Weihnachtswünsche

Der gemeinnützige Verein wünscht allen Mitgliedern und Förderern ein besinnliches stressfreies Weihnachtsfest.

Herzlichen Dank auch an alle, die beim Forum-55plus ehrenamtlich mitwirken und die Gemeinschaft der Generation 55-plus ermöglicht haben.

Werner Hoffmann

1.Vorsitzender des Vorstandes

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Ergebnis der letzten Woche dank Ihrer Unterstützung

bAV-Förderbeitrag -Aktuell 6.12.2017 – des BMF-Schreibens

#bAV-#Förderbeitrag für #Geringverdiener- §100 EStG –

Unser Vorschlag bezüglich der Anwendung eines gezillmerten Tarifs wurde teilweise im aktuellen BMF-Schreiben v.6.12.2017 berücksichtigt.

Hier kurz die Beschreibung des Sachverhalts:

Nach §100 EStG kann der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung eines Arbeitnehmer unterstützen und erhält hierfür im Rahmen der Lohnsteuerabrechnung 30% der Arbeitgeberförderung zurück.

Voraussetzung ist unter anderem, dass:

– der Arbeitnehmer nicht mehr als mtl. 2.200 Euro verdient (bei mtl. Gehaltszahlung)

– es sich um einen ungezillmerten Tarif handelt.

Ungezillmerter Tarif bedeutet, dass die Abschluss- und Vertriebskosten auf die gesamte Laufzeit verteilt werden.

Diese Regelung wäre für alle bestehenden Direktversicherungen ein Nachteil.

Beispiel:

Es besteht bereits eine Direktversicherung. Bei dieser Direktversicherung handelt es sich um einen gezillmerten Tarif, bei dem die Abschluss – und Vertriebskosten auf fünf Jahre verteilt werden.

Nachdem der Vertrag schon einige Jahre gelaufen ist und die Abschluss –und Vertriebskosten bereits getilgt sind, könnte nach der jetzigen gesetzlichen Regelung in Paragraph 100 EStG dieser Tarif nicht für die BAV Förderung genutzt werden.

Für die Verbraucher wäre dies nachteilig, denn um die bAV-Förderung zu erhalten, muss es sich um einen ungezillmerten Tarif handeln.

Nachteilig wäre es deshalb, weil in diesem Fall der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer einen neuen Vertrag abschließen müsste und somit neue Abschluss –und Verwaltungskosten entstehen. Diese werden zwar dann auf die Laufzeit verteilt, aber entstehen dann zusätzlich.

Diese wären insgesamt höher, als wenn man den alten Tarif weiter nutzen könnte.

Durch die Berücksichtigung unseres Vorschlages wird die bAV-Förderung nun trotzdem bei gezillmerten Tarifen gewährt, wenn der Vertrag bereits vor dem 1.1.2018 bestand und für die Restlaufzeit die Abschluss- und Vertriebskosten auf die Restlaufzeit verteilt werden.

Das BMF-Schreibens v. 6.12.2017 sieht hierzu folgende Verbesserung in Rz 137 vor:

“ cc) Keine „Zillmerung“ (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 EStG)

Nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 EStG kommt die steuerliche Förderung nur in Betracht, wenn sichergestellt ist, dass die Abschluss- und Vertriebskosten des Vertrages über die betriebliche Altersversorgung nur als fester Anteil der laufenden Beiträge einbehalten werden; die Finanzierung der Abschluss- und Vertriebskosten zulasten der ersten Beiträge („Zillmerung“) ist förderschädlich. Bei am 1. Januar 2018 bereits bestehenden Verträgen kann die steuerliche Förderung ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, sobald für die Restlaufzeit des Vertrages sichergestellt ist, dass

– die verbliebenen Abschluss- und Vertriebskosten und

– die ggf. neu anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten

jeweils als fester Anteil der ausstehenden laufenden Beiträge einbehalten werden.

Eine Problematik, die von der Versicherungsbranche zu lösen ist, bleibt noch bestehen:

1. die Förderung nach Paragraph 100 EStG wird an den Arbeitgeber nur dann gezahlt, wenn eine gewisse Verdienstgrenze nicht überschritten wird (siehe oben).

Parallel sind in dem Betrieb auch andere Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die bAV-Förderung erhält.

Wenn nun der eine Arbeitnehmer einen gezillmerten Tarif und der andere Arbeitnehmer einen ungezillmerten Tarif hat, dann verstößt dies gegen das AGG.

Damit dies für den Arbeitgeber keine Konsequenzen hat, muss die Versicherungswirtschaft eine entsprechende Produktlösung entwickeln.

Es gibt eine ganze Reihe an Änderungen, die von Arbeitgebern berücksichtigt werden müssen.

Empfehlenswert ist hier der „bAV-Leitfaden für Arbeitgeber“, der voraussichtlich Mitte Januar 2018 veröffentlicht wird(nach Veröffentlichungdes High-End-Version des BMF-Schreibens).

Das BMF-Schreiben aktualisiert das BMF-Schreiben vom 24.7.2013

Auch der GKVSpitzenverband wird noch eine Aktualisierungvornehmen (Beispiel: Übertragung des Versorgungskapitals einer Direktversicherung nach §3 Nr.63 EStG auf Riester-Renteusw.). Der bAV-Leitfaden für Arbeitgeber wird durch Aktualisierungs-Service hier laufend ergänzt.

www.bav-Leitfaden.de

bAV – betriebliche Altersversorgung – gesetzliche Rentenversicherung – Bürgerversicherung – Umlagesystem – Ansparsystem

#bAV – #betriebliche #Altersversorgung – gesetzliche #Rentenversicherung – #Bürgerversicherung – #Umlagesystem – #Ansparsystem –
Der #demografische #Wandel kommt

Schwarz-Weiß ist kein Erfolgsmodell – Die Mischung macht es aus.

Ob private Krankenversicherung, Bürgerversicherung oder gesetzliche Rentenversicherung und private bzw. betriebliche Altersversorgung:

Sehr oft werden von der einen Gruppe das Umlagesystem und von der anderen Gruppe das Sparmodell als „einzig Richtig“ genannt.

Aus verschiedenen Gründen ist keines als „eierlegende Wollmilchsau“ geeignet. Hintergrund ist unter anderem der demografische Wandel, den wir in den kommenden 30 Jahren erleben werden.

Die Einflussfaktoren sind enorm und werden oft nicht bei den Überlegungen berücksichtigt.

Beispiele:

Wohnungsmarkt: Derzeit haben wir rund 38 Mio. Wohneinheiten in Deutschland. In rund 30 Jahren werden noch 30 Mio. notwendig

Demographie 65-Plus-wächst weiter
Demographie 65-Plus-wächst weiter

Arbeitnehmer im Verhältnis zu Rentnern und Pensionären: Auch hier ergeben sich – dank der längeren Lebenserwartung erhebliche – Verschiebungen, die sich auf die Finanzierung der Krankenkasse, Rentenversicherung und Pflegeversicherung auswirken werden.

Wenn ausschließlich eine Altersversorgung durch ein Umlagesystem finanziert werden würde, wäre die Altersarmut vorprogrammiert. Letztendlich werden in Deutschland immer weniger Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, obwohl wir mehr Arbeitskräfte benötigen.

Und auch in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden hierdurch erhebliche Umwälzungen vorprogrammiert. Wenn das Durchschnittsalter nicht mehr bei 45 Jahren, sondern bei ca. 60 Jahren liegt, dann steigen die Gesundheitsausgaben auch im Durchschnitt erheblich an und führen zu Leistungseinschnitten.

Leider hat weder die gesetzliche Kranken-, noch die gesetzliche Rentenversicherung Altersrückstellungen aufgebaut.

Krankenversicherung - Bürgerversicherung
Krankenversicherung – Bürgerversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung wäre es dringend notwendig eine Altersrückstellung einzuführen. Aus heutiger Sicht müsste die gesetzliche Krankenversicherung etwa 1,8 Bio. Euro (1.800 Mrd. Euro) schon an Altersrückstellungen haben, damit auch im Alter die Krankenversicherungsleistungen bezahlt werden können. Es wird Zeit, dass der Gesetzgeber hier aktiv wird und die Altersrückstellung bei den gesetzlichen Krankenkassen einführt.

Nicht ohne Grund versucht der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkasse immer wieder bestimmte Politiker und bestimmte Verbände vor den Karren zu spannen, dass eine Bürgerversicherung die „eierlegende Wollmilchsau“ wäre. Und man argumentiert mit „Ungerechtigkeit – die allerdings noch stärker bei einer Bürgerversicherung wäre – die Bürgerversicherung durchzusetzen.

Tatsächlicher Grund ist jedoch, dass die gesetzlichen Kassen mit dem Umlagesystem immer stärkere Probleme bekommen, wenn der Wettbewerb bestehen bleibt.

Bei der Altersversorgung ist die Mischung zwischen gesetzlicher Rente, betrieblicher und privater Altersversorgung der richtige Weg. Sie verbindet die umlagefinanzierte und die ansparfinanzierte Versorgung.

Problematisch ist allerdings die „schwarz-Weiß-Sicht“ von einzelnen Politikern und Bürgern. Hi er muss noch viel Aufklärungsbedarf befriedigt werden. Nur die Mischung von Umlagefinanzierung und Ansparfinanzierung ist dauerhaft richtig.

Speziell in der betrieblichen Altersversorgung ist die Notwendigkeit der Aufklärung nicht nur bei den Arbeitnehmern, sondern auch bei den Arbeitgebern angewachsen.

Denn: Wenn ein Arbeitnehmer für seine eigene Altersversorgung eine Entgeltumwandlung abschließen möchte, ist es bei einem Unternehmer sicherlich nicht das Ziel daran zu verdienen. Seriöse Arbeitgeber wollen sicherlich nichts an einem Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung verdienen.

Leider gibt es jedoch auch Vertriebler und Unternehmensberater, die dem Arbeitgeber die Verdienstchancen bei der Entgeltumwandlung schmackhaft machen wollen. Langfristig werden diese Personen immer mehr in der Kritik der Öffentlichkeit stehen.

Was muss bei der Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes beachtet werden?
Was muss bei der Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes beachten?

Ziel des Unternehmers sollte es nicht sein, Arbeitgeberbeiträge für sein Unternehmen hierdurch einzusparen, sondern die Arbeitnehmer durch interessante beitragsneutrale Modelle zu binden und neues Personal hierdurch zu binden.

Gerda für Klein- und Mittelbetriebe gibt es bei der betrieblichen Altersversorgung Vorteile gegenüber Großunternehmen sich bei der Mitarbeiterfindung positiv abzuheben.

Im Januar wird hierzu ein bav-Leitfaden (auf der Grundlage des Betriebsrentenstärkungsgesetzes) erscheinen, der auch die Veränderungen des BMF-Schreibens berücksichtigt.

Der bav-Leitfaden vereinfacht dem Arbeitgeber die Verwaltung und zeigt interessante neue Wege der Personalgewinnung und Personalbindung.

Link:    www.bav-Leitfaden.de

Wer rechtzeitig über die Bestellmöglichkeit informieren lassen möchte, kann über sich über die Internetseite

http://www.bav-leitfaden.de/content/vormerkung-fuer-bestellung/ 

vormerken lassen.

BAV-Leitfaden für Arbeitgeber

Durch das #Betriebsrentenstärkungsgesetz sind auch Anpassungen in der bisherigen #betrieblichen #Altersversorgung notwendig.

Prozesse in Personalabteilung, Lohnbuchhaltung und beim Steuerberater müssen verändert werden.

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HR-Berater haben die Aufgabe, die Veränderungen in der betrieblichen Altersversorgung in die vorhandenen Vergütungs- und Personalbindungsprozesse zu implentieren.

Der bAV-Leitfaden wird sich mit diesen Anpassungen auseinander setzen. Der #BavLeitfaden wird für Arbeitgeber eine Hilfe im Alltag sein.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite:

http://www.bav-leitfaden.de

Debeka: “Solvency II zwingt einigen den Run-off auf”

Wie verhindert man Altersarmut? Darüber diskutiert heute die Politprominenz auf dem 22. Kölner Versicherungssymposium. Mit dabei ist Debeka-Vorstand Roland Weber. Er will das Drei-Säulen-System stärken und erklärt im Exklusiv-Interview, wie das BRSG zur Verbreitung der Betriebsrenten führt. Kritik übt er an Politikern, die ständig neue Anforderungen an die Lebensversicherer stellen und sich dann wundern, warum deren Kosten steigen.

http://versicherungswirtschaft-heute.de/schlaglicht/debeka-solvency-ii-zwingt-einigen-den-run-off-auf/

#Betriebsrentenstärkungsgesetz #BRSG bAV-Leitfaden für Arbeitgeber, HR-Berater, Personalabteilung

Notwendige Anpassungen in der betrieblichen #Altersversorgung – #bAV – aufgrund des #Betriebsrentenstärkungsgesetz (#BRSG) sind jetzt bei:

  • #Personalabteilung
  • #Lohnbuchhaltung
  • #HR-Beratung

dringend notwendig.

Ebenso müssen die Schnittstellen der einzelnen Bereiche ergänzt werden.

Für #Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehen zusätzliche Chancen.

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Der bAV-Leitfaden befasst sich zunächst mit den Auswirkungen des BRSG im Bereich der Direktversicherung.

Der bAV-Leitfaden wird in den kommenden Wochen um weitere Bereiche ergänzt und kann bei Bedarf zusätzlich bestellt werden.

Weitere Rubriken:

  • Pensionskasse (regulierte und deregulierte)
  • Pensionsfonds (versicherungsförmig un nicht versicherungsfrömig)
  • Unterstützungskasse (pauschal dotiert und rückgedeckt)
  • Pensionszusage
  • Zeitwertkonten
  • Betriebliche HR-Chancen für die Personalgewinnung und Personalbindung

Speziell für Arbeitgeber und HR-Berater wird ein weiteres Kapitel laufend ergänzt.

Vorbestellungen sind über die Internetseite:

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner/betriebsrentenstaerkungsgesetz-leitfaden-betriebe/index.php

möglich.

Betriebsrentenstärkungsgesetz – Online-Seminare und Fachliteratur

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bedeutet eine einschneidende Veränderung in der Betriebsrente.

Dementsprechend ist der Informationsbedarf bei allen Beteiligten sehr hoch.

Rentenberater, bAV-Spezialisten, Steuerberater, Personalabteilungen, Lohnbuchhaltung, Arbeitgeber und auch Rechtsanwälte (insbesondere Fachwnwälte für Arbeitsrecht) sind nur einigeGruppen, die neben den betroffenen Arbeitnehmern und Rentnern Interesse an Erläuterungen und weiteren speziellen Auswirkungen haben.

Neben Fachliteratur – die derzeit noch wenig vorhanden ist – nutzen die Informanten heute auch immer öfter das Internet. Online-Seminare sind eine ideale Möglichkeit.

Nachfolgend möchten wir folgende Informationsquellen empfehlen:

Campus-Institut: Neues aus der bAV-Welt:

Termin: 10.11.2017

Uhrzeit: 10:00 – 11:00 Uhr

Referenten: Dr. Henriette M. Meissner (Betriebswirtin bAV FH) und Frank Wörner 

Preis: 49,00 €

Beschreibung: In den letzten Jahren hat sich die Rechtsentwicklung in der bAV ständig beschleunigt. In diesem Webinar schauen wir uns neuere Entwicklungen z.B. der Rechtsprechung detailliert an und fragen uns auch, was neuere Urteile in der Praxis bedeuten. Damit ergänzt dieses Webinar die ständige Beobachtung und Lektüre von neueren Urteilen. Es findet ca. 3-4 mal pro Jahr statt.

Referent: Dr. Henriette M. Meissner (Betriebswirtin bAV FH) ist Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. Sie ist Vorstand der aba (Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung) und leitet dort die Fachvereinigung Unterstützungskasse. Als Autorin hat sie zahlreiche Artikel und Bücher verfasst und gibt das Praxishandbuch bAV (Wolters-Kluwer) heraus. Sie ist Dozentin an der Hochschule Koblenz (bAV-Betriebswirt) und der FH Kaiserslautern (Master Pension Management).

Frank Wörner ist als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht  für die Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH tätig. Er schreibt regelmäßig Artikel zu Praxisfragen der bAV.

Link: http://www.campus-institut.de/seminare/webinare/


 

Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz

Änderungen in der betrieblichen Altersvorsorge ab 01.01.2018

TeleLex – Lösungen für Juristen

Termin: 30.11.2017 und 15.12.2017

15:00 – 16:30 Uhr

Referenten: Herr Dr. Marco Arteaga und Frau Dr. Annekatrin Veit

Preis:  113,05 € (inkl. MWSt.)

Beschreibung:

Inhalte:

1. Arbeitsrechtliche Neuregelungen
Leistungsplangestaltung durch Pflicht- und freiwillige Beiträge
Das „Optionssystem“ für die Entgeltumwandlung
Kollektive Risikoabsicherung (Erwerbsminderung, Hinterbliebene)
Berücksichtigung bestehender betrieblicher Altersversorgung durch Anrechnungsmodelle
Einbindung nichttarifgebundener Arbeitgeber

2. Steuerrechtliche Neuregelungen
Erweiterter Dotierungsrahmen für versicherungsförmige Lösungen
Förderbetrag nach § 100 EStG für Geringverdiener
Stark verbesserte Riester-Förderung in der betrieblichen Altersversorgung

Referent: Dr. Marco S. Arteaga ist spezialisiert auf Altersversorgungsrecht, insbesondere auf das Recht der betrieblichen Altersversorgung. Er berät Unternehmen aller Branchen aus dem In- und Ausland in diesen Fragen.

Referentin: Dr. Annekatrin Veit ist spezialisiert auf alle arbeitsrechtlichen, steuerrechtlichen und bilanziellen Aspekte der betrieblichen Altersversorgung und der Zeitwertkonten. Seit 2015 berät sie Mandanten aller Branchen und Größen bei DLA Piper. Davor hat sie 15 Jahre Beratungserfahrung in zwei großen Beratungshäusern für betriebliche Altersversorgung sowie in einer Großkanzlei und einer der Big Four WP-Gesellschaften gesammelt.


Die erste Fachliteratur über das Betriebsrentenstärkungsgesetz gibt es derzeit über amazon von wolters-kluwer-Verlag

 


Für Arbeitgeber, Personalabteilungen, Lohnbuchhaltung, Steuerberater ist gerade eine weitere Literatur in Vorbereitung. Hierbei geht es um die betriebswirtschaftliche Sicht der aktuellen Prozesse und Handlungsfelder.

Betriebsrentenstärkungsgesetz - bAV-Leitfaden-für-Arbeitgeber, Personalabteilung, Lohnbuchhaltung und Steuerberater
Betriebsrentenstärkungsgesetz – bAV-Leitfaden-für-Arbeitgeber, Personalabteilung, Lohnbuchhaltung und Steuerberater
Teil 1 befasst sich mit den Prozessen und Handlungsfeldern aus betriebswirtschaftlicher Sicht auf die bAV-Welt 1 erläutert. Die Informationen werden in einem DINA 4-Ordner geliefert.

Hierdurch ist eine laufende Aktualisierung möglich.

Im Teil 2 (voraussichtlich ab Februar/März 2018 verfügbar) werden alle Personalprozesse (Einstellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Insolvenz usw.)  erklärt und können als Ergänzungslieferung nachbestellt werden.

Dieser Ordner rundet die Vorsorge von Unternehmern ab. Ebenfalls ist über die Internetseite www.notfallordner-vorsorgeordner.de ein Notfallordner für Unternehmer bestellbar.

Vorbestell-Link von Teil 1:

https://www.notfallordner-vorsorgeordner.de/notfallordner/betriebsrentenstaerkungsgesetz-leitfaden-betriebe/index.php

 

Wer kann gut über betriebliche Altersversorgung beraten?

Unterschiedliche Berufsgruppen

Für die Beratung „betriebliche Altersversorgung“ ist ein umfangreiches Fachwissen notwendig. Der „normale“ Bankberater, Versicherungsvermittler oder Versicherungsmakler hat nicht das umfangreiche Know-How, das hierzu notwendig ist.
Zwar gibt es viele Bearter, die sich „bAV-Spezialist“ nennen, allerdings ist bei fast allen Vermittlern festzustellen, dass nur einTeilwissen über die bAV vorhanden ist. Die Bezeichnung bAV-Spezialist ist auch keine geschützte Berufsbezeichnung.

Viele Interessenten wenden sich sehr oft an einen Steuerberater. Hier muss jedoch betont werden, dass ein Steuerberater ausschließlich den steuerlichen Part beraten darf und beispielsweise keine Informationen über das Arbeitsrecht, Versicherungsrecht oder die Sozialversicherungen anbieten kann. Dies wird verständlich, wenn man das gesamte steuerrechtliche Wissensgebiet sich vor Augen hält, das ein Steuerberater alleine im Bereich Steuern haben muss (z.B.: Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer).

Empfehlenswerter ist der „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH). Hierbei handelt es sich um ein umfangreiches Hochschulstudium in allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung.
Das Studium (Fachhochschule Koblenz) umfasst alle Durchführungswege sowie alle wichtigen Rechtskreise der bAV (Steuer-, Sozialversicherung-, Arbeits-, Versicherungsrecht).

Derzeit gibt es bundesweit knapp 400 Absolventen, die das Studium in den letzten 13 Jahren geschafft haben.

Berater Betriebliche Altersversorgung FH Koblenz, Rentenberater, bAV-Spezialist

Beratung über die betriebliche Altersversorgung

Für bestimmte Bereiche (z. B. für die rechtssichere Entwicklung einer Versorgungsordnung) ist zusätzlich ein Fachanwalt für Arbeitsrecht oder ein Rentenberater notwendig. Oft wird der Begriff „Rentenberater“ mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung gebracht. Dies ist jedoch nicht richtig.

Rentenberater ist die Berufsbezeichnung für Personen, denen die Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erteilt worden ist. Sie erbringen Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Sozialrechts bzw. Sozialversicherungsrechts und der betrieblichen und berufsständischen Versorgung im Rechtsdienstleistungsregister.

Registrierungsvoraussetzungen sind nach § 12 Abs. 1 RDG insbesondere:
– persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse und keine erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen)
– theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen
– die theoretische Sachkunde wird i. d. R. durch ein Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang entsprechend § 4 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDV) nachgewiesen
– genügende einschlägige berufspraktische Erfahrung (z. B. Tätigkeit bei einem Sozialversicherungsträger)
– eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 für jeden Versicherungsfall (jährliche Begrenzung auf den vierfachen Mindestbetrag laut § 5 RDV).

Für die Rundum-Beratung ist somit der „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung“ und für die rechtssichere Umsetzung einer Versorgungsordnung der „Rentenberater“ die ideale Voraussetzung.

Beide Ausbildungen werden vom www.campus-institut.de angeboten.

Information über bAV-Qualifikation

Das Campus-Institut veranstaltet regelmäßige webinare zu den Themen

– betriebliche Altersversorgung
– sowie die Berufe „Rentenberater“ und „Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)

Gerne können Sie unten auf den nachfolgenden Link klicken und sich beispielsweise zum kostenfreien Informationsseminar zum Rentenberater anmelden.

Link kostenfreies Webinar zu der Ausbildung Rentenberater:

http://www.campus-institut.de/lehrgang/rentenberater/ziele/

Link kostenfreies Webinar zum Hochschulstudium Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung;

http://www.campus-institut.de/studium/betriebswirtbav/ziele/

Ziel des Artikels:

Mit diesem Artikel möchten wir dazu beitragen, dass sich jeder Verbraucher darüber informiert, welche Grundvoraussetzungen ein bAV-Berater haben sollte.

Ziel ist, dass die Beratungsqualität gesteigert wird und der Verbraucher besser aufgeklärt wird.

 

#Rechnungszinsfuß von 6 Prozent für #Pensions­rückstellungen #verfassungswidrig?

Vorlage des Finanzgerichts Köln zum #Bundesverfassungs­gericht: Rechnungszinsfuß von 6% für Pensions­rückstellungen verfassungswidrig?

Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6% zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Er hat deshalb am 12.10.2017 beschlossen, das Klageverfahren 10 K 977/17 auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen.

Die schriftliche Begründung des Vorlagebeschluss liegt noch nicht vor. Der Senat hat aber im Rahmen der Entscheidungsverkündung erläutert, dass der Gesetzgeber befugt sei, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er sei aber gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Der Rechnungszinsfuß sei seit 1982 unverändert. In dem heutigen Zinsumfeld habe sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des 10. Senats zur Verfassungswidrigkeit. Alle vergleichbaren Parameter (u.a. Kapitalmarktzins, Rendite von Unternehmensanleihen) hätten schon seit vielen Jahren eine stetige Tendenz nach unten und lägen deutlich unter 6%.

Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Folge ist eine höhere steuerliche Belastung.

Sobald der Vorlagebeschluss den Beteiligten zugestellt ist, wird er auf der Homepage des Finanzgerichts veröffentlicht.



Internetlink: http://www.fg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/16_10_20171/index.php#hauptbildDatumUndUeberschrift

http://www.forum-55plus.de/altersversorgung/betriebliche-altersversorgung-der-bav-welt-1/index.html

BRSG – bAV-Förderbeitrag § 100 EStG ab 1.1.2018 – Forcierung der ungezillmerten bAV-Direktversicherung durch die Hintertür?

Zunächst einmal ein Kompliment an den Gesetzgeber, dass Arbeitnehmer in Zukunft die Möglichkeit haben, eine zusätzliche  Altersversorgung aufzubauen – vorausgesetzt der Arbeitgeber spielt mit.

Aber auch viele Arbeitgeber sehen hierin eine Chance, die Mitarbeiter zu fördern, die weniger verdienen (mtl. Lohn bis 2.200 €). Besonders Arbeitnehmer mit

  • einer Teilzeitbeschäftigung
  • oder einer pauschal versteuerten Tätigkeit

werden hier finanziell unterstützt(Voraussetzung es ist das erste Dienstverhältnis).

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz führt zum 1.1.2018 den bAV-Förderbeitrag ein. 30 % des Beitrages erhält der Arbeitgeber erstattet, wenn:

  • Der Arbeitnehmer bei mtl. Lohnzahlung nicht über 2.200 € erhält
  • Der Tarif ungezillmert ist, also die Abschluss- und Vertriebskosten auf die gesamte Laufzeit verteilt werden.

Darüber hinaus gelten noch weitere Voraussetzungen, die wir hier einmal nicht näher betrachten.

Bestehende Tarife sind fast ausschließlich gezillmert und erfüllen nicht die notwendige 2.Voraussetzung (BMF-Entwurf v. 28.9.2017 Rz 363b, „ungezillmerter Tarif). Inwieweit dies sinnvoll ist – auch aus Sicht des Arbeitnehmers muss bezweifelt werden.

Hintergrund: Bei einem gezillmerten Tarif werden die Abschluss- und Vertriebskosten bei Vertragsbeginn in der Regel in den ersten 5 Jahren getilgt. Die Abschluss- und Vertriebskosten sind anschließend entweder auf „0“ oder unter den verteilten Kosten eines ungezillmerten Tarifs. Das im BMF-Entwurf-Schreiben schreibt vor, dass die ungezillmerten Tarife als Fördervoraussetzung notwendig sind. Der Arbeitgeber muss somit einen neuen Vertrag abschließen, der dann die Abschluss- und Vertriebskosten auf die gesamte Laufzeit verteilt.

Konsequenz: Das BAV-Förderbeitragsprodukt ist dann teurer, als wenn man den bestehenden Vertrag nutzen könnte (wenn die Abschluss- und Vertriebskosten bereits getilgt sind).

Nebenbei bemerkt sind die prozentualen Verwaltungskosten eines eigenständigen „Kleinvertrages“ wesentlich höher, als wenn man den BAV-Förderbeitrag in einen bestehenden Vertrag integrieren könnte (z.B.: durch Vertragserhöhung).

Vom Gesetzgeber gut gemeint, aber ein Schuss, der nach hinten losgeht.

Vielleicht macht sich der Gesetzgeber hierüber aber ja noch Gedanken und ändert hier die Bedingungen noch ein wenig.

Prinzipiell ist der bAV-Förderbeitrag nach § 100 EStG n.F. eine tolle Sache. Hier können die Arbeitgeber die AN unterstützen, die einen geringen Verdienst haben. Und der AG erhält hierfür einen staatlichen Zuschuss über die Lohnsteuerabrechnung von 30 % (Mindestbeitrag durch AG pro Jahr: 240 €, Höchstbeitrag des AG: 480 €).

Das nachfolgende Beispiel zeigt einen Vergleich einer Lohnerhöhung und AG-Zahlung in eine BAV-Förderung ab 1.1.2018:

BAV-Förderbeitrag §100 EStG Betriebsrentenstärkungsgesetz
BAV-Förderbeitrag §100 EStG Betriebsrentenstärkungsgesetz

Deshalb ein Kompliment an den Gesetzgeber mit Ausnahme des o.g. Mankos.

Jetzt liegt es an den betroffenen

  • Arbeitnehmern, diese Internetseite auszudrucken und dem Arbeitgeber zu zeigen
  • Arbeitgebern, sich mit dieser Förderung zu beschäftigen und Mitarbeiter in der Altersversorgung zu fördern und ganz nebenbei auch Sozialversicherungsbeiträge (im Vergleich zu einer Lohnerhöhung) zu sparen.

Bei Fragen zu diesem Artikel, Ansprechpartner:

Werner Hoffmann

1.Vorsitzender und Pressesprecher
des gemeinnützigen Vereins Forum-55plus.de e.V.

Tel.: 07156 / 343 54

Internetseite: www.forum-55plus.de