betriebliche Altersversorgung- Hilfe

#bAV-Versorgung #Hilfe in der #betrieblichen #Altersversorgung für #Arbeitgeber und #Arbeitnehmer Wovor sich die Bürger im #Ruhestand am meisten fürchten

Die #Altersvorsorge ist ein komplexes Thema. Nicht nur dass die Pflegevorsorge als Bestandteil dazu gehört,sondern auch die individuell richtigen Vorsorgemöglichkeiten.

Die Möglichkeiten sind vielfältig und je nach Personengruppe, zB.:

– Arbeitnehmer mit Gehalt bis 2.200 Euro mtl.

– Arbeitnehmer mit Gehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze

– Arbeitnehmer mit Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze

– Scheinselbstständig

– Freiberufler

– Selbstständiger

– Selbstständiger Handwerker

– Unternehmer (einer Kapitalgesellschaft)

– Hausfrau

– Minijobber

– Familienstand

– Familienplanung

– Lebensplanung

– zukünftiger Vermögenssituation (zB Erbe)

– der Art der bestehenden Krankenversicherung

– der bisherigen Altersvorsorge

abhängig.

Auch wenn jeder immer nach der schnellen Lösung sucht. Die Planung der richtigen Altersversorgung ist genauso komplex, wie ein Hausbau oder die Anschaffung eines neuen Fahrzeuges.

Sie benötigen hierbei Hilfe?

Dann machen Sie jetzt den ersten Schritt:

https://www.bav-experte.de/anfrage-bav-information/

bAV Was deutsche Arbeitnehmer erwarten

#bAV #betriebliche #Altersversorgung #Personalbindung #reine #Beitragszusage oder #klassische #betriebliche #Altersversorgung in der #bAV-#Welt1 betriebliche Altersversorgung

In einer aktuellen Studie (Willis Towers Watson) wurden in 22 Ländern über 31.000 Arbeitnehmer zur betrieblichen Altersversorgung befragt, davon 2.023 Arbeitnehmer aus Deutschland.

Nachfolgend die Ergebnisse und Hauptpunkte kurz erläutert:

– 78 % legen höchsten Wert auf Sicherheit

– 68 % wünschen sich eine flexible betriebliche Altersversorgung mit der Wahl zwischen Rente und Kapitalauszahlung

– 56 % bevorzugen eine garantierte lebenslange Rente

– 48 % wünschen sich eine Absicherung bei Invalidität und eine Hinterbliebenenversorgung

 

Interpretation der Studie:

Die reine Beitragszusage wird von einem Teil der Beschäftigten aufgrund der Interviewergebnisse wohl weniger gewünscht. Denn die Sicherheit einer lebenslang garantierten Rente in Kombination einer Wahlfreiheit zwischen Rente und Kapitalauszahlung ist in der reinen Beitragszusage nicht machbar.

Die Studie zeigt aber auch, dass ein Teil der Arbeitnehmer durchaus an der reinen Beitragszusage interessiert ist.

Insoweit werden beide bAV-Welten in der Zukunft notwendig sein. Während:

– in der bisherigen bAV-Welt 1 die Sicherheit und eine lebenslange garantierte Rente oder eine Kapitalzahlung möglich sind

– und in der neuen bAV-Welt 2 (reine Beitragszusage) die Vermögensanlage flexibler gestaltet werden kann und somit die Chance einer höheren Rendite besteht

könnte der Arbeitnehmer durch eine Wahlfreiheit selbst mitentscheiden, wie er seine betriebliche Versorgung haben möchte. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber einer durchführenden Einrichtung auch beitreten kann und die Sozialpartner „Gewerkschaften“ und „Arbeitgeberverbände“ einen Tarifvertrag hierzu abschließen.

Reine Beitragszusage

Vor dem Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrages ist es für die Tarifparteien wichtig, sich umfassend zu informieren, denn beim Abschluss eines Tarifvertrages sind viele Punkte zu beachten, die im Nachhinein sonst erhebliche Schwierigkeiten auslösen oder eine Umsetzung unmöglich machen.

Sondierungs- und Informationsgespräche stehen somit für die Tarifparteien an oberster Priorität. Hilfreich ist beispielsweise auch hier DasRentenwerk.de oder auch eine andere Beratungsfirma.

Bei Interesse können Sie sich auch an mich wenden (www.bAV-Experte.de – Tel.: 0177 27 166 97

 

Weitere interessante Ergebnisse

Rund die Hälfte der Arbeitnehmer wünschen nicht nur eine Altersabsicherung, sondern auch eine Absicherung von Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung.

Die Absicherung der Berufsunfähigkeit ist auch für viele Arbeitgeber inzwischen ein wichtiger Punkt. Und dies nicht ohne Grund. Hat ein Arbeitnehmer keine Berufsunfähigkeitsabsicherung, dann wird die Beantragung der Erwerbsminderungsrente oft zeitlich möglichst weit zeitlich nach hinten gelegt. Der Arbeitnehmer ist somit länger im Beschäftigungsverhältnis.

Ebenso ist die Gefahr einer Berufsunfähigkeit heute nicht mehr zu unterschätzen. Neben Unfall und körperlichen Krankheiten spielen auch psychische Leiden eine immer größere Rolle. Jeder 4. Berufstätige wird heute frühzeitig Rentenbezieher.

Auch Arbeitnehmer erkennen diese Gefahr zunehmend.

Betriebliche Altersversorgung: Der Arbeitnehmer wünscht persönliche Beratung

Etwa 75 % der befragten Arbeitnehmer wünschen eine aktive Unterstützung durch den Arbeitgeber, wobei rund 50 % eine individuelle Beratung und Information bevorzugen.

72 % der befragten gaben an, dass eine betriebliche Altersversorgung für sie bei der AG-Wahl entscheidend ist und sie deshalb auch bei ihrem Arbeitgeber bis zur Rente bleiben möchten.

Für den Arbeitgeber wird hier deutlich, dass man durch eine vernünftige Beratung und Information die Mitarbeiterbindung erheblich verbessern kann. Hierbei sollte der Arbeitgeber jedoch nicht einfach nur mal schnell eine betriebliche Altersversorgung „schriftlich“ oder in einer Betriebsversammlung einführen, sondern eine individuelle Beratung zu Beginn und anschließend eine laufende Serviceleistung sicherstellen.

Deshalb sollte eine betriebliche Altersversorgung nicht nur als Teil der Personalabteilung die Verwaltung übernehmen, sondern ein speziell ausgebildeter Berater (im Idealfall ein Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung FH):

  • zu Beginn die Information und Beratung
  • und bei bestimmten Veränderungen (z.B. Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes, Tätigkeitsverändeurngen)
  • mindestens jedoch alle 2 Jahre

übernehmen.

Sonderkonditionen bei einer betrieblichen Altersversorgung sorgen im Übrigen sehr oft für Einschränkungen in dem Beratungsumfang. Und dies führt dann zu weniger Akzeptanz und einer geringeren Personalbindung.

„Tue Gutes und lasse darüber reden“ – Ein Grundsatz, den jeder Arbeitgeber beherzigt, der die betriebliche Altersversorgung als Bindungsinstrument verstanden hat.

Eine Grundlage für Personalabteilungen gibt es im www.bAV-Leitfaden.de

bAV-Leitfaden-Ordner-Der Leitfaden über die betriebliche Altersversorgung für Arbeitgeber, Personalabteilungen, HR und bAV-Berater
bAV-Leitfaden-Ordner-Der Leitfaden über die betriebliche Altersversorgung für Arbeitgeber, Personalabteilungen, HR und bAV-Berater

 

Scheidung Versorgungsausgleich

#Versorgungsanspruch bei #Scheidung #betriebliche #bAV und #private #Altersversorgung

Warum eine #Scheidung die #Rentenansprüche ändern kann

Ein interessanter Artikel:

18.6.2018 – In der Regel werden die materiellen Werte, die sich ein Ehepaar während einer Ehe gemeinsam erarbeitet hat, bei einer Scheidung aufgeteilt. Dies kann auch die Renten- und #Versorgungsansprüche der einzelnen Ehegatten betreffen. Dadurch kann es nicht nur zu einer Änderung der späteren Rentenhöhe kommen.

https://mobil.versicherungsjournal.de/versicherungen-und-finanzen/warum-eine-scheidung-die-rentenansprueche-aendern-kann-132538.php?vc=newsletter&vk=132538

Weitere Information gibt es bei

www.bav-Leitfaden.de

MrWissen2Go Mirko Drotschmann erläutert den demographischen Wandel

Wie entwickelt sich Deutschland?

Wie verändern sich Städte?

Was passiert mit der Rente?

Brauchen wir weiter so viele Immobilien?

Ein Film, der die Zukunft beleuchtet.

https://youtu.be/yXG_izhMuwE

Man sollte sich nicht nur mit der derzeitigen Situation befassen, wo wir heute stehen, sondern auch den vorgezeichneten Weg betrachten.

Denn dann wird deutlich, dass das Sozialsystem alleine die Rente nicht tragen kann.

Blog bAV-Versorgung

#bAV-#Versorgung #bAV #Versorgung – Blog um die #betriebliche #Altersversorgung

blog.bav-versorgung.de

Seit diesem Wochenende gibt es einen neuen Blog, der sich mit den Themen #betriebliche und #private #Altersversorgung befasst und viele Tipps und Hintergrundinformationen befasst.

Der Blog kommt aus dem Haus des #bAV-#Leitfaden.de

www.bAV-Leitfaden.de

Autor ist der #bAV-#Experte

www.bAV-Experte.de

(Autor: Werner Hoffmann)

blog.bav-versorgung.de

Reformvorschlag zu der Problematik Mindestlohn, Grundsicherung und fehlende Altersversorgung bei Selbstständigen

#Reformvorschlag zu der Problematik #Mindestlohn, #Grundsicherung und fehlende #Altersvorsorge bei #Selbstständigen

Aufgrund der zukünftigen Rentenproblematik wurde heute der nachfolgende Reformvorschlag an die Rentenkommission des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) weitergeleitet.

Wir werden die Antwort hier ebenfalls veröffentlichen.

Nachfolgend unser Reformvorschlag:

Positionspapier und Reformvorschlag für die Alterssicherung von Selbstständigen/Unternehmern und Beschäftigten mit Mindestlohn

Gerade die Altersversorgung der Selbstständigen/Unternehmer und der Beschäftigten mit Mindestlohn führt zukünftig zu erheblichen Belastungen des Staates, da in diesen beiden Teilbereichen oft eine Rentengewährung durch die Grundsicherung aufgestockt werden muss.

In beiden Gruppen wird die Altersvorsorge nicht ausreichend umgesetzt.

Durch die fehlende Eigenvorsorge entsteht für nachfolgende Generationen ein Finanzierungsaufwand (Grundsicherung, Hartz IV), der dann aus Steuermittel zu decken ist.

Obwohl schon seit Jahren umfangreiche staatliche Förderansprüche angeboten werden, sind einkommensschwache Arbeitnehmer, Selbstständige und Unternehmer oft nicht ausreichend motiviert – oder finanziell nicht in der Lage – die Eigenvorsorge umzusetzen.

Ziel der Rentenkommission muss es sein, dass diese Gruppen zum einen eine ausreichende Mindestversorgung erhalten und zum anderen dadurch auch motiviert werden, die Grundabsicherung auszubauen.

Die Differenz zwischen Mindestlohn (z.Zt. 8,84 Euro) und dem notwendigen Mindestlohn (12,63 €), der für eine Altersrente in Höhe der Grundsicherung (ca. 880 €) notwendig ist, beträgt derzeit ca. 42 %. Eine Anhebung des Mindestlohns auf 12,63 € wird nicht durchsetzbar sein.

Grundsätzlich sollte die Altersversorgung im gleichen Umfang verpflichtend sein, wie seit 1999 ein Krankenversicherungsgrundschutz oder die Pflegepflichtversicherung.

Allerdings muss dem Versicherten eine Wahloption gelassen werden. Eine Wahloption muss im Rahmen einer Zertifizierung eine lebenslange Rentenzahlung sicherstellen (z. B. analog Rürup-, Riesterrente oder betriebliche Altersversorgung).

 

Zielgruppe Selbstständige und Unternehmer:

Als Selbstständige werden Inhaber einer Personengesellschaft bezeichnet. Als Unternehmer werden Geschäftsführer mit Besitz an einer Kapitalgesellschaft (Unternehmergesellschaft, GmbH, AG) bezeichnet.

Der Reformvorschlag beinhaltet beide Gruppen. Zwar ist in der Regel der Beteiligte einer größeren GmbH oder AG nicht unbedingt auf die Grundsicherung angewiesen, allerdings gibt es hier auch Teileigentümer, die im Insolvenzfall auf die Grundsicherung zurückgreifen müssen.

Eine Unterscheidung von Selbstständigen und Unternehmern würde im Übrigen dazu führen, dass nach einem Gesetzesbeschluss ein Selbstständiger in eine Kapitalgesellschaft umfirmiert und hierdurch sich dem nachfolgenden Reformvorschlag entzieht.

 

Arbeitnehmer mit Mindestlohn:

Als Arbeitnehmer sind alle Arbeitnehmer anzusehen, die unterhalb des „Mindestlohn II“ ein Einkommen beziehen.

Mindestlohn I und Mindestlohn II:

Die Festlegung über den Mindestlohn I und Mindestlohn II erfolgt durch die Mindestlohnkommission. Bei der Festlegung des Mindestlohn II wird die voraussichtliche Rentenentwicklung berücksichtigt.

Der „Mindestlohn I“ ist der Lohn, den ein Arbeitnehmer „Brutto“ erhält. Hiervon werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Derzeit beträgt der Mindestlohn I pro Arbeitsstunde 8,84 €. Lt. Stat. Bundesamt wäre eine Anhebung des Mindestlohns I auf 9,19 € notwendig.

Sofern ein Arbeitnehmer 38,5 Std. über 45 Jahre tätig ist, wäre für eine Altersversorgung in Höhe der Grundsicherung ein Stundenlohn von derzeit 12,63 € erforderlich.

Als Mindestlohn II wird ein Wert von 12,63 € festgelegt. Auch dieser Wert ist durch die Rentenkommission jährlich zu überprüfen. Der Mindestlohn II ist die Berechnungsgrundlage für einen verpflichtenden Altersvorsorge-Zusatzbeitrag.

Aus der Differenz von Mindestlohn II und Mindestlohn I ergibt sich ein Rentenversicherungsbeitrag, der verpflichtend vom Arbeitgeber abzuführen ist, solange der Arbeitnehmer unterhalb von 12,63 € brutto verdient.

Diese Differenz ist durch den Arebeitgeber zu tragen.

Beispiel:

Stundenlohn Beispiel

Tatsächlicher Stundenlohn

10,00 €

Mindestlohn II 12,63 € 12,63
Mindestlohn I 9,19 € 10,00
Differenz 3,44 € 2,63 €
Daraus resultierender Altersversorgungsbeitrag

18,6 % (GRV-Beitrag 2018)

 

 

0,64 €

 

 

0,49 €

Gesamtbelastung Arbeitgeber 9,83 € 10,49 €

Sofern der Bruttoverdienst unterhalb des Mindestlohns II ist, hat der Arbeitgeber den Altersvorsorge-Zusatzbeitrag vollständig zu tragen. Je geringer die Differenz zwischen dem Mindestlohn I und dem Mindestlohn II ist, desto geringer ist der Altersvorsorge-Zusatzbeitrag.

Die Ermittlung des Monatsbeitrages erfolgt zunächst auf einem Schätzwert (auf Monatsbasis) und ist am Kalender-Jahresende, spätestens zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses auszugleichen. Der monatliche Schätzwert beträgt 75 % der geschätzten Arbeitszeit.

Beispiel:

Vollzeittätigkeit jährlich mit 1.700 Stunden mit einem Stundenlohn von 10 €.

Jahr Mtl.
Jahresarbeitszeit 1.700 Std.
Std. lohn 10,00 €
Jahresgehalt 17.000 € 1.416,67 €
 

Mindestlohn II

 

1.700 Std.

Std. Satz 12,63 €
Fikt. Jahresgehalt 21.471 € 1.789,25 €

 

Der Zusatz-Altersvorsorgebeitrag errechnet sich wie folgt:

Mindestlohn II 1.789,25 €
Tatsächliches Monatsgehalt: 1.416,67 €
Differenz: 372,58 €
Zusatz-Altersvorsorgebeitrag 69,30 €
Davon bei mtl. Zahlung 75 % 51,97 €

 

Der Arbeitnehmer hat die Wahlfreiheit diesen Altersvorsorge-Zusatzbeitrag durch seinen Arbeitgeber

  • in die gesetzliche Rentenversicherung
  • in die betriebliche Altersversorgung (Produktwahl Arbeitgeber)
  • in ein zertifiziertes altersversorgungsprodukt (Produktwahl Arbeitnehmer)

zu investieren.

Sofern der Arbeitnehmer keine Wahl ausübt, muss dieser Altersvorsorge-Zusatzbeitrag an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden.

Durch die Wahlfreiheit des Arbeitnehmers besteht die Möglichkeit, dass im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung oder der Nutzung zertifizierter privater Altersversorgungsprodukte weitere Förderungen genutzt werden können. Der Altersvorsorge-Zusatzbeitrag führt jedoch nicht beim Arbeitgeber zu zusätzlichen Förderungen nach § 100 EStG (bAV-Förderbeitrag).

Am Ende des Jahres ist die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Altersvorsorgebeitrag und dem zu zahlenden Jahresbeitrag nachzuholen. Im Einzelfall zu viel gezahlte AltersvorsorgeZusatzbeiträge sind an den Arbeitgeber zu erstatten. Dies muss auch bei den betrieblichen und privaten Alternativen sichergestellt werden.

Der Nachweis ist vom Arbeitgeber über das Enteltkonto/Lohnkonto zu führen (z. B. §5 LStDV).

 

Lösungsansatz bei Selbstständigen und Unternehmern

Auch bei dieser Gruppe muss ein Mindestsparbeitrag festgelegt werden. Der Mindestsparbeitrag sollte mindestens die Grundsicherung (nach Mindestlohn II) swicherstellen.

Da für die Ermittlung des Beitrages die Stundenzahl bei Selbstständigen nicht als Grundlage in Frage kommt (praktische Anwendung scheidet hier aus), errechnet sich der Mindestbeitrag für die Grundversorgung wie folgt:

 

jährlich: 1.700 Stunden x 12,63 Euro x 18,6 %             3.993,60 €

monatlich somit:                                                         332,80 €

(mind. jedoch 18,6 % der Einkünfte)

5 Jahre nach Beginn der Selbstständigkeit (bzw. Übergangsfrist 5 Jahre nach Einführung des Gesetzes) ist der Mindestbeitrag auf den Regelbeitrag (z.Zt. mtl. 501,27 €) anzupassen (Ausnahmen geringeres Einkommen, dann 332,80 €).

Durch die Übergangsfrist kann der Selbstständige/Unternehmer seine Finanzplanung auf den Regelbeitrag anpassen.

Auch beim Selbstständigen/Unternehmer wird eine Wahloption eingeführt. Diese Gruppe hat die Wahloption zwischen einer Beitragszahlung

  • an die gesetzliche Rentenversicherung
  • bei Unternehmern in eine betriebliche Altersversorgung
  • in ein zertifiziertes Altersversorgungsprodukt (z. B.: Rürup)

Alle Produkte müssen hierbei eine lebenslange Rentenzahlung sicherstellen.

Vorhandene Altersversorgungen können auf diesen Altersvorsorge-Zusatzbetrag angerechnet werden, sofern eine Rentenzahlung im Vertrag vereinbart wird und eine Kapitalauszahlung ausgeschlossen ist. Sofern es sich um eine Kapitallebensversicherung handelt (Abschluss vor 2005), findet ebenso eine Anrechnung statt, wenn eine Garantiezahlung im Vertrag vorhanden ist.

forum-55plus.de e.V. Gemeinnütziger Verein für die Generation 55-plus
forum-55plus.de e.V. Gemeinnütziger Verein für die Generation 55-plus

Welche Ziele würden durch die Umsetzung des Positionspapiers erreicht?

  1. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erreichen durch diese Umsetzung eine Altersversorgung in Höhe der Grundsicherung.

Die Motivation für die eigene Altersvorsorge wird noch einmal deutlich erhöht. Die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz) kann hierdurch deutlich gewinnen.

  1. Für Selbstständige entsteht eine Grundversorgung, die auch dann vorhanden ist, wenn die Selbstständigkeit nach einiger Zeit aufgegeben werden muss.
  2. Für den zukünftigen Steuerzahler entstehen keine zusätzlichen Belastungen. Der Aufwand für die Grundsicherung wird deutlich sinken.

 

Ungelöste Probleme:

  • Teilzeitbeschäftigte (insbesondere alleinerziehende Elternteile)
  • Versorgungsausgleich bei Scheidung
  • Eine Integration der Pflegevorsorge in den Bereich Altersversorgung sollte dringend umgesetzt werden. Letztendlich ist die Pflegevorsorge ein Bestandteil der Altersversorgung. In der betrieblichen Altersversorgung ist diese Absicherung bis heut nicht möglich.

www.Forum-55plus.de

Gemeinnütziger Verein für die Generation 55plus

Gottfr.-Keller-Str. 73

71254 Ditzingen

Daimler macht Betriebsrentnern Abfindungsangebot

#Betriebsrente #Daimler #Abfindungsangebot #Aon #Hewitt

Nach unseren Informationen möchte Daimler bei seinen Arbeitnehmern die Betriebsrente abfinden. Hierzu wurde nach unseren Informationen Aon Hewitt damit beauftragt, dies umzusetzen. Die Abfindung von Betriebsrenten ist jedoch nicht immer möglich, da das Arbeitnehmerschutzgesetz (BetrAVG, § 3 und § 30g BetrAVG) dies nur in bestimmten Fällen zulässt.

Wie wichtig die #Betriebsrente ist, wird klar, wenn man nur von der #gesetzlichen #Rentenversicherung eine #Rente erhält und von dieser Rente dann noch #Steuern, #Krankenversicherung und #Pflegeversicherung abgezogen bekommt.

Allerdings ist die Betriebsrente (in Form einer innenfinanzierten Pensionszusage oder einer pauschal dotierten Unterstützungskasse) für ein Unternehmen oft eine zweifache Belastung.

1. Durch den Anstieg der Lebenserwartung müssen diese Renten länger gezahlt werden. Seit 1910 steigt die Lebenserwartung pro Jahr um 3 Monate an. Bei diesem Trend steigt die Lebenserwartung innerhalb von 10 Jahren um 30 Monate an. Die Rückstellungen sind meist nach Heubecktafeln kalkuliert.
Wäre die Kalkulation wie bei einer Direktversicherung kalkuliert (DAV-Sterbetafel), müssten die Unternehmen erheblich höhere Rückstellungen bilden. Darüber hinaus können bei der

– innenfinanzierten Pensionszusagen steuerrechtlich (§6a EStG) und handelsrechtlich (zB §253 HGB, (IAS19.26 IFRS )

– und pauschal dotierte Unterstützungskassen steuerrechtlich (§4 d EStG)

nur in gewissen Höchstgrenzen Rückstellungen gebildet werden.

2. Neben der längeren Zahlung von Renten entsteht natürlich auch ein höherer Verwaltungsaufwand, denn die Betreuung von Rentnern ist gegenüber aktiven Arbeitnehmern pro Mitarbeiter zeitlich viel aufwändiger.

Grund genug, den #Rentnern ein Abfindungsangebot zu machen, das vielleicht interessant sein kann. Allerdings muss dies individuell wirklich beleuchtet werden!

Beispiel: Ein Rentner bekommt bisher eine Betriebsrente von ca. 320 Euro (Witwenrente 192 Euro, 60%).

Als einmalige Abfindung werden ca. 47.000 Euro angeboten.

Je nach zukünftiger Lebenserwartung wäre das Angebot interessant, wobei die steuerlich- und sozialversicherungsrechtliche Gegebenheiten berücksichtigt werden müssen.

Hat der Rentner entsprechende Krankheiten (z. B. Krebs im Endstadium) und ist der Ehepartner etwa gleich alt oder älter, dann kann die Abfindung sehr interessant sein.

Ist der Ehepartner erheblich jünger, dann sollte man sich die Abfindung gut überlegen.

Der Grund für das Abfindungsangebot ist betrieblich bedingt. Man möchte Kosten sparen. Dies sollte man nie vergessen.

Nicht jeder Rentner von Daimler erhält derzeit ein Abfindungsangebot! Auch hierfür gibt es einen Grund.

Grundsätzlich ist die Abfindung von Betriebsrenten nicht erlaubt. Einzelheiten regelt das Betriebsrentengesetz in §3 und §30g BetrAVG.

Betriebsrenten dürfen nur dann abgefunden werden, wenn sie vor 2005 begonnen haben (§30 g Abs.3 BetrAVG). Sollte die Betriebsrente also ab 2005 gezahlt werden, darf eine Betriebsrente nicht abgefunden werden (Ausnahmen sind z. B. Kleinstrenten in den alten Bundesländern: mtl. 30,45 € bzw. Abfindungseinmalbetrag: 3.654 €, §3 Abs.2 S.1 BetrAVG).

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist im Jahr 2013 oder 2014 ausgeschieden und erhält übergangsweise eine Abfindung. Die Betriebsrente beginnt allerdings erst 2005. In diesem Fall darf die Betriebsrente NICHT abgefunden werden. Zwar ist der Arbeitnehmer vor 2005 ausgeschieden, allerdings wurde die laufende Betriebsrente erst 2005 gezahlt.

Sollte in diesem Fallbeispiel die Betriebsrente trotzdem abgefunden werden, hat der Arbeitnehmer trotzdem einen Betriebsrentenanspruch. Sehr oft werden bei Abfindungsangeboten, diese Feinheiten nicht beachtet.

Eine auf den ersten Blick vielleicht nicht interessante Möglichkeit, aber auf dem 2. Blick doch interessante Chance ist, sich die Betriebsrente abfinden zu lassen und den Nettobetrag in eine private Sofortrente einzuzahlen.

Hierbei ist zwar die mtl. Rente geringer als bei der Betriebsrente, allerdings wird – im Todesfall der Restbetrag sofort ausbezahlt (Beitragsrückzahlung abzüglich gezahlter Renten)

– oder an die Erben (oder eine vom Rentner festgelegte Person) eine Rente weitergezahlt (Rentengaratiezeit).

Würde die Betriebsrente wie bisher weitergezahlt, endet sie spätestens mit dem Tod, bzw. mit dem Tod der Witwe. Andere Personen (z. B. Kinder, die schon eigenständig sind) gehen leer aus. Dies ist ein klarer Vorteil einer privaten Sofortrente.

Bei einer einmaligen Abfindung muss der Betrag versteuert werden. Allerdings wird dies im Rahmen der sogenannten Fünftelregelung durchgeführt (Vergütung mehrere Beschäftigungsjahre, §34 EStG). Die zu zahlenden Steuern sind hierdurch erheblich geringer oder ggf. bei Null.

Abzuziehen ist bei gesetzlich Versicherten noch über 10 Jahre ein Krankenversicherungsbeitrag (sowie Pflege).

Wird die Daimler Betriebsrente weiter gezahlt, müssen Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag wie bisher weitergezahlt werden.

Wie hier beschrieben ist, gibt es viele unterschiedliche Möglichkeiten. Welche Alternative die Beste ist, muss individuell durch einen Spezialisten geprüft werden.

Hierbei ist dies nie alleine ein Steuerberater, da ein Steuerberater nur steuerrechtliche Belange berücksichtigen darf.

Auch der Bank- oder allgemeine Versicherungsvermittler bzw. Makler hat meist nicht das entsprechende KnowHow.

Idealerweise sollte ein #Rentenberater oder #Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) hier berücksichtigt werden, der sich auch mit den Übertragungsmöglichkeiten auf nachfolgende Generationen auskennt.

Ergänzung zu den Thema Sterbetafeln bei Betriebsrenten und Direktversicherung:

Die Sterbetafeln berücksichtigen verschiedene Wahrscheinlichkeiten bei der Lebenserwartung. Je geringer die Lebenserwartung, desto weniger Kapital muss bei Rentenbeginn vorhanden sein.

Je länger die Lebenserwartung ist, desto mehr Kapital muss bei Rentenbeginn vorhanden sein, denn durch dieses Kapital muss die lebenslange Rente finanziert werden.

So kalkulierten die Versorgungseinrichtungen bei der Lebenserwartung eines 65 Jährigen (*Werte für Frauen in Klammern) im Jahr 2005:

  • Gesetzliche Rentenversicherung(2005): 81,7 Jahre (85,5*)
  • Pensionierte Beamte: 84,6 Jahre
  • Statistisches Bundesamt: 82,9 Jahre (86,8*)
  • Heubeck RT 2005 G: 82,9 Jahre (86,4*)
  • DAV 2004 R: 88,8 Jahre (92,5*)

Tatsächlich ist die Lebenserwartung inzwischen weiter angestiegen und wird auch weiterhin ansteigen. Pro Jahr ist die Lebenserwartung seit 1910 um jeweils 3 Monate angestiegen.

Bei der Betrachtung der Lebenserwartung sind hier Werte für Menschen genannt, die bereits das 65. Lebensjahr erreicht haben. Die durchschnittliche Lebenserwartung ist natürlich niedriger. Grund würde man die Lebenserwartung der Neugeborenen ermitteln, sind natürlich zwischen Geburt und dem 64. Lebensjahr einige Menschen schon verstorben.

Für die Kalkulation der Betriebsrentenzahlungen spielt die Lebenserwartung ab 65/bzw.67 Jahren eine erhebliche Rolle.

Gerade die Verlängerung der Lebenserwartung ist somit bei nicht rückgedeckten (versicherungsmathematischen) Pensionszusagen oder nicht kongruent rückgedeckten (versicherungsmathematischen) Unterstützungskassen in der Rentenphase ein Problem.

Dies ist auch der Grund, warum viele Arbeitgeber die Rentenansprüche abfinden möchten und bei neuen betrieblichen Versorgungszusagen folgende Modelle favorisieren:

  • betriebliche Altersversorgung als Direktversicherung
  • betriebliche Altersversorgung als kongruent rückgedeckte Pensionszusage
  • betriebliche Altersversorgung als kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse
  • betriebliche Altersversorgung in der „bAV-Welt 2“ (Neuregelung im Betriebsrentenstärkungsgesetz über die reine Betragszusage)

Welche Form der betriebliche Altersversorgung die passende Alternative ist, muss individuell bezogen auf:

  • die Arbeitgeber
  • die Arbeitnehmer

betrachtet werden. Hierbei muss ein sogenannten bAV-Scoring durchgeführt werden, durch das die optimale Lösung gefunden wird.

www.bav-Experte.de

#Versicherungen und #FACEBOOK

Über bestimmte Erkrankungen sowie bestimmte Versicherungen hat der gemeinnützige Verein Forum-55plus eigenständige Spezialseiten bei #FACEBOOK #twitter und Co. eingerichtet.

Ziel ist es interessierten Menschen vielfältige Spezialinformationen zur Verfügung zu stellen.

#Versicherungen #FACEBOOK & Co.

https://www.forum-55plus.de/content/soziale-verbindungen/themenwahl-bundesweit/

Ob es um um bestimmte Krankheiten oder um

– #Krankenversicherung

– #Pflegeversicherung

– #gesetzliche #Rentenversicherung

– #Private #Altersversorgung

– #betriebliche #Altersversorgung mit allen Durchführungswegen

– #Sachversicherungen

geht.

Für alle diese Bereiche gibt es bereits durch das Forum/55plus.de

bei Facebook eigenständige FACEBOOKseiten und auch eigene Twitter/Kanäle

https://www.forum-55plus.de/content/soziale-verbindungen/themenwahl-bundesweit/

#Pflegevorsorge ist auch #Altersversorgung

Der Beitrag zu der #gesetzlichen #Pflegeversicherung muss erhöht werden und wird in den kommenden 20 Jahren auf 5-7% ansteigen müssen.

Dies ergibt sich bereits aus dem demografischen Wandel und ist nichts Neues.

Die gesetzliche Pflegeversicherung wird jedoch vom Leistungsumfang nie ausreichend sein.

Wichtig ist, dass jedem Bürger, Berater und auch dem Gesetzgeber klar wird, dass die Pflegevorsorge ein Bestandteil der Altersversorgung ist!

Und insbesondere der Gesetzgeber wäre gut beraten, wenn die Pflegeabsicherung endlich auch in der betrieblichen Altersversorgung möglich und im Betriebsrentengesetz verankert wäre.

Dort wird zwar Invalidität genannt, allerdings umfasst Invalidität einen begrenzten Leistungszeitraum und ist völlig anders definiert.

Wenn der Pflegebegriff im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) genannt wäre, würden sich bei der Pflegevorsorge erhebliche Verbesserungen ergeben.

Positionspapier und Reformvorschlag für die Alterssicherung von Beschäftigten mit Mindestlohn

Altersarmut und MIndestlohn
Altersarmut und Mindestlohn

Situationsbeschreibung

Mindestlohn:

Der aktuelle Mindestlohn beträgt derzeit 8,84 € und müsste nach den bisherigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes auf derzeit 9,19 € angehoben werden.

Forderungen von verschiedenen Vertretungen und daraus resultierender Reformvorschlag

Dem Bundesministerium für Arbeit zufolge müsste der Stundenlohn von 8,84 € auf 12,63 € angehoben werden, damit diese Personen eine Grundsicherung im Alter von 814 € erreichen.

Eine Anhebung des Bruttolohnes um 42,87 % wird sicherlich nicht möglich sein und somit bei dieser Personengruppe zu einer Rentenzahlung unterhalb der Grundsicherung führen.

Reformvorschlag für Mindestlohn:

Die Lösung dieses Interessenkonflikts zwischen

  • Arbeitgeber
  • Arbeitnehmervertretern
  • Staat
  • Sozialverbände

wäre ggf. durch folgende Umsetzung möglich:

Der Mindestlohn wird nicht auf 9,19 € angehoben (gem. Statistischen Bundesamt), sondern auf 10,50 €. Die Differenz zwischen 10,50 € und 9,19 € muss verpflichtend in einer zertifizierten Altersversorgung angelegt werden.

Es würde hierdurch neben dem Begriff Mindestlohn I (9,19 €) den Begriff Mindestlohn II (10,50 €) geben.

Als zertifizierte Produkte sind folgende Alternativen möglich:

  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Riester-Rente
  • Rürup Rente
  • Zertifizierte Pflegezusatzversicherung

Die Auswahl kann der Arbeitnehmer treffen. Die Abführung erfolgt durch den Arbeitgeber. Für den Arbeitgeber entsteht der gleiche Verwaltungsaufwand, wie bei der Abführung der vermögenswirksamen Leistungen.

Bei einer jährlichen Arbeitszeit von ca. 1.700 Stunden entsteht hierdurch ein Sparvermögen von ca. 2.227 € (mtl. ca. 185,58 €).

Beispiel Anlage in gesetzlicher Rentenversicherung:

In der gesetzlichen Rentenversicherung führt der monatliche Beitrag derzeit zu 0,3161 Entgeltpunkten.

Der Mindest-Förder-Optionsbeitrag würde also zu einer zusätzlichen Rentensteigerung von 31,61 % eines Durchschnittsverdieners führen. In Summe würde der Arbeitnehmer in der Altersversorgung somit so gestellt werden, als wenn der Arbeitnehmer ca. 73 % aller durchschnittlichen Arbeitnehmer verdienen würde.

Ein Rentner, der über 45 Jahre 73 % des Durchschnittsverdientes erhält, würde somit aus heutiger Sicht etwa 1.019 € gesetzliche Rente erhalten.

Allerdings sollte jedem Arbeitnehmer die Wahl gelassen werden, ob der „Mindest-Förder-Optionsbeitrag“ in die gesetzliche Rentenversicherung oder ein anderes Produkt der Altersversorgung (betriebliche Altersversorgung analog § 1a BetrAVG, sowie Riester- Rürup-Rente und gesetzlich ergänzende Pflegezusatzversicherung) anlegen möchte.

Vergleichbar wäre dies mit der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Auch in der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es eine Versicherungspflicht, die vorsieht, dass jeder Bürger einen Mindestgrundschutz hat (privat oder gesetzlich).

Hierbei sollte jedoch für den Förder-Optionsbeitrag eine Auswahl durch den Bürger von vornherein möglich sein, denn die vollständige Altersversorgung auf ein Umlagesystem aufzubauen hat gegenüber der Mischung von Umlagesystem und Ansparsystem erhebliches Risikopotenzial. Grundvoraussetzung der Zertifizierung muss eine lebenslange Rente sein.

Insbesondere auch die Wahl zwischen diesen einzelnen Produktvarianten hat folgende Hintergründe:

Die Nutzung eines Mindest-Förder-Optionsbeitrages in der betrieblichen Altersversorgung bietet dem Arbeitgeber weitere interessante Kombinationsmöglichkeiten, wodurch die Attraktivität für diese Personen nochmals verbessert werden kann.

Auch die Alternative Riester-Rente und Rürup-Rente bieten interessante Zusatzförderungen, die gerade von den einkommensschwachen Arbeitnehmern derzeit zu wenig genutzt wird (aufgrund des bisherigen Bruttolohns).

Im Feld der betrieblichen Altersversorgung (bAV) fehlt die Einbindung der Pflegeabsicherung. Zwar wird der Begriff Invaliditätsvorsorge in der bAV genannt, allerdings ist die Absicherung bei Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitsabsicherung immer zeitlich beschränkt. Der Begriff Pflegeabsicherung ist hingegen lebenslang definiert.

Der Effekt der Altersversorgung – der im Übrigen bei einer Anhebung des Mindestlohnes auf 12,50 € nur zu einer Grundsicherung führt – wird wesentlich besser gelöst. Es wäre hierdurch auch sichergestellt, dass jeder betroffene Arbeitnehmer tatsächlich diesen Betrag in der Altersversorgung nutzen muss.

Aus realistischer Sicht wird die Anhebung des Mindestlohnes auf 12,50 € nicht umsetzbar sein.

Aus diesem Grund sollte der Gesetzgeber verpflichtend festlegen, dass jede Person, die nur einen Mindestlohn erhält, zusätzlich verpflichtet wird, einen Mindest-Förder-Optionsbeitrag anspart, der neben dem Mindestlohn vom Arbeitgeber in ein zertifiziertes Produkt nach Auswahl des Arbeitnehmers abführt.

Für Arbeitnehmer, die zwischen dem Mindestlohn und 12,50 € verdienen, sind Gleit-Übergangslösungen zu entwickeln.

Um die praktische Umsetzung für den Arbeitgeber zu erleichtern sind bei der Berechnung des Mindest-Förder-Optionsbeitrages monatlich Pauschalen anzusetzen (zB 90% mtl), die am Jahresende bzw. Spätestens am Ende der Beschäftigung durch Einmalzahlung auszugleichen sind (Nachweis im Lohnkonto).

Werner Hoffmann

  1. Vorsitzender des gemeinnützigen Vereins Forum-55plus.de e.V.

Gottfr.-Keller-Str. 73

71254 Ditzingen

Tel.: (07156) 343 54

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Internet: www.forum-55plus.de

Wir haben soeben nicht nur das Bundesministerium für Arbeit und Soziales angeschrieben, sondern auch alle Abgeordneten des Ausschusses für Arbeit und Soziales.

Wir sind gespannt, welcher Abgeordnete hierzu (und auch „wie“) Stellung bezieht.

Ebenso haben wir verschiedene Verbände und Institute um Stellungnahme aufgefordert.

Einen weiteren Artikel zum Thema „Mindestlohn, Altersarmut und Grundsicherung“ finden Sie hier:

https://www.n-tv.de/politik/So-hoch-muesste-der-Mindestlohn-sein-article20429853.html