bAV-Reform: „Der Informationsbedarf ist hoch“

Das Gesetz zur Reform der Betriebsrente ist verabschiedet. Nun stellt sich Unternehmen, Gewerkschaften und Versicherern die Aufgabe der praktischen Umsetzung. Welche ersten Schritte sind jetzt nötig? Wie kann die neue Betriebsrente genutzt werden, um Mitarbeiter und Mitglieder zu gewinnen und zu binden? Der Informationsbedarf ist hoch. Darum lädt Das Rentenwerk einen kleinen Kreis Sozialpartner zu Gesprächen mit Vorträgen ein. An drei Terminen im September beantworten renommierte Experten nun drängende Fragen zur Betriebsrente.

Im Rahmen der Gesetzesentscheidung Anfang Juni haben fünf namhafte Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Das Rentenwerk initiiert. Als Bindeglied zwischen den Sozialpartnern unterstützt Das Rentenwerk diese dabei, ihren Mitgliedern eine leistungsstarke und nachhaltige Tarifrente anzubieten. Die Tarifrente soll gemeinsam mit den Sozialpartnern passgenau für ihre Mitglieder entwickelt werden.

 

Mit den Experten-Gesprächen im September treten die Lebensversicherer von Barmenia, Debeka, Gothaer, HUK-COBURG und Die Stuttgarter nun aktiv in den Dialog mit den Sozialpartnern. Auf dem Programm stehen Impulsvorträge, Fragerunden und Diskussionen. Es geht darum, zu klären, wie sich das Sozialpartnermodell in der Praxis gestalten lässt. Die Themen reichen von rechtlicher Umsetzung, Kostenfragen und „Lean Administration“ bis zur Kommunikation gegenüber der Belegschaft. Denn fest steht: Das Sozialpartnermodell ist zwar eine große Chance, aber keine einfache. Die Liste der offenen Praxis-Fragen ist jetzt schon lang.

#Rentenwerk: Interview mit Paul Stein: „Wir müssen das Tarifpartnermodell sehr gut erklären“

Nach der Reform der #Betriebsrente durch das #Betriebsrentenstärkungsgesetz wird mit dem #Tarifpartnermodell ein neuer Durchführungsweg der Betriebsrente etabliert. Sozialpartner und Versicherer sind folglich gefragt, neue Angebote zu entwickeln. 

Wie sich Versicherer jetzt vorbereiten und welche Herausforderungen sie sehen schildert im Interview Paul Stein, Mitglied des Vorstands der #Debeka. Gemeinsam mit #Barmenia, #Gothaer, #HUK-COBURG und Die #Stuttgarter bietet das Unternehmen unter dem Namen „#DasRentenwerk“ eine flexible Betriebsrente an, die Tarifpartner an ihre Bedürfnisse anpassen können.


Versicherungsbote: Am ersten Januar tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft – wie können sich Versicherer jetzt schon vorbereiten?

Paul Stein: Fragen, informieren und Lösungen entwickeln – all das können wir schon machen und wichtige Vorarbeit leisten. So treffen wir in der ersten Septemberhälfte etwa Vertreter der Tarifparteien zu Experten-Gesprächen in #Berlin, #Frankfurt und #München. Wir wollen erfahren: Welche Aspekte sind den #Sozialpartnern besonders wichtig? Und wir wollen über zentrale Themen informieren – von der rechtlichen Umsetzung bis zur „Lean Administration“ oder der Kommunikation an Mitarbeiter. 

Denn die Reform der Betriebsrente stärkt die Rolle der Sozialpartner, sie tragen künftig deutlich mehr Verantwortung in der betrieblichen Altersversorgung.
Wo erwarten Sie dabei die größten Herausforderungen?

Ganz zentral wird sein, dass die Reform ihr Ziel generell erreicht: Dass mehr Menschen betrieblich vorsorgen – gerade auch Geringverdiener, die von dem Gesetz besonders profitieren. Laut dem Alterssicherungsbericht der Bundesregierung besitzt knapp jeder zweite Geringverdiener außer seinen Ansprüchen aus der gesetzlichen Rente keine zusätzliche Altersvorsorge. Sie sind akut von Altersarmut bedroht.

Haben Sie denn Zweifel, dass dieses Vorhaben gelingen kann?

Das Gesetz kann sein Ziel erreichen, die Anreize stimmen. Aber Respekt vor der Aufgabe habe ich schon. Denn nach der Reform ist eine reine Beitragszusage ohne Garantie möglich, zugleich zeigen aber alle Untersuchungen, wie sicherheitsorientiert die Deutschen ihr Geld anlegen. Bisher war die staatlich geförderte Altersversorgung immer mit einer Garantie verbunden – sei es bei Riester oder auch bei der bisherigen Betriebsrente. Das neue Modell bedeutet einen Paradigmenwechsel, und den muss man den Mitarbeitern sehr gut erklären.

Ist das möglich?

Auf jeden Fall! Einfach aber ist es deshalb noch lange nicht.

Außer der richtigen Kommunikation – worauf kommt es noch an?

Natürlich muss das Angebot stimmen: Wir werden ein transparentes und kostengünstiges Produkt bieten, um auch im Umfeld niedriger Zinsen attraktive Renditen zu ermöglichen.

Sie glauben offensichtlich an den Markt, sonst würden Sie nicht aktiv werden. Aber warum zu fünft in „Das Rentenwerk“ und nicht allein als Debeka?

Wir sind überzeugt, dass Kunden und Tarifpartner von der gebündelten Erfahrung und Kompetenz mehrerer Vorsorgespezialisten profitieren. Bisher haben wenige Anbieter die betriebliche Altersvorsorge dominiert. Die Reform und auch unser Zusammenschluss bringen jetzt Bewegung in den Markt. Dieser Wettbewerb kommt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugute.

Es ist sicher kein Zufall, dass alle an „Das Rentenwerk“ beteiligten Unternehmen oder deren Obergesellschaften Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) sind. Beeinflusst das Ihre Herangehensweise?

Davon bin ich überzeugt. Bei VVaG sind die Versicherten quasi Eigentümer des Unternehmens und direkt am Erfolg beteiligt. Zudem sind Versicherungsvereine vor ungewollten Übernahmen durch fremde Investoren geschützt, und auch das Risiko externer Einflussnahme durch die Kapitalmärkte ist reduziert. Das ermöglicht eine Kultur, die stark partnerschaftlich orientiert ist. Nicht ohne Grund legen wir großen Wert darauf, mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern gemeinsam Lösungen zu entwickeln.

Wie weit geht das – sind sie zum Beispiel für jegliche praktische Umsetzung offen?

Wir planen, eine Direktversicherung anzubieten. Die garantiert bei privater Fortführung des Vertrages größere Vorteile, zum Beispiel wenn jemand aus dem Betrieb ausscheidet. Aber dennoch ist richtig: Wir bleiben offen, wenn Sozialpartner eine andere Lösung umsetzen wollen.

Und ab wann stehen die Angebote?

Erste Vereinbarungen mit Tarifpartnern sind voraussichtlich ab Anfang kommenden Jahres möglich. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer würden dann ab Mitte des Jahres Verträge abschließen können.

Die Termine für die Expertengespräche mit den Tarifpartnern sind: 

– Dienstag, 5. September, in Berlin;

– Dienstag, 12. September, in Frankfurt am Main;

– Donnerstag, 14. September, in München. 

Weitere Informationen und Anmeldung unter: www.dasrentenwerk.de/anmeldung


Hintergrund Tarifpartnermodell: Mit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes 2018 (BSRG) können sich Arbeitgeber und Gewerkschaften gemeinsam auf Betriebsrenten einigen. Dadurch sollen die Arbeitnehmer mehr Rechte zur Mitsprache erhalten. Im Gegenzug werden die Betriebe enthaftet: Sie müssen nicht mehr wie bisher üblich für die Höhe der Renten einstehen. Mindest- und Garantiezusagen sind gegenüber den zukünftigen Rentnern verboten. Lediglich eine Zielrente wird anhand der eingezahlten Beiträge in Aussicht gestellt, diese ist aber abhängig vom Auf und Ab an den Kapitalmärkten. Gerade diese Haftungsbefreiung soll dazu beitragen, dass Betriebsrenten auch von kleinen und mittelständischen Firmen breiter angeboten werden: Für sie bedeutete die frühere Haftung für Rentenzahlungen ein Risiko. In Betrieben mit bis zu zehn Mitarbeitern haben laut dem Alterssicherungsbericht der Bundesregierung nur 28 Prozent der Beschäftigten eine Anwartschaft. Firmen, die nicht tariflich organisiert sind, können sich den Versorgungswerken zukünftig anschließen.

Quelle: https://www.versicherungsbote.de/id/4857320/Rentenwerk-Tarifpartnermodell-Interview-Debeka/

Betriebsrentenstärkungsgesetz – Fortbildung

Interessante Veranstaltung für:

– Betriebswirte, die sich mit der BAV (Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH) befassen

– BAV-Spezialist

– Personalabteilungen von Firmen

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Die Veranstaltung „4×4 BAV“ befasst sich mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz und bietet umfassende Fachvorträge:

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  • 10:15 – 11:15 Uhr:
  • Referent: Dr. Nicolai von Holst, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin
  • Nach Umsetzung der IDD: Was ist für die bAV-Beratung zukünftig besser: Versicherungsmakler oder Versicherungsberater
  • Auswirkungen der Neufassung des §34d GewO
  • Versicherungsberater, – makler oder –vermittler: Wer darf was? 
  • Neue Gestaltung der Unternehmensstruktur durch gesetzlichen Ausschluss der Doppelzulassung?

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  • 11:30 – 12:15 Uhr:
  • Referentin: Ingela Schwebe, Rechtsanwältin, Zorneding
  • Aufbewahrung von bAV-Unterlagen
  • Gesetzliche Aufbewahrungspflichten
  • Welche Unterlagen sind aufzubewahren?
  • Fristen
  • Art und Weise der Aufbewahrung
  • Unerwünschte Folgen

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  • 13:00 – 14:00 Uhr:
  • Referentin: Margret Kisters-Kölkes, Rechtsanwältin und Steuerberaterin im Spezialgebiet bAV, Referentin und Fachbuchautorin, Mühlheim/Ruhr
  • BRSG und alte bAV-Welt
  • Tarifexklusivität: Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben die Tarifvertragsparteien?
  • Welche steuerlichen Rahmenbedingungen bestehen?
  • Wird die neue bAV-Welt die alte bAV-Welt verändern oder gar verdrängen?
  • Welche Auswirkungen können sich für den Berater ergeben?

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  • 14:15 – 15:15 Uhr
  • Fortsetzung BRSG und alte Welt

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  • 15:15 – 15:45 Uhr
  • Referentin: Dr. Henriette Meissner, Geschäftsführerin Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH, Stuttgart
  • Neues aus der BAV

Die Moderation des Workshops übernimmt Dr. Henriette Meissner. 

Für die Verpflegung während des Tages ist selbstverständlich gesorgt. Dresscode ist Business casual.

Datum: Mittwoch, 20. September 2017

Uhrzeit: 10:00 – 15:45 Uhr

Veranstaltungsort: CAMPUS INSTITUT, Keltenring 11, 82041 Oberhaching

Seminargebühr: 150,00 € (inkl. MwSt.) für Studenten und Absolventen des CAMPUS INSTITUT

250,00 € (inkl. MwSt.) für Gäste

  • PDF’s 
  • Anfahrt
  • Tagesablauf
  • „gut beraten“ 6 Weiterbildungspunkte

Link zur Anmeldung:
http://www.campus-institut.de/seminare/praesenzseminare/4-mal-4-bav/
Da in diesem Zeitraum das Oktoberfest ist, sind Hotels normalerweise entweder sehr teuer oder ausgebucht.

Tipp: Sportschule Oberhaching.

Übernachtungspreis: 50 Euro + 6 Euro für Frühstück

http://www.sportschule-oberhaching.de/de/home

Bürgerversicherung ist perfider Gedanke – Lese hier warum!

#Bürgerversicherung ist perfider Gedanke: warum das steht hier!Wer eine Bürgerversicherung will, denkt etwas falsch: Denn

1. Wenn die Beitragsbemessungsgrenze weg ist, zahlt der Vermieter zunächst mehr Krankenkassenbeitrag. Das wird dann auf die Miete umgelegt und letztendlich zahlt jeder Mieter mehr Miete.

2. Wenn es eine Bürgerversicherung gibt, dann würde es Zusatzversicherungen geben. Das ist ja eigentlich nicht schlecht. Aber: Den Krankenkassenbeitrag für die Bürgerversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in etwa jeweils zur Hälfte. Und es gibt eine Reihe von Menschen, die sich eine Zusatzkrankenversicherung nicht leisten können.

Eine Zusatzversicherung müsste jeder Arbeitnehmer und Rentner vollständig selbst bezahlen (ohne Beitragszuschuss).

3. Die Bürgerversicherung würde auch bedeuten, dass die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) abgeschafft würde.

Denn: Wenn die Beitragsbemessungsgrenze wegfällt und alle Einnahmen bei der Berechnung des Beitrages berücksichtigt würden, dann müssten Rentner auch aus ihren privaten Rentenversicherungsverträgen, der Riester-Rente, sonstigen Zinseinkünften oder Mieteinkünften Beiträge bezahlen.

Derzeit müssen Rentner, die in der KVdR krankenversichert sind, keine Krankenkassenbeiträge hierfür bezahlen; dies trifft derzeit nur freiwillig versicherte Rentner.

Faktisch würde hiermit die Krankenversicherung der Rentner abgeschafft.

4. Bürger, die eine Bürgerversicherung in anderen Ländern haben, haben durchgängig schlechtere Leistungen gegenüber unserer Krankenkassen.

In England sind Wartezeiten teilweise bis zu mehreren Monaten vorhanden.

Ab einem gewissen Alter werden Behandlungen überhaupt nicht mir vorgenommen, da es sich nicht mehr lohnt.

Beispiel in England: Herztransplantation mit 65).

In Schweden ist es seit 2013 so, dass wenn man ins Krankenhaus muss, sich zunächst vom Allgemeinmediziner an einen Facharzt überweisen lassen muss und der Facharzt dann eine Einweisungsempfehlung aussprechen kann.

Diese Einweisungempfehlung geht dann an die Stadtverwaltung, die die Reihenfolge der stationären Behandlungen festliegt.

Ob da zunächst der gut verdienende Selbstständige, Politiker, die Hausfrau, das Kind, der Schwerbeschädigte oder gar ein Rentner zunächst drankommt, das kann sich jeder selbst ausmalen.

Nun kommt kommt öfters von Politikern, die die Bürgerversicherung wollen, das Argument, dass dann der Beitragssatz sinken würde. Selbst wenn der Beitragssatz um 2 % sinken würde, hätte der Arbeitnehmer, Rentner oder Rentner keine echte Beitragsersparnis, da er auch für andere Einkünfte plötzlich Krankenversicherungsbeiträge bezahlen muss. Und Mieter haben zusätzlich eine verdeckte Beitragserhöhung, da der Vermieter auf seine Mieteinkünfte plötzlich Krankenkassenbeiträge zahlen müsste. Dies würde der Vermieter durch Mieterhöhungen natürlich auf die Miete umlegen, was zu einer Mieterhöhung führt.

5. Wer richtig über die Zwangsversicherung – Bürgerversicherung nachdenkt, muss sie eigentlich ablehnen.

6. Vor kurzem war von einigen SPD-Politikern zu hören, dass sie eine „Bürgerversicherung light“ sich auch vorstellen könnten.
Dahinter versteckt sich die Überlegung, die Beiträge und Leistungen auf das Niveau der gesetzlichen Kassen anzupassen.

Warum halten einige Parteien / Politiker so an der Bürgerversicherung fest?

Die Antwort ist vielleicht ganz einfach:

Steckt ein ganz anderer perfider Gedanke dahinter?

  • Verschlechtern sich die Leistungen, sinkt als Folge die Lebenserwartung.
  • Sinkt die Lebenserwartung, dann ist der Rentner nicht mehr so lange als Leistungsbezieher vorhanden.
  • Die Rentenkassen werden hierdurch entlastet.
  • Und auch in der Krankenversicherung ist das Bild ähnlich:
    Ein 75-jähriger verbraucht etwa das 8-16 fache der Leistungen eines Durchschnittsversicherten in der gesetzlichen Krankenkasse.
    Wenn der Versicherte stirbt, dann ist das auch eine schöne Entlastung der gesetzlichen Krankenkasse.
    Das Hauptproblem der gesetzlichen Krankenkassen ist, dass die Beiträge aus einem Topf gezahlt werden und die gesetzlichen Krankenkassen keinerlei Rücklagen für das Alter gebildet haben.
  • Pflegeversicherung:
    Wenn die Lebenserwartung kürzer wird, sinken zwangsmäßig auch die Ausgaben für die Pflegeversicherung.

Daraus folgend gibt es eigentlich nur einen Gedanken:

Entweder haben die Befürworter der Bürgerversicherung das alles nicht verstanden, oder sie verstehen die Hintergründe und wollen genau deshalb die Bürgerversicherung haben.

Über diese Gedanken sollte sich jeder Bürger bei der Bundestagswahl Gedanken machen.

Folgende Parteien wollen die Bürgerversicherung:

  • – SPD
  • – Grüne
  • – DieLinke
  • – AFD

Die nachfolgenden Parteien lehnen die Bürgerversicherung ab:

  • – CDU
  • – CSU
  • – FDP

Nichts ist so wichtig, wie die Gesundheit. Denn ohne Gesundheit kann man nicht mehr arbeiten und auch nicht mehr am Leben aktiv teilnehmen!

Neu durch Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in der „BAV-Welt 1“

Das #Betriebsrentenstärkungsgesetz (#BRSG) bringt nicht nur das #Sozialpartnermodell (als BAV-Welt 2), sondern auch wesentliche Änderungen in der bisherigen betrieblichen Altersversorgung (BAV-Welt 1).

Die BAV-Welt 1 bringt ab 1.1.2018 in der betrieblichen Altersversorgung einige Neuerungen, die beachtenswert sind.

 

 

§ 100 EStG für #Niedriglohn-Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber kann eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage an Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von bis zu 2.200 Euro abschließen und erhält vom Staat hierfür eine Förderung (§ 100 EStG)

Zuschusshöhe:
Der Arbeitgeber erhält im Verfahren der Lohnsteuerabführung 30 % des bezahlten Beitrages erstattet.

Voraussetzung:
1. Der Beitrag wird vom Arbeitgeber gezahlt
2. Die Direktversicherung muss durch einen ungezillmerten Tarif abgeschlossen werden.

Mindestbeitrag des Arbeitgebers:
240 € bis max. 480 €

Würde der Arbeitgeber dem Mitarbeiter statt diesem Zuschuss eine Gehaltserhöhung bezahlen, müsste der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer hierfür Sozialversicherungsbeiträge abführen; für den Arbeitnehmer würden dann auch Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätsbeitrag durch den Arbeitgeber abgezogen. Pro 100 Euro Bruttoverdienst werden eta 35-50 % für diese Abgaben abgezogen.

Da der Arbeitgeber den Beitrag vollständig bezahlen muss, entfallen i.d.R. diese Abgaben.

Für den Arbeitgeber ist dies durchaus auch interessant, um eine Mitarbeiterbindung – auch bei Geringverdienern zu fördern.

Wie teuer kommt den Unternehmer die Zahlung tatsächlich netto?

Dies erfahren Sie auf der Internetseite:

http://www.forum-55plus.de/altersversorgung/betriebliche-altersversorgung-der-bav-welt-1/neuregelungen-in-der-bav-welt-1-

zum-112018/index.html

 

#Freibetrag in der #Grundsicherung

Die Grundsicherung ist keine Rentenart, sondern eine Sozialleistung, die aus Steuermitteln finanziert wird.

Im Alter und bei Erwerbsminderung können Sie darauf Anspruch haben, wenn Ihre Rente zusammen mit eventuell weiteren Einkommen nicht für Ihren Lebensunterhalt ausreicht. Dadurch wird die Zahlung von Sozialhilfe vermieden.

Der Vorteil dabei: Anders als bei der Sozialhilfe bleibt hier nämlich das Einkommen Ihrer Kinder oder Eltern unangetastet.

In der Vergangenheit wurden Altersversorgungsleistungen auf die Grundsicherung angerechnet (z.B.: private #Rentenversicherung, #Riester-Rente, #Rürup-Rente, Versorgung aus betrieblicher Altersversorgung – #bAV).

Konsequenz: Wer wenig Rentenansprüche hatte und privat oder über eine betriebliche Altersversorgung vorgesorgt hatte, erhielt weniger bei der Grundsicherung.

Diese Anrechnung wird nun verringertnun durch einen Freibetrag. Dies gilt auch für alle bisherigen Menschen, die heute eine Grundsicherung erhalten ab 1.1.2018.

So errechnet sich der Freibetrag:
Der Freibetrag besteht aus zwei Komponenten:
1. Es wird zunächst ein Sockelfreibetrag von 100 EUR gewährt (30%)
2. Der übersteigende Teil ist allerdings auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach SGB XII gedeckelt.

Insgesamt entsteht Freibetrag von maximal 204,50 EUR (Stand: 2017).

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Wegfall der #Doppelverbeitragung bei #Riester-BAV

Die Riester-Rente wurde bisher mit einer Zulags von:
– 154 € Grundzulage (Zulagenberechtigter selbst und ggf. zusätzlich Ehegatte)
– 300 € je Kind (ab Geburt 2008)
– bzw. 185 € je Kind (Geburt vor 2008)
vom Staat bezuschusst.
Wer hohe Steuern bezahlte, hatte darüber hinaus eine interessante Steuerersparnis.

Da die Beiträge zwar steuerlich geltend gemacht können, aber Sozialversicherungsbeiträge trotzdem abgezogen wurden, ist in der Auszahlungsphase für Krankenversicherte Rentner (#KVdR) kein Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen worden.

Bei der betrieblichen Riester-Rente war dies bisher anders:
Da die Riester-BAV betrieblich war, wurde in der leistungsphase nochmals der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abgezogen.

Dies wurde nun geändert. Die #Doppelverbeitragung bei der betrieblichen Riester-Rente entfällt zum 1.1.2018 für KVdR-Versicherte.

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Arbeitgeber-Zuschusspflicht von mind. 15 %

Wenn der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung als Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds als betriebliche Altersversorgung abschließt, dann spart:
– der Arbeitnehmer Steuern und meist Sozialversicherungsbeitrge
– und der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, sowie Beiträge zur Berufsgenossenschaft und auch Insolvenzumlage

In der Vergangenheit gab es Arbeitgeber, die diese Arbeitgeberersparnis nicht an die Arbeitnehmer als Zuschuss gezahlt hatten, allerdings auch solide Arbeitgeber, die die Ersparnis als Zuschuss in die Entgeltumwandlung leitsteten. Die Beitragsersparnis beläuft sich in der Regel auf ca. 20 %.

Da es jedoch auch Fälle gibt, bei denen der Arbeitgeber evtl. nur 1 € Ersparnis Sozialversicherungsbeiträge einspart (z.B.: Verdienst teilweise oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze), hat sich der Gesetzgeber entschlossen dies pauschal mit 15 % als Mindestzuschuss zu regeln.

Zitat: des § 1 Abs.1a BetrAVG:
“ Der Arbeitgeber muss 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweri er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“

Dies gilt bei Entgeltumwandlungen, die vor dem 1.Januar 2019 abgeschlossen worden sind, erst ab dem 1.Januar 2022 (§26 a BetrAVG).

Für Neuverträge würde dies ab 1.1.2019 gelten, für Altverträge (Beginn vor 2019) erst ab 1.1.2022.

Allerdings werden die Arbeitgeber, die bisher die Arbeitgeber-Sozialversicherungsersparnis nicht an die Arbeitnehmer weitergeleitet hatten, wahrscheinlich fast alle ab 1.1.2019 die AG-Sozialversicherungsersparnis weiterleiten. Ansonsten ist es für viele Betriebe zu unübersichtlich.

Ein großer Anteil an Arbeitgebern geben die Ersparnis an den Arbeitgeberbeiträgen an ihre Arbeitnehmer weiter und gewähren schon allein aus sozialer Verantwortung 20 % des umgewandelten Beitrages als Arbeitgeberzuschuss.

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Neuer steuerlicher Höchstbetrag § 3 Nr. 63 EStG

Der nach § 3 Nr. 63 EStG geltende, steuerfreie Dotierungsrahmen der Beiträge wird von 4 % auf 8 % zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (BBG) angehoben. Sozialversicherungsrechtlich verbleibt das Höchstkontingent bei 4 % zur Beitragsbemessungsgrenze (West).

Bis 31.12.2017 hatte folgende Berechnung des 4 %-igen Höchstbetrages gegolten:

Wenn eine „Altzusage“ bestand – Steuerliche Berechnung:
4 % Jahresbeitrag aus der BBG
und bestehende Altzusage (max. 1.752 €)

Wenn eine „Altzusage“ nicht bestand – Steuerliche Berechnung:
4 % Jahresbeitrag aus der BBG
+ 1.800 €

Die Ungerechtigkeit war, dass – selbst wenn nur 600 € über eine Altzusage bestanden hatten, der #Aufstockungsbetrag nicht genutzt werden konnte.

Neu ist jetzt, dass steuerrechtlich bis zu 8 % der BBG in eine Entgeltumwandlung steuerfrei investiert werden können. Bestanden beispielsweise eine Altzusage von 600 € p.a., dann werden auch nur diese 600 € auf die 8 % angerechnet.

 

Beigeschmack dieser Erhöhung ist, dass leine Sozialversicherungsersparnis lediglich bis zu 4 % bleibt. Wer mehr als 4% einzahlt muss sich oberhalb der 4% Sozialversicherungsbeiträge abziehen lassen.

Bei sehr gut verdienenden Arbeitnehmern, die weit über der BBG verdienen, spielt dies jedoch keine Rolle.

In der Leistungsphase werden bei KVdR-Mitgliedern für die Kranken- und Pflegeversicherung ebenso Beiträge fällig.

Dies spielt jedoch bei sehr gut verdienenden Arbeitnehmern, die eine Rente von GRV und Betrieb über der Beitragsbemessungsgrenze (KV) erhalten oder die privat krankenversichert sind keine Rolle.

Besonders interessant ist diese Erhöhung also in erster Linie für:

  • sehr gut verdienende Arbeitnehmer
  • oder privat versicherte Arbeitnehmer

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#Vervielfältigungsregelung

Arbeitnehmer können beim Ausscheiden aus einem Unternehmen bereits jetzt zusätzliche Beiträge steuerfrei in die bAV einzahlen.

Bis 31.12.2017 war der die maximale Höhe des steuerfreien Betrages von der Dienstzeit und den schon gezahlten Beiträgen in die betriebliche Altersversporgung ab. Diese als Regelung wird ab 1.1.2018 vereinfacht.

Bei Ausscheiden kann ein Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG),
multipliziert mit der Zahl der Beschäftigungsjahre (max. 10 Jahre),
steuerfrei für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden.

Die Anrechnung schon gezahlter Beiträge entfällt. Das vereinfacht die Anwendung in der Praxis.

Betriebsrentenstärkungsgesetz – BRSG – Veränderungen der Aufsichtsgesetze und Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Das #Betriebsrentenstärkungsgesetz (#BRSG) führt nicht nur zur Veränderung der Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsgesetze und Verordnungen, sondern auch zu Anpassungen in den Aufsichtsgesetzen und auch Versicherungsvertragsgesetz.

Folgende Aufsichtsgesetze ändern sich:

  • Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
  • Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
  • Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VAAufsG)
  • Versicherungsvertragsgesetz

die Veränderungen der Aufsichtsgesetze können Sie auf der Internetseite

http://www.forum-55plus.de/altersversorgung/gesetzliche-grundlagen-betriebliche-altersversorgung/index.html

ansehen und downloaden.

Ebenso finden Sie hier die Veränderungen in den Rechtskreisen von:

  • Steuer
  • Sozialversicherung
  • und Arbeitsrecht.

Betriebsrentenstärkungsgesetz – BRSG – Was verändert sich in welchem Gesetz

#BRSG – Betriebsrentenstärkungsgesetz – Was verändert sich in welchem Gesetz?

Für Laien und selbst für BAV-Profis ist es teilweise schwierig die gesetzlichen Grundlagen im Überblick zu haben. Aus diesem Grund hat sich der gemeinnützige Verein Forum-55plus e.V. dem Thema „Betriebliche Altersversorgung“ gewidmet und wird alle Themen der BAV erläutern.

Betriebliche Altersversorgung
Betriebliche Altersversorgung

Auf der Internetseite http://www.forum-55plus.de/altersversorgung/gesetzliche-grundlagen-betriebliche-altersversorgung/index.html finden Sie ab sofort alle wesentlichen Gesetze und Verordnungen, die mit der BAV in Verbindung stehen mit entsprechenden Links zu diesen Gesetzen und Verordnungen.

Mittelfristig werden die Internetseiten auch weiter ausgebaut, so dass auch interessierte Laien die Grundlagen der Altersversorgung besser verstehen.

 

Witwenabfindungen bei Wiederverheiratung

„Wenn Du wieder heiratest, dann bekommst Du eine Abfindung der Witwenversorgung.“ –

Dies ist bei Beamtenwitwen – aber auch in der betrieblichen Altersversorgung durchaus denkbar. Wenn die Witwe dann allerdings gesetzlich versichert (in der Kranken- und Pflegeversicherung) gewesen ist, dann mussten diese Abfindungen an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gemeldet werden.

Hieraus entstand dann ein Beitrag, den die Witwe noch bezahlen musste. Dies hat nun das Bundessozialgericht geklärt und ist zu der Auffassung gekommen, dass dies falsch ist! Das Urteil gilt auch für Fälle aus der Vergangenheit!

Wer als Witwe/Witwer eine Abfindung für die Wiederverheiratung erhalten hat und dafür Beitrag an die gesetzliche Krankenkasse zahlen musste, kann nun Geld zurückfordern.

In einem Streitfall verneinte das BSG bereits im Jahr 2003 die Frage, ob eine Witwenabfindung nach dem Beamtenversorgungsgesetz ein Versorgungsbezug darstellt.

Da durch die Abfindung keine bereits geschuldete regelmäßige Versorgungsleistung ersetzt wird, fehlt es an einem Versorgungszweck. Vielmehr wurde ein familienpolitisches Ziel erkannt, da aufgrund des finanziellen Anreizes der Eheabsichten entgegenstehende wirtschaftliche Überlegungen ausgeräumt werden.

BSG-Urteil gilt für alle Witwenabfindungen

Der GKV-Spitzenverband hat in seinen „Grundsätzlichen Hinweisen zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezügen (…) vom 29.9.2016“ nochmals klargestellt, dass im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung  Witwenabfindungen nicht als Versorgungsbezüge anzusehen und damit nicht beitrags- und meldepflichtig sind. Da diese Klarstellung zeitlich nicht begrenzt ist, waren aus Witwenabfindungen bereits in der Vergangenheit keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.

Konsequenzen für Zahlstellen

Sollten derartige Kapitalabfindungen der Krankenkasse als Einmalbezug gemeldet worden sein, ist der Fall rückabzuwickeln. Dies bedeutet für die Zahlstelle, dass die abgegebenen Meldungen im Zahlstellen-Meldeverfahren zu stornieren sind. Da die Krankenkasse aus den Stornierungsmeldungen nicht den Anlass erkennt, sollte auch im Sinne des Versorgungsbeziehers der Krankenkasse dies zusätzlich formlos mitgeteilt werden.

Konsequenzen für Versorgungsbezieher

Aufgrund der fehlenden Beitragspflicht werden von der zuständigen Krankenkasse unter Berücksichtigung der vierjährigen Verjährungsfrist die bereits gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurückgezahlt. Die Erstattung ist vom Versorgungsbezieher bei der Krankenkasse zu beantragen. Für das Erstattungsverfahren ist es hilfreich, wenn wie beschrieben die Zahlstelle der Krankenkasse darstellt, dass es sich bei der (stornierten) Einmalzahlung um eine Witwenabfindung handelte.

Zahlung der Beiträge durch die Zahlstelle

Sofern im Einzelfall die Zahlstelle die Beiträge aus der Witwenabfindung abgeführt hat, würde eine Stornierung der Meldungen die systemseitige Rückabwicklung der Beitragszahlung verursachen. Auch in diesen Fällen ist es ratsam, vorab mit der betroffenen Krankenkasse Kontakt aufzunehmen, um die Zuständigkeit für die Erstattung der Beiträge zu klären.

#Vorruhestand – Ist ein betriebliches #Ruhegeld immer eine beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung (#BAV)?

Ist ein betriebliches Ruhegeld immer eine beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung?

Zunächst vorab: Die Vorinstanzen:

  • SG Duisburg – S 31 KR 43/11 –
  • LSG Nordrhein-Westfalen – L 1 KR 199/12

–haben diese Sichtweise zunächst vertreten.

Erst das Bundessozialgericht (BSG, 12.Senat) aus Kassel hatte am 20.07.2017 eine andere Meinung vertreten.

Leistungen, die ein Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Überbrückungsfunktion und ohne vorgesehene Beendigung bei Renteneintritt zahlt, sind zunächst keine beitragspflichtigen Versorgungbezüge.

Erst ab dem Renteneintritt sind sie als beitragspflichtige Versorgungsbezüge anzusehen.

Erst ab dem Renteneintritt bzw. dem Erreichen der Regelaltersgrenze ist der Gedanke eines „ursprünglichen Überbrückungszwecks“ nicht mehr vorhanden.
In diesem Fall wurde ein „betriebliches Ruhegeld bereits mit dem 55. Lebensjahr an den Kläger gezahlt, also weit vor dem Rentenbeginn.

Unter der Gesamtbetrachtung der betriebliches „betrieblichen Ruhegeldes“, das in der Versorgungsordnung und dem Bewilligungsschreiben ersichtlich war, ist die Beitragspflicht in der Sozialversicherung getrennt zu betrachten.

 

 

Bürgerversicherung Nr. 9 – Nein Danke

Warum sich immer mehr Menschen von der gesetzlichen Krankenkasse abwenden wollen und die Bürgerversicherung auf Ablehnung trifft.

Vorab ein wichtiger Hinweis: sollte die Beitragsbemesseungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Einführung der Bürgerversicherung wegfallen,:

– wäre der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenkasse nach oben unbegrenzt

– müssten Rentner einen erheblich höheren Beitrag bezahlen (Wegfall der Krankenversicheung der Rentner)

– die Mieter mit erheblichen Mieterhöhungen rechnen, da die Mieteinkünfte dann auch bei der Betragsberechnung in der Krankenversicherung des Vernieters berücksichtigt werden (ohne Höchstgrenze). Der Vermieter würde dann natürlich diesen Zusatzaufwand an den Mieter umlegen.

Dies wäre zumindest die Auswirkung, wenn die Parteien #SPD, #Grüne, #DieLinke, #AFD ihre Forderung einer Bürgerversicherung umsetzen.

Lediglich die #CDU und #FDP wollen keine #Bürgerversicherung!

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Durch die Anhebung der Pflichtgrenze in der #Krankenversicherung konnten sich in den letzten Jahren viele Menschen nicht privat krankenversichert, die dies gerne machen würden. Dies trifft nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Rentner, die in der KVdR #pflichtversichert sind, weil sie ihr Wahlrecht innerhalb von 3 Monaten verpasst hatten. Menschen, die eine Rente beantragen, haben 3 Minate Zeit sich von der #Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen. Die Gründe, warum sich auch ältere Menschen von der Pflichtversicherung befreien lassen möchten, sind vielschichtig:
Der Leistungsaspekt: 

1. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden gesetzlich zu 95% festgeschrieben und können weiter reduziert werden.

2. Privat Krankenversicherte werden meist besser durchgecheckt und es werden genauere Duagnosen erstellt. Grund ist hier natürlich die Abeechnungsgrundlage.

3. Es gibt eine Reihe von Medikamenten, die gesetzlich Versicherte nicht erhalten. Zwar gibt es teilweise hierfür andere Medikamente, diese haben jedoch u.U. auch Nebenwirkungen auf andere Medikamente.

4. Der Leistungsumfang ist bei privat Versicherten freier gestaltbar.
Der Beitragsaspekt:

Letztendlich können auch finanzielle Gründe entscheidend sein, sich im Alter für die Private Krankenversicherung zu entscheiden. Beispiele:

1. Bei pflichtversicherten Rentnern in der #KVdR:

Der Beitrag wird aufgrund der Versorgungsrente ermittelt. Hierbei wird neben der eigenen Gesetzlichen Rente auch die betriebliche Altersversorgung (BAV) mit dem vollen Beitragssatz berücksichtigt. 

Zusätzlich wird bei Witwen / Witwern auch die Hinterbliebenenversorgung hinzugezogen.

So gibt es eine Reihe von Rentnern, die inzwischen den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen und lediglich einen Minizuscjuss zum Beitrag von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.

2. Freiwillig Krankenversicherte Rentner in der gesetzlichen Krankenkasse:

Wer als #Rentner freiwillig in der gesetzlichen #Krankenkasse versichert ist, muss sich bei der Beitragsberechnung nicht nur die Versorgungsbezüge wie der KVdR-Versicherte anrechnen lassen, sondern auch:

– Zinseinkünfte

– Mieteinkünfte

– Rente aus privater #Rentenversicherung 

– Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit )zB auch Photovoltaik-Anlage

Alle Einkünfte werden bis zur Beitragsbemesseungsgrenze berücksichtigt.

Wer sich frühzeitig privat krankenversichert hat hat hier natürlich Vorteile.

Wer dies aufgrund der Zwangs-Pflichtveesicherung nicht könnte, kann durch entsprechende Zusatzversicherungen:

– die Leistungen verbessern und über Anwartschaftsoptionen bei einigen Privatversicherungen (zB: Debeka) die spätere Befreiung von der Gesetzlichen Krankenversicherung vorbereiten. Hierdurch kann die spätere Risikoprüfung auf „heute“ vorverlegt werden und auch eine Altersrückstellung schön aufgebaut werden. Dies sichert auch einen niedrigeren Beitrag im Alter.