Neu durch Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in der „BAV-Welt 1“

Das #Betriebsrentenstärkungsgesetz (#BRSG) bringt nicht nur das #Sozialpartnermodell (als BAV-Welt 2), sondern auch wesentliche Änderungen in der bisherigen betrieblichen Altersversorgung (BAV-Welt 1).

Die BAV-Welt 1 bringt ab 1.1.2018 in der betrieblichen Altersversorgung einige Neuerungen, die beachtenswert sind.

 

 

§ 100 EStG für #Niedriglohn-Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber kann eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage an Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von bis zu 2.200 Euro abschließen und erhält vom Staat hierfür eine Förderung (§ 100 EStG)

Zuschusshöhe:
Der Arbeitgeber erhält im Verfahren der Lohnsteuerabführung 30 % des bezahlten Beitrages erstattet.

Voraussetzung:
1. Der Beitrag wird vom Arbeitgeber gezahlt
2. Die Direktversicherung muss durch einen ungezillmerten Tarif abgeschlossen werden.

Mindestbeitrag des Arbeitgebers:
240 € bis max. 480 €

Würde der Arbeitgeber dem Mitarbeiter statt diesem Zuschuss eine Gehaltserhöhung bezahlen, müsste der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer hierfür Sozialversicherungsbeiträge abführen; für den Arbeitnehmer würden dann auch Lohn-, Kirchensteuer und Solidaritätsbeitrag durch den Arbeitgeber abgezogen. Pro 100 Euro Bruttoverdienst werden eta 35-50 % für diese Abgaben abgezogen.

Da der Arbeitgeber den Beitrag vollständig bezahlen muss, entfallen i.d.R. diese Abgaben.

Für den Arbeitgeber ist dies durchaus auch interessant, um eine Mitarbeiterbindung – auch bei Geringverdienern zu fördern.

Wie teuer kommt den Unternehmer die Zahlung tatsächlich netto?

Dies erfahren Sie auf der Internetseite:

http://www.forum-55plus.de/altersversorgung/betriebliche-altersversorgung-der-bav-welt-1/neuregelungen-in-der-bav-welt-1-

zum-112018/index.html

 

#Freibetrag in der #Grundsicherung

Die Grundsicherung ist keine Rentenart, sondern eine Sozialleistung, die aus Steuermitteln finanziert wird.

Im Alter und bei Erwerbsminderung können Sie darauf Anspruch haben, wenn Ihre Rente zusammen mit eventuell weiteren Einkommen nicht für Ihren Lebensunterhalt ausreicht. Dadurch wird die Zahlung von Sozialhilfe vermieden.

Der Vorteil dabei: Anders als bei der Sozialhilfe bleibt hier nämlich das Einkommen Ihrer Kinder oder Eltern unangetastet.

In der Vergangenheit wurden Altersversorgungsleistungen auf die Grundsicherung angerechnet (z.B.: private #Rentenversicherung, #Riester-Rente, #Rürup-Rente, Versorgung aus betrieblicher Altersversorgung – #bAV).

Konsequenz: Wer wenig Rentenansprüche hatte und privat oder über eine betriebliche Altersversorgung vorgesorgt hatte, erhielt weniger bei der Grundsicherung.

Diese Anrechnung wird nun verringertnun durch einen Freibetrag. Dies gilt auch für alle bisherigen Menschen, die heute eine Grundsicherung erhalten ab 1.1.2018.

So errechnet sich der Freibetrag:
Der Freibetrag besteht aus zwei Komponenten:
1. Es wird zunächst ein Sockelfreibetrag von 100 EUR gewährt (30%)
2. Der übersteigende Teil ist allerdings auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach SGB XII gedeckelt.

Insgesamt entsteht Freibetrag von maximal 204,50 EUR (Stand: 2017).

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Wegfall der #Doppelverbeitragung bei #Riester-BAV

Die Riester-Rente wurde bisher mit einer Zulags von:
– 154 € Grundzulage (Zulagenberechtigter selbst und ggf. zusätzlich Ehegatte)
– 300 € je Kind (ab Geburt 2008)
– bzw. 185 € je Kind (Geburt vor 2008)
vom Staat bezuschusst.
Wer hohe Steuern bezahlte, hatte darüber hinaus eine interessante Steuerersparnis.

Da die Beiträge zwar steuerlich geltend gemacht können, aber Sozialversicherungsbeiträge trotzdem abgezogen wurden, ist in der Auszahlungsphase für Krankenversicherte Rentner (#KVdR) kein Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen worden.

Bei der betrieblichen Riester-Rente war dies bisher anders:
Da die Riester-BAV betrieblich war, wurde in der leistungsphase nochmals der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abgezogen.

Dies wurde nun geändert. Die #Doppelverbeitragung bei der betrieblichen Riester-Rente entfällt zum 1.1.2018 für KVdR-Versicherte.

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Arbeitgeber-Zuschusspflicht von mind. 15 %

Wenn der Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung als Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds als betriebliche Altersversorgung abschließt, dann spart:
– der Arbeitnehmer Steuern und meist Sozialversicherungsbeitrge
– und der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, sowie Beiträge zur Berufsgenossenschaft und auch Insolvenzumlage

In der Vergangenheit gab es Arbeitgeber, die diese Arbeitgeberersparnis nicht an die Arbeitnehmer als Zuschuss gezahlt hatten, allerdings auch solide Arbeitgeber, die die Ersparnis als Zuschuss in die Entgeltumwandlung leitsteten. Die Beitragsersparnis beläuft sich in der Regel auf ca. 20 %.

Da es jedoch auch Fälle gibt, bei denen der Arbeitgeber evtl. nur 1 € Ersparnis Sozialversicherungsbeiträge einspart (z.B.: Verdienst teilweise oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze), hat sich der Gesetzgeber entschlossen dies pauschal mit 15 % als Mindestzuschuss zu regeln.

Zitat: des § 1 Abs.1a BetrAVG:
“ Der Arbeitgeber muss 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweri er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“

Dies gilt bei Entgeltumwandlungen, die vor dem 1.Januar 2019 abgeschlossen worden sind, erst ab dem 1.Januar 2022 (§26 a BetrAVG).

Für Neuverträge würde dies ab 1.1.2019 gelten, für Altverträge (Beginn vor 2019) erst ab 1.1.2022.

Allerdings werden die Arbeitgeber, die bisher die Arbeitgeber-Sozialversicherungsersparnis nicht an die Arbeitnehmer weitergeleitet hatten, wahrscheinlich fast alle ab 1.1.2019 die AG-Sozialversicherungsersparnis weiterleiten. Ansonsten ist es für viele Betriebe zu unübersichtlich.

Ein großer Anteil an Arbeitgebern geben die Ersparnis an den Arbeitgeberbeiträgen an ihre Arbeitnehmer weiter und gewähren schon allein aus sozialer Verantwortung 20 % des umgewandelten Beitrages als Arbeitgeberzuschuss.

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Neuer steuerlicher Höchstbetrag § 3 Nr. 63 EStG

Der nach § 3 Nr. 63 EStG geltende, steuerfreie Dotierungsrahmen der Beiträge wird von 4 % auf 8 % zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (BBG) angehoben. Sozialversicherungsrechtlich verbleibt das Höchstkontingent bei 4 % zur Beitragsbemessungsgrenze (West).

Bis 31.12.2017 hatte folgende Berechnung des 4 %-igen Höchstbetrages gegolten:

Wenn eine „Altzusage“ bestand – Steuerliche Berechnung:
4 % Jahresbeitrag aus der BBG
und bestehende Altzusage (max. 1.752 €)

Wenn eine „Altzusage“ nicht bestand – Steuerliche Berechnung:
4 % Jahresbeitrag aus der BBG
+ 1.800 €

Die Ungerechtigkeit war, dass – selbst wenn nur 600 € über eine Altzusage bestanden hatten, der #Aufstockungsbetrag nicht genutzt werden konnte.

Neu ist jetzt, dass steuerrechtlich bis zu 8 % der BBG in eine Entgeltumwandlung steuerfrei investiert werden können. Bestanden beispielsweise eine Altzusage von 600 € p.a., dann werden auch nur diese 600 € auf die 8 % angerechnet.

 

Beigeschmack dieser Erhöhung ist, dass leine Sozialversicherungsersparnis lediglich bis zu 4 % bleibt. Wer mehr als 4% einzahlt muss sich oberhalb der 4% Sozialversicherungsbeiträge abziehen lassen.

Bei sehr gut verdienenden Arbeitnehmern, die weit über der BBG verdienen, spielt dies jedoch keine Rolle.

In der Leistungsphase werden bei KVdR-Mitgliedern für die Kranken- und Pflegeversicherung ebenso Beiträge fällig.

Dies spielt jedoch bei sehr gut verdienenden Arbeitnehmern, die eine Rente von GRV und Betrieb über der Beitragsbemessungsgrenze (KV) erhalten oder die privat krankenversichert sind keine Rolle.

Besonders interessant ist diese Erhöhung also in erster Linie für:

  • sehr gut verdienende Arbeitnehmer
  • oder privat versicherte Arbeitnehmer

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#Vervielfältigungsregelung

Arbeitnehmer können beim Ausscheiden aus einem Unternehmen bereits jetzt zusätzliche Beiträge steuerfrei in die bAV einzahlen.

Bis 31.12.2017 war der die maximale Höhe des steuerfreien Betrages von der Dienstzeit und den schon gezahlten Beiträgen in die betriebliche Altersversporgung ab. Diese als Regelung wird ab 1.1.2018 vereinfacht.

Bei Ausscheiden kann ein Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG),
multipliziert mit der Zahl der Beschäftigungsjahre (max. 10 Jahre),
steuerfrei für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden.

Die Anrechnung schon gezahlter Beiträge entfällt. Das vereinfacht die Anwendung in der Praxis.

Windows 10-Rechner wieder schneller machen

Windows 10 gut durchlüftenSo kriegt man lahme PCs wieder flott

Ältere Windows-10-Rechner sollte man gelegentlich von unnötigem Ballast befreien.

Auch unter Windows 10 merkt man vor allem bei älteren PCs, dass sie mit der Zeit immer langsamer werden. Zum alten Eisen gehören sie deshalb aber lange noch nicht. Mit ein paar ganz einfachen Mitteln kriegt man sie oft schon wieder flott. 

Auch ältere Desktop-Rechner oder Notebooks wirken ziemlich fix, wenn sie Windows 10 spendiert bekommen haben. Ist das schon etwas länger her, dürften ihre Nutzer merken, dass der frische Wind verflogen ist und das System träge vor sich hindümpelt. Kaputt ist da nichts, im Laufe der Zeit sammeln Windows und Nutzer einfach viel Ballast an, der sich vor allem bei älteren und schwächeren Systemen bemerkbar macht. Auch frühere Stärke bedeutet in dieser Hinsicht wenig, was am vier Jahre alten Asus Zenbook UX31A in der Redaktion von n-tv.de zu sehen ist. Aber ihn und andere nicht mehr ganz junge Windows-10-Rechner kann man oft schon mit einfachen Bordmitteln wieder flott kriegen.

Datenträger bereinigen

Installationen, gelöschte und laufende Programme, Updates und vieles mehr hinterlässt auf Festplatten Datei-Müll, der ziemlich schnell auf mehrere Hundert Megabyte anwächst. Der unerwünschte Ballast nimmt nicht nur Platz weg, sondern bremst auch das System aus. Also weg damit!

Für den Festplatten-Putz gibt’s in Windows 10 eine ziemlich wirksame Datenträgerbereinigung, die man regelmäßig nutzen sollte. Am schnellsten öffnet man sie, indem man links unten ins Suchfeld „Daten“ eingibt – der erste angezeigte Eintrag sollte schon ein Treffer sein. Im Prinzip kann man hier bei „Zu löschende Daten“ überall ein Häkchen setzen – wichtige Dateien beseitigt man so nicht. Man kann aber auch einfach auf „OK“ klicken, da die größten Posten bereits markiert sind. Dazu gehört auch der Papierkorb, den man ohnehin regelmäßig auslehren sollte. Falls dies nach dem Upgrade auf Windows 10 nicht schon geschehen ist, sollte man auch „Systemdateien bereinigen“ anklicken, da man so die Möglichkeit hat, auch Reste des alten Systems zu löschen.

Seit dem „Creators Update“ im April kann man außerdem in den Einstellungen festlegen, dass Windows automatisch unnötigen Ballast abwirft. Dafür drückt man gleichzeitig Windows- und i-Taste oder klickt das Zahnrad im Menü des Start-Fensters links unten an. Dort wählt man System aus und klickt dann in der linken Spalte auf Speicher. Dort sollte der Regler unter Speicheroptimierung auf „Ein“ stehen.

Programme entfernen

Als Faustregel gilt: Je mehr Programme installiert sind, umso träger ist ein Computer. Deshalb sollte man von Zeit zu Zeit Inventur machen und nicht mehr benötigte Anwendungen von der Festplatte werfen. In den Einstellungen von Windows 10 findet man die Liste der installierten Anwendungen unter Apps beziehungsweise Apps & Features. Programme, die nicht mehr benötigt werden, wählt man an und entfernt sie mit einem Klick auf Deinstallieren. Geht’s hier richtig zur Sache, lohnt es sich, danach gleich wieder eine Datenträgerbereinigung zu machen.

Autostart entmisten

Viele installierte Programme möchten unbedingt sofort nach Einschalten des Computers zur Verfügung stehen und tragen sich deshalb gerne in den Autostart-Ordner des Systems ein. Bei manchen Anwendungen ist dies auch praktisch. Programme, die man ganz selten benötigt, sind aber nur ein Klotz am Bein von Windows 10. Der schnellste Weg ans Ziel führt wieder mal über das Suchfenster in der Taskleiste, wo man einfach „Autostart“ eintippt. Hier klickt man Programme, die nicht wirklich sofort benötigt werden, an und entzieht ihnen mit einem weiteren Klick auf „Deaktivieren“ das Autostart-Recht. Ebenso leicht und schnell sind sie wieder aktiviert, wenn Probleme auftreten.

Arbeitsspeicher ist kostbar

Wenn der Arbeitsspeicher nicht ausreicht, kann das Arbeiten mit einem PC unerträglich langsam werden. Deshalb sollte man mit den knappen RAM-Ressourcen sparsam umgehen und möglichst nicht zu viele Programme gleichzeitig laufen lassen. Oft werkeln Anwendungen aber unbemerkt im Hintergrund, auch wenn sie geschlossen oder vorher gar nicht geöffnet wurden. Die Hintergrund-Apps findet man in den Einstellungen unter Datenschutz. Um ein Programm ruhigzustellen, wenn es nicht genutzt wird, schiebt man hinter seinem Eintrag einfach den Schalter auf „Aus“.

Festplatte (HDD) defragmentieren

Im Laufe der Zeit geraten herkömmliche, mechanische Festplatten (HDD) etwas in Unordnung und Datenblöcke sind nicht mehr optimal sortiert. Der Lesekopf muss dann hin und her springen, statt zusammengehörende Daten hintereinander auslesen zu können. Eine sogenannte Defragmentierung kann daher einen kleinen Geschwindigkeitsschub bringen. Dazu öffnet man den Datei-Explorer, klickt unter Dieser PC das Laufwerk mit der rechten Maustaste an und wählt Eigenschaften. Dort steuert man den Reiter Tools an und klickt unter Laufwerk optimieren und defragmentieren auf Optimieren.

Achtung: Bei SSD-Festplatten, die völlig anders arbeiten, ist eine Defragmentierung nicht nur unnötig, sondern sogar schädlich!

PC auffrischen

Manchmal ist in einem System einfach der Wurm drin und die beste Lösung ist ein Neuanfang. Unter Windows 10 muss dafür keine komplette Neuinstallation durchgeführt werden, es gibt die Option, den Computer aufzufrischen. Dabei bleiben zumindest alle gespeicherten Dateien erhalten, aber man muss alle installierten Programme erneut installieren. Diese Karte sollte man also nur ziehen, wenn die zuvor genannten Mittel nicht ans Ziel geführt haben. Ist das so, klickt man in den Einstellungen unter Update und Sicherheit – Wiederherstellung – Diesen PC zurücksetzen auf Los geht’s und entscheidet sich anschließend für Eigene Dateien behalten.

Quelle: n-tv v. 03.8.2917