jYKsM

Auch die gesetzliche Unfallversicherung ist gegen die Falschaussage von Rechtsanwalt Ralf Ludwig vorgegangen.

Zitat der gesetzlichen Unfallversicherung

DGUV wehrt sich erfolgreich gegen Verbreitung von Falschinformationen zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat beim Landgericht Leipzig eine Einstweilige Verfügung gegen Rechtsanwalt Ralf Ludwig erwirkt (Az. 09 O 2588/20).

Danach ist es Ludwig unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel gerichtlich unter anderem untersagt, weiterhin folgendes zu behaupten oder zu verbreiten oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

  • Die DGUV habe bestätigt, dass keine Maske, unabhängig vom Atemwiderstand, in Deutschland länger als zwei Stunden getragen werden dürfe, sie nach zwei Stunden zwingend abgenommen werden müsse und eine halbe Stunde Pause gemacht werden müsse.
  • Die DGUV bestätige jetzt, dass ohne eine ärztliche Untersuchung solche Masken nicht getragen werden dürften.
  • Weil diese Bestätigung von der DGUV komme, hafte jeder Lehrer, jeder Schulleiter, jeder Arbeitgeber persönlich, wenn etwas mit der Maske passiere.

Ludwig hatte diese falschen Behauptungen bei einem Auftritt am Rande einer Demonstration in Leipzig am 7. November 2020 geäußert. Der Auftritt wurde auf Video aufgezeichnet und u.a. über youtube und weitere soziale Netzwerke verbreitet. Wegen ihrer weiten Verbreitung haben die Behauptungen bei Unternehmen, Beschäftigten, Lehrpersonal, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern hinsichtlich des Tragens von MNB zu großer Verunsicherung geführt. Davon zeugen zahlreiche Anfragen, die die DGUV und ihre Mitglieder – Berufsgenossenschaften und Unfallkassen – seit der Veröffentlichung vor gut einer Woche erreicht haben.

Quelle: https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressearchiv/2020/quartal_4/details_4_412928.jsphttps://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressearchiv/2020/quartal_4/details_4_412928.jsp

Nun stellt sich für einen Beobachter, welche Beweggründe wohl ein Rechtsanwalt haben könnte Maskenempfehlungen so zu verändern, dass Rektoren und Arbeitgeber Angst gemacht werden soll, wenn sie eine Maskenpflicht durchsetzen.

Corona-Verharmloser neigen sehr oft dazu vor Masken und Impfen Angst zu machen und verunsichern damit vor Maßnahmen, die dem Schutz der Bevölkerung dienen.

Es sind einzelne Puzzleteile, die oft ein ganzes Bild ergeben

Auch für den einen oder anderen Anwalt ergeben sich natürlich geringere Mandantenzahlen. Beratende Berufe haben teilweise erhebliche Umsatzeinbußen.

Insofern gibt es aber auch Anwälte, die in der Zielgruppe der Verschwörungs-Mystiker eine neue Einkommensquelle sehen.

Alleine aus den Verstößen, die sich bei Demonstrationen ergeben, könnte ein Anwalt hohes Kapital schlagen.

Es ist wohl kaum anzunehmen, dass Ralf Ludwig solche Mandanten kostenfrei berät und verteidigt.

Dies gilt höchst wahrscheinlich nicht nur für einen einzelnen Anwalt.

In Hannover wurden alleine über 100 Klagen eingereicht, um gegen die Maskenpflicht zu klagen

Auch in anderen Bundesländern nimmt dies extrem zu.

Die Querdenker und deren Anwälte legen damit nicht nur die Gerichte lahm, sondern schaden unserer Demokratie.

Neben der Exekutive (Politei) beschäftigen die Querdenker jetzt auch noch extrem die Judikative und verursachen Kosten für den Staat, die Allgemeinheit.

Unter anderem wird auch der Beitrag in der Rechtsschutzversicherung dann wohl wieder steigen, wobei die Rechtsschutzversicherungen bei mehr als ein bzw. zwei Schäden auch die Möglichkeit haben den Vertrag zu kündigen.

Gewinnen tut bei solchen Aktivitäten der Anwalt.

In dem Ersten Urteil, das irrtümlicherweise gefällt wurde (vom Amtsgericht,das dafür überhaupt nicht zuständig gewesen wäre(, wurde dem Qerdenkeranwalt recht gegeben.

Zuständig hätte eigentlich das Verwaltungsgericht sein müssen

Fakt ist, dass zukünftig die Gerichte besser auf die Zuständigkeit achten müssen und werden.

Quelle:

https://www.n-tv.de/panorama/Querdenker-Kreise-fluten-Gerichte-mit-Klagen-article22495952.html

Impfen – Impftermine- Senioren brauchen Hilfe

Senioren brauchen Hilfe zum Impftermin zu kommen

Bitte unterstützt unseren nachfolgenden Aufruf für #Impfpatenschaften! Jede #Spende hilft – und das Teilen des Aufrufs auch.

Wenn der Impftermin ansteht, brauchen viele #Seniorinnen und #Senioren Transport und Begleitung.

Helfen Sie mit und übernehmen Sie mit jeweils 50 € #Rotary-Impfpatenschaften: damit wird jeweils eine Person vom #Stuttgarter #Fahrdienstleister Quadriga abgeholt, begleitet und wieder nach Hause gebracht.
Die Fahrer schauen, ob alle Unterlagen dabei sind, helfen vor Ort als Begleitperson und fahren in einem professionell desinfizierten Fahrzeug.

Bitte spenden Sie auf das Konto der #Rotary #Stiftung #Stuttgart: https://lnkd.in/dXRif94

Rotary Stiftung Stuttgart
IBAN: DE76 6008 0000 0908 9251 00

Verwendungszweck „Impfpatenschaft, Insbesondere für Fahrdienste“

Wer ist der Rotary Club und welche Ziele hat die Organisation?

Ein Blick bei Wikipedia hilft:

Rotary International ist die Dachorganisation der Rotary Clubs. Dabei handelt es sich um international verbreitete Service-Clubs, zu denen sich Angehörige verschiedener Berufe unabhängig von politischen und religiösen Richtungen zusammengeschlossen haben. Als seine Ziele nennt Rotary humanitäre Dienste, Einsatz für Frieden und Völkerverständigung sowie Dienstbereitschaft im täglichen Leben. Im deutschsprachigen Raum nennen sich die Mitglieder Rotarier. Die Clubs werden auch als soziales und berufliches Netzwerk genutzt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Rotary_International?wprov=sfti1https://de.wikipedia.org/wiki/Rotary_International?wprov=sfti1